Wenn ein Elternteil oder die Großeltern dauerhaft in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen, stehen Angehörige plötzlich vor einem Stapel Formalitäten – und mittendrin die Frage: Muss Opa jetzt eigentlich umgemeldet werden, und wenn ja, zu welchem Amt gehe ich? Kurz gesagt: In den meisten Fällen ja – zuständig ist die Meldebehörde (das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt) am Ort des Heims, und zwar innerhalb von zwei Wochen. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme (§ 32 Bundesmeldegesetz), bei der eine Neuanmeldung nicht nötig ist. Dieser Ratgeber erklärt, wann Sie ummelden müssen und wann nicht, welches Amt zuständig ist, wer die Ummeldung übernehmen darf, wenn Ihr Angehöriger es selbst nicht mehr kann, und was Sie an Unterlagen brauchen.
Ummelden ja oder nein? Das Wichtigste auf einen Blick
Ob umgemeldet werden muss, hängt vor allem davon ab, ob die alte Wohnung aufgegeben wird und wie lange der Heimaufenthalt dauert. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Situationen ein; die Details erklären wir in den einzelnen Abschnitten.
| Situation | Ummelden nötig? |
|---|---|
| Dauerhafter Einzug, alte Wohnung wird aufgegeben | Ja – Anmeldung am neuen Wohnort (Heim) innerhalb von 2 Wochen |
| Dauerhafter Einzug, alte Wohnung bleibt gemeldet | Meist nicht zwingend (§ 32 BMG) – oft trotzdem sinnvoll |
| Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, vorübergehend | Nein – die alte Wohnung bleibt Hauptwohnsitz |
| Person kann selbst nicht mehr zum Amt | Ja, aber Vollmacht, Betreuung oder das Heim übernimmt |
| Zuständiges Amt | Bürgeramt/Einwohnermeldeamt der Heim-Gemeinde |
Der entscheidende Punkt, den viele nicht kennen: Solange Ihr Angehöriger noch für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist – etwa weil die bisherige Wohnung von der Familie gehalten wird –, besteht keine Pflicht zur Neuanmeldung. Wird die Wohnung dagegen aufgelöst, zählt der Einzug ins Heim als regulärer Wohnungswechsel mit Meldepflicht.
Muss man beim Umzug ins Pflegeheim überhaupt ummelden?
Ein dauerhafter Einzug ins Heim gilt melderechtlich als Umzug – dann greift die Meldepflicht nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) mit der Zwei-Wochen-Frist. Für Heime gibt es aber die Sonderregel des § 32 BMG, die genau festlegt, wann trotzdem keine Anmeldung fällig wird. Beide Vorschriften zusammen ergeben eine klare Linie – man muss nur wissen, welche für die eigene Situation gilt.
Die Grundregel (§ 17 BMG): Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Ein Zimmer oder Apartment im Pflegeheim ist eine „Wohnung” in diesem Sinne. Wird also die bisherige Wohnung aufgegeben und das Heim zum neuen Lebensmittelpunkt, ist die Ummeldung Pflicht.
Die Sonderregel für Heime (§ 32 BMG) entschärft das für einen häufigen Fall: Wer in ein Heim aufgenommen wird, muss sich nicht neu anmelden, solange er noch für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Bleibt die alte Wohnung also bestehen und dort weiterhin als Meldeadresse eingetragen, entsteht durch den Heimeinzug allein keine neue Meldepflicht. Praktisch heißt das:
- Alte Wohnung wird aufgelöst → ummelden. Der Einzug ist ein Auszug aus der alten Wohnung; die Anmeldung am Heimort muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
- Alte Wohnung bleibt gemeldet → keine zwingende Neuanmeldung. Man kann ummelden (oft sinnvoll, siehe unten), muss es aber nicht.
- Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder ein absehbar vorübergehender Aufenthalt → nicht ummelden. Hier bleibt der Hauptwohnsitz die eigene Wohnung.
