Nach einem Todesfall kommen auf die Angehörigen nicht nur Trauer, sondern auch Rechnungen zu – für die Bestattung, das Grab, die Abwicklung des Nachlasses. Viele fragen sich dann zu Recht: Lässt sich davon etwas von der Steuer absetzen? Die kurze Antwort: Ja. Bestattungs- und Nachlasskosten können steuerlich geltend gemacht werden – entweder als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer (§ 33 EStG) oder als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuer (§ 10 ErbStG). Welcher Weg gilt, hängt davon ab, ob der Nachlass die Kosten deckt und ob Sie Erbe sind.
Dieser Ratgeber ordnet die beiden Regelkreise, zeigt welche Kosten absetzbar sind und welche nicht, erklärt die auf 15.000 Euro erhöhte Erbfallkostenpauschale, wer die letzte Steuererklärung des Verstorbenen unterschreibt, was sich bei Steuerklasse und Witwensplitting ändert und warum der Zugewinnausgleich unter Ehegatten steuerfrei bleibt.
Die Antwort in Kürze
Im Todesfall sind vor allem die Bestattungs- und Nachlasskosten steuerlich absetzbar – in zwei getrennten Steuern, aber nie doppelt für dieselbe Ausgabe.
- Erbschaftsteuer (Regelweg für Erben): Bestattung, Grabmal, Grabpflege und die Kosten der Nachlassregelung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Dafür gibt es ohne jeden Nachweis die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro (für Erbfälle ab 1. Januar 2025, vorher 10.300 Euro).
- Einkommensteuer: Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzbar, aber nur soweit der Nachlass sie nicht deckt und Sie zur Zahlung verpflichtet waren – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.
- Nicht absetzbar sind unter anderem Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus) und die eigenen Anreisekosten.
- Letzte Steuererklärung: Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Steuerpflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB, § 45 AO) und geben – wenn Abgabepflicht besteht – die Einkommensteuererklärung fürs Todesjahr ab. Unterschrieben wird von den Erben.
- Ehepartner: Im Todesjahr ist noch die Zusammenveranlagung möglich, im Jahr danach greift der Splittingtarif als Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 EStG). Der Zugewinnausgleich bleibt erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG).
Zwei Steuern, zwei Regelkreise: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Die entscheidende Weichenstellung ist, dass „im Todesfall absetzen” zwei völlig verschiedene Dinge bedeuten kann – und beide Wege schließen sich für dieselben Kosten gegenseitig aus. Wer das trennt, versteht sofort, warum manche Ratgeber „ja, absetzbar” und andere „nein, geht nicht” sagen.
- Erbschaftsteuer: Hier geht es um das, was Sie erben. Von diesem Erwerb dürfen Sie die Kosten abziehen, die durch den Todesfall und die Nachlassabwicklung entstehen – die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Das ist der übliche Weg für Erben.
- Einkommensteuer: Hier geht es um Ihr eigenes Einkommen. Bestattungskosten mindern es nur, wenn und soweit Sie sie tatsächlich selbst getragen haben und sie nicht aus dem Nachlass beglichen werden konnten.
Die Faustregel: Solange der Nachlass die Kosten deckt, läuft alles über die Erbschaftsteuer (meist bequem über die Pauschale). Erst der Teil, der den Nachlass übersteigt und den Sie aus eigener Tasche zahlen mussten, kommt für die Einkommensteuer infrage. Dieselbe Rechnung kann also nicht in beiden Steuern wirken. Wer die Kosten trägt, ohne Erbe zu sein, ist von vornherein auf die Einkommensteuer verwiesen.
Bestattungskosten in der Einkommensteuer: außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn der Nachlass sie nicht abdeckt und Sie rechtlich oder sittlich zur Zahlung verpflichtet waren. Der Gesetzgeber verlangt für § 33 EStG, dass die Ausgaben „zwangsläufig” entstehen. Beim Todesfall ist das der Fall: Erben tragen die Bestattungskosten schon von Gesetzes wegen (§ 1968 BGB), enge Angehörige sind zumindest sittlich verpflichtet.
