Wenn ein Mensch stirbt, müssen Angehörige plötzlich Dinge regeln, an die in der Trauer niemand denken möchte. Die gute Nachricht vorweg: In den ersten Stunden ist fast nichts eilig. Wirklich sofort nötig ist nur, dass ein Arzt den Tod feststellt – alles Weitere hat Tage Zeit. Dieser Ratgeber führt Sie ruhig und in der richtigen Reihenfolge durch alle Schritte: was jetzt zu tun ist, wer benachrichtigt werden muss, welche Fristen gelten und was ohne Eile warten kann.
Weil vieles davon abhängt, wo jemand gestorben ist, beginnen wir dort – und gehen dann der Zeit nach: von den ersten Stunden über die ersten Tage bis zu den Wochen danach.
Die wichtigsten Schritte im Überblick
Wenn Sie nur eines mitnehmen: Atmen Sie erst durch. Die folgende Übersicht zeigt, was wann dran ist. Kein Punkt außer dem ersten muss in den ersten Stunden erledigt sein.
| Wann | Was | Wer / wo |
|---|---|---|
| Sofort | Arzt rufen, Tod feststellen lassen (Leichenschau, Totenschein) | Hausarzt, Bereitschaftsdienst 116117 – im Krankenhaus/Heim erledigt das die Einrichtung |
| Erste Stunden | Nahe Angehörige informieren, sich in Ruhe verabschieden | Familie, enge Freunde |
| Tag 1–2 | Unterlagen suchen, nach letztem Willen sehen, Bestatter wählen | Angehörige, Bestatter |
| Bis 3. Werktag | Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen (übernimmt meist der Bestatter) | Standesamt am Sterbeort |
| Erste Tage | Versicherungen melden (Fristen beachten!), Bestattung planen | Lebens-/Unfallversicherung, Bestatter |
| Erste Wochen | Renten-, Bank-, Vermieter- und Vertragsangelegenheiten, Erbe | Rentenservice, Bank, Ämter, Nachlassgericht |
Die einzelnen Punkte erklären wir jetzt Schritt für Schritt.
Was ist im Todesfall sofort zu tun?
Der einzige unmittelbar notwendige Schritt ist die ärztliche Todesfeststellung. Ein Arzt muss den Tod durch eine sogenannte Leichenschau bestätigen und den Totenschein (die Todesbescheinigung) ausstellen. Ohne dieses Dokument geht es nicht weiter – es ist die Grundlage für die spätere Sterbeurkunde. Wie Sie dabei vorgehen, hängt vom Ort ab.
Wenn jemand zu Hause stirbt
Rufen Sie den Hausarzt – und nur im Zweifel den Notruf. War der Tod erwartet und ist die Person eindeutig verstorben, wählen Sie nicht die 112. Der Notruf ist für Menschen gedacht, die noch leben oder wiederbelebt werden sollen. Verständigen Sie stattdessen den Hausarzt.
Ist außerhalb der Sprechzeiten – nachts, am Wochenende oder an Feiertagen – kein Hausarzt erreichbar, rufen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Dieser übernimmt die Leichenschau und stellt den Totenschein aus. Die Leichenschau ist gesetzlich vorgeschrieben und muss unverzüglich erfolgen.
Wichtig zu wissen: Es besteht kein Zeitdruck. Sie dürfen sich in Ruhe verabschieden. Der Verstorbene muss nicht sofort abgeholt werden – dafür sorgt später der Bestatter, den Sie in aller Ruhe auswählen können.
Wenn jemand im Krankenhaus oder Pflegeheim stirbt
Hier müssen Sie sich um die Todesfeststellung nicht kümmern. Verstirbt jemand in einer Klinik oder einem Pflegeheim, übernimmt das Personal die ärztliche Leichenschau, und der Totenschein wird vor Ort ausgestellt. Die Einrichtung informiert die Angehörigen und regelt die ersten Formalitäten.
