Wenn ein naher Mensch stirbt, steht neben der Trauer schnell eine nüchterne Frage im Raum: Wer muss das eigentlich alles bezahlen? Eine Bestattung kostet je nach Art und Ort mehrere tausend Euro – und die Rechnung des Bestatters kommt oft, bevor der Nachlass überhaupt geordnet ist. Die klare Antwort vorweg: Grundsätzlich trägt der Erbe die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Kann oder gibt es keinen Erben, greift eine feste Reihenfolge weiterer Zahlungspflichtiger – und ganz am Ende steht das Sozialamt, das die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung übernimmt, wenn sie niemandem zuzumuten sind.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer im Todesfall wirklich für die Bestattung zahlt: die Rangfolge der Pflichtigen, den wichtigen Unterschied zwischen Kostentragung und Bestattungspflicht, was bei einer Erbausschlagung gilt und wie Sie beim Sozialamt Hilfe bekommen, wenn kein Geld da ist.
Die Antwort in Kürze
Wer die Bestattungskosten endgültig zahlt, entscheidet sich in einer klaren Reihenfolge – nicht danach, wer zufällig die Rechnung in der Hand hält.
- Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Mehrere Erben haften gemeinsam.
- Unterhaltspflichtige Angehörige springen ein, soweit das Geld nicht vom Erben zu holen ist (§ 1615 Abs. 2 BGB) – etwa ein Kind für einen unterhaltsberechtigten Elternteil.
- Bestattungspflichtige nach Landesrecht müssen die Beisetzung veranlassen und strecken die Kosten oft zunächst vor – unabhängig davon, ob sie erben.
- Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten, wenn dem Verpflichteten die Zahlung nicht zuzumuten ist und der Nachlass nicht reicht.
Zwei Dinge sind dabei besonders wichtig: Wer beim Bestatter unterschreibt, haftet vertraglich – ganz gleich, ob er Erbe ist. Und: Eine Erbausschlagung befreit von der Kostentragung als Erbe, nicht aber automatisch von der landesrechtlichen Bestattungspflicht.
Kostentragung oder Bestattungspflicht? Zwei Paar Schuhe
Der häufigste Denkfehler beim Thema Bestattungskosten: Kostentragungspflicht und Bestattungspflicht werden verwechselt. Es sind zwei völlig verschiedene Rechtsebenen, die unabhängig nebeneinander bestehen.
- Die Kostentragungspflicht ist zivilrechtlich und in § 1968 BGB geregelt. Sie beantwortet die Frage: Wer schuldet am Ende das Geld? Antwort: der Erbe.
- Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlich und Sache der Bundesländer (Landesbestattungsgesetze). Sie beantwortet eine andere Frage: Wer muss dafür sorgen, dass der Verstorbene überhaupt bestattet wird? Das trifft nahe Angehörige – unabhängig vom Erbe.
Diese Trennung erklärt scheinbare Widersprüche. Ein Angehöriger kann bestattungspflichtig sein (er muss die Beisetzung organisieren und die Bestatterrechnung zunächst begleichen), ohne die Kosten endgültig tragen zu müssen. Was er als Bestattungspflichtiger vorgestreckt hat, kann er sich vom kostentragungspflichtigen Erben oder aus dem Nachlass zurückholen. Wer diese beiden Ebenen auseinanderhält, versteht fast jede knifflige Konstellation rund um die Bestattungskosten.
Der Erbe zahlt: das Grundprinzip nach § 1968 BGB
Das Gesetz ist an dieser Stelle knapp und eindeutig: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers” (§ 1968 BGB). Die Bestattungskosten sind damit eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit – sie gehören zu den Schulden, die der Erbe mit der Erbschaft übernimmt. Wer erbt, zahlt also die Beerdigung; im Gegenzug steht ihm auch das Vermögen des Verstorbenen zu.