Der Ablauf im Kopf des Finanzamts ist immer derselbe:
- Nachlass zuerst. Reicht das geerbte Vermögen, um Bestattung und Grab zu bezahlen, liegt keine „Belastung” vor – dann ist in der Einkommensteuer nichts absetzbar. Der Abzug greift nur für den Betrag, der über den Nachlass hinausgeht und den Sie selbst zahlen.
- Angemessenheit. Anerkannt werden Kosten nur in angemessener Höhe. In der Verwaltungspraxis gilt seit Jahren ein Richtwert von rund 7.500 Euro; höhere Beträge erkennt das Finanzamt nur in begründeten Ausnahmefällen an. Das ist keine feste Gesetzesgrenze, aber ein verlässlicher Orientierungswert.
- Zumutbare Eigenbelastung. Von dem anerkannten Betrag zieht das Finanzamt noch Ihre zumutbare Belastung ab (§ 33 Abs. 3 EStG). Wie hoch die ist, hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Nur was darüber hinausgeht, senkt am Ende die Steuer.
Ein wichtiger, oft veralteter Punkt: Sterbegeld aus einer versicherten Quelle mindert die absetzbaren Bestattungskosten nicht. Der Bundesfinanzhof hat 2023 klargestellt (Urteil vom 15. Juni 2023, VI R 33/20), dass solche Leistungen nicht gegengerechnet werden. Viele ältere Ratgeber behaupten noch das Gegenteil – hier lohnt der Blick auf die aktuelle Rechtsprechung.
Welche Kosten sind absetzbar – und welche nicht?
Absetzbar ist, was unmittelbar mit der würdigen Bestattung zusammenhängt; nicht absetzbar ist, was eher zum privaten Umfeld der Trauer gehört. Diese Linie zieht sich durch die gesamte Finanzrechtsprechung. Die folgende Übersicht gilt für den Einkommensteuer-Abzug als außergewöhnliche Belastung:
| Absetzbar (unmittelbare Bestattungskosten) | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Leistungen des Bestattungsunternehmens | Trauerkleidung |
| Sarg oder Urne, Ausstattung | Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus) |
| Überführung und Einäscherung | Reise-/Anfahrtskosten der Angehörigen |
| Friedhofs- und Beisetzungsgebühren | Laufende Grabpflege (Jahre nach der Beisetzung) |
| Grabstelle, Grabstein/Grabmal inkl. Aufstellung | Eigene Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten |
| Trauerredner, musikalische Gestaltung | Kosten, die der Nachlass bereits deckt |
| Traueranzeigen und Danksagungskarten | |
| Blumen und Grabschmuck zur Beisetzung |
Was kostet eine Bestattung überhaupt und welche Posten dahinterstecken, erklärt ausführlich unser Ratgeber Was kostet eine Beerdigung?. Und wer die Rechnung am Ende tragen muss – Erben, unterhaltspflichtige Angehörige oder das Sozialamt –, ist Thema in Wer zahlt die Bestattungskosten?.
Bestattungskosten in der Erbschaftsteuer: die Erbfallkostenpauschale (§ 10 ErbStG)
Für Erben ist die Erbschaftsteuer der einfachere Weg: Bestattung, Grabmal, Grabpflege und die Kosten der Nachlassregelung mindern den steuerpflichtigen Erwerb – und zwar pauschal mit 15.000 Euro ganz ohne Nachweis. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben; die höhere Pauschale gilt für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2025.
Das Besondere an der Pauschale:
- Kein Beleg nötig. Die 15.000 Euro werden abgezogen, selbst wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Sie müssen keine einzige Rechnung einreichen.
- Sie deckt mehr als die Bestattung ab. Erfasst sind auch das Grabmal, die übliche Grabpflege sowie die Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses – etwa Notar-, Grundbuch- oder Gerichtskosten und der Erbschein.
- Wahlrecht. Waren die tatsächlichen Kosten höher als 15.000 Euro, können Sie stattdessen die echten Kosten mit Einzelnachweis geltend machen. Dann ist die künftige Grabpflege sogar mit ihrem Kapitalwert (dem 9,3-fachen Jahreswert, § 13 Abs. 2 BewG) ansetzbar. Unterhalb von 15.000 Euro ist die Pauschale fast immer die bessere Wahl.
