Nach einem Todesfall taucht schnell eine leise Sorge auf: Erfährt das Finanzamt von den Konten des Verstorbenen? Und wenn ja – was genau bekommt es zu wissen? Die klare Antwort vorweg: Ja, Banken sind gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt die Guthaben und Vermögenswerte eines verstorbenen Kunden zu melden – aber erst ab einem Gesamtwert von mehr als 5.000 Euro und nur an die Erbschaftsteuerstelle. Das ist kein Misstrauen gegenüber den Angehörigen, sondern ein fester, automatischer Teil des deutschen Erbschaftsteuerverfahrens.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was die Bank im Todesfall meldet, ab welchem Betrag und in welcher Frist, wer das Finanzamt außer der Bank noch informiert, was Erben selbst tun müssen – und wie das Jobcenter nach einem Todesfall vorgeht. So wissen Sie, was im Hintergrund läuft, und müssen sich um das meiste nicht selbst kümmern.
Die Antwort in Kürze
Die Bank meldet dem Finanzamt den Vermögensstand des Verstorbenen zum Todestag – automatisch, aber nur oberhalb einer Bagatellgrenze.
- Was wird gemeldet? Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapierdepots und der Inhalt von Schließfächern – jeweils mit dem Wert am Todestag. Rechtsgrundlage ist § 33 ErbStG.
- Ab welchem Betrag? Erst wenn der Wert der anzuzeigenden Werte bei diesem Institut mehr als 5.000 Euro beträgt (§ 1 Abs. 4 ErbStDV). Darunter meldet die Bank nicht.
- An welches Finanzamt? An die Erbschaftsteuerstelle – nicht an das normale Wohnsitzfinanzamt – innerhalb eines Monats, nachdem die Bank vom Tod erfahren hat.
- Wer informiert das Finanzamt sonst? Das Standesamt meldet den Sterbefall, Nachlassgericht und Notar melden Erbscheine und Testamentseröffnungen, Versicherer melden ausgezahlte Versicherungssummen (§ 34 ErbStG).
- Müssen Erben selbst aktiv werden? Ja – jeder Erwerber muss den Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten selbst beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn am Ende oft keine Steuer anfällt.
Was meldet die Bank genau an das Finanzamt?
Meldepflichtig ist alles, was die Bank für den Verstorbenen verwahrt oder verwaltet hat – bewertet auf den Todestag. Kreditinstitute gehören zu den „Vermögensverwahrern” im Sinne von § 33 Abs. 1 ErbStG und müssen der Finanzverwaltung die Werte anzeigen, die sich in ihrem Gewahrsam befanden oder über die der Erblasser verfügen konnte. Konkret sind das:
- Kontoguthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten mit dem Saldo am Todestag,
- Spareinlagen und Sparbücher,
- Wertpapierdepots (Aktien, Fonds, Anleihen) mit ihrem Kurswert am Todestag,
- aufgelaufene Zinsen bis zum Todestag,
- der Inhalt von Schließfächern, soweit die Bank davon Kenntnis hat.
Wichtig zu verstehen: Gemeldet wird eine Momentaufnahme zum Todestag, nicht die gesamte Kontohistorie. Die Bank übermittelt die Angaben auf einem amtlichen Vordruck – dem sogenannten „Muster 1” der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Das „Bankgeheimnis” steht dem nicht entgegen: Im Todesfall tritt die gesetzliche Anzeigepflicht an seine Stelle.
| Wird gemeldet | Wird nicht gesondert gemeldet |
|---|---|
| Kontostände am Todestag | Einzelne Umsätze/Kontohistorie |
| Sparbücher, Fest- und Tagesgeld | Bereits zu Lebzeiten aufgelöste Konten |
| Wertpapierdepots (Kurswert) | Werte unter der 5.000-Euro-Grenze |
| Schließfachinhalt (soweit bekannt) | Reine Vollmachten ohne eigenes Guthaben |
Ab welchem Betrag meldet die Bank? Die 5.000-Euro-Freigrenze
Die Bank muss erst dann melden, wenn der Gesamtwert der anzuzeigenden Werte bei ihr mehr als 5.000 Euro beträgt. Diese Bagatellgrenze steht ausdrücklich in § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV: Die Anzeige unterbleibt, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000 Euro nicht übersteigt.
Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen:
- Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, meldet die Bank den gesamten Betrag – nicht nur den Teil oberhalb von 5.000 Euro.