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft und haften für die Bestattungskosten gesamtschuldnerisch: Der Bestatter oder ein anderer Gläubiger darf sich grundsätzlich an jeden einzelnen Erben in voller Höhe wenden. Im Innenverhältnis wird dann nach Erbquote aufgeteilt – wer zunächst alles bezahlt hat, holt sich die Anteile der Miterben zurück (§ 426 BGB).
Wichtig: Reicht das Nachlassvermögen nicht aus, um die Bestattung zu bezahlen, muss der Erbe die Kosten grundsätzlich aus eigener Tasche vorstrecken – es sei denn, er kann sich anderweitig entlasten (siehe Erbausschlagung und Sozialamt weiter unten). Wie hoch die Rechnung überhaupt ausfällt und wo sich sparen lässt, zeigt unser Ratgeber zu den Kosten einer Beerdigung.
Wer zahlt, wenn der Erbe nicht kann? Die Haftungsreihenfolge
Ist vom Erben nichts zu holen – weil er mittellos ist, unbekannt oder nicht auffindbar –, rückt das Gesetz eine klare Kette weiterer Zahlungspflichtiger nach. Diese Reihenfolge zu kennen, hilft enorm, wenn unklar ist, an wem die Kosten am Ende hängen bleiben:
- Erbe (§ 1968 BGB) – erste und wichtigste Stufe.
- Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB) – wer dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war, muss die standesgemäßen Beerdigungskosten tragen, „soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist”. Das betrifft vor allem enge Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern).
- Bestattungspflichtige nach Landesrecht – die nächsten Angehörigen müssen die Bestattung veranlassen und können dafür von der Behörde herangezogen werden.
- Sozialamt (§ 74 SGB XII) – als letzte Auffanglinie, wenn niemandem die Zahlung zuzumuten ist.
Diese Stufen greifen nacheinander: Erst wenn eine höhere Ebene ausfällt, kommt die nächste zum Zug. In der Praxis überschneiden sich die Rollen oft – ein Kind kann gleichzeitig Erbe, Unterhaltspflichtiger und Bestattungspflichtiger sein.
Bestattungspflicht der Angehörigen: die Rangfolge nach Landesrecht
Unabhängig von der Frage, wer am Ende zahlt, verpflichtet jedes Bundesland nahe Angehörige, die Bestattung zu veranlassen. Diese Bestattungspflicht folgt einer Rangfolge, die von Land zu Land leicht abweicht, im Kern aber überall ähnlich aussieht:
| Rang | Bestattungspflichtige Person (typisch) |
|---|---|
| 1 | Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner |
| 2 | Volljährige Kinder |
| 3 | Eltern |
| 4 | Geschwister |
| 5 | Großeltern |
| 6 | Enkelkinder |
Wichtig sind drei Punkte: Die Reihenfolge und die Details unterscheiden sich je Bundesland – teils wird ausdrücklich Volljährigkeit vorausgesetzt, teils sind weitere Verwandte einbezogen. In Rheinland-Pfalz etwa ist vorrangig der Erbe bestattungspflichtig, erst danach die Angehörigen; andere Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern stellen auf die klassische Angehörigen-Rangfolge ab. Und: Die Bestattungspflicht besteht unabhängig vom Erbe – man kann bestattungspflichtig sein, ohne einen Cent zu erben. Im konkreten Fall lohnt daher der Blick ins jeweilige Landesbestattungsgesetz.
Wer zahlt die Bestattung bei einer Erbausschlagung?
Wer das Erbe ausschlägt, ist die Kostentragungspflicht als Erbe nach § 1968 BGB los – aber möglicherweise nicht die Bestattungspflicht nach Landesrecht. Genau hier entsteht die verbreitete Sorge: Muss ich für die Beerdigung meiner Eltern zahlen, obwohl ich ausgeschlagen habe?
