Wie viele Tage frei bei Todesfall? Sonderurlaub im Überblick

Ein ruhiger, aufgeräumter Holzschreibtisch am Fenster mit einer brennenden Kerze, einer weißen Blüte sowie einer Brille auf einem geschlossenen Notizbuch und einem Stift – Sonderurlaub und freie Tage bei einem Todesfall

Wenn ein naher Mensch stirbt, steht die Arbeit plötzlich ganz hinten an – und trotzdem drängt sich die praktische Frage auf: Wie viele Tage darf ich eigentlich zu Hause bleiben, und werden die bezahlt? Die klare Antwort vorweg: In der Privatwirtschaft sind es meist ein bis zwei bezahlte Tage über § 616 BGB, im öffentlichen Dienst und bei Beamten in aller Regel genau zwei Arbeitstage – aber immer nur beim Tod besonders naher Angehöriger, und nur, wenn der Anspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Einen bundesweit einheitlichen „gesetzlichen Anspruch auf X Tage für alle” gibt es also nicht. Wie viele freie Tage Ihnen zustehen, hängt davon ab, ob Sie im öffentlichen Dienst, als Beamter oder in der freien Wirtschaft arbeiten, wie eng Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren und was Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag regelt. Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wie viele Tage in welcher Situation üblich sind, wer als naher Angehöriger zählt, wer den Sonderurlaub bezahlt und bis wann Sie ihn nehmen müssen.

Die Antwort in Kürze

Wie viele Tage Sie bei einem Todesfall freibekommen, richtet sich nach Ihrem Beschäftigungsverhältnis und dem Angehörigen:

  • Privatwirtschaft (§ 616 BGB): meist ein bis zwei bezahlte Tage beim Tod eines nahen Angehörigen – vorausgesetzt, § 616 BGB ist nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen.
  • Öffentlicher Dienst (TVöD/TV-L): zwei Arbeitstage beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil.
  • Beamte (Sonderurlaubsverordnung): ebenfalls zwei Arbeitstage für denselben engen Personenkreis.
  • Wer zählt: Anspruch besteht nur für sehr nahe Angehörige – Ehe-/Lebenspartner, eigene Kinder, Eltern. Geschwister, Großeltern oder Schwiegereltern sind meist nicht automatisch erfasst.
  • Wer zahlt: der Arbeitgeber – der Lohn läuft während des Sonderurlaubs voll weiter (Entgeltfortzahlung).
  • Wann: der Sonderurlaub muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesfall bzw. der Beerdigung genommen werden; er lässt sich nicht ansparen oder später nachholen.

Reicht das nicht aus – etwa weil Sie mehr Zeit zum Trauern oder für Formalitäten brauchen –, bleiben regulärer Erholungsurlaub oder eine unbezahlte Freistellung; wenn die Trauer Sie tatsächlich krank macht, kommt außerdem eine Krankschreibung bei einem Todesfall infrage. Eine Einordnung, was nach einem Sterbefall sonst noch ansteht, gibt unser Überblick, was im Todesfall zu tun ist.

Wie viele Tage Sonderurlaub bekommt man bei einem Todesfall?

Für die meisten Beschäftigten liegt die Antwort bei ein bis zwei bezahlten Tagen – der genaue Wert hängt davon ab, welche Regelung für Sie gilt. Diese Übersicht zeigt die üblichen Fälle:

SituationFreie Tage (üblich)Rechtsgrundlage
Privatwirtschaft, § 616 BGB gilt1–2 bezahlte Tage§ 616 BGB (unbestimmt, „kurze Zeit”)
Privatwirtschaft, § 616 BGB ausgeschlossen0 – kein bezahlter AnspruchArbeits-/Tarifvertrag
Öffentlicher Dienst (TVöD/TV-L)2 Arbeitstage§ 29 TVöD / § 29 TV-L
Beamte (Bund/Länder)2 ArbeitstageSonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Auszubildendewie Arbeitnehmer (§ 616 BGB / Tarif)§ 616 BGB, Ausbildungsvertrag

Wichtig ist die Einschränkung in der ersten Zeile: § 616 BGB nennt keine feste Zahl, sondern spricht nur von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit”. In der Praxis haben sich daraus ein bis zwei Tage für den Todes- und Beerdigungstag eingebürgert. Wer genau wissen will, was gilt, kommt um einen Blick in den eigenen Arbeits- oder Tarifvertrag nicht herum – dort steht die verbindliche Regelung. Nur im öffentlichen Dienst und bei Beamten ist die Zahl mit zwei Arbeitstagen klar festgeschrieben.