Für Sie als Angehörige beginnt die Aufgabe erst danach: einen Bestatter beauftragen, der den Verstorbenen aus der Einrichtung überführt, die Sterbeurkunde beantragen und den Nachlass regeln. Bei einem Todesfall im Krankenhaus haben Sie also selbst in der Akutsituation weniger zu tun als zu Hause.
Bei plötzlichem oder unerwartetem Tod
Ist die Todesursache unklar oder liegt ein Unfall vor, wird die Polizei eingeschaltet. Erkennt der Arzt Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod oder kann er die Ursache nicht eindeutig feststellen, muss er die Leichenschau abbrechen und die Polizei verständigen. Der Totenschein hat dafür die Ankreuzfelder „natürlich”, „nicht natürlich” und „ungeklärt”.
In diesen Fällen kann es zu einer Beschlagnahme des Leichnams und einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion kommen. Das ist ein normales, gesetzlich vorgesehenes Verfahren und kein Vorwurf an die Angehörigen. Ansprechpartner ist dann zunächst die Kriminalpolizei; die Freigabe für die Bestattung erfolgt später.
Wer stellt den Totenschein aus – und was kostet er?
Den Totenschein stellt immer ein Arzt aus, niemals der Bestatter oder das Standesamt. Der Arzt untersucht den Leichnam, stellt Todeszeitpunkt, -ursache und -art fest und dokumentiert das in der Todesbescheinigung. Ein Notarzt stellt in der Regel keinen endgültigen Totenschein aus – mit einer nur vorläufigen Bescheinigung lässt sich später keine Sterbeurkunde beantragen. Bei einer geplanten Feuerbestattung ist zusätzlich eine zweite Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben.
Für die Leichenschau gibt es keinen bundeseinheitlichen Festpreis; der Arzt rechnet sie nach der Gebührenordnung ab. Die Höhe hängt von Aufwand und Uhrzeit ab und ist daher unterschiedlich – planen Sie einen variablen Betrag ein, der bei Wochenend- oder Nachteinsätzen höher ausfallen kann.
Welche Dokumente Sie jetzt zusammensuchen sollten
Für Standesamt, Bestatter und Ämter brauchen Sie mehrere Personenstandsurkunden – legen Sie sie früh bereit. Das erspart Ihnen später Wege und Wartezeit. Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom Familienstand des Verstorbenen ab:
- Immer: Personalausweis oder Reisepass, Totenschein, Geburtsurkunde
- Bei Verheirateten: Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch
- Bei Geschiedenen: zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil
- Bei Verwitweten: die Sterbeurkunde des zuerst verstorbenen Ehepartners
- Für die weitere Abwicklung: Krankenversicherungskarte, Rentenversicherungsnummer bzw. Rentenbescheid, Testament oder Bestattungsverfügung, Unterlagen zu Bestattungsvorsorge und Versicherungen
Legen Sie am besten einen Ordner an, in dem alles zusammenkommt. Fehlt eine Urkunde, ist das kein Beinbruch – sie lässt sich beim jeweiligen Standesamt nachbestellen.
Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen
Die Sterbeurkunde beantragen Sie beim Standesamt am Sterbeort – nicht am Wohnort des Verstorbenen. Sie ist das zentrale Dokument für nahezu alle weiteren Schritte: für Bank, Versicherungen, Rentenversicherung, Nachlassgericht und Vermieter. Der Tod muss dem Standesamt spätestens am dritten Werktag nach dem Sterbetag gemeldet werden.
In der Praxis müssen Sie dafür meist nicht selbst zum Amt: Beauftragen Sie einen Bestatter, übernimmt dieser die Anmeldung und besorgt die Sterbeurkunden für Sie. Antragsberechtigt sind ansonsten nahe Angehörige, Erben oder ein Testamentsvollstrecker.
Fordern Sie gleich mehrere Exemplare an – jede Stelle möchte ein Original sehen. Als Faustregel sind fünf bis zehn Ausfertigungen sinnvoll, je nachdem, wie viele Versicherungen, Konten und Verträge zu regeln sind. Die erste Urkunde kostet je nach Kommune meist rund 10 bis 16 Euro, jede weitere etwa 5 bis 10 Euro. Für Renten- und Krankenversicherung sind einzelne Exemplare vielerorts gebührenfrei – fragen Sie danach.