- Die Grenze wirkt je Institut. Jede Bank prüft nur ihr eigenes Gewahrsam. Ein Verstorbener mit 4.000 Euro bei Bank A und 4.500 Euro bei Bank B löst bei keiner der beiden eine Meldung aus – obwohl er zusammen 8.500 Euro hatte. Innerhalb eines Instituts werden aber Guthaben, Depot und Verwahrstücke zusammengerechnet.
In manchen Ratgebern kursiert eine niedrigere Zahl von 1.200 oder 1.250 Euro. Maßgeblich ist der Gesetzestext: 5.000 Euro (§ 1 Abs. 4 ErbStDV). Die niedrigeren Beträge sind veraltet und heute nicht mehr anzuwenden.
In welcher Frist – und an welches Finanzamt?
Die Bank muss den Sterbefall innerhalb eines Monats melden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Zuständig ist nicht das normale Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen, sondern die für die Erbschaftsteuer zuständige Stelle – häufig ein zentrales Erbschaftsteuerfinanzamt für einen größeren Bezirk.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Bank vom Tod. Diese Kenntnis erlangt sie meist dadurch, dass Angehörige eine Sterbeurkunde vorlegen, um Konten zu regeln. Solange die Bank vom Tod nichts weiß, läuft auch keine Frist. Kommt die Bank ihrer Pflicht nicht nach, handelt es sich um eine Steuerordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann – für Angehörige ist das aber kein Thema, denn die Pflicht trifft ausschließlich das Institut.
Gemeinschafts- und Oder-Konten: Was wird gemeldet?
Auch Gemeinschafts- und Oder-Konten fallen unter die Meldepflicht, weil der Erblasser über sie verfügen konnte. Die Bank zeigt in der Regel das gesamte Guthaben des Kontos an – unabhängig davon, wem das Geld wirtschaftlich zusteht.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der volle Betrag als Nachlass gilt. Bei einem Oder-Konto von Ehepartnern etwa wird die erbschaftsteuerliche Zurechnung – wem welcher Anteil gehört – erst im weiteren Verfahren geklärt, oft hälftig. Für die reine Anzeige der Bank spielt diese Aufteilung aber keine Rolle: Gemeldet wird zunächst das, was auf dem Konto liegt. Wer nach dem Tod noch Zugriff auf ein solches Konto hat und Beträge bewegt, sollte dies sauber dokumentieren. Wer überhaupt über ein Konto verfügen darf, erklärt unser Ratgeber Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen?.
Meldet auch die Lebensversicherung?
Ja – Versicherungsunternehmen sind eigenständig anzeigepflichtig, wenn sie eine Versicherungssumme an eine andere Person als den Versicherungsnehmer auszahlen (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Das betrifft vor allem Lebens- und Sterbegeldversicherungen, deren Summe nach dem Tod an einen Bezugsberechtigten fließt.
Der Versicherer meldet die Auszahlung – ebenfalls binnen eines Monats und an die Erbschaftsteuerstelle. Auch Bausparkassen fallen als Vermögensverwahrer unter die Regeln des § 33 Abs. 1 ErbStG und melden vorhandene Bausparguthaben. Für Bezugsberechtigte heißt das: Eine ausgezahlte Lebensversicherung ist dem Finanzamt in aller Regel bekannt – sie kann, muss aber wegen der hohen persönlichen Freibeträge nicht zwingend zu Erbschaftsteuer führen.
Wer informiert das Finanzamt sonst noch vom Todesfall?
Die Bank ist nur einer von mehreren Kanälen – das Finanzamt erfährt vom Tod auch ganz ohne Zutun der Angehörigen. § 34 ErbStG verpflichtet eine ganze Reihe von Stellen zur Anzeige an die Erbschaftsteuerstelle:
| Wer meldet | Was gemeldet wird |
|---|---|
| Standesamt | den beurkundeten Sterbefall |
| Nachlassgericht / Amtsgericht | Erbscheine, Testamentseröffnungen, Erbauseinandersetzungen |
| Notare | beurkundete Erbverträge, Schenkungen, Nachlassvorgänge |
| Banken (§ 33) | Guthaben, Depots, Schließfächer über 5.000 Euro |
| Versicherer (§ 33) | ausgezahlte Versicherungssummen an Bezugsberechtigte |
Zusätzlich läuft eine zweite Schiene: Das Standesamt informiert auch das Wohnsitzfinanzamt über den Tod, damit dort die letzte Einkommensteuer des Verstorbenen bearbeitet werden kann. Für Angehörige bedeutet das: Den bloßen Sterbefall müssen Sie dem Finanzamt nicht selbst melden. Wie das Nachlassgericht informiert wird und wann es sich meldet, lesen Sie im Ratgeber Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall?.
