Wenn ein Ehepartner stirbt, steht der oder die Hinterbliebene mitten in der Trauer plötzlich vor sehr praktischen Fragen: Was steht mir jetzt eigentlich zu? Erbe ich automatisch alles? Und wovon lebe ich weiter? Die gute Nachricht vorweg: Der überlebende Ehepartner ist im deutschen Recht der wohl bestgestellte Hinterbliebene überhaupt – er erbt, ist steuerlich privilegiert und hat oft Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was der Ehepartner im Todesfall bekommt – vom Erbteil über die Witwen- oder Witwerrente bis zu den Steuerfreibeträgen. Und weil viele Paare heute ohne Trauschein zusammenleben, klären wir am Ende ausführlich, was der nichtehelichen Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten zusteht – und was gerade nicht.
Die Antwort in Kürze
Der überlebende Ehepartner erhält im Regelfall drei Dinge auf einmal: einen Erbteil, eine mögliche Hinterbliebenenrente und weitreichende Steuerfreibeträge.
- Erbe: Ohne Testament erbt der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen rund drei Viertel und ohne nähere Verwandte den gesamten Nachlass (§§ 1931, 1371 BGB).
- Hausrat & Übergang: Zusätzlich stehen ihm der Voraus (Haushaltsgegenstände, Hochzeitsgeschenke) und der Dreißigste (30 Tage Unterhalt und Wohnung) zu.
- Rente: Aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es meist eine Witwen- oder Witwerrente – Voraussetzung ist unter anderem eine Ehedauer von mindestens einem Jahr. In den ersten drei Monaten wird die volle Rente des Verstorbenen weitergezahlt (Sterbevierteljahr).
- Steuer: Der Ehepartner hat einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 € plus einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €; das gemeinsame Familienheim bleibt unter Bedingungen ganz steuerfrei.
- Wichtig für Unverheiratete: Der nichteheliche Lebensgefährte erbt gesetzlich nichts, bekommt keine Witwenrente und hat nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 € – ohne Testament geht er leer aus.
Was der Ehepartner erbt: die gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, was der Ehepartner bekommt – und die stellt ihn deutlich besser als jeden anderen Angehörigen. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt nach einer eigenen Regel (§ 1931 BGB), unabhängig davon, wie eng oder entfernt die übrigen Verwandten sind. Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt davon ab, wer sonst noch erbt.
Das Erbrecht ordnet die Verwandten in sogenannte Ordnungen: Kinder und Enkel bilden die erste, Eltern und Geschwister die zweite, Großeltern die dritte Ordnung. Der Ehepartner erbt neben ihnen – und je ferner die miterbenden Verwandten, desto größer sein Anteil:
| Wer erbt außerdem? | Erbteil des Ehepartners* | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kinder / Enkel (1. Ordnung) | 1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinn) | § 1931 I, § 1371 I BGB |
| Eltern, Geschwister, Großeltern (2. Ordnung) | 3/4 (1/2 + 1/4 Zugewinn) | § 1931 I, § 1371 I BGB |
| Keine dieser Verwandten | Alles (Alleinerbe) | § 1931 II BGB |
*im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (siehe nächster Abschnitt).
Ein Beispiel: Stirbt eine verheiratete Frau und hinterlässt sie ihren Mann und zwei gemeinsame Kinder, erbt der Mann die Hälfte, die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte (je ein Viertel). Leben dagegen keine Kinder, aber noch die Eltern der Verstorbenen, erbt der Mann drei Viertel und die Eltern teilen sich das restliche Viertel.
Wichtig: Ein Erbe geht immer im Ganzen über – mit Vermögen und Schulden. Ob sich das Annehmen lohnt oder man besser ausschlägt, sollte man deshalb prüfen; mehr dazu im Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?. Wer noch gar nicht weiß, ob und was er geerbt hat, findet die Wege dorthin unter Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
Warum der Güterstand über die Höhe entscheidet
Die eben genannten Quoten gelten nur im gesetzlichen Güterstand – der Zugewinngemeinschaft. In diesem lebt jedes Ehepaar automatisch, das keinen Ehevertrag geschlossen hat. Der Güterstand regelt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen behandelt wird, und genau daran hängt ein wichtiges zusätzliches Viertel des Erbteils.
- Zugewinngemeinschaft (der Normalfall): Statt den während der Ehe erzielten Zugewinn genau zu berechnen, erhöht das Gesetz den Erbteil des Ehepartners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Aus dem „echten” Erbteil von 1/4 neben Kindern werden so 1/2, neben der zweiten Ordnung aus 1/