Einen Bestatter beauftragen – ohne Zeitdruck
Lassen Sie sich bei der Wahl des Bestatters nicht drängen. Der Bestatter überführt den Verstorbenen, übernimmt die Behördengänge, beantragt die Sterbeurkunde, organisiert Sarg oder Urne und plant auf Wunsch die Trauerfeier. Das ist eine große Entlastung – aber es ist keine Entscheidung, die in der ersten Stunde fallen muss.
Die Preise unterschiedlicher Bestatter gehen für dieselbe Leistung deutlich auseinander. Es lohnt sich, in Ruhe zwei bis drei schriftliche Angebote mit Einzelposten einzuholen und zu vergleichen. Welche Bestattungsart infrage kommt und was sie kostet, lesen Sie ausführlich in unserem Ratgeber was eine Beerdigung kostet; die Unterschiede zwischen Feuerbestattung und Urnenbestattung haben wir jeweils gesondert erklärt.
Bevor Sie entscheiden, sehen Sie nach, ob der Verstorbene selbst Wünsche festgehalten hat: in einem Testament, einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag. Solche Festlegungen gehen der eigenen Vorstellung der Angehörigen vor.
Wann muss die Bestattung stattfinden?
Die Fristen legt jedes Bundesland selbst fest – bundeseinheitliche Termine gibt es nicht. Zwei Grenzen gelten überall: eine Mindestwartezeit und eine Höchstfrist.
- Frühestens darf in den meisten Ländern erst 48 Stunden nach dem Tod bestattet werden – eine alte Schutzregel gegen den Scheintod. In Nordrhein-Westfalen sind es 24 Stunden.
- Spätestens muss eine Erdbestattung je nach Bundesland etwa vier bis zehn Tage nach dem Tod erfolgen. Für Feuerbestattungen sind die Fristen oft etwas länger.
Weil die genauen Tage von Land zu Land variieren, nennt Ihnen der Bestatter oder das zuständige Ordnungsamt den konkreten Rahmen für Ihren Fall. Innerhalb dieser Spanne bleibt genug Zeit, die Trauerfeier zu planen und weit entfernte Angehörige anreisen zu lassen.
Wen Sie benachrichtigen müssen – und welche Fristen gelten
Nach den ersten Tagen folgt die Abwicklung mit Ämtern, Versicherungen und Vertragspartnern. Hier lauern die teuersten Fehler, denn einige Meldungen sind an knappe Fristen gebunden. Diese Übersicht hilft, nichts Wichtiges zu übersehen:
| Aufgabe | Frist | Wohin |
|---|---|---|
| Tod melden | bis 3. Werktag | Standesamt am Sterbeort |
| Unfalltod melden | innerhalb 48 Stunden | Unfallversicherung |
| Lebens-/Sterbegeldversicherung | unverzüglich (oft wenige Tage) | Versicherer |
| Sterbevierteljahr-Vorschuss | binnen 30 Tagen | Rentenservice |
| Erbe ausschlagen | 6 Wochen ab Kenntnis | Nachlassgericht |
| Mietvertrag sonderkündigen | 3 Monate Kündigungsfrist | Vermieter |
Versicherungen – hier zählt jeder Tag
Melden Sie Lebens- und Unfallversicherungen als Erstes. Bei einem Unfalltod muss die Unfallversicherung in der Regel innerhalb von 48 Stunden informiert werden, sonst kann die Auszahlung gefährdet sein. Lebens- und Sterbegeldversicherungen sind unverzüglich zu melden; die genaue Frist steht in den Vertragsbedingungen und reicht je nach Anbieter von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen. Prüfen Sie außerdem private Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Hausratversicherung. Die Haftpflicht endet meist automatisch mit dem Tod, während die Hausratversicherung häufig noch rund zwei Monate weiterläuft, bis der Haushalt aufgelöst ist.
Rentenversicherung und Sterbevierteljahr
Bezog der Verstorbene Rente, muss die Zahlung gestoppt werden – zu viel überwiesene Rente ist zurückzuzahlen. Melden Sie den Tod dem Rentenservice der Deutschen Post. Witwen und Witwer haben Anspruch auf das Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten wird die höhere Rente des Verstorbenen weitergezahlt. Einen Vorschuss darauf können Sie innerhalb von 30 Tagen beim Rentenservice beantragen – das überbrückt die finanzielle Anfangszeit.
Bank und Konten
Das Konto wird durch den Tod nicht automatisch gesperrt, aber der Zugriff ist geregelt. Auf das Konto eines Verstorbenen darf nur zugreifen, wer eine Vollmacht über den Tod hinaus (eine sogenannte transmortale Vollmacht) oder einen Erbschein vorlegt. Informieren Sie die Bank, prüfen Sie Daueraufträge und Lastschriften und stoppen Sie, was nicht weiterlaufen soll. Bestattungskosten dürfen in der Regel vom Konto des Verstorbenen beglichen werden.
Wohnung, Verträge und Abos
Für die Mietwohnung haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, auch wenn eine längere vereinbart war. Darüber hinaus sind viele laufende Verträge zu beenden oder umzumelden:
- Versorger: Strom, Gas und Wasser ummelden oder kündigen
- Kommunikation: Telefon, Internet, Mobilfunk
- Abos und Beiträge: Streaming, Zeitungen, Vereine sowie der Rundfunkbeitrag
- Fahrzeug: Kfz ab- oder ummelden und die Kfz-Versicherung informieren
Für die meisten Kündigungen genügt eine Kopie der Sterbeurkunde. Wichtig: Kündigen Sie nichts überstürzt, bevor die Erbfrage geklärt ist – manche Verträge braucht der Nachlass noch.
Digitaler Nachlass
Vergessen Sie die Online-Konten nicht – sie bestehen nach dem Tod weiter. Social-Media-Profile, E-Mail-Postfächer und Abonnements laufen fort, bis sie jemand beendet. Facebook und Instagram lassen sich in einen Gedenkzustand versetzen oder löschen; hat der Verstorbene vorab einen Nachlasskontakt bestimmt, kann dieser handeln. Google bietet dafür den Kontoinaktivität-Manager. Für viele andere Dienste hilft nur, den Anbieter direkt zu kontaktieren und den Todesfall mit der Sterbeurkunde nachzuweisen. Grundsätzlich treten die Erben in die Nutzungsverhältnisse ein – praktisch ist der Zugriff ohne Passwörter aber oft mühsam.
Testament, Erbe und Nachlassgericht
Ein gefundenes Testament müssen Sie beim Nachlassgericht abgeben – das ist Pflicht. Wer ein Testament besitzt oder findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht (dem zuständigen Amtsgericht) einreichen, selbst wenn der eigene Vorteil dadurch kleiner wird. Das Zurückhalten eines Testaments kann Schadenersatzpflichten auslösen.
Das Erbe können Sie annehmen oder ausschlagen – dafür haben Sie sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren. Sie ist wichtig, weil Erben grundsätzlich auch für die Schulden des Verstorbenen haften. Ist der Nachlass überschuldet, sollten Sie das Erbe fristgerecht ausschlagen – die Erklärung geben Sie persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll oder notariell beglaubigt ab. Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Wer ausschlägt, verzichtet allerdings auch auf jeden Anspruch aus dem Nachlass.
Für viele Behörden und Banken brauchen Erben einen Erbschein als Nachweis. Ihn beantragen Sie beim Nachlassgericht; die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Nicht immer ist er nötig – bei einem notariellen Testament oder einer Bankvollmacht kann er entbehrlich sein.
Wer zahlt – und was, wenn kein Geld da ist?
Die Bestattungskosten tragen in erster Linie die Erben. Davon zu unterscheiden ist die Bestattungspflicht: Nach den Bestattungsgesetzen der Länder müssen nahe Angehörige die Bestattung veranlassen, unabhängig davon, ob sie erben. Die dauerhafte Kostenlast liegt aber grundsätzlich beim Erben.
Reicht das Geld nicht, gibt es die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII. Ist es dem Kostenpflichtigen nicht zumutbar, die Bestattung zu bezahlen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Zuvor werden der Nachlass und das eigene Einkommen herangezogen. Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt – am besten, bevor Sie den Bestatter beauftragen. Wie hoch die Kosten überhaupt ausfallen und wo sich sparen lässt, zeigt unser Ratgeber zu den Kosten einer Beerdigung.
Häufige Fehler – und was ruhig warten kann
Die meisten teuren Fehler entstehen aus Zeitdruck, den es gar nicht gibt. Wenn Sie diese Punkte kennen, ersparen Sie sich Ärger und Kosten:
- Versicherungen zu spät melden. Der häufigste teure Fehler betrifft die Unfallversicherung (48 Stunden) und die Lebensversicherung (unverzüglich).
- Ein Testament nicht abgeben. Das ist keine Kann-Bestimmung, sondern Pflicht.
- Vorschnell einen teuren Bestatter beauftragen. Ohne Vergleich zahlen Sie leicht mehrere Hundert Euro zu viel.
- Das Erbe voreilig annehmen, obwohl Schulden im Raum stehen – nutzen Sie die sechs Wochen bewusst.
- Konten leeren oder Verträge kündigen, bevor die Erbfrage geklärt ist. Das kann erbrechtlich zum Problem werden.
Und das Wichtigste: Sie müssen nicht alles am ersten Tag erledigen. Akut ist allein die ärztliche Todesfeststellung – im Krankenhaus nicht einmal das. Sterbeurkunde, Bestatter und Behörden haben Tage, viele Angelegenheiten sogar Wochen Zeit. Nehmen Sie sich diese Zeit, und holen Sie sich Hilfe aus dem Umfeld, wo Sie können.
Häufige Fragen im Todesfall
Wen ruft man an, wenn jemand zu Hause stirbt? Bei einem erwarteten Tod rufen Sie den Hausarzt, nachts oder am Wochenende den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Der Arzt stellt den Totenschein aus. Die 112 wählen Sie nur, wenn die Person noch leben könnte und wiederbelebt werden soll.
Muss ich bei einem erwarteten Todesfall die 112 rufen? Nein. Ist der Tod eindeutig eingetreten und war er erwartet, ist der Notruf 112 nicht der richtige Weg. Zuständig ist der Hausarzt oder der Bereitschaftsdienst 116117, der die Leichenschau durchführt.
Wer stellt den Totenschein aus? Immer ein Arzt – zu Hause der Hausarzt oder Bereitschaftsdienst, in Klinik und Pflegeheim ein Arzt der Einrichtung. Der Bestatter oder das Standesamt dürfen den Totenschein nicht ausstellen.
Wie viele Sterbeurkunden brauche ich? Meist fünf bis zehn Exemplare, weil Bank, Versicherungen, Rentenversicherung, Nachlassgericht und Vermieter jeweils ein Original benötigen. Sie beantragen sie beim Standesamt am Sterbeort, in der Regel über den Bestatter.
Wie lange nach dem Tod muss die Beerdigung stattfinden? Das regelt jedes Bundesland selbst. Frühestens ist eine Bestattung meist nach 48 Stunden erlaubt (in NRW nach 24), spätestens je nach Land nach etwa vier bis zehn Tagen. Der Bestatter kennt die genaue Frist vor Ort.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen? Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren. Bei Auslandsbezug sind es sechs Monate. Die Ausschlagung erklären Sie beim Nachlassgericht oder notariell.
Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist? Wenn weder Nachlass noch Angehörige die Kosten zumutbar tragen können, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Den Antrag stellen Sie vor der Beauftragung des Bestatters.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder individuelle Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und Gebühren können je nach Bundesland, Kommune und Anbieter abweichen – im Zweifel hilft das zuständige Standesamt oder der Bestatter.