Nach einem Todesfall warten viele Angehörige auf einen Anruf oder Brief „vom Notar” – besonders dann, wenn der Verstorbene sein Testament einst beim Notar beurkunden ließ. Die wichtigste Antwort vorweg, auch wenn sie überrascht: Ein Notar meldet sich nach einem Todesfall in aller Regel gar nicht von selbst. Er wird nur tätig, wenn ihn jemand beauftragt – Notare arbeiten nach dem Antragsprinzip und treten nicht von sich aus an Erben heran.
Was viele mit „der Notar meldet sich” meinen, ist in Wahrheit etwas anderes: die automatische Post vom Nachlassgericht, wenn ein Testament eröffnet wird. Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer sich nach einem Todesfall tatsächlich meldet, was mit einem notariellen Testament passiert, was ein Notar rund um den Nachlass überhaupt tut – und in welchen Fällen Sie selbst zum Notar gehen müssen.
Die Antwort in Kürze
Der Notar wartet auf Ihren Auftrag – er ruft nicht von sich aus an. Was automatisch läuft, läuft über das Standesamt und das Nachlassgericht.
- Meldet sich der Notar von selbst? Nein. Ein Notar wird ausschließlich auf Auftrag tätig und tritt nach einem Todesfall nicht von sich aus an Angehörige oder Erben heran.
- Wer meldet sich dann? Wenn überhaupt eine Stelle von allein schreibt, dann das Nachlassgericht (Amtsgericht) – und nur, wenn ihm ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, das es eröffnen muss.
- Wer informiert wen? Das Standesamt beurkundet den Tod und meldet ihn elektronisch an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer; dieses benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht. Den Notar informiert in dieser Kette in der Regel niemand.
- Notarielles Testament: Es liegt nicht beim Notar, sondern in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht (§ 34 BeurkG) und wird vom Nachlassgericht eröffnet (§ 348 FamFG) – nicht vom Notar.
- Wann müssen Sie zum Notar? Nur, wenn Sie ihn brauchen – etwa bei einer geerbten Immobilie (Grundbuch), einem Erbscheinsantrag, einer Erbausschlagung oder Gesellschaftsanteilen im Nachlass.
- Welcher Notar? Es gilt freie Notarwahl – eine örtliche Zuständigkeit wie bei Gerichten gibt es nicht.
Meldet sich der Notar automatisch nach einem Todesfall?
Nein – ein Notar wird nach einem Todesfall nicht von allein tätig, sondern immer nur auf ausdrücklichen Auftrag. Das ist kein Versäumnis, sondern liegt in der Natur des Amtes: Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der beurkundet und beglaubigt, wenn Beteiligte das von ihm verlangen. Er überwacht keine Sterbefälle, erhält keine automatische Nachricht über den Tod eines früheren Mandanten und hat keinen Auftrag, Erben zu suchen oder anzuschreiben.
Warum hält sich der Glaube, „der Notar meldet sich schon”, dann so hartnäckig? Meist steckt eine von zwei Situationen dahinter:
- Der Verstorbene hatte sein Testament beim Notar errichtet. Angehörige nehmen dann an, „ihr” Notar werde sich nach dem Tod schon rühren. Tatsächlich hat der Notar das Testament aber längst aus der Hand gegeben (dazu unten mehr) und erfährt vom Tod regulär nichts.
- Man erwartet Post „vom Amt” oder „vom Notariat”. Was kommt, ist – wenn überhaupt – Post vom Nachlassgericht, also einer Abteilung des Amtsgerichts. Das ist etwas grundlegend anderes als ein Notar.
Kurz gesagt: Wenn Sie den Notar brauchen, gehen Sie zu ihm – nicht umgekehrt. Nichts geht verloren, nur weil sich niemand meldet. Wer glaubt, Erbe zu sein, aber keine Post bekommt, findet die passenden Schritte in unserem Ratgeber Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
Wer meldet sich dann? Die automatische Meldekette
Automatisch abgewickelt wird nach einem Todesfall nur eines: die Information darüber, ob ein registriertes Testament existiert – und die läuft über eine feste Kette ganz ohne Ihr Zutun. So sieht sie aus:
- Das Standesamt beurkundet den Tod. Nachdem der Bestatter oder die Angehörigen den Sterbefall angezeigt haben, stellt das Standesamt am Sterbeort die Sterbeurkunde aus.
- Das Standesamt meldet den Sterbefall elektronisch an das Zentrale Testamentsregister (ZTR). Dieses Register führt die Bundesnotarkammer. Dort ist vermerkt, ob und wo der Verstorbene ein notariell oder amtlich verwahrtes Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt hat – nicht der Inhalt, nur die Verwahrangaben.
- Das ZTR benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle. Die Verwahrstelle – bei notariellen Testamenten in aller Regel das Amtsgericht – liefert die Urkunde dann an das Nachlassgericht ab, damit sie eröffnet werden kann.
Wo bleibt der Notar in dieser Kette? Praktisch außen vor. Der beurkundende Notar hat das Testament schon zu Lebzeiten in die amtliche Verwahrung gegeben; die Todesmeldung erreicht ihn nicht. Die Frage „wer informiert den Notar über den Todesfall?” hat deshalb eine ernüchternde Antwort: im Normalfall niemand – weil der Notar für die Testamentseröffnung gar nicht gebraucht wird.
| Stelle | Rolle nach dem Todesfall | Meldet sie sich bei Ihnen? |
|---|---|---|
| Standesamt | Beurkundet den Tod, meldet ihn ans ZTR | Nein (stellt nur die Sterbeurkunde aus) |
| Zentrales Testamentsregister (ZTR) | Prüft Registrierungen, benachrichtigt das Gericht | Nein (arbeitet im Hintergrund) |
| Nachlassgericht (Amtsgericht) | Eröffnet vorhandene Testamente, erteilt Erbscheine | Ja – aber nur, wenn ein Testament vorliegt |
| Notar | Wird nur auf Auftrag tätig | Nein |
Wie das Nachlassgericht im Detail vorgeht und wann Post von ihm kommt, lesen Sie in unserem Ratgeber Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall?.
Was passiert mit einem notariellen Testament nach dem Tod?
Ein notarielles Testament (auch „öffentliches Testament”) liegt nach dem Tod nicht beim Notar, sondern beim Amtsgericht – und wird auch vom Gericht eröffnet, nicht vom Notar. Das ist der Kern, an dem sich die meisten Missverständnisse entzünden. Der Ablauf ist gesetzlich klar geregelt:
- Verwahrung: Sobald ein Notar ein Testament beurkundet hat, gibt er es unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (§ 34 BeurkG). Beim Notar verbleibt nur ein Vermerk. Die Verwahrung wird zugleich im Zentralen Testamentsregister vermerkt – deshalb findet die Urkunde im Sterbefall automatisch ihren Weg zum Gericht.
- Eröffnung: Erfährt das Nachlassgericht vom Tod, muss es die verwahrte Verfügung eröffnen (§ 348 FamFG), und zwar von Amts wegen, ohne dass jemand einen Antrag stellt. „Eröffnung” heißt heute meist: Ein Rechtspfleger öffnet die Urkunde, hält das in einem Eröffnungsprotokoll fest und schickt allen Beteiligten – Erben wie Übergangenen – eine Abschrift samt Protokoll per Post. Einen Termin, zu dem man erscheinen müsste, gibt es in aller Regel nicht.
Für Sie als Angehörige ist das eine echte Entlastung: Bei einem notariellen Testament müssen Sie nichts anstoßen. Anders liegt es nur beim privatschriftlichen Testament, das der Verstorbene zu Hause aufbewahrt hat: Wer ein solches findet oder besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB) – nicht beim Notar. Erst mit der Ablieferung kann das Gericht es eröffnen.
Die häufige Frage „wann bekommt man vom Gericht etwas, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt?” lässt sich damit klar beantworten: Sie bekommen das Eröffnungsschreiben vom Nachlassgericht – nicht vom Notar –, und zwar in aller Regel einige Wochen nach dem Todesfall. Ab dessen Zugang laufen wichtige Fristen, allen voran die sechswöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes (§ 1944 BGB).
Was macht ein Notar bei einem Todesfall?
Der Notar hat nach einem Todesfall keine Aufsichts- oder Melderolle – wohl aber eine wichtige Rolle als Beurkundungs- und Beratungsstelle, sobald die Erben ihn beauftragen. Für viele Schritte der Nachlassabwicklung ist ein Notar entweder gesetzlich vorgeschrieben oder zumindest der bequemere Weg. Das sind die typischen Aufgaben:
| Aufgabe | Was der Notar tut |
|---|---|
| Erbschein beantragen | Nimmt die für den Antrag nötige eidesstattliche Versicherung ab und reicht den Antrag beim Nachlassgericht ein – als Alternative zum Gang direkt zum Gericht. |
| Grundbuch berichtigen | Bereitet bei einer geerbten Immobilie die Grundbuchberichtigung vor und reicht sie ein (der Nachweis der Erbfolge ist Pflicht). |
| Erbausschlagung | Beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung, die dann fristgerecht ans Nachlassgericht geht. |
| Erbauseinandersetzung | Beurkundet die Auseinandersetzung unter Miterben, etwa die Aufteilung von Immobilien oder Vermögen. |
| Gesellschaftsanteile | Beurkundet die Übertragung von GmbH-Anteilen aus dem Nachlass. |
| Vollmachten (zu Lebzeiten) | Berät und beurkundet transmortale oder postmortale Vollmachten, die über den Tod hinaus wirken und den Erben viele Behördengänge ersparen. |
Der Grund, „warum ein Notar beim Todesfall” überhaupt ins Spiel kommt, ist also fast immer ein konkreter: Es ist etwas zu beurkunden oder zu beglaubigen – ein Erbnachweis, eine Immobilie, eine Erklärung mit Formzwang. Ohne einen solchen Anlass brauchen Sie keinen Notar.
Wann müssen Sie selbst zum Notar?
Zum Notar müssen Sie nur, wenn ein Vorgang die notarielle Form verlangt oder der Notar der praktischste Weg ist – und das ist längst nicht bei jedem Nachlass der Fall. Die wichtigsten Anlässe:
- Eine Immobilie ist im Nachlass. Das Grundbuch muss auf die Erben berichtigt werden. Liegt kein notarielles Testament vor, brauchen Sie dafür meist einen Erbschein – und den Weg dorthin ebnet oft der Notar.
- Sie brauchen einen Erbschein und wollen ihn über den Notar beantragen. Die dafür nötige eidesstattliche Versicherung können Sie statt beim Gericht auch beim Notar abgeben.
- Sie wollen das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung erklären Sie entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form – hier ist der Notar eine echte Alternative.
- Gesellschaftsanteile werden übertragen. Bei GmbH-Anteilen im Nachlass ist die notarielle Beurkundung zwingend.
Und wann brauchen Sie keinen Notar? Häufig dann, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existiert: Dieses gilt zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll bei Banken, Versicherungen und Grundbuchämtern vielfach als vollwertiger Erbnachweis – ein zusätzlicher Erbschein ist dann oft entbehrlich. Auch bei einem kleinen, immobilienlosen Nachlass ist der Gang zum Notar meist überflüssig. Ob Sie überhaupt einen förmlichen Nachweis brauchen, zeigt sich oft erst, wenn Sie ein Konto des Verstorbenen auflösen wollen.
Welcher Notar ist im Todesfall zuständig?
Für Notare gibt es keine örtliche Zuständigkeit wie bei Gerichten – es gilt die freie Notarwahl. Sie dürfen jeden Notar in Deutschland beauftragen; ein Bezug zum Wohnort des Verstorbenen, zum Ort der Immobilie oder zu Ihrem eigenen Wohnort ist nicht erforderlich. Wählen Sie also den Notar, dem Sie vertrauen oder der gut erreichbar ist.
Eine praktische Einschränkung sollten Sie kennen: Ein Notar darf grundsätzlich nur innerhalb seines Amtsbereichs beurkunden und beglaubigen (§ 11 BNotO). Sie wählen den Notar frei – die eigentliche Beurkundung findet dann aber in seinem Amtsbereich statt, in der Regel also in seinen Kanzleiräumen.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Gericht: Für das Nachlassverfahren selbst ist nicht der Notar, sondern das Nachlassgericht zuständig – und zwar das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG), meist also an seinem letzten Wohnort. Dort wird das Testament eröffnet und der Erbschein erteilt. Den Notar suchen Sie sich frei aus; das zuständige Gericht dagegen steht durch den Wohnort fest.
Regionale Besonderheiten: Baden-Württemberg und Saarland
Die Zuständigkeit für Nachlasssachen ist bundesweit weitgehend einheitlich beim Amtsgericht angesiedelt – mit einer historischen Ausnahme in Baden-Württemberg.
- Baden-Württemberg: Bis zum 31. Dezember 2017 nahmen dort staatliche Notariate (badische „Richternotare”, württembergische „Bezirksnotare”) die Aufgaben des Nachlassgerichts wahr. Mit der Notariatsreform sind seit dem 1. Januar 2018 auch hier die Amtsgerichte zuständig; beurkundet wird seither ausschließlich von freiberuflichen Notaren.
- Saarland: Hier gilt – anders als es die vielen regionalen Suchanfragen vermuten lassen – keine erbrechtliche Sonderregel. Wie im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig; ein notarielles Testament wird also genauso behandelt wie überall in Deutschland: amtliche Verwahrung, ZTR-Meldekette, Eröffnung durch das Amtsgericht. „Was ist bei einem notariellen Testament im Todesfall zu tun?” beantwortet sich im Saarland damit exakt wie bundesweit – ein aufgefundenes privatschriftliches Testament abliefern, ansonsten die Post des Gerichts abwarten.
Wie lange dauert es, bis etwas kommt?
Auf den Notar zu warten, ist zwecklos – er meldet sich nie von selbst. Warten können Sie nur auf die Post des Nachlassgerichts, und dafür gibt es keine feste Frist. Als grobe Orientierung:
- Richtwert: Häufig kommt das Eröffnungsschreiben etwa vier bis sechs Wochen nach Kenntnis des Gerichts.
- Realistische Spanne: Oft dauert es länger – zwei bis drei Monate sind keine Seltenheit, in Einzelfällen über ein halbes Jahr. Verzögernd wirken die Auslastung der Gerichte, Erben im Ausland oder ein erst zu findendes privates Testament.
Seien Sie also nicht beunruhigt, wenn in der ersten Woche nichts eintrifft. Sie verlieren durch das Warten nichts, weil Ihre Fristen erst mit der Kenntnis beginnen. Kommt nach etwa zwei bis drei Monaten gar nichts, dürfen Sie beim zuständigen Amtsgericht höflich nachfragen.
Und die Kosten, falls ein Notar oder das Gericht tätig wird? Ein paar belegbare Richtwerte:
- Testamentseröffnung: eine feste Gebühr von rund 100 Euro (zzgl. Auslagen).
- Erbschein: richtet sich nach dem Nachlasswert; grob bewegt er sich – Antrag plus eidesstattliche Versicherung zusammen – bei einem Nachlass von 50.000 Euro um etwa 330 Euro, bei 100.000 Euro um etwa 550 Euro.
- Grundbuchberichtigung: gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
Einen ruhigen Überblick über die gesamte Reihenfolge nach einem Sterbefall gibt unser Leitfaden Was ist im Todesfall zu tun?.
Häufige Irrtümer über den Notar nach dem Todesfall
Rund um das Thema halten sich Fehlannahmen, die unnötig verunsichern:
- „Der Notar meldet sich schon von allein.” Nein – er wird nur auf Auftrag tätig und tritt nie von sich aus an Erben heran.
- „Der Notar eröffnet das Testament.” Nein, das macht das Nachlassgericht (§ 348 FamFG), auch bei notariellen Testamenten.
- „Das Testament liegt beim Notar.” Nein, ein notarielles Testament liegt in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht und ist im ZTR registriert.
- „Bei einem notariellen Testament brauche ich einen Erbschein.” Meist nicht – notarielles Testament plus Eröffnungsprotokoll genügen vielen Stellen als Nachweis.
- „Ich muss den Todesfall dem Notar melden.” Nein. Standesamt und Zentrales Testamentsregister erledigen die Meldung automatisch; den Notar müssen Sie nur informieren, wenn Sie ihn beauftragen wollen.
- „Ich muss zum Notar meines Wohnorts.” Nein, es gilt freie Notarwahl. Nur das zuständige Nachlassgericht steht über den letzten Wohnort des Verstorbenen fest.
Häufige Fragen zum Notar nach dem Todesfall
Meldet sich der Notar automatisch nach einem Todesfall? Nein. Ein Notar wird ausschließlich auf Auftrag tätig und tritt nach einem Todesfall nicht von selbst an Angehörige oder Erben heran. Was viele erwarten, ist in Wahrheit die Post vom Nachlassgericht, das ein vorhandenes Testament eröffnet und die Beteiligten anschreibt.
Wer informiert den Notar über den Todesfall? In der Regel niemand – und das ist auch nicht nötig. Der Todesfall wird vom Standesamt an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer gemeldet, das wiederum das zuständige Nachlassgericht benachrichtigt. Der beurkundende Notar hat das Testament längst in amtliche Verwahrung gegeben und wird für die Eröffnung nicht gebraucht.
Was passiert mit einem notariellen Testament nach dem Tod? Es liegt in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht (§ 34 BeurkG), nicht beim Notar. Sobald das Nachlassgericht vom Tod erfährt, eröffnet es die Urkunde von Amts wegen (§ 348 FamFG) und schickt allen Beteiligten eine Abschrift samt Eröffnungsprotokoll per Post. Sie müssen dafür nichts anstoßen.
Was macht ein Notar bei einem Todesfall? Er wird auf Auftrag der Erben tätig: Er nimmt die eidesstattliche Versicherung für einen Erbschein ab, bereitet die Grundbuchberichtigung bei geerbten Immobilien vor, beglaubigt eine Erbausschlagung, beurkundet die Erbauseinandersetzung unter Miterben oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Ohne einen solchen Anlass brauchen Sie keinen Notar.
Wann muss ich im Todesfall zum Notar? Vor allem, wenn eine Immobilie im Nachlass ist (Grundbuchberichtigung), wenn Sie einen Erbschein über den Notar beantragen, das Erbe notariell beglaubigt ausschlagen oder Gesellschaftsanteile übertragen wollen. Bei einem kleinen, immobilienlosen Nachlass oder bei vorhandenem notariellem Testament ist ein Notar oft entbehrlich.
Welcher Notar ist im Todesfall zuständig? Für Notare gibt es keine örtliche Zuständigkeit – es gilt die freie Notarwahl. Sie dürfen jeden Notar in Deutschland beauftragen. Nur das Nachlassgericht steht fest: Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG).
Wie lange dauert es, bis sich jemand meldet? Der Notar meldet sich nie von selbst. Auf das Eröffnungsschreiben des Nachlassgerichts warten Sie ohne feste Frist – als Richtwert vier bis sechs Wochen, häufig aber länger, mitunter zwei bis drei Monate. Durch das Warten verlieren Sie nichts, weil Ihre Fristen erst mit Kenntnis beginnen.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und regionale Besonderheiten können im Einzelfall abweichen – bei Unsicherheiten hilft das zuständige Nachlassgericht, ein Notar oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erbrecht.