Sauber auseinandergehalten sieht die Lage so aus:
- Als Erbe haften Sie nach einer wirksamen Ausschlagung für nichts mehr – auch nicht für die Bestattungskosten. Sie gelten rückwirkend, als wären Sie nie Erbe gewesen.
- Als landesrechtlich Bestattungspflichtiger können Sie dennoch verpflichtet bleiben, die Beisetzung zu veranlassen und zunächst zu bezahlen. Ob Sie diese Kosten am Ende auch endgültig tragen müssen oder sie sich vom (dann nachrückenden) Erben – notfalls dem Staat – zurückholen können, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich und hängt vom Bundesland ab.
Schlagen alle Erben aus, wird der Staat (Fiskus) gesetzlicher Erbe und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten – allerdings nur mit dem Nachlass, nicht mit Steuergeld. Wer vorgestreckt hat, kann seinen Erstattungsanspruch dort anmelden. Alles zur Ausschlagung, den Fristen und der Haftung erklären wir ausführlich im Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?.
Vorsicht beim Bestatter: Wer unterschreibt, haftet
Ein Punkt wird gern übersehen: Wer den Bestattungsvertrag als Auftraggeber unterschreibt, haftet dem Bestatter gegenüber persönlich und vertraglich für die Rechnung – ganz unabhängig davon, ob er Erbe oder überhaupt zahlungspflichtig ist. Der Bestatter hält sich zunächst an seinen Vertragspartner, also an die Person, die den Auftrag erteilt hat.
Das ist in der ersten Aufregung nach einem Todesfall eine echte Falle: Man kümmert sich, unterschreibt beim Bestatter – und sitzt später auf einer Rechnung über mehrere tausend Euro, obwohl eigentlich der Erbe zahlen müsste. Zwar kann der Auftraggeber die Kosten anschließend vom kostentragungspflichtigen Erben oder aus dem Nachlass zurückverlangen. Ist dort aber nichts zu holen, bleibt er zunächst darauf sitzen. Wer also selbst nicht Erbe ist und die Kostenfrage noch nicht geklärt hat, sollte sich der eigenen Unterschrift bewusst sein. Was ein Bestatter alles übernimmt, lesen Sie unter Was macht ein Bestatter?.
Wenn kein Geld da ist: Das Sozialamt und § 74 SGB XII
Reicht der Nachlass nicht und ist der zahlungspflichtigen Person die Kostentragung nicht zuzumuten, übernimmt das Sozialamt die Bestattung – das ist die sogenannte Sozialbestattung nach § 74 SGB XII. Niemand muss aus Geldnot befürchten, einen Angehörigen nicht würdig bestatten zu können.
Die zentrale Voraussetzung ist die Zumutbarkeit: Das Sozialamt prüft, ob es der verpflichteten Person nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Vorrangig wird immer zuerst der Nachlass herangezogen – vorhandenes Vermögen des Verstorbenen, Sparguthaben, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mindern die Übernahme. Erst was darüber hinaus fehlt und unzumutbar wäre, übernimmt das Amt.
Was das Sozialamt übernimmt – und was nicht
Das Sozialamt zahlt nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen und ortsüblichen Bestattung – kein aufwendiges Begräbnis. Das bedeutet in der Praxis:
- Übernommen werden in der Regel die unmittelbar notwendigen Leistungen: Sarg bzw. Urne, Einäscherung oder Erdbestattung, Überführung, die einfache Beisetzung und die Pflichtgebühren des Friedhofs.
- Nicht übernommen werden meist die Extras: ein Grabstein, aufwendiger Grabschmuck, Grabpflege, eine große Trauerfeier mit Bewirtung oder Todesanzeigen. Wer diese Dinge möchte, muss sie selbst bezahlen.
Weil nur das Nötigste getragen wird, entspricht eine Sozialbestattung im Umfang einer sehr schlichten Beisetzung. Welche einfachen Bestattungsformen das sein können, zeigt unser Ratgeber zur günstigsten Bestattung.
