Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall?

Ein amtlich wirkender Brief mit Prägesiegel, ein cremefarbener Umschlag, eine Lesebrille und ein Füllfederhalter auf einem hellen Eichentisch neben einer ruhig brennenden Kerze – Post vom Nachlassgericht nach einem Todesfall

Nach einem Todesfall warten viele Angehörige auf ein Schreiben „vom Gericht” – und sind verunsichert, wenn wochenlang nichts kommt. Die wichtigste Antwort vorweg: Ob und wann sich das Nachlassgericht bei Ihnen meldet, hängt fast ausschließlich davon ab, ob der Verstorbene ein amtlich verwahrtes Testament hinterlassen hat. Gibt es ein solches Testament, wird das Gericht automatisch tätig und schreibt Sie an. Gibt es keins, meldet sich das Nachlassgericht in aller Regel gar nicht – dann müssen die Erben selbst aktiv werden.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wie das Nachlassgericht überhaupt vom Tod erfährt, wann und in welcher Form es sich meldet, warum es mit und ohne Testament so unterschiedlich läuft, wie lange das Ganze dauert und was Sie selbst tun müssen, damit nichts liegen bleibt.

Die Antwort in Kürze

Das Nachlassgericht wird vom Todesfall automatisch in Kenntnis gesetzt – aktiv an Sie herantreten muss es deshalb aber nicht immer.

  • Wer informiert das Gericht? Nicht Sie, sondern das Standesamt. Es beurkundet den Tod und meldet ihn elektronisch an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Dieses benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht, wenn ein Testament oder Erbvertrag registriert ist.
  • Mit amtlich verwahrtem Testament: Das Gericht eröffnet die Verfügung von Amts wegen und schickt allen Beteiligten – Erben wie Enterbten – eine Abschrift samt Eröffnungsprotokoll per Post. Sie müssen nichts anstoßen.
  • Ohne Testament (gesetzliche Erbfolge): Das Nachlassgericht meldet sich in der Regel nicht von selbst. Wer erbt, muss selbst tätig werden – etwa einen Erbschein beantragen.
  • Wie lange dauert es? Eine feste Frist gibt es nicht. Rechnen Sie mit wenigen Wochen bis mehreren Monaten bis zur Post vom Gericht; als grober Richtwert werden oft vier bis sechs Wochen genannt.
  • Was müssen Sie tun? Finden Sie ein privates Testament, sind Sie gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Den Tod selbst müssen Sie dem Gericht dagegen nicht melden.

Wie erfährt das Nachlassgericht überhaupt vom Todesfall?

Sie müssen den Tod dem Nachlassgericht nicht selbst melden – das übernimmt der Staat im Hintergrund. Die Meldekette läuft so:

  1. Das Standesamt beurkundet den Tod. Nachdem der Bestatter oder die Angehörigen den Sterbefall angezeigt haben, stellt das Standesamt am Sterbeort die Sterbeurkunde aus.
  2. Das Standesamt meldet den Sterbefall elektronisch an das Zentrale Testamentsregister (ZTR). Dieses Register wird von der Bundesnotarkammer geführt (§ 78 ff. BNotO). Dort ist vermerkt, ob und wo der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag in amtlicher Verwahrung hat.
  3. Das ZTR benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht – und die Stelle, die das Testament verwahrt. Diese liefert die Urkunde dann an das Gericht ab, damit sie eröffnet werden kann.

Für Sie als Angehörige bedeutet das: Rund um das Testament müssen Sie das Gericht nicht anrufen oder anschreiben. Ist eine Verfügung amtlich hinterlegt oder notariell errichtet, findet sie ihren Weg automatisch zum Nachlassgericht. Ähnlich wie beim Gericht gilt auch für den Notar: In der Regel müssen Sie ihn nicht anrufen – wann und ob sich der Notar nach einem Todesfall meldet, erklären wir im Ratgeber Wann meldet sich der Notar nach einem Todesfall?. Nur ein Sonderfall verlangt Ihr Handeln – das privatschriftliche Testament, das der Verstorbene zu Hause aufbewahrt hat (dazu unten mehr).