Wo die Grenze zwischen „vorübergehend” und „dauerhaft” liegt, ist nicht auf den Tag festgelegt. Als Faustregel gehen Meldebehörden von einem dauerhaften Aufenthalt (und damit von einem Auszug) aus, wenn die Abwesenheit von der alten Wohnung voraussichtlich länger als ein Jahr dauert. Bei einem Dauerpflegeplatz ist das in aller Regel der Fall.
Damit ist auch die häufig gestellte Frage „Muss ich meine Mutter ummelden, wenn sie ins Pflegeheim kommt?” beantwortet: Gibt sie ihre Wohnung auf, ja – innerhalb von zwei Wochen am Heimort. Behält die Familie die Wohnung und bleibt die Mutter dort gemeldet, ist die Ummeldung nicht verpflichtend, aber je nach Lebenslage trotzdem ratsam.
Welches Amt ist für die Ummeldung zuständig?
Zuständig ist immer die Meldebehörde am neuen Wohnort – also das Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Heim liegt. Wie diese Stelle genau heißt, unterscheidet sich von Ort zu Ort (Bürgeramt, Bürgerbüro, Kundenzentrum, Einwohnermeldeamt), gemeint ist aber überall dasselbe: die kommunale Meldestelle des Heimortes.
Wichtig und für viele überraschend: Sie müssen sich nur am neuen Ort anmelden – eine separate Abmeldung am alten Wohnort ist nicht nötig. Die neue Meldebehörde informiert die alte automatisch. Eine ausdrückliche Abmeldung ist nur in zwei Fällen erforderlich:
- Der Angehörige zieht ins Ausland (dann Abmeldung am bisherigen Wohnort).
- Es wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird.
Ob das Heim in derselben Gemeinde liegt wie die alte Wohnung oder in einer anderen Stadt oder gar einem anderen Bundesland, ändert am Verfahren nichts: Angemeldet wird immer bei der Meldebehörde des Heimortes. Nur ist es bei einem Umzug in eine andere Gemeinde eben eine andere Behörde als bisher. Das Bundesmeldegesetz gilt bundesweit einheitlich; abweichen können nur Verfahrensdetails wie die Formularbezeichnung oder ob ein Termin nötig ist.
Wer darf die Ummeldung übernehmen, wenn Opa es selbst nicht kann?
Die Ummeldung muss nicht persönlich von der pflegebedürftigen Person erledigt werden – mit einer Vollmacht können Angehörige das übernehmen, ansonsten der rechtliche Betreuer oder notfalls die Heimleitung selbst. Gerade bei hochbetagten oder gesundheitlich stark eingeschränkten Menschen ist der Gang zum Amt oft nicht mehr möglich. Das Melderecht sieht dafür klare Vertretungswege vor.
- Angehörige mit Vollmacht. Wer eine Vorsorgevollmacht oder eine einfache schriftliche Vollmacht besitzt, die Behördenangelegenheiten beziehungsweise Wohnungs- und Meldeangelegenheiten umfasst, kann die Ummeldung erledigen. Mitzubringen sind die Vollmacht im Original und der eigene Ausweis.
- Rechtliche Betreuung. Ist eine rechtliche Betreuung eingerichtet (§§ 1814 ff. BGB) und deckt der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten oder die Aufenthaltsbestimmung ab, meldet der Betreuer an – mit Betreuerausweis oder Betreuungsbeschluss.
- Die Heimleitung. Kann die Person den Umzug wegen Gebrechlichkeit nicht selbst anzeigen und ist niemand bevollmächtigt oder als Betreuer bestellt, ist nach § 32 BMG die Leitung der Einrichtung zur Meldung verpflichtet. Fragen Sie im Zweifel im Heim nach, wie das dort gehandhabt wird.