In der Praxis wird dieser Pauschbetrag häufig verschenkt, weil viele annehmen, man müsse Kosten „nachweisen”. Das Gegenteil ist richtig: Die Pauschale steht jedem Erben grundsätzlich zu. Wie das Finanzamt überhaupt von Vermögen und Erbschaft erfährt, lesen Sie in Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.
Wer kann die Kosten absetzen – Erbe oder Angehörige?
Den steuerlichen Vorteil hat in der Regel, wer erbt: Über die Erbschaftsteuer und die Pauschale ist der Erbe der Regelfall. Wer dagegen zahlt, ohne Erbe zu sein, hat keinen Bezug zur Erbschaftsteuer und muss den Weg über die Einkommensteuer nehmen – und dort ist der Abzug schwieriger.
- Erben ziehen die Kosten als Nachlassverbindlichkeit (oder pauschal) von der Erbschaftsteuer ab. Das funktioniert auch dann, wenn wegen der hohen Freibeträge am Ende gar keine Erbschaftsteuer anfällt – die Pauschale ist dann schlicht ohne Wirkung, schadet aber nicht.
- Nicht-Erben (etwa ein Kind, das zahlt, obwohl es das Erbe ausgeschlagen hat) sind auf § 33 EStG angewiesen. Hier erkennt das Finanzamt den Abzug bei rein sittlicher Verpflichtung nicht immer an – es kommt auf den Einzelfall an. Wer zahlt, sollte deshalb die eigene Verpflichtung dokumentieren.
- Mehrere Erben teilen sich die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend ihrer Erbquote; die Pauschale wird je Erbfall grundsätzlich einmal gewährt.
Ob Sie überhaupt Erbe geworden sind und wie Sie das erfahren, klärt der Ratgeber Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?. Ist der Nachlass überschuldet, hilft Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe? weiter.
Die letzte Steuererklärung des Verstorbenen – wer unterschreibt?
Mit dem Tod gehen alle steuerlichen Rechte und Pflichten auf die Erben über – sie müssen die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen für das Todesjahr abgeben und unterschreiben, wenn eine Abgabepflicht besteht. Das folgt aus der Gesamtrechtsnachfolge: Erben treten nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, steuerlich flankiert durch § 45 AO.
Praktisch heißt das:
- Abgabepflicht prüfen. Hatte der Verstorbene zwischen Jahresbeginn und Todestag steuerpflichtige Einkünfte, die nicht schon über Lohn- oder Kapitalertragsteuer abgegolten sind, müssen die Erben eine Erklärung fürs Todesjahr einreichen. Oft lohnt sich eine Abgabe auch freiwillig, weil eine Erstattung herauskommt.
- Unterschrift. Bei einem Alleinerben unterschreibt dieser selbst „für den Verstorbenen”. Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich die Erben einigen, wer die Erklärung einreicht – unterschrieben wird dann mit eigenem Namen im Namen des Verstorbenen.
- Fristen. Es gelten die normalen Abgabefristen wie für Lebende. Eine sich ergebende Nachzahlung ist Nachlassverbindlichkeit, eine Erstattung fällt in den Nachlass.
Einen geordneten Überblick über alle ersten Schritte nach einem Sterbefall – von der Sterbeurkunde bis zu den Behördengängen – gibt Was ist im Todesfall zu tun?.
Steuerklasse und Witwensplitting nach dem Tod des Ehepartners
Stirbt ein Ehepartner, bleibt der günstige Splittingtarif nicht sofort weg: Im Todesjahr und im gesamten Folgejahr wird der überlebende Ehegatte noch nach dem Splittingtarif besteuert. Das mildert die finanzielle Umstellung in einer ohnehin schweren Zeit.
Der zeitliche Ablauf:
- Im Todesjahr ist weiterhin die Zusammenveranlagung der Ehegatten möglich – also voller Splittingtarif für das ganze Jahr.
- Im Jahr nach dem Tod wird der Überlebende zwar einzeln veranlagt, aber noch nach dem Splittingtarif besteuert. Das ist das Witwensplitting (auch „Gnadensplitting” genannt) nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG – vorausgesetzt, im Todesjahr lagen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vor und der Überlebende hat nicht erneut geheiratet.
- Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der reguläre Grundtarif.
