Wer einen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen hat, denkt dabei meist an Trennung oder Scheidung. Doch der Güterstand entscheidet auch mit, was beim Tod eines Ehepartners passiert – und dort wirkt Gütertrennung oft ganz anders, als viele erwarten. Gütertrennung im Todesfall bedeutet, dass es keinen Zugewinnausgleich gibt und der überlebende Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge häufig weniger erbt als in der üblichen Zugewinngemeinschaft – und in vielen Fällen mehr Erbschaftsteuer zahlt.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was Gütertrennung genau ist, wie viel der Ehepartner beim Tod erbt, warum ein wichtiger Steuervorteil wegfällt und wie Sie mit einem Testament trotzdem für Ihren Partner vorsorgen können.
Die Antwort in Kürze
Der Güterstand ändert im Todesfall nicht, wem das Vermögen gehört – aber er verändert die gesetzliche Erbquote des Ehepartners und die Erbschaftsteuer.
- Kein Zugewinnausgleich: Bei Gütertrennung entfällt der pauschale Ausgleich, der in der Zugewinngemeinschaft die Erbquote des Ehepartners um ein Viertel erhöht.
- Erbquote nach § 1931 BGB: Der Ehepartner erbt neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern nur ein Viertel.
- Meist schlechter für den Partner: Außer bei genau einem Kind erbt der Ehegatte bei Gütertrennung weniger als in der Zugewinngemeinschaft.
- Höhere Erbschaftsteuer: Der steuerfreie fiktive Zugewinnausgleich fällt weg – der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro bleibt aber bestehen.
- Schulden: Gütertrennung führt nicht dazu, dass ein Partner für die Schulden des anderen haftet – das war ohnehin nie automatisch der Fall.
- Lösung: Ein Testament oder eine angepasste Vertragsgestaltung kann die Nachteile gezielt ausgleichen.
Was Gütertrennung ist – und was nicht
Gütertrennung ist ein durch notariellen Ehevertrag vereinbarter Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt bleibt. Jeder bleibt allein Eigentümer dessen, was er in die Ehe einbringt und während der Ehe erwirbt – es entsteht kein gemeinsames Vermögen, und beim Ende der Ehe gibt es keinen Zugewinnausgleich (§ 1414 BGB).
Wichtig ist die Abgrenzung zum Normalfall: Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Auch dort bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt – der Unterschied zeigt sich erst am Ende: Bei Scheidung oder Tod wird der während der Ehe erwirtschaftete Zuwachs (der „Zugewinn”) ausgeglichen. Genau dieser Ausgleich fehlt bei Gütertrennung, und das hat im Todesfall spürbare Folgen.
Ein verbreiteter Irrtum vorab: Gütertrennung bedeutet nicht, dass der Ehepartner enterbt ist. Er bleibt gesetzlicher Erbe – nur seine Quote fällt anders aus. Und sie bedeutet auch nicht, dass jeder nur „für sich” verantwortlich ist, was Schulden angeht; dazu weiter unten mehr.
Wie viel erbt der Ehepartner bei Gütertrennung?
Beim Tod ohne Testament richtet sich das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Ehepartner erbt dabei einen festen Anteil neben den Verwandten des Verstorbenen – und bei Gütertrennung wird dieser Anteil nach einer Sonderregel berechnet.
Die Grundquote steht in § 1931 Abs. 1 BGB: Neben Kindern (Verwandten erster Ordnung) erbt der Ehepartner ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen die Hälfte. In der Zugewinngemeinschaft kommt nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal ein weiteres Viertel dazu – bei Gütertrennung nicht.
Damit der Ehepartner dadurch nicht zu stark benachteiligt wird, greift bei Gütertrennung die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB: Erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Erst ab dem dritten Kind bleibt es beim Viertel für den Ehepartner.
| Familiensituation | Gütertrennung: Erbteil des Ehepartners | Zugewinngemeinschaft (Vergleich) |
|---|---|---|
| 1 Kind | 1/2 (Ehegatte und Kind je zur Hälfte) | 1/2 |
| 2 Kinder | 1/3 (alle zu gleichen Teilen) | 1/2 |
| 3 oder mehr Kinder | 1/4 (Kinder teilen sich 3/4) | 1/2 |
| Keine Kinder, aber Eltern/Geschwister leben | 1/2 | 3/4 |
| Keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung | Alleinerbe | Alleinerbe |
Unabhängig vom Güterstand stehen dem überlebenden Ehepartner außerdem der Voraus (die Haushaltsgegenstände, § 1932 BGB) und der Dreißigste (weitere Nutzung von Wohnung und Unterhalt für 30 Tage, § 1969 BGB) zu.