Ein häufiger Sonderfall ist die Demenz: Kann Ihr Angehöriger nicht mehr wirksam unterschreiben und ist keine Vollmacht vorhanden, kann eine Vertretung nur über eine rechtliche Betreuung erfolgen – die dann beim Betreuungsgericht angeregt werden müsste. Das zeigt, wie wertvoll eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht ist. Wer solche Fragen früh regelt, entlastet die Familie enorm; wie umfassende Vorsorge aussehen kann, zeigt zum Beispiel unser Ratgeber zum Bestattungsvorsorgevertrag.
Welche Unterlagen brauche ich für die Ummeldung?
Für die Anmeldung am Heimort brauchen Sie den Ausweis des Angehörigen, das Meldeformular und vor allem die Wohnungsgeberbestätigung – bei Vertretung zusätzlich die Vollmacht oder den Betreuernachweis. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Punkt, an dem die meisten Ummeldungen scheitern, weil sie vergessen wird.
Diese Unterlagen gehören zusammen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der einziehenden Person.
- Ausgefülltes Meldeformular (An-/Ummeldung) – meist vor Ort erhältlich oder online als Download.
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Wohnungsgeber ist hier das Pflegeheim; es muss den Einzug schriftlich bestätigen (manche Einrichtungen nennen das „Einzugs-” oder „Einrichtungsbestätigung”). Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Bestätigung binnen zwei Wochen auszustellen – fordern Sie sie am besten schon vor dem Termin an.
- Bei Vertretung: die Vollmacht im Original beziehungsweise der Betreuungsbeschluss/Betreuerausweis plus der Ausweis der bevollmächtigten Person.
Praktischer Tipp: Viele Bürgerämter arbeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung. Buchen Sie den Termin online oder telefonisch und legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung bereit – ohne sie kann die Meldebehörde die Anmeldung nicht abschließen.
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz? Was mit der alten Wohnung passiert
Wird das Heim zum dauerhaften Lebensmittelpunkt, ist es der neue Hauptwohnsitz; die alte Wohnung kann – wenn sie nicht aufgelöst wird – als Nebenwohnung bestehen bleiben. Diese Weichenstellung hat spürbare Nebenwirkungen, vor allem beim Rundfunkbeitrag.
Bei einer Person mit nur einer Wohnung ist die Sache einfach: Das Heim wird die (alleinige) Wohnung und damit der Hauptwohnsitz. Interessant wird es, wenn die bisherige Wohnung erhalten bleibt – etwa weil ein Ehepartner dort weiterlebt oder die Familie sie zunächst behält. Dann ist zu entscheiden, welche Anschrift der Hauptwohnsitz ist. Für Heimbewohner ist es in der Regel sinnvoll, das Heim als Hauptwohnsitz anzumelden, weil sich dort der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet – und weil das für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag relevant sein kann (dazu gleich mehr).
Wird die alte Wohnung ganz aufgegeben, fällt außerdem eine Reihe von Aufgaben an – vom Kündigen des Mietvertrags bis zur Wohnungsauflösung. Das ist ein eigenes Thema, für das Sie sich frühzeitig Unterstützung im Umfeld organisieren sollten.
Frist, Kosten und Bußgeld
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen, sie ist in der Regel kostenlos, und wer die Frist versäumt, riskiert theoretisch ein Bußgeld – in der Praxis wird das bei Heimumzügen aber meist kulant gehandhabt. Die harten Eckdaten im Überblick:
- Frist: zwei Wochen ab Einzug (§ 17 BMG).
- Kosten: Die reine Ummeldung ist bei den Meldebehörden üblicherweise gebührenfrei.
- Bußgeld: Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Bei einem nachvollziehbaren Heimumzug gehen Ämter meist nicht sofort streng vor – verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Wer absehbar Schwierigkeiten hat, die Frist zu halten (weil zum Beispiel die Wohnungsgeberbestätigung noch fehlt), meldet sich am besten kurz bei der Meldebehörde und schildert die Lage.