Bei der Lohnsteuerklasse wird verwitweten Arbeitnehmern für den Rest des Todesjahres und das gesamte Folgejahr die Steuerklasse III zugeordnet; danach folgt der Wechsel (meist in Klasse I, mit Kind ggf. II). Sie müssen dafür in aller Regel nichts beantragen – das Finanzamt stellt die Steuerklasse automatisch um, sobald es über das Standesamt vom Todesfall erfährt. Wichtig zu wissen: Der Wegfall des Splittings ab dem zweiten Jahr kann die Steuerlast spürbar erhöhen – eine Nachzahlung überrascht dann viele.
Müssen Hinterbliebene erstmals eine Steuererklärung abgeben?
Gerade Rentnerinnen und Rentner rutschen im ersten Jahr nach dem Tod des Partners oft erstmals in die Pflicht zur Steuererklärung – weil eigene Rente und Hinterbliebenenrente zusammengerechnet werden. Eine Erklärungspflicht entsteht, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt (2025: 12.096 Euro, 2026: 12.348 Euro).
Zwei Effekte kommen dabei zusammen:
- Zusammenrechnung der Renten. Zur eigenen Altersrente tritt die Witwen- oder Witwerrente hinzu. Beide Renten zusammen können den Grundfreibetrag überschreiten, obwohl jede für sich darunter lag.
- Wegfall des Splittings. Spätestens ab dem zweiten Jahr nach dem Tod fehlt der günstige Splittingtarif, sodass mehr zu versteuern bleibt.
Für viele Verwitwete ist das der Moment, in dem sie zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben müssen. Wer unsicher ist, sollte das aktiv prüfen: Das Finanzamt fordert nicht immer von selbst dazu auf, kann eine versäumte Pflichterklärung aber rückwirkend verlangen.
Zugewinnausgleich im Todesfall: steuerfrei (§ 5 ErbStG)
Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand ohne Ehevertrag –, bleibt der Zugewinnausgleich beim Tod eines Partners erbschaftsteuerfrei. Das regelt § 5 ErbStG, und zwar zusätzlich zum persönlichen Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro. Der überlebende Ehegatte kann so einen erheblichen Teil des Erbes steuerfrei stellen.
Dahinter stehen zwei mögliche Wege:
- Erbrechtliche Lösung (§ 5 Abs. 1 ErbStG): Der Überlebende wird Erbe. Der Zugewinn wird pauschal über eine Erhöhung des Erbteils ausgeglichen. Steuerfrei ist dabei allerdings nicht die pauschale Erhöhung, sondern nur die rechnerisch ermittelte, fiktive Ausgleichsforderung – also der tatsächlich erzielte Zugewinn.
- Güterrechtliche Lösung (§ 5 Abs. 2 ErbStG): Der Überlebende schlägt das Erbe aus und verlangt stattdessen die konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung (plus kleinen Pflichtteil). Diese tatsächlich berechnete Forderung ist in voller Höhe steuerfrei.
Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann bei größeren Vermögen viel Steuer sparen – hier lohnt sich fachkundiger Rat.
Erbschaftsteuer: Fristen und Freibeträge im Überblick
Auch wenn am Ende oft keine Erbschaftsteuer anfällt: Jeder Erwerber muss den Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten selbst beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Diese formlose Anzeige ist unabhängig davon nötig, ob wegen der Freibeträge Steuer entsteht. Nur wenn ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet hat und kein Grund- oder Auslandsvermögen im Spiel ist, kann die eigene Anzeige entfallen.
Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheiden die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG):
| Verhältnis zum Verstorbenen | Freibetrag |
|---|---|
| Ehe-/eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel (Kind bereits verstorben: 400.000 €) | 200.000 € |
| Eltern/Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, übrige Personen | 20.000 € |
Ehegatten steht zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu (§ 17 ErbStG), der allerdings um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird. Erst oberhalb dieser Beträge fällt Erbschaftsteuer an – deshalb bleibt der Großteil der Erbfälle in Deutschland ohnehin steuerfrei. Wann sich das zuständige Gericht meldet, erklärt Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall?.
Häufige Irrtümer
Rund um Steuern und Todesfall halten sich einige Fehlannahmen, die bares Geld kosten können:
- „Bestattungskosten kann man immer absetzen.” Nur, soweit der Nachlass sie nicht deckt (Einkommensteuer) – oder pauschal über die Erbschaftsteuer. Deckt der Nachlass alles, gibt es in der Einkommensteuer nichts abzuziehen.
- „Ich muss alle Rechnungen sammeln und nachweisen.” Für die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro brauchen Sie keinen einzigen Beleg. Nachweise lohnen nur, wenn die Kosten höher waren.
- „Die Pauschale sind noch 10.300 Euro.” Für Erbfälle ab 2025 sind es 15.000 Euro.
- „Sterbegeld wird von den absetzbaren Kosten abgezogen.” Nicht mehr – der Bundesfinanzhof hat das 2023 verneint (VI R 33/20).
- „Dieselben Kosten kann ich zweimal absetzen.” Nein. Einkommensteuer und Erbschaftsteuer schließen sich für dieselbe Ausgabe aus.
- „Als Witwe muss ich sofort eine Steuererklärung abgeben.” Erst wenn die Renten zusammen den Grundfreibetrag übersteigen – das trifft aber viele erstmals im Jahr nach dem Tod.
Häufige Fragen zu absetzbaren Kosten im Todesfall
Welche Kosten sind im Todesfall steuerlich absetzbar? Vor allem die Bestattungs- und Nachlasskosten. In der Erbschaftsteuer sind das Bestattung, Grabmal, Grabpflege und Nachlassregelung – pauschal mit 15.000 Euro ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). In der Einkommensteuer sind Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit der Nachlass sie nicht deckt (§ 33 EStG).
Kann ich Beerdigungskosten von der Steuer absetzen? Ja, wenn der Nachlass die Kosten nicht abdeckt und Sie zur Zahlung verpflichtet waren. Absetzbar sind sie dann als außergewöhnliche Belastung, allerdings nur in angemessener Höhe (Richtwert rund 7.500 Euro) und abzüglich Ihrer zumutbaren Eigenbelastung. Sind Sie Erbe, läuft der Abzug meist bequemer über die Erbschaftsteuer.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale? Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 beträgt sie 15.000 Euro (vorher 10.300 Euro). Sie wird ohne Nachweis vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen und deckt Bestattung, Grabmal, Grabpflege sowie die Kosten der Nachlassabwicklung ab.
Welche Bestattungskosten sind nicht absetzbar? Nicht absetzbar sind Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus), die Reisekosten der Angehörigen, die laufende Grabpflege in den Folgejahren sowie eine zu Lebzeiten abgeschlossene eigene Bestattungsvorsorge.
Wer unterschreibt die Steuererklärung eines Verstorbenen? Die Erben. Sie treten als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten ein (§ 1922 BGB, § 45 AO). Ein Alleinerbe unterschreibt selbst; bei einer Erbengemeinschaft einigen sich die Erben darauf, wer die Erklärung im Namen des Verstorbenen einreicht.
Was ändert sich bei der Steuerklasse nach dem Tod des Ehepartners? Verwitwete behalten für den Rest des Todesjahres und das gesamte Folgejahr die Steuerklasse III und damit den Splittingvorteil (Witwensplitting, § 32a Abs. 6 EStG). Danach wechselt die Steuerklasse automatisch, meist in Klasse I. Ein eigener Antrag ist in der Regel nicht nötig, da das Finanzamt über das Standesamt informiert wird.
Wie wird der Zugewinn im Todesfall versteuert? Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG) – zusätzlich zum Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro. Steuerfrei ist die rechnerisch ermittelte Ausgleichsforderung; über die erb- oder güterrechtliche Lösung lässt sich der günstigste Weg wählen.
Müssen Rentner nach dem Tod des Partners eine Steuererklärung abgeben? Oft ja. Eigene Rente und Hinterbliebenenrente werden zusammengerechnet; übersteigt der steuerpflichtige Teil den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro), entsteht die Pflicht zur Abgabe. Viele Verwitwete trifft das erstmals im Jahr nach dem Tod, auch weil der Splittingvorteil dann entfällt.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Beträge, Fristen und Freibeträge können sich ändern oder im Einzelfall abweichen – bei konkreten Fragen helfen das zuständige Finanzamt, eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht.