Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen? Rechte & Ablauf

Eine Bankkarte, ein Sparbuch und geordnete Kontounterlagen neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – das Bankkonto im Todesfall in Ruhe regeln

Wenn ein Mensch stirbt, bleibt sein Bankkonto zunächst genau so bestehen, wie es war – und trotzdem stellt sich schnell die drängende Frage: Wer darf da jetzt eigentlich noch heran, und wer darf das Konto am Ende auflösen? Die klare Antwort vorweg: Auflösen dürfen ein Konto nach dem Tod nur die Erben oder ein Bevollmächtigter, dessen Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Wer weder erbt noch eine gültige Vollmacht hat, darf nicht darüber verfügen – auch nicht als naher Angehöriger.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was mit dem Konto im Todesfall passiert, wer wirklich zugreifen und kündigen darf, welche Unterlagen die Bank verlangt und welche Sonderfälle – vom Gemeinschaftskonto über das Sparbuch bis zum PayPal-Guthaben – Sie kennen sollten.

Die Antwort in Kürze

Wer ein Konto nach dem Tod auflösen darf, hängt allein davon ab, in welcher Rolle Sie zum Verstorbenen stehen:

  • Erbe: Wer die Erbschaft antritt, tritt in alle Rechte am Konto ein (§ 1922 BGB) und darf es – nach Vorlage des Erbnachweises – kündigen und auflösen.
  • Bevollmächtigter: Wer eine Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) besitzt, kann sofort und ohne Erbschein über das Konto verfügen, handelt dabei aber für die Erben.
  • Mehrere Erben (Erbengemeinschaft): Sie dürfen nur gemeinsam verfügen – kein Miterbe darf allein Geld abheben oder das Konto auflösen.
  • Nur Angehöriger, ohne Erbrecht und Vollmacht: kein Zugriff. Verwandtschaft allein berechtigt zu nichts.

Wichtig zu wissen: Das Konto wird durch den Tod nicht automatisch gesperrt und muss auch nicht sofort aufgelöst werden. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht – lassen Sie sich also nicht drängen.

Was passiert mit dem Konto im Todesfall?

Anders als viele befürchten, wird ein Bankkonto durch den Tod nicht sofort eingefroren oder aufgelöst – es läuft zunächst zu unveränderten Bedingungen weiter. Erst wenn die Bank vom Todesfall erfährt, wandelt sie ein Einzelkonto in ein sogenanntes Nachlasskonto um. Das ist schlicht das Konto des Verstorbenen, das noch nicht auf die Erben umgeschrieben ist und der geordneten Abwicklung dient.

Mit der Umwandlung sperrt die Bank in der Regel den Online-Banking-Zugang und die Karten – nicht um die Erben zu ärgern, sondern zum Schutz vor Missbrauch. Das Guthaben selbst bleibt erhalten und für die Berechtigten verfügbar; es verschwindet nicht und wird auch nicht eingezogen. Es geht mit dem Erbfall auf die Erben über, wird von der Bank aber nicht automatisch ausgezahlt – dafür müssen die Berechtigten aktiv werden und sich legitimieren.

Ebenso wichtig: Daueraufträge und Lastschriften laufen unverändert weiter, bis jemand sie widerruft. Miete, Strom, Versicherungen oder Abos werden also zunächst weiter abgebucht. Ein früher Blick auf die laufenden Zahlungen lohnt sich deshalb, um unnötige Abbuchungen rechtzeitig zu stoppen (dazu unten mehr).

Wer darf das Konto auflösen – und wer nicht?

Verfügen und auflösen darf ein Konto nur, wer dazu rechtlich legitimiert ist – und das sind ausschließlich Erben und Bevollmächtigte. Der Reihe nach:

  • Die Erben. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Damit treten sie in die Stellung des Verstorbenen gegenüber der Bank ein und dürfen das Konto führen, umschreiben lassen und kündigen – sobald sie ihre Erbenstellung nachgewiesen haben.
  • Der Bevollmächtigte. Wer eine Bankvollmacht besitzt, die über den Tod hinaus gilt, darf sofort verfügen – oft der schnellste Weg (siehe nächstes Kapitel).
  • Der Testamentsvollstrecker. Ist einer eingesetzt, verwaltet er den Nachlass und wickelt das Konto ab.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft und dürfen nur gemeinsam handeln. Kein einzelner Miterbe darf im Alleingang Geld abheben, überweisen oder das Konto auflösen – dafür braucht es die Zustimmung aller. Wer eigenmächtig verfügt, macht sich gegenüber den übrigen Erben ausgleichspflichtig und riskiert im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Folgen.