Mit oder ohne Testament: der entscheidende Unterschied

Ob sich das Nachlassgericht bei Ihnen meldet, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Gibt es ein Testament, von dem das Gericht Kenntnis erlangt? Alles andere folgt daraus. Die beiden Wege im Überblick:

SituationMeldet sich das Gericht?Was passiert
Amtlich verwahrtes oder notarielles Testament / ErbvertragJa, automatischGericht eröffnet die Verfügung von Amts wegen und schreibt alle Beteiligten an.
Privatschriftliches Testament (zu Hause)Nur, wenn es abgeliefert wirdWer es findet, muss es beim Gericht abliefern; erst dann wird es eröffnet.
Kein Testament (gesetzliche Erbfolge)In der Regel neinErben müssen selbst aktiv werden, etwa einen Erbschein beantragen.
Unklare Erbenlage / SicherungsbedarfMöglichGericht kann von Amts wegen tätig werden (Nachlasspflegschaft, Erbenermittlung).

Die folgenden Kapitel gehen die drei Hauptfälle im Detail durch.

Mit Testament: So läuft die Testamentseröffnung ab

Liegt dem Nachlassgericht ein Testament vor, muss es dieses eröffnen, sobald es vom Tod erfährt – und zwar von Amts wegen, ohne dass jemand einen Antrag stellt (§ 348 FamFG). „Eröffnung” heißt dabei nicht, dass das Gericht die Erben zu einem feierlichen Termin lädt. In den allermeisten Fällen läuft alles schriftlich ab:

  • Das Gericht öffnet die verwahrte Urkunde und hält die Eröffnung in einer Niederschrift (Eröffnungsprotokoll) fest.
  • Anschließend erhalten alle Beteiligten – die im Testament bedachten Erben, aber auch übergangene gesetzliche Erben – eine Abschrift des Testaments zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll per Post.
  • Ein persönlicher Eröffnungstermin, zu dem man erscheinen müsste, ist heute die Ausnahme.

Wichtig zu verstehen: Die Testamentseröffnung ist reine Bekanntgabe. Sie sagt nur, was der Verstorbene verfügt hat – nicht, ob das Testament wirksam ist, und schon gar nicht, dass Sie damit alles annehmen müssen. Ab Zugang dieses Schreibens laufen aber wichtige Fristen, allen voran die Frist zur Ausschlagung des Erbes von sechs Wochen.

Das privatschriftliche Testament: Hier müssen Sie handeln

Hat der Verstorbene sein Testament einfach zu Hause aufbewahrt, erfährt das Gericht davon nichts – bis es jemand abliefert. Wer ein solches Testament findet oder in Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob der Inhalt einem gefällt oder nicht, und selbst dann, wenn man selbst darin enterbt wird.

Diese Pflicht ist ernst zu nehmen: Wer ein Testament zurückhält, unterdrückt oder gar vernichtet, macht sich strafbar und haftet unter Umständen für Schäden. Der einfachste und sicherste Weg ist deshalb, das Original zeitnah – persönlich oder per Post – an das zuständige Amtsgericht zu geben. Erst mit der Ablieferung setzt sich die geschilderte Eröffnung in Gang.

Wann genau kommt Post vom Gericht? Der Zeitrahmen

Eine gesetzlich feste Frist, bis wann sich das Nachlassgericht melden muss, gibt es nicht. Das Gesetz verlangt lediglich, „unverzüglich” zu eröffnen. Wie lange es tatsächlich dauert, schwankt in der Praxis erheblich – seien Sie also nicht beunruhigt, wenn nicht schon in der ersten Woche ein Brief eintrifft.