Müssen Erben das Finanzamt trotzdem selbst informieren?
Ja. Unabhängig von allen automatischen Meldungen muss jeder Erwerber seinen Erwerb selbst beim Finanzamt anzeigen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Erbschaft erfahren hat (§ 30 ErbStG). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie vermuten, dass wegen der Freibeträge gar keine Steuer anfällt.
Die Anzeige ist formlos möglich und muss nur wenige Angaben enthalten: wer verstorben ist, was Sie erhalten haben und in welchem Verhältnis Sie zum Verstorbenen standen. Eine ausführliche Erbschaftsteuererklärung verlangt das Finanzamt erst dann, wenn es Sie ausdrücklich dazu auffordert (§ 31 ErbStG).
Es gibt eine Ausnahme von der Drei-Monats-Anzeige: Wurde der Erwerb durch ein deutsches Gericht, einen Notar oder Konsul eröffnet (also etwa ein eröffnetes Testament) und ist das Verhältnis zum Verstorbenen daraus klar erkennbar, kann die eigene Anzeige entfallen – nicht aber, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. Im Zweifel ist die kurze Anzeige der sichere Weg. Ob Sie überhaupt Erbe geworden sind, klärt der Ratgeber Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
Freibeträge (Erbschaftsteuer, je Erbe): Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Geschwister und weiter entfernte Erben 20.000 Euro. Erst oberhalb dieser Beträge fällt Erbschaftsteuer an – deshalb bleibt der Großteil der Erbfälle steuerfrei, ohne dass die automatischen Meldungen daran etwas ändern.
Was passiert steuerlich nach dem Tod?
Mit dem Tod treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 45 AO in Verbindung mit § 1922 BGB). Das hat zwei praktische Folgen:
- Letzte Einkommensteuererklärung: Für das Todesjahr müssen die Erben in der Regel eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abgeben, die dessen Einkünfte bis zum Todestag erfasst. Eine sich daraus ergebende Nachzahlung – oder Erstattung – trifft die Erben.
- Übergang von Schulden und Guthaben: Offene Steuerschulden gehen ebenso über wie Erstattungsansprüche. Bei einem überschuldeten Nachlass kann deshalb eine Erbausschlagung sinnvoll sein; dazu erklärt der Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe? die Zusammenhänge.
Einen geordneten Überblick über alle ersten Schritte nach einem Sterbefall gibt der Leitfaden Was ist im Todesfall zu tun?.
Wird das Konto nach dem Tod automatisch gesperrt?
Nein – ein Guthabenkonto wird durch den Tod nicht automatisch eingefroren. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich laufen Lastschriften und Daueraufträge zunächst weiter, sodass etwa Miete, Strom oder die Bestattungsrechnung noch bezahlt werden können, bis die Erben etwas anderes veranlassen.
Über den Tod hinaus gültige Kontovollmachten bleiben bestehen; Bevollmächtigte dürfen weiter verfügen. Erst wenn die Bank vom Tod erfährt und die Erbenlage geklärt ist, stellt sie das Konto auf die Erben um. Angehörige sollten die Kontobewegungen nach dem Tod dennoch im Blick behalten und Zahlungen, die nicht mehr berechtigt sind, rechtzeitig stoppen.
Wie erfährt das Jobcenter vom Todesfall – und wie geht es vor?
Bezog der Verstorbene Bürgergeld, endet der Anspruch mit Ablauf des Sterbemonats – die Leistung für den Sterbemonat selbst darf in der Regel behalten werden. Das Jobcenter erfährt vom Tod meist über den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II (unter anderem mit der Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern) sowie über das Melderegister.
Wichtig für Angehörige ist die Unterscheidung zwischen zwei Fällen:
- Nach dem Sterbemonat weitergezahlte Leistungen sind ohne Rechtsgrund geflossen und werden zurückgefordert (§ 50 SGB X). Diese Rückforderung richtet sich als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben.
- Rechtmäßig bezogenes Bürgergeld muss dagegen nicht zurückgezahlt werden. Die frühere allgemeine Erbenhaftung des § 35 SGB II wurde abgeschafft.
Häufig wird eine Regel durcheinandergebracht: Die viel zitierte „Rückforderung der letzten zehn Jahre ab 1.700 Euro Nachlass” gilt nur für die Sozialhilfe nach § 102 SGB XII, nicht für das Bürgergeld. Wer also Bürgergeld bezog, dessen rechtmäßige Leistungen bleiben den Erben erhalten – zurückzuzahlen sind allein nach dem Tod zu Unrecht geflossene Beträge. Über den Datenabgleich kann das Jobcenter zudem eine Erbschaft als Einkommen oder Vermögen bei noch lebenden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigen.
Häufige Irrtümer
Rund um Bank, Finanzamt und Todesfall halten sich mehrere Fehlannahmen, die unnötig verunsichern:
- „Die Bank meldet automatisch alles.” Nein – erst ab einem Wert über 5.000 Euro und nur an die Erbschaftsteuerstelle, nicht als Rundum-Meldung mit Kontohistorie.
- „Ich muss dem Finanzamt den Tod selbst melden.” Den Sterbefall meldet das Standesamt. Anzeigen müssen Sie nur den Erwerb der Erbschaft (§ 30 ErbStG).
- „Unter den Freibeträgen muss ich nichts anzeigen.” Doch – die Anzeigepflicht des Erben besteht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt.
- „Das Konto ist nach dem Tod sofort gesperrt.” Guthabenkonten laufen zunächst weiter; Vollmachten über den Tod hinaus bleiben gültig.
- „Erben müssen Bürgergeld der letzten Jahre zurückzahlen.” Nicht beim Bürgergeld – die Erbenhaftung des § 35 SGB II ist abgeschafft. Die Zehn-Jahres-Regel betrifft die Sozialhilfe.
Häufige Fragen zur Bank-Meldung im Todesfall
Was meldet die Bank im Todesfall an das Finanzamt? Die Bank meldet die Guthaben und Vermögenswerte des Verstorbenen zum Todestag: Kontostände, Sparbücher, Wertpapierdepots und den Inhalt von Schließfächern. Grundlage ist § 33 ErbStG. Gemeldet wird eine Momentaufnahme zum Todestag an die Erbschaftsteuerstelle, nicht die gesamte Kontohistorie.
Ab welchem Betrag meldet die Bank das Konto ans Finanzamt? Erst wenn der Gesamtwert der anzuzeigenden Werte bei diesem Institut mehr als 5.000 Euro beträgt (§ 1 Abs. 4 ErbStDV). Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, meldet die Bank den gesamten Betrag. Niedrigere Beträge wie 1.200 Euro sind veraltet.
Wer informiert das Finanzamt über einen Todesfall? Mehrere Stellen: Das Standesamt meldet den Sterbefall, Banken und Versicherer melden Guthaben und Auszahlungen, Nachlassgericht und Notare melden Erbscheine und Testamentseröffnungen (§ 34 ErbStG). Den Sterbefall müssen Angehörige dem Finanzamt daher nicht selbst melden.
Muss ich als Erbe das Finanzamt selbst informieren? Ja. Jeder Erwerber muss den Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten selbst anzeigen (§ 30 ErbStG) – auch wenn wegen der Freibeträge voraussichtlich keine Steuer anfällt. Die Anzeige ist formlos möglich. Nur wenn ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet hat und kein Grund- oder Auslandsvermögen im Spiel ist, kann sie entfallen.
Werden Gemeinschafts- und Oder-Konten gemeldet? Ja. Weil der Erblasser über sie verfügen konnte, zeigt die Bank in der Regel das gesamte Guthaben an. Wem der Betrag wirtschaftlich zusteht, wird erst im weiteren erbschaftsteuerlichen Verfahren geklärt, bei Ehegatten oft hälftig.
Meldet die Lebensversicherung die Auszahlung ans Finanzamt? Ja. Versicherer müssen die Auszahlung einer Versicherungssumme an eine andere Person als den Versicherungsnehmer anzeigen (§ 33 Abs. 3 ErbStG) – ebenfalls binnen eines Monats an die Erbschaftsteuerstelle.
Wird das Konto nach dem Tod gesperrt? Nein, nicht automatisch. Guthabenkonten laufen zunächst weiter, Lastschriften und Daueraufträge werden ausgeführt, und Vollmachten über den Tod hinaus bleiben gültig, bis die Bank das Konto auf die Erben umstellt.
Kann das Jobcenter Bürgergeld nach dem Tod zurückfordern? Nur Leistungen, die nach dem Sterbemonat zu Unrecht weitergezahlt wurden, werden als Nachlassverbindlichkeit zurückgefordert (§ 50 SGB X). Rechtmäßig bezogenes Bürgergeld müssen Erben nicht zurückzahlen – die Erbenhaftung des § 35 SGB II ist abgeschafft.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Beträge, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern oder im Einzelfall abweichen – bei konkreten Fragen helfen das zuständige Finanzamt, eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erbrecht.