Und ganz klar: Ein naher Angehöriger, der weder erbt noch bevollmächtigt ist, darf nicht auf das Konto zugreifen – auch nicht der Ehepartner, wenn das Konto allein auf den Verstorbenen lief und keine Vollmacht besteht. Verwandtschaft allein ist kein Zugriffsrecht.

Kontovollmacht: Der einfache Weg über den Tod hinaus

Der mit Abstand einfachste Weg zum Konto führt über eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt – die sogenannte transmortale Vollmacht. Wer eine solche Bankvollmacht (oft „Kontovollmacht über den Tod hinaus” genannt) hat, kann sofort und ohne Erbschein über das Konto verfügen: Rechnungen bezahlen, Daueraufträge anpassen, laufende Kosten decken. Rechtlich erlischt der zugrunde liegende Auftrag im Zweifel nicht mit dem Tod (§ 672 BGB), und damit bleibt auch die Vollmacht wirksam.

Dabei sind aber drei Dinge entscheidend:

  • Ab dem Tod handelt der Bevollmächtigte für die Erben, nicht mehr für sich. Er ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig und darf das Geld nicht für eigene Zwecke verwenden. Missbrauch kann teuer werden.
  • Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Sie sind die neuen „Herren” des Kontos und können einem Bevollmächtigten die Verfügungsmacht entziehen.
  • Umschreiben auf sich selbst kann der Bevollmächtigte nicht. Die Vollmacht erlaubt das Verfügen im Namen des Nachlasses – sie macht den Bevollmächtigten nicht zum Erben und übereignet ihm das Guthaben nicht.

Eine reine Vorsorgevollmacht für Bankgeschäfte hilft nur, wenn sie ausdrücklich über den Tod hinaus formuliert ist; viele Banken bestehen ohnehin auf ihren eigenen Vollmachtsformularen. Wer seinen Angehörigen die Abwicklung erleichtern will, richtet eine solche Bankvollmacht deshalb am besten zu Lebzeiten direkt bei der Bank ein.

Welche Unterlagen die Bank verlangt

Ohne Vollmacht müssen sich die Erben gegenüber der Bank legitimieren – und dafür verlangt sie einen Todesnachweis und einen Erbnachweis. Konkret sind das:

UnterlageWofür sie gebraucht wird
SterbeurkundeMeldet der Bank offiziell den Todesfall; immer erforderlich.
ErbscheinKlassischer Nachweis der Erbenstellung, vom Nachlassgericht ausgestellt.
Notarielles Testament / Erbvertrag + EröffnungsprotokollGleichwertiger Nachweis – ein Erbschein ist dann oft entbehrlich.
Bankvollmacht (über den Tod hinaus)Ersetzt für den Bevollmächtigten den Erbnachweis vollständig.

Wichtig ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 440/15): Eine Bank darf nicht pauschal einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge bereits aus einem eröffneten notariellen Testament ergibt und keine konkret begründeten Zweifel bestehen. Wer also ein notarielles Testament samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorlegen kann, sollte sich den oft teuren Erbschein nicht vorschnell aufdrängen lassen.

In der Praxis handhaben Banken das unterschiedlich: Bei kleineren Guthaben – häufig bis rund 5.000 Euro – verzichten viele Institute aus Kulanz auf einen Erbschein und zahlen schon gegen Sterbeurkunde und einfache Legitimation aus. Eine gesetzliche Betragsgrenze ist das allerdings nicht, sondern reine Bankpraxis. Liegt kein Testament vor und greift die gesetzliche Erbfolge, führt bei größeren Beträgen meist kein Weg am Erbschein vorbei; wie und wo Sie ihn beantragen, erklären wir im Ratgeber dazu, wann sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall meldet. Die dafür nötige Sterbeurkunde besorgen in der Regel die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen.

Sonderfall Gemeinschaftskonto: Oder-Konto und Und-Konto

Ein Gemeinschaftskonto wird nicht zum Nachlasskonto – aber was der überlebende Inhaber darf, hängt entscheidend von der Kontoart ab. Zu unterscheiden sind zwei Formen:

KontoartWas im Todesfall gilt
Oder-KontoDer überlebende Mitinhaber bleibt allein verfügungsberechtigt, das Konto wird nicht gesperrt und läuft normal weiter.
Und-KontoVerfügungen sind nur gemeinsam möglich – der Überlebende braucht die Mitwirkung der Erben des Verstorbenen.

Die meisten Paare führen ein Oder-Konto, weil beide unabhängig voneinander verfügen können. Nach dem Tod eines Partners kann der andere hier also weiter zahlen und abheben, ohne auf den Erbschein warten zu müssen – ein großer praktischer Vorteil.

Ein wichtiger Punkt bleibt aber auch beim Oder-Konto: Der Erbanteil des Verstorbenen geht trotzdem in den Nachlass. Das Guthaben gehört rechtlich nicht automatisch komplett dem Überlebenden; im Innenverhältnis steht den Erben grundsätzlich der Anteil des Verstorbenen zu (im Zweifel die Hälfte). Wer ein hohes Guthaben allein an sich zieht, muss den Erben deren Anteil unter Umständen erstatten. Das Konto funktioniert also weiter – die Aufteilung des Guthabens ist davon aber zu trennen.

Sparbuch und Sparkonto im Todesfall

Auch ein Sparbuch oder Sparkonto fällt als Guthaben in den Nachlass und geht auf die Erben über – aufgelöst werden darf es nur von ihnen oder einem Bevollmächtigten. Rechtlich ist ein Sparguthaben eine Forderung gegen die Bank; für den Zugriff gelten dieselben Nachweise wie beim Girokonto (Erbschein, Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Vollmacht).

Eine Besonderheit hat das klassische Sparbuch: Zur Auszahlung verlangen Banken in aller Regel das physische Sparbuch-Heft. Ist es unauffindbar, lässt es sich über ein gerichtliches Aufgebotsverfahren für kraftlos erklären, bevor die Bank auszahlt – das kostet Zeit. Suchen Sie das Sparbuch also frühzeitig heraus.

Wem das Guthaben am Ende zusteht, entscheidet sich nach Erbrecht und einer eventuellen Bezugsberechtigung – die bloße Tatsache, dass jemand das Sparbuch in Händen hält, macht ihn nicht zum Eigentümer des Geldes.

Daueraufträge, Lastschriften und laufende Kosten

Weil das Konto weiterläuft, laufen zunächst auch alle Zahlungen weiter – hier ist zügiges Handeln sinnvoll, aber mit Augenmaß. Manche Abbuchungen sollen bewusst weitergehen, andere gehören gestoppt:

  • Beenden: nicht mehr benötigte Abos, Streaming, Vereinsbeiträge, Zeitschriften, Mitgliedschaften. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen dafür widerrufen.
  • Vorerst weiterlaufen lassen: Miete, Strom, Gas, Wasser und Versicherungen für die (noch nicht geräumte) Wohnung – ein abruptes Stoppen kann Mahnungen oder Vertragsstrafen auslösen.
  • Direkt zahlbar: Die Bestattungskosten begleichen die meisten Banken auf Vorlage der Rechnung direkt vom Konto des Verstorbenen – selbst wenn die Erbenlegitimation noch aussteht. Grund ist, dass die nächsten Angehörigen ohnehin für die Bestattung aufkommen müssen. Einen Überblick über die Höhe dieser Kosten gibt unser Ratgeber, was eine Beerdigung kostet.

Sichern Sie außerdem die Kontoauszüge: Sie sind die beste Grundlage, um alle laufenden Verträge und Zahlungspartner zu finden, die noch gekündigt oder informiert werden müssen. Eine vollständige Reihenfolge aller Erledigungen finden Sie in unserem Überblick, was nach dem Tod zu regeln ist.

Digitaler Nachlass: Online-Konten und PayPal

Nicht nur das Girokonto, auch Online-Zahlungsdienste und digitale Guthaben gehören zum Nachlass und gehen auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, dass der digitale Nachlass grundsätzlich wie der übrige Nachlass vererbt wird – ein Online-Konto wird also nicht anders behandelt als ein Sparbuch.

Für ein PayPal-Guthaben bedeutet das: Es fällt in den Nachlass. Der Anbieter verlangt zur Abwicklung in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Erbnachweis, schließt dann das Konto und überträgt ein etwaiges Guthaben an die Erben. Ähnlich handhaben es andere Zahlungsdienste und Guthabenkonten.

Das größte praktische Problem ist hier oft nicht das Recht, sondern der Zugang: Ohne Zugangsdaten wissen Angehörige häufig gar nicht, welche Konten überhaupt existieren. Deshalb der Vorsorge-Tipp: Legen Sie zu Lebzeiten eine Liste Ihrer Online-Konten und Zugangsdaten an und bewahren Sie sie sicher (etwa mit einer Vertrauensperson oder in einem Passwort-Manager mit Notfallzugriff) auf. Das erspart den Hinterbliebenen später viel Suche.

Schritt für Schritt: Konto nach dem Tod auflösen

Wer als Erbe oder Bevollmächtigter das Konto abwickeln will, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Todesfall der Bank melden. Mit der Sterbeurkunde – persönlich, per Post oder über das Nachlass-Serviceteam der Bank. Die Bank wandelt das Konto in ein Nachlasskonto um.
  2. Laufende Zahlungen prüfen. Daueraufträge und Lastschriften sichten, Unnötiges stoppen, Wichtiges (Miete, Versicherung) vorerst laufen lassen.
  3. Legitimieren. Erbnachweis vorlegen – Erbschein, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder eine Vollmacht über den Tod hinaus.
  4. Guthaben verteilen bzw. übertragen. Bei mehreren Erben gemeinsam entscheiden; das Guthaben auf ein Erbenkonto überweisen lassen oder verteilen.
  5. Konto kündigen. Erst wenn alle Zahlungen abgewickelt und offene Posten geklärt sind, das Konto schriftlich auflösen. Eine Frist gibt es nicht – Gründlichkeit geht vor Eile.

Gibt es Hinweise auf Schulden oder einen überschuldeten Nachlass, sollten Sie nichts vorschnell auszahlen oder auflösen: Wer sich wie ein Eigentümer verhält, kann die Erbschaft dadurch stillschweigend annehmen. Was dann gilt, erklärt unser Ratgeber dazu, wer Schulden im Todesfall zahlt.

Häufige Fehler und Irrtümer

Rund um das Konto im Todesfall halten sich einige gefährliche Falschannahmen:

  • „Das Konto wird sofort komplett gesperrt.” Falsch. Es läuft weiter; gesperrt werden meist nur Karten und Online-Zugang, das Guthaben bleibt für Berechtigte verfügbar.
  • „Als naher Angehöriger darf ich einfach abheben.” Falsch – und riskant. Wer ohne Erbrecht oder gültige Vollmacht Geld vom Konto eines Verstorbenen abhebt, handelt unberechtigt und macht sich schadensersatzpflichtig; je nach Fall kommen Betrug oder Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Das gilt auch für einzelne Miterben, die ohne Zustimmung der übrigen zugreifen.
  • „Mit der Vollmacht gehört mir das Geld.” Falsch. Der Bevollmächtigte darf nur für die Erben handeln und ist ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • „Den Freistellungsauftrag muss ich nicht beachten.” Doch: Der Freistellungsauftrag des Verstorbenen erlischt mit dem Tod. Kapitalerträge, die danach anfallen, sind entsprechend zu behandeln.

Häufige Fragen zum Konto im Todesfall

Wer darf das Konto eines Verstorbenen auflösen? Auflösen dürfen es nur die Erben – nach Vorlage eines Erbnachweises – oder ein Bevollmächtigter mit einer Vollmacht über den Tod hinaus. Bei mehreren Erben ist die Zustimmung aller nötig. Angehörige ohne Erbrecht und Vollmacht dürfen nicht verfügen.

Wird das Konto nach dem Tod automatisch gesperrt? Nein. Das Konto läuft zunächst weiter. Sobald die Bank vom Tod erfährt, sperrt sie in der Regel Karten und Online-Banking zum Schutz vor Missbrauch, das Guthaben bleibt aber erhalten und für Berechtigte zugänglich.

Gilt eine Bankvollmacht auch nach dem Tod? Ja, wenn sie als Vollmacht über den Tod hinaus (transmortal) erteilt wurde. Der Bevollmächtigte kann dann ohne Erbschein verfügen, handelt aber für die Erben und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Die Erben können die Vollmacht widerrufen.

Brauche ich immer einen Erbschein, um an das Konto zu kommen? Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, darf die Bank ohne konkrete Zweifel keinen Erbschein verlangen (BGH XI ZR 440/15). Bei kleineren Guthaben verzichten viele Banken aus Kulanz ganz darauf.

Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto? Beim verbreiteten Oder-Konto bleibt der überlebende Mitinhaber allein verfügungsberechtigt, das Konto läuft weiter. Beim Und-Konto ist nur eine gemeinsame Verfügung mit den Erben möglich. Der Erbanteil des Verstorbenen fällt in beiden Fällen in den Nachlass.

Laufen Daueraufträge und Lastschriften weiter? Ja, bis sie widerrufen werden. Prüfen Sie deshalb früh alle laufenden Zahlungen und stoppen Sie nicht mehr benötigte, während Sie Wichtiges wie Miete und Versicherungen vorerst weiterlaufen lassen.

Darf ich Bestattungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlen? In der Regel ja. Die meisten Banken begleichen die Bestattungsrechnung direkt vom Konto, auch wenn die Erbenlegitimation noch nicht abgeschlossen ist, weil die Angehörigen ohnehin bestattungspflichtig sind.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Zuständigkeiten, Nachweispflichten und die Handhabung einzelner Banken können abweichen – bei unklaren Erbverhältnissen oder größeren Guthaben hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. das zuständige Nachlassgericht.