So beantragen Sie die Kostenübernahme
Der Antrag geht an den Sozialhilfeträger – in der Regel das Sozialamt am Sterbeort des Verstorbenen (bzw. an den bisher zuständigen Träger). Der Antrag ist vor oder nach der Bestattung möglich, sollte aber zügig gestellt werden. Wichtig: Unterschreiben Sie möglichst keinen teuren Bestattungsvertrag, bevor die Kostenfrage geklärt ist.
Für den Antrag brauchen Sie üblicherweise:
- die Sterbeurkunde (die Sie über den Bestatter oder das Standesamt erhalten – siehe Sterbeurkunde vom Bestatter),
- die Rechnung des Bestatters (möglichst im Original bzw. den Kostenvoranschlag),
- eine Aufstellung des Nachlasses (Konten, Sparbücher, Versicherungen, Immobilien, ggf. Testament),
- Nachweise über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen (etwa Kontoauszüge der letzten Monate) zur Zumutbarkeitsprüfung,
- gegebenenfalls den Nachweis einer Erbausschlagung.
Wer zahlt bei Bürgergeld, Hartz IV und Sozialhilfe?
Bei Empfängern von Bürgergeld, früherem „Hartz IV” oder Sozialhilfe gelten dieselben Regeln – zuständig ist aber nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt nach § 74 SGB XII. Das ist eine häufige Verwechslung: Für die Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger die richtige Adresse, nicht die Stelle, die zu Lebzeiten das Bürgergeld ausgezahlt hat.
Auch hier prüft das Amt die Zumutbarkeit und zieht zuerst den Nachlass heran. Da bedürftige Angehörige die Kosten meist gerade nicht selbst tragen können, ist die Kostenübernahme in diesen Fällen häufig – sofern der Antrag gestellt und die Bedürftigkeit belegt wird. Es lohnt sich also immer, den Antrag zu stellen, statt die Rechnung ungeprüft selbst zu schultern.
Gibt es noch Sterbegeld?
Das früher übliche gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft – einen allgemeinen Zuschuss zur Beerdigung gibt es seither nicht mehr. Wer heute auf eine Beihilfe zur Bestattung hofft, sollte die wenigen verbliebenen Ausnahmen kennen:
- Beamte und ihre Angehörigen erhalten je nach Dienstrecht teils ein Sterbegeld über die Beihilfe.
- Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ein Sterbegeld, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
- Für einzelne Gruppen (etwa nach dem sozialen Entschädigungsrecht) bestehen Sonderregelungen.
Für alle anderen bleibt die private Vorsorge: Eine Sterbegeldversicherung ist eine kleine Kapital-Lebensversicherung, die im Todesfall eine vereinbarte Summe für die Bestattung auszahlt. Sie ist freiwillig und rechnet sich nicht für jeden – wer die Kosten aber nicht seinen Angehörigen aufbürden möchte, kann so gezielt vorsorgen. Angespartes Vermögen oder eine solche Versicherung wird allerdings vom Sozialamt angerechnet.
Bestattungskosten von der Steuer absetzen
Wer die Bestattungskosten getragen hat und sie nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungen ersetzt bekommt, kann sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (§ 33 EStG). Voraussetzung ist, dass die Übernahme aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig war – was bei nahen Angehörigen regelmäßig der Fall ist.
Absetzbar sind dabei nur die unmittelbar mit der Bestattung verbundenen Kosten (etwa Sarg, Grabstelle, Trauerfeier, Todesanzeigen), und nur der Teil, der den Wert des Nachlasses übersteigt. Das Finanzamt zieht zudem eine zumutbare Eigenbelastung ab. Für die Details der Berechnung lohnt im Zweifel der Blick in die Steuerunterlagen oder ein kurzer Rat beim Lohnsteuerhilfeverein.