Wer bekommt Sonderurlaub – welche Angehörigen zählen?

Sonderurlaub im Todesfall gibt es nicht für jeden Verwandten, sondern nur für einen eng gezogenen Kreis besonders naher Angehöriger. Im öffentlichen Dienst und im Beamtenrecht ist dieser Kreis ausdrücklich benannt; in der Privatwirtschaft orientiert man sich in aller Regel daran.

AngehörigerAnspruch auf Sonderurlaub
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerJa – klarer Anspruch
Eigenes KindJa – klarer Anspruch
Elternteil (Vater/Mutter)Ja – klarer Anspruch
GeschwisterMeist nicht automatisch
Großeltern (Oma/Opa)Meist nicht automatisch
SchwiegerelternMeist nicht automatisch
Onkel, Tante, entferntere VerwandteIn der Regel kein Anspruch

Bei den nicht automatisch erfassten Angehörigen – etwa Geschwistern, Großeltern oder Schwiegereltern – kommt es auf den Einzelfall an. Zwei Punkte können den Ausschlag geben: ein gemeinsamer Haushalt oder eine besonders enge Verbundenheit einerseits und die konkrete Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag andererseits. Manche Arbeitgeber gewähren freiwillig auch für die Großmutter oder den Bruder einen Tag frei. Fragen Sie im Zweifel bei der Personalabteilung oder beim Betriebsrat nach, statt sich auf eine Vermutung zu verlassen.

Für die Teilnahme an der Beerdigung eines entfernteren Angehörigen lässt sich zudem oft die konkret benötigte Zeit freinehmen – wann eine Beerdigung üblicherweise stattfindet, ordnet unser Ratgeber ein, wann die Beerdigung nach dem Tod stattfindet.

§ 616 BGB: die Rechtsgrundlage in der Privatwirtschaft

In der freien Wirtschaft stützt sich der bezahlte Sonderurlaub im Todesfall auf § 616 BGB – eine Vorschrift, die bezahlte Freistellung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung erlaubt. Der Gedanke dahinter: Wer aus einem in seiner Person liegenden Grund für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann, verliert deshalb nicht seinen Lohnanspruch. Der Tod eines nahen Angehörigen ist ein anerkannter solcher Grund.

Entscheidend ist aber eine Besonderheit: § 616 BGB ist dispositiv – er kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden. Steht im Arbeitsvertrag ein Satz wie „§ 616 BGB findet keine Anwendung” oder „Ansprüche nach § 616 BGB sind ausgeschlossen”, besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Solche Klauseln sind weit verbreitet und rechtlich zulässig.

Ist § 616 BGB dagegen nicht ausgeschlossen, gelten die üblichen ein bis zwei Tage – der Lohn wird für diese Zeit ganz normal weitergezahlt. Die genaue Dauer ist nicht gesetzlich fixiert und im Streitfall Auslegungssache; deshalb regeln viele Betriebe sie ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ein prüfender Blick in diese Unterlagen lohnt sich also in jedem Fall.

Öffentlicher Dienst und Beamte: TVöD und Sonderurlaubsverordnung

Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder als Beamter arbeitet, hat es einfacher: Hier ist die Zahl der freien Tage klar geregelt – zwei Arbeitstage. Für Tarifbeschäftigte von Bund und Kommunen gilt § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD); für die Länder die entsprechende Regelung im TV-L.

Konkret sieht der TVöD zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung vor beim Tod

  • des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
  • eines Kindes oder
  • eines Elternteils.

Für Beamte gilt eine parallele Regelung: Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) des Bundes gewährt ebenfalls zwei Arbeitstage beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil; die Bundesländer haben eigene, meist inhaltsgleiche Verordnungen für ihre Landesbeamten. Der Personenkreis ist damit im öffentlichen Dienst und im Beamtentum enger und eindeutiger gefasst als der oft dehnbare Maßstab des § 616 BGB – Geschwister oder Großeltern fallen hier in der Regel nicht unter die Zwei-Tage-Regel.

Wer zahlt den Sonderurlaub bei Todesfall?

Den Sonderurlaub zahlt der Arbeitgeber – das Gehalt läuft während der freien Tage in voller Höhe weiter. Man spricht hier von Entgeltfortzahlung: Sowohl § 616 BGB als auch die tariflichen Regelungen (TVöD/TV-L) und die Sonderurlaubsverordnung gehen davon aus, dass der Beschäftigte für die kurze Zeit der Freistellung so gestellt wird, als hätte er normal gearbeitet.

Das unterscheidet den bezahlten Sonderurlaub von einer unbezahlten Freistellung, bei der zwar frei ist, aber kein Lohn fließt. Wichtig: Bezahlt sind nur die tatsächlich zustehenden Sonderurlaubstage. Wer länger zu Hause bleibt, als der Anspruch reicht, muss die zusätzliche Zeit über den regulären Urlaub abdecken oder als unbezahlte Freistellung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Wann muss der Sonderurlaub genommen werden – und verfällt er?

Der Sonderurlaub ist fest an das Ereignis gebunden: Er muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesfall beziehungsweise der Beerdigung genommen werden – ansparen oder später nachholen lässt er sich nicht. Zweck der Freistellung ist es, die ersten unaufschiebbaren Dinge zu regeln und an der Beerdigung teilzunehmen, nicht, sich generell zu erholen.

Daraus folgen die wichtigsten Punkte:

  • Zeitnah nehmen: Die freien Tage liegen typischerweise rund um den Todes- und den Beerdigungstag. Wer sie nicht in diesem Zeitraum in Anspruch nimmt, für den verfallen sie – ein Übertragen auf einen späteren Zeitpunkt ist nicht vorgesehen.
  • Kein Erholungscharakter: Anders als beim Jahresurlaub geht es nicht um freie Zeit nach Wahl, sondern um einen konkreten, an den Trauerfall gekoppelten Zweck.
  • Kein Ansparen: Nicht benötigte Tage werden nicht gutgeschrieben.

Fällt die Beerdigung aus organisatorischen Gründen deutlich später, kann für die Teilnahme daran ausnahmsweise erneut eine kurze Freistellung in Betracht kommen – das ist aber Auslegungssache und sollte vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Grundregel bleibt: Der Sonderurlaub gehört in die Tage des Abschieds, nicht auf ein späteres Datum.

Kein Anspruch auf Sonderurlaub – was dann?

Wenn kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht – etwa weil § 616 BGB ausgeschlossen ist oder es sich um einen entfernteren Angehörigen handelt –, bleiben zwei praktikable Wege: regulärer Erholungsurlaub oder eine unbezahlte Freistellung. Beide sollten frühzeitig und offen mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

  • Erholungsurlaub nehmen: Der einfachste Weg ist, für die benötigten Tage regulären Jahresurlaub zu beantragen. Der Lohn läuft weiter, die Tage gehen aber vom Urlaubskonto ab. Gerade wenn mehr Zeit zum Trauern nötig ist, ist das oft die unkomplizierteste Lösung. Wer Kinder hat, braucht diese Ruhe häufig auch, um behutsam zu erklären, wie man einem Kind vom Todesfall erzählt.
  • Unbezahlte Freistellung vereinbaren: Reicht der Urlaub nicht oder soll er geschont werden, lässt sich mit dem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung absprechen. Dabei ruht die Lohnzahlung für diese Zeit; das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

In vielen Betrieben zeigen sich Vorgesetzte in einer solchen Ausnahmesituation kulant und gewähren freiwillig einen oder mehrere Tage, auch ohne strikten Rechtsanspruch. Ein ruhiges, ehrliches Gespräch ist hier meist der beste erste Schritt.

Wie beantrage ich Sonderurlaub bei Todesfall?

Sonderurlaub im Todesfall beantragt man formlos beim Arbeitgeber – nötig sind die Angabe des Angehörigen, der betroffene Zeitraum und in der Regel ein Nachweis. Ein festes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; viele Betriebe haben aber ein eigenes Antragsformular oder eine Regelung dazu.

So gehen Sie am besten vor:

  1. Frühzeitig informieren. Melden Sie sich so früh wie möglich bei Vorgesetzten oder Personalabteilung und nennen Sie das Verwandtschaftsverhältnis und die benötigten Tage.
  2. Zeitraum abstimmen. Klären Sie, welche Tage konkret freigestellt werden (meist Todes- und/oder Beerdigungstag).
  3. Nachweis bereithalten. Als Beleg dient in der Regel die Sterbeurkunde (oder eine Kopie); für die Teilnahme an der Beerdigung können auch die Traueranzeige oder eine Bestätigung des Bestatters genügen. Woher Sie den Nachweis bekommen, erklärt unser Ratgeber, wann man die Sterbeurkunde vom Bestatter erhält.
  4. Schriftlich bestätigen lassen. Lassen Sie sich die Freistellung kurz schriftlich (auch per E-Mail) bestätigen – das vermeidet spätere Missverständnisse.

Sonderurlaub bei Todesfall in der Schweiz und in Österreich

Auch in der Schweiz und in Österreich gibt es bei einem Todesfall freie Tage – die genaue Zahl ergibt sich dort aber vor allem aus dem Gesetz zur „Dienstverhinderung” und den jeweiligen Kollektiv- bzw. Gesamtarbeitsverträgen. Die Grundidee ähnelt der deutschen Regelung, die Details unterscheiden sich.

  • Schweiz: Nach Art. 329 des Obligationenrechts (OR) sind die „üblichen freien Stunden und Tage” zu gewähren. Beim Tod eines nahen Angehörigen sind in der Praxis oft bis zu rund drei Tage üblich; für entferntere Verwandte häufig nur der Tag der Beerdigung. Verbindlich ist, was der jeweilige Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Arbeitsvertrag festlegt.
  • Österreich: Hier greift die Regelung zur Dienstverhinderung (unter anderem § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und der jeweilige Kollektivvertrag). Üblich sind je nach Nähe des Angehörigen und Kollektivvertrag ein bis drei Tage; für entferntere Angehörige oft nur die für die Beerdigung nötige Zeit.

Weil beide Länder stark auf Kollektiv-/Gesamtarbeitsverträge setzen, lohnt sich auch dort der Blick in den konkreten Vertrag – pauschale Zahlen sind mit Vorsicht zu genießen.

Schule, Kindergarten und Ausbildung

Für Schülerinnen und Schüler gibt es keinen bundesweiten „Sonderurlaub”, wohl aber die Möglichkeit einer Beurlaubung vom Unterricht bei einem Todesfall in der Familie. Grundlage sind die Schulordnungen und Schulgesetze der Bundesländer, die eine Beurlaubung aus wichtigem persönlichen Grund vorsehen. Eltern stellen dazu einen kurzen, begründeten Antrag bei der Schule; über den Umfang entscheidet die Schule nach Ermessen. Wie viele Tage möglich sind, ist damit je nach Bundesland und Schule unterschiedlich.

Für Auszubildende gilt dagegen weitgehend dasselbe wie für Arbeitnehmer: Sie können sich beim Tod eines nahen Angehörigen über § 616 BGB beziehungsweise die Regelungen ihres Ausbildungs- oder Tarifvertrags bezahlt freistellen lassen. Auch hier lohnt der Blick in den Vertrag, ob und in welchem Umfang der Anspruch besteht.

Häufige Fehler und Irrtümer

Rund um den Sonderurlaub im Todesfall halten sich einige hartnäckige Missverständnisse:

  • „Es gibt einen festen gesetzlichen Anspruch auf zwei Tage für alle.” Falsch. Die klaren zwei Tage gelten nur im öffentlichen Dienst und bei Beamten. In der Privatwirtschaft hängt alles an § 616 BGB – und der kann ausgeschlossen sein.
  • „Auch Großeltern und Schwiegereltern zählen immer.” Nicht automatisch. Der klare Anspruch gilt für Ehe-/Lebenspartner, Kinder und Eltern; alles andere ist Einzelfall- oder Vertragssache.
  • „Den Sonderurlaub kann ich später nehmen.” Falsch. Er ist an den Todesfall bzw. die Beerdigung gebunden, verfällt sonst und lässt sich nicht ansparen.
  • „Sonderurlaub verlängert den Erholungsurlaub.” Nein. Es sind verschiedene Dinge mit unterschiedlichem Zweck – Sonderurlaub geht nicht vom Jahresurlaub ab, deckt aber auch nur den konkreten Anlass.
  • „Ohne Anspruch bekomme ich gar nichts frei.” Nicht zwingend. Bleiben regulärer Urlaub und die unbezahlte Freistellung – und viele Arbeitgeber zeigen sich freiwillig kulant.

Häufige Fragen zu Sonderurlaub bei Todesfall

Wie viele Tage frei bekommt man bei einem Todesfall? In der Privatwirtschaft meist ein bis zwei bezahlte Tage über § 616 BGB, sofern dieser nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) und bei Beamten sind es zwei Arbeitstage. Anspruch besteht nur beim Tod sehr naher Angehöriger.

Wer bekommt Sonderurlaub bei einem Todesfall? Anspruch haben grundsätzlich Beschäftigte beim Tod von Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner, eigenem Kind oder Elternteil. Geschwister, Großeltern oder Schwiegereltern sind meist nicht automatisch erfasst – hier entscheiden der Einzelfall, ein gemeinsamer Haushalt und die vertragliche Regelung.

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es beim Tod der Eltern? Beim Tod von Vater oder Mutter gelten dieselben Werte wie bei anderen nahen Angehörigen: im öffentlichen Dienst und bei Beamten zwei Arbeitstage, in der Privatwirtschaft in der Regel ein bis zwei Tage über § 616 BGB, sofern dieser nicht ausgeschlossen ist.

Wer zahlt den Sonderurlaub bei Todesfall? Der Arbeitgeber. Während des Sonderurlaubs läuft das Gehalt in voller Höhe weiter (Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB bzw. Tarif/Sonderurlaubsverordnung). Nur eine darüber hinausgehende unbezahlte Freistellung wird nicht vergütet.

Wann muss der Sonderurlaub bei Todesfall genommen werden? Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesfall und der Beerdigung, also typischerweise rund um Todes- und Beerdigungstag. Er lässt sich nicht ansparen oder auf später verschieben und verfällt, wenn er nicht zeitnah genommen wird.

Gilt § 616 BGB auch, wenn er im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist? Nein. § 616 BGB ist dispositiv und kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Steht ein solcher Ausschluss im Vertrag, besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub – dann bleiben nur Erholungsurlaub oder unbezahlte Freistellung.

Bekommt man bei Großeltern oder Geschwistern frei? Meist nicht automatisch. Der klare Anspruch gilt für Ehe-/Lebenspartner, Kinder und Eltern. Für Großeltern, Geschwister oder Schwiegereltern kommt es auf den Arbeits- oder Tarifvertrag und den Einzelfall an; oft wird für die Teilnahme an der Beerdigung aber die nötige Zeit gewährt.

Was tun, wenn kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht? Dann können Sie regulären Erholungsurlaub nehmen (Lohn läuft weiter, Tage gehen vom Urlaubskonto ab) oder mit dem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung vereinbaren. Viele Arbeitgeber gewähren in dieser Ausnahmesituation zudem freiwillig freie Tage.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob und wie viele Tage Sonderurlaub Ihnen zustehen, hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag und dem Einzelfall ab – im Zweifel helfen Ihre Personalabteilung, der Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.