Die „Zwei-Kinder-Falle” bei Gütertrennung
Der Vergleich in der Tabelle zeigt den entscheidenden Nachteil: Nur bei genau einem Kind steht der Ehepartner bei Gütertrennung gleich gut da wie in der Zugewinngemeinschaft. In allen anderen Fällen erbt er weniger. Besonders bekannt ist die Konstellation mit zwei Kindern: Hier sinkt die Quote des Ehepartners auf ein Drittel statt der Hälfte. Wer diese Wirkung nicht kennt, wundert sich im Erbfall über einen deutlich kleineren Anteil, als in der „normalen” Ehe üblich wäre. Genau deshalb sollte man Gütertrennung nie allein aus Trennungsgedanken heraus vereinbaren, ohne den Todesfall mitzubedenken.
Erbschaftsteuer: der oft übersehene Nachteil
Der finanziell wichtigste Unterschied liegt nicht bei der Erbquote, sondern bei der Steuer. In der Zugewinngemeinschaft ist der rechnerische Zugewinnausgleich, den der überlebende Ehepartner beim Tod erhält, vollständig erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG). Dieser steuerfreie Betrag kann je nach Vermögen erheblich sein.
Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinn und damit auch keinen steuerfreien Zugewinnausgleich. Der gesamte geerbte Betrag zählt zum steuerpflichtigen Erwerb – nur gemindert um die allgemeinen Freibeträge:
- Persönlicher Freibetrag des Ehegatten: 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag: bis zu 256.000 Euro (§ 17 ErbStG), gekürzt um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge wie eine Witwenrente.
Bei kleineren Nachlässen bleibt dank dieser Freibeträge oft ohnehin keine Steuer übrig. Bei größeren Vermögen – etwa einer Immobilie plus Ersparnissen – kann der Wegfall des § 5 ErbStG jedoch dazu führen, dass der überlebende Partner spürbar mehr Erbschaftsteuer zahlt als in der Zugewinngemeinschaft. Welche weiteren Kosten rund um einen Sterbefall steuerlich eine Rolle spielen, zeigt unser Ratgeber zu den im Todesfall steuerlich absetzbaren Kosten.
Der Pflichtteil des Ehepartners bei Gütertrennung
Wird der Ehepartner durch ein Testament enterbt, bleibt ihm der Pflichtteil – und der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Weil der gesetzliche Erbteil bei Gütertrennung häufig kleiner ausfällt, ist auch der Pflichtteil entsprechend geringer.
Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene seinen Ehepartner und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Partners bei Gütertrennung ein Drittel. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon – also ein Sechstel des Nachlasses. In der Zugewinngemeinschaft läge der gesetzliche Erbteil bei der Hälfte und der Pflichtteil damit bei einem Viertel. Auch hier wirkt sich die Gütertrennung also zulasten des überlebenden Partners aus.
Was passiert mit Schulden und Verbindlichkeiten?
Ein hartnäckiger Irrtum: Viele glauben, bei Gütertrennung sei man „automatisch” vor den Schulden des Partners geschützt – oder umgekehrt hafte man ohne Gütertrennung für dessen Schulden. Beides stimmt nicht. Ehepartner haften grundsätzlich nie automatisch füreinander – weder in der Zugewinngemeinschaft noch bei Gütertrennung. Eine Mithaftung entsteht nur durch die eigene Unterschrift: als Mitkreditnehmer oder Bürge. Für diesen Punkt macht der Güterstand keinen Unterschied.
Im Todesfall gilt: Nimmt der Ehepartner das Erbe an, gehen die Schulden des Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeiten auf ihn über – wie bei jedem Erben, unabhängig vom Güterstand. Wer einen überschuldeten Nachlass befürchtet, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und haftet dann für nichts. Die Einzelheiten dazu erklären wir im Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?. Kurz gesagt: Gütertrennung schützt nicht vor geerbten Schulden – die Ausschlagung dagegen schon.
Gütertrennung im Todesfall gestalten: Testament und Ehevertrag
Die gesetzliche Erbfolge ist nur der Auffangfall. Wer seinen Partner besserstellen will, als es die Gütertrennung vorsieht, kann und sollte ein Testament machen. Per Testament lässt sich die Verteilung frei regeln – die einzige Grenze ist der Pflichtteil der übrigen Angehörigen. Damit können Sie die knappe gesetzliche Quote des Ehepartners gezielt aufstocken.
- Testament zugunsten des Partners: Sie können den Ehepartner zum Alleinerben einsetzen; Kindern bleibt dann ihr Pflichtteil.
- Berliner Testament: Das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, ist auch bei Gütertrennung uneingeschränkt möglich – der Güterstand spielt dafür keine Rolle.
- Vertragsgestaltung überdenken: Häufig ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Wahl. Sie schließt den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall aus, behält ihn aber für den Todesfall bei – und sichert so den Steuervorteil des § 5 ErbStG, ohne die Nachteile der reinen Gütertrennung.
Weil hier Erb-, Steuer- und Familienrecht zusammenspielen, lohnt sich vor solchen Entscheidungen der Rat einer Notarin oder eines Fachanwalts für Erbrecht. Was nach einem Sterbefall organisatorisch auf die Hinterbliebenen zukommt und wann sich beispielsweise das Nachlassgericht meldet, lesen Sie in unseren weiterführenden Ratgebern.
Wann Gütertrennung trotzdem sinnvoll ist
Trotz der erbrechtlichen Nachteile hat Gütertrennung ihre Berechtigung – vor allem dort, wo es um Haftungsschutz und klare Verhältnisse geht. Typische Gründe:
- Selbstständige und Unternehmer: Gütertrennung hält das Privatvermögen des Partners aus geschäftlichen Risiken und Zugewinnausgleichsforderungen heraus.
- Große Vermögensunterschiede: Wenn ein Partner ein Unternehmen oder erhebliches Vermögen mitbringt, kann eine saubere Trennung gewollt sein.
- Zweite Ehe und Patchwork: Um Kinder aus früheren Beziehungen abzusichern, wird das Vermögen bewusst getrennt gehalten.
- Internationale Ehen: Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten kann Gütertrennung die Verhältnisse vereinfachen.
Entscheidend ist, den Todesfall von Anfang an mitzudenken: Wer Gütertrennung wählt, sollte den erb- und steuerrechtlichen Nachteil für den überlebenden Partner bewusst durch ein Testament oder eine angepasste Vertragslösung auffangen. Einen Überblick über alles, was nach einem Sterbefall zu regeln ist, gibt unser Ratgeber Was ist nach dem Tod zu erledigen?.
Häufige Fragen zu Gütertrennung im Todesfall
Was passiert bei Gütertrennung im Todesfall? Der überlebende Ehepartner bleibt gesetzlicher Erbe, erhält aber keinen Zugewinnausgleich. Seine Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB: neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. Zudem entfällt der steuerfreie fiktive Zugewinnausgleich, sodass unter Umständen mehr Erbschaftsteuer anfällt.
Erbt der Ehepartner bei Gütertrennung weniger? In den meisten Fällen ja. Nur bei genau einem Kind ist die Quote gleich (jeweils die Hälfte). Bei zwei Kindern sinkt der Anteil des Ehepartners auf ein Drittel statt der Hälfte, bei drei oder mehr Kindern auf ein Viertel. Auch ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern des Verstorbenen, erbt der Partner nur die Hälfte statt drei Viertel.
Zahlt man bei Gütertrennung mehr Erbschaftsteuer? Möglich. In der Zugewinngemeinschaft ist der rechnerische Zugewinnausgleich steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dieser Vorteil entfällt bei Gütertrennung. Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro und der Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro bleiben jedoch bestehen, sodass kleinere Nachlässe oft steuerfrei bleiben.
Haftet der Ehepartner bei Gütertrennung für die Schulden des Verstorbenen? Nicht automatisch. Ehepartner haften unabhängig vom Güterstand nur für Schulden, die sie selbst mitunterschrieben oder verbürgt haben. Nimmt der Partner das Erbe an, gehen die Schulden als Nachlassverbindlichkeiten auf ihn über; durch eine Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen lässt sich das vermeiden.
Kann man die Nachteile der Gütertrennung ausgleichen? Ja. Ein Testament kann den Ehepartner zum Alleinerben oder Miterben mit höherer Quote machen; nur der Pflichtteil der Kinder bleibt gesichert. Häufig ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung, weil sie den Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausschließt und den Steuervorteil im Todesfall erhält.
Ist ein Berliner Testament bei Gütertrennung möglich? Ja. Das Berliner Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen, ist unabhängig vom Güterstand zulässig. Gütertrennung steht ihm nicht im Weg und kann durch ein solches Testament sogar sinnvoll ergänzt werden.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Erbquoten, Fristen und die steuerliche Bewertung hängen vom Einzelfall ab – bei Ehevertrag, Testament oder größerem Vermögen hilft eine Notarin oder ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. eine Steuerberatung.