Sonderfälle kurz erklärt
Einige Konstellationen tauchen immer wieder auf – hier die wichtigsten in Kürze:
- Verstorbenes Kind: Für ein verstorbenes minderjähriges Kind sind die Eltern bestattungspflichtig und als nächste Angehörige bzw. Erben auch kostentragungspflichtig.
- Keine Angehörigen vorhanden: Kümmert sich niemand, ordnet das Ordnungsamt die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme an und holt sich die Kosten anschließend von den Bestattungs- und Kostenpflichtigen zurück. Gibt es weder Pflichtige noch Nachlass, bleibt es eine ordnungsbehördliche Bestattung.
- Konto des Verstorbenen: Aus dem Guthaben des Verstorbenen dürfen die Bestattungskosten in aller Regel bezahlt werden – Banken akzeptieren die Bestatterrechnung meist auch ohne Erbschein. Wer das Konto nutzen darf, klären wir unter Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen?.
- Streit unter Geschwistern: Zahlt ein Geschwisterteil allein, kann es von den übrigen Erben deren Anteil verlangen. Wer sich weigert, muss notfalls zivilrechtlich zum Ausgleich herangezogen werden.
Einen ruhigen Überblick über alle ersten Schritte nach einem Sterbefall gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.
Häufige Fragen zu den Bestattungskosten
Wer muss die Bestattungskosten zahlen? Grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB). Mehrere Erben haften gemeinsam. Ist vom Erben nichts zu holen, folgen Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB), dann die landesrechtlich bestattungspflichtigen Angehörigen und zuletzt das Sozialamt nach § 74 SGB XII.
Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist? Reicht der Nachlass nicht und ist die Zahlung dem Verpflichteten nicht zuzumuten, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII). Dafür ist ein Antrag beim Sozialhilfeträger nötig.
Muss ich für die Bestattung meiner Eltern zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage? Als Erbe nicht mehr – die Ausschlagung befreit von der Kostentragung nach § 1968 BGB. Die landesrechtliche Bestattungspflicht kann aber bestehen bleiben, sodass Sie die Beisetzung veranlassen und zunächst zahlen müssen. Vorgestreckte Kosten können Sie sich in der Regel zurückholen.
Was übernimmt das Sozialamt bei einer Bestattung? Nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung: Sarg oder Urne, Einäscherung oder Erdbestattung, Überführung und Pflichtgebühren des Friedhofs. Nicht übernommen werden meist Grabstein, Grabpflege, aufwendige Trauerfeier und Anzeigen.
Wer zahlt die Bestattung bei Bürgergeld oder Hartz IV? Auch hier gilt § 74 SGB XII, zuständig ist aber das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit übernimmt das Amt die erforderlichen Kosten, nachdem der Nachlass herangezogen wurde.
Hafte ich für die Rechnung, wenn ich beim Bestatter unterschrieben habe? Ja. Als Auftraggeber des Bestattungsvertrags haften Sie dem Bestatter gegenüber persönlich – unabhängig vom Erbe. Sie können die Kosten anschließend vom Erben oder aus dem Nachlass zurückverlangen, tragen aber das Risiko, wenn dort nichts zu holen ist.
Gibt es noch ein gesetzliches Sterbegeld? Nein, das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen wurde 2004 abgeschafft. Ausnahmen gelten für Beamte (Beihilfe) und bei Arbeitsunfällen (Unfallversicherung). Ansonsten hilft nur private Vorsorge, etwa eine Sterbegeldversicherung.
Sind Bestattungskosten steuerlich absetzbar? Ja, als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG), soweit sie den Nachlass übersteigen und aus rechtlichen oder sittlichen Gründen getragen wurden. Das Finanzamt zieht eine zumutbare Eigenbelastung ab.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Zuständigkeiten, die Rangfolge der Bestattungspflichtigen und die Zumutbarkeitsprüfung unterscheiden sich je nach Bundesland und Einzelfall – im Zweifel helfen das zuständige Sozialamt, das Landesbestattungsgesetz oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erbrecht weiter.