Was außer dem Meldeamt noch zu regeln ist
Mit der Ummeldung beim Bürgeramt ist es nicht getan – Rundfunkbeitrag, Post und eine Reihe von Verträgen und Stellen müssen ebenfalls über die neue Anschrift informiert werden. Vieles läuft nicht automatisch mit; hier lohnt eine kleine Checkliste.
- Rundfunkbeitrag (früher GEZ). Das ist der wichtigste Sonderfall: Vollstationäre Heimbewohner sind für ihren Heimplatz in der Regel beitragsfrei. Das passiert aber nicht automatisch – Sie müssen die alte Wohnung beim Beitragsservice abmelden und gegebenenfalls eine Befreiung mit Heimbescheinigung beantragen. Achtung: Ein Pflegegrad allein befreit nicht, und die alte Wohnung bleibt beitragspflichtig, solange dort jemand wohnt. Eine Befreiung ist teils rückwirkend möglich.
- Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post, damit Briefe an die alte Adresse zuverlässig ankommen.
- Kranken- und Pflegekasse über die neue Anschrift informieren.
- Rentenversicherung/Rententräger sowie das Finanzamt – Letzteres wird über die Meldebehörde meist automatisch informiert.
- Bank (Adresse für Kontoauszüge, Daueraufträge und Lastschriften prüfen).
- Versicherungen anpassen oder kündigen (eine Hausratversicherung für die aufgegebene Wohnung wird zum Beispiel überflüssig).
- Hausarzt, Apotheke, Telefon-/Internet- und Energieverträge der alten Wohnung kündigen oder ummelden.
- Wahlrecht: Das Wählerverzeichnis richtet sich nach der Meldeanschrift – nach der Ummeldung wird am neuen Wohnort gewählt.
Diese organisatorische Seite eines Umzugs ähnelt in vielem den Schritten, die später einmal – im Todesfall – auf die Angehörigen zukommen. Wer wissen möchte, welche Stellen dann zu benachrichtigen sind, findet in unseren Ratgebern Was tun im Todesfall und Welche Behörden im Todesfall informieren eine Orientierung. Es kann entlasten, solche Unterlagen und Vollmachten schon beim Heimeinzug an einem Ort zu sammeln.
Was passiert, wenn man nicht ummeldet?
Solange die alte Wohnung als Meldeadresse bestehen bleibt, ist das Nicht-Ummelden dank § 32 BMG zulässig – wird die Wohnung aber faktisch aufgegeben und trotzdem nicht umgemeldet, ist das ein Meldeverstoß mit möglichem Bußgeld und praktischen Nachteilen. Die Unterscheidung ist entscheidend:
- Zulässig: Der Aufenthalt ist (noch) vorübergehend oder die Person bleibt für ihre bisherige Inlandswohnung gemeldet. Dann besteht keine Pflicht zur Neuanmeldung.
- Problematisch: Die alte Wohnung ist aufgelöst, der Lebensmittelpunkt liegt dauerhaft im Heim, es wurde aber nicht umgemeldet. Das verstößt gegen § 17 BMG (Bußgeldrisiko nach § 54). Hinzu kommen ganz praktische Probleme: Behördenpost und wichtige Schreiben gehen an eine Adresse, an der niemand mehr wohnt, und der Rundfunkbeitrag wird womöglich doppelt fällig.
Im Zweifel gilt: Wird die bisherige Wohnung aufgegeben, sollten Sie ummelden. Bleibt sie erhalten, ist es eine Abwägung – melderechtlich nicht zwingend, aber häufig praktisch (Post, Rundfunkbeitrag, Erreichbarkeit).
Häufige Fehler und praktische Tipps
Die meisten Probleme bei der Ummeldung entstehen aus fehlenden Unterlagen oder aus Missverständnissen über das Verfahren – wer sie kennt, spart sich einen zweiten Behördengang. Die häufigsten Stolperfallen:
- Wohnungsgeberbestätigung vergessen. Ohne sie ist der Termin beim Amt wertlos – vorab beim Heim anfordern.
- Vollmacht oder Betreuernachweis nicht dabei. Ohne Nachweis wird der Angehörige als Vertreter nicht akzeptiert; Original mitbringen, nicht nur eine Kopie.
- Annahme „ich muss mich am alten Ort abmelden”. Falsch – außer bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung.
- Annahme „Pflegegrad befreit vom Rundfunkbeitrag”. Falsch – die Befreiung läuft über die Abmeldung/Beantragung beim Beitragsservice, nicht über den Pflegegrad.
- Annahme „bei Kurzzeitpflege muss ich ummelden”. Nein – ein vorübergehender Aufenthalt löst keine Meldepflicht aus.
- Ohne Termin zum Amt. Viele Bürgerämter arbeiten nur mit Terminvergabe; vorher online oder telefonisch buchen.
Häufige Fragen zur Ummeldung beim Umzug ins Pflegeheim
Muss man beim Umzug ins Pflegeheim ummelden? Bei einem dauerhaften Einzug, bei dem die bisherige Wohnung aufgegeben wird, ja – die Anmeldung am Heimort muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Bleibt die alte Wohnung als Meldeadresse bestehen, ist eine Neuanmeldung nach § 32 BMG nicht zwingend. Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird nicht umgemeldet.
Welches Amt ist für die Ummeldung zuständig? Die Meldebehörde am Ort des Heims – je nach Kommune Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt. Angemeldet wird nur am neuen Wohnort; eine gesonderte Abmeldung am alten Ort ist nicht nötig, außer bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung.
Muss ich meine Mutter ummelden, wenn sie ins Pflegeheim kommt? Wenn sie ihre bisherige Wohnung aufgibt und dauerhaft im Heim lebt: ja, innerhalb von zwei Wochen am Heimort. Behält die Familie die Wohnung und bleibt die Mutter dort gemeldet, ist die Ummeldung nicht verpflichtend, aber oft trotzdem sinnvoll – etwa wegen Post und Rundfunkbeitrag.
Wer darf die Ummeldung übernehmen, wenn die Person es nicht selbst kann? Angehörige mit einer Vollmacht für Behörden- und Meldeangelegenheiten, ein rechtlicher Betreuer mit passendem Aufgabenkreis oder – wenn niemand bevollmächtigt ist – die Leitung der Einrichtung. Persönliches Erscheinen der pflegebedürftigen Person ist nicht erforderlich.
Welche Unterlagen braucht man für die Ummeldung? Den gültigen Ausweis des Angehörigen, das ausgefüllte Meldeformular und die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, die das Pflegeheim ausstellt. Bei Vertretung zusätzlich die Vollmacht im Original beziehungsweise den Betreuernachweis und den Ausweis der bevollmächtigten Person.
Was kostet die Ummeldung ins Pflegeheim? Die reine Ummeldung ist bei den Meldebehörden in der Regel gebührenfrei.
Was passiert, wenn man die Ummeldung versäumt? Wird eine bestehende Meldepflicht nicht erfüllt, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Bei nachvollziehbaren Heimumzügen gehen Ämter meist kulant vor, verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Muss der Rundfunkbeitrag im Pflegeheim weiter gezahlt werden? Vollstationäre Heimbewohner sind für ihren Heimplatz in der Regel beitragsfrei. Das geschieht aber nicht automatisch: Die alte Wohnung muss beim Beitragsservice abgemeldet und gegebenenfalls eine Befreiung mit Heimbescheinigung beantragt werden. Ein Pflegegrad allein befreit nicht.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zum Melderecht beim Umzug ins Alten- oder Pflegeheim (Rechtsstand Deutschland, Bundesmeldegesetz) und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Behördenberatung. Einzelheiten wie Formularnamen, Terminvergabe oder die genaue Handhabung von Fristen können je nach Kommune abweichen. Fragen Sie im Zweifel bei der Meldebehörde des Heimortes oder bei der Heimleitung nach.