  • Häufig genannter Richtwert: etwa vier bis sechs Wochen nach Kenntnis des Gerichts.
  • Realistische Spanne: In vielen Fällen dauert es länger – nicht selten zwei bis drei Monate, in Einzelfällen über ein halbes Jahr. Befragungen zur Eröffnungsdauer zeigen, dass nur ein kleiner Teil der Erben innerhalb von vier Wochen angeschrieben wird.

Diese Faktoren verlängern die Wartezeit:

  • Das Testament war privat verwahrt und musste erst gefunden und abgeliefert werden.
  • Erben leben im Ausland, sind unbekannt oder müssen erst ermittelt werden.
  • Das zuständige Gericht ist stark ausgelastet – Nachlassabteilungen und die Bearbeitung von Erbscheinanträgen gelten vielerorts als überlastet.

Unser Rat: Rechnen Sie mit wenigen Wochen bis einigen Monaten. Kommt nach etwa zwei bis drei Monaten nichts, lohnt eine höfliche Nachfrage beim Nachlassgericht (siehe unten) – gerade weil Fristen wie die Ausschlagung erst mit Ihrer Kenntnis beginnen und Sie deshalb durch die Wartezeit nichts verlieren.

Ohne Testament: Meldet sich das Nachlassgericht von selbst?

Nein – gibt es kein Testament, sondern greift die gesetzliche Erbfolge, wird das Nachlassgericht in aller Regel nicht von sich aus tätig. Das überrascht viele, ist aber logisch: Ohne Verfügung gibt es nichts zu eröffnen, und das Gericht ermittelt die Erben nicht automatisch und schreibt sie auch nicht an.

Trotzdem sind Sie in diesem Fall nicht rechtlos, aber gefordert: Wer nach dem Gesetz erbt, wird bereits mit dem Todesfall automatisch Erbe (§ 1922 BGB) – ganz ohne Schreiben vom Gericht. Was fehlt, ist nur der Nachweis dieser Stellung. Diesen brauchen Sie spätestens, wenn Sie an Konten, Grundbuch oder Versicherungen herankommen wollen. Dafür beantragen Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein.

Kurz gesagt: Ohne Testament warten Sie nicht auf das Gericht – Sie gehen zum Gericht. Wie Sie dabei am besten vorgehen, lesen Sie weiter unten unter „Was tun, wenn sich das Nachlassgericht nicht meldet?”.

Wann Sie doch ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen

Auch ohne Testament kann Post vom Nachlassgericht ins Haus flattern – dann steckt meist einer dieser Gründe dahinter:

  • Ein Miterbe hat einen Erbschein beantragt. Bevor das Gericht ihn erteilt, hört es die anderen bekannten Erben an. Diese Anhörung ist häufig der erste Brief, den Sie überhaupt vom Gericht erhalten.
  • Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB). Ist unklar, wer erbt, oder droht der Nachlass ohne Aufsicht Schaden zu nehmen, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen und einen Nachlasspfleger bestellen. Auch das kann Sie als möglichen Erben erreichen.
  • Erbenermittlung. Sind die Erben unbekannt, kann das Gericht sie ermitteln (lassen) – und meldet sich, sobald es Sie als Beteiligten identifiziert hat.
  • Feststellung des Fiskus als Erbe (§ 1964 BGB). Findet sich kein Erbe oder schlagen alle aus, stellt das Gericht förmlich fest, dass der Staat (Fiskus) gesetzlicher Erbe wird. Wer zahlt dann etwaige Schulden? Das erklären wir im Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG) – also in aller Regel das Amtsgericht seines letzten Wohnorts. Das Nachlassgericht ist keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Wer wissen will, welches Gericht konkret zuständig ist, orientiert sich am letzten Wohnsitz – nicht am Sterbeort und nicht am Wohnort der Erben.

Einige regionale Besonderheiten sollten Sie kennen:

  • Baden-Württemberg: Bis Ende 2017 waren dort staatliche Notariate als Nachlassgerichte zuständig. Seit dem 1. Januar 2018 sind auch in Baden-Württemberg die Amtsgerichte zuständig.
  • Hessen: Hier wirken zusätzlich die Ortsgerichte mit. Sie unterstützen die Nachlassgerichte vor Ort, etwa bei der Aufnahme von Nachlassverzeichnissen.
  • Regionale Meldewege: In welcher Form Standesamt und Gericht zusammenarbeiten, ist von Bundesland zu Bundesland teils unterschiedlich geregelt; am Ergebnis – das Gericht wird informiert – ändert das nichts.

Was macht das Nachlassgericht im Todesfall?

Das Nachlassgericht ist die zentrale staatliche Stelle für alles rund um den Nachlass – von der Testamentseröffnung bis zum Erbschein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

AufgabeWas das Gericht tut
Testamente eröffnenVerwahrte oder abgelieferte Verfügungen öffnen und den Beteiligten bekannt geben (§ 348 FamFG).
Erbscheine erteilenAuf Antrag den amtlichen Nachweis der Erbenstellung ausstellen.
Ausschlagungen entgegennehmenDie Erklärung, ein Erbe nicht anzunehmen, protokollieren (Frist: sechs Wochen, § 1944 BGB).
Nachlass sichernBei Bedarf einen Nachlasspfleger bestellen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 1960 BGB).
Testamente verwahrenEigenhändige oder notarielle Testamente in amtliche Verwahrung nehmen.
Fiskuserbrecht feststellenFeststellen, dass der Staat erbt, wenn kein Erbe da ist (§ 1964 BGB).

Für viele dieser Schritte fallen Gebühren an. Die Testamentseröffnung kostet in der Regel eine feste Gebühr von rund 100 Euro; die amtliche Verwahrung eines Testaments etwa 75 Euro. Die Kosten eines Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert. Einen ruhigen Überblick über die gesamte Reihenfolge nach einem Sterbefall gibt unser Ratgeber Was ist nach dem Tod zu erledigen?.

Ihre Pflichten gegenüber dem Nachlassgericht

Gegenüber dem Nachlassgericht haben Angehörige nur eine echte Handlungspflicht – aber die ist wichtig: ein aufgefundenes Testament abliefern. Das Wichtigste im Überblick:

  • Testament abliefern (§ 2259 BGB). Wer ein privatschriftliches Testament des Verstorbenen besitzt oder findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen – im Original, nicht als Kopie.
  • Den Tod selbst müssen Sie nicht melden. Diese Meldung übernehmen Standesamt und Zentrales Testamentsregister automatisch.
  • Fristen im Blick behalten. Sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren, läuft die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis, nicht schon mit dem Todestag – und wird bei einem Testament meist durch das Eröffnungsschreiben ausgelöst.

Eine geordnete Übersicht aller ersten Erledigungen finden Sie in unserem Leitfaden Was ist im Todesfall zu tun?.

Was tun, wenn sich das Nachlassgericht nicht meldet?

Bleibt Post vom Gericht aus, ist das oft kein Fehler, sondern der Normalfall – vor allem ohne Testament. So gehen Sie sinnvoll vor:

  1. Prüfen, ob überhaupt ein Testament existiert. Ohne (dem Gericht bekannte) Verfügung wird sich das Nachlassgericht nicht melden. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, und Sie werden von allein tätig.
  2. Etwas Geduld haben. Bei einem amtlich verwahrten Testament sind einige Wochen bis wenige Monate normal. Sie verlieren durch das Warten nichts, weil Ihre Fristen erst mit Kenntnis beginnen.
  3. Nachfragen. Nach etwa zwei bis drei Monaten dürfen Sie beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassabteilung) höflich nach dem Stand fragen – mit Sterbeurkunde und, falls vorhanden, Angaben zum Testament.
  4. Erbschein beantragen. Brauchen Sie einen Nachweis Ihrer Erbenstellung – etwa für Bank, Grundbuch oder Versicherungen –, stellen Sie den Antrag selbst beim Nachlassgericht. Darauf müssen Sie nicht warten, bis das Gericht sich meldet.

Häufige Irrtümer über das Nachlassgericht

Rund um das Thema halten sich hartnäckige Fehlannahmen, die unnötig verunsichern:

  • „Das Gericht meldet sich schon von allein.” Nur bei einem dem Gericht bekannten (registrierten oder verwahrten) Testament. Bei gesetzlicher Erbfolge müssen Sie selbst aktiv werden.
  • „Ich muss den Todesfall dem Nachlassgericht melden.” Nein. Standesamt und Zentrales Testamentsregister erledigen das automatisch. Ihre einzige Pflicht ist die Ablieferung eines aufgefundenen Testaments.
  • „Ohne Erbschein bin ich kein Erbe.” Falsch. Erbe wird man automatisch mit dem Todesfall; der Erbschein ist nur der Nachweis.
  • „Zur Testamentseröffnung muss ich erscheinen.” In aller Regel nicht – die Eröffnung erfolgt schriftlich, Sie bekommen die Unterlagen per Post.
  • „Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Tod.” Nein, sie beginnt erst mit Ihrer Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund.

Häufige Fragen zum Nachlassgericht nach dem Todesfall

Meldet sich das Nachlassgericht automatisch bei mir? Nur, wenn dem Gericht ein Testament oder Erbvertrag bekannt ist – etwa weil es amtlich verwahrt oder notariell errichtet wurde. Dann eröffnet das Gericht die Verfügung von Amts wegen und schreibt alle Beteiligten an. Ohne Testament, also bei gesetzlicher Erbfolge, meldet sich das Nachlassgericht in der Regel nicht; die Erben müssen selbst aktiv werden.

Wie lange dauert es, bis Post vom Nachlassgericht kommt? Eine feste Frist gibt es nicht. Als Richtwert werden oft vier bis sechs Wochen genannt, realistisch dauert es aber häufig länger – zwei bis drei Monate sind keine Seltenheit, in Einzelfällen über ein halbes Jahr. Verzögernd wirken ein erst zu findendes privates Testament, Erben im Ausland und die Auslastung der Gerichte.

Wer informiert das Nachlassgericht über den Todesfall? Das Standesamt, das den Tod beurkundet. Es meldet den Sterbefall elektronisch an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, das wiederum das zuständige Nachlassgericht benachrichtigt, wenn ein Testament registriert ist. Angehörige müssen den Tod dem Gericht nicht selbst melden.

Meldet sich das Nachlassgericht auch ohne Testament? In der Regel nicht. Ohne Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, und das Gericht wird nicht von allein tätig. Post kann es dennoch geben – etwa wenn ein Miterbe einen Erbschein beantragt, das Gericht den Nachlass sichert oder das Fiskuserbrecht feststellt.

Welches Nachlassgericht ist zuständig? Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG), meist also sein letzter Wohnort. In Baden-Württemberg waren bis Ende 2017 die Notariate zuständig, seit 2018 ebenfalls die Amtsgerichte; in Hessen wirken zusätzlich die Ortsgerichte mit.

Muss ich mich selbst beim Nachlassgericht melden? Nur, wenn Sie ein privatschriftliches Testament des Verstorbenen finden oder besitzen: Das müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Den Todesfall selbst müssen Sie nicht melden, das läuft über Standesamt und Testamentsregister automatisch.

Was kann ich tun, wenn sich das Nachlassgericht nicht meldet? Prüfen Sie zunächst, ob überhaupt ein Testament existiert – ohne eins ist Ausbleiben normal. Bei einem verwahrten Testament sind einige Wochen bis Monate üblich. Nach etwa zwei bis drei Monaten können Sie beim zuständigen Amtsgericht nachfragen. Brauchen Sie einen Nachweis Ihrer Erbenstellung, beantragen Sie selbst einen Erbschein.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und regionale Besonderheiten können im Einzelfall abweichen – bei Unsicherheiten hilft das zuständige Nachlassgericht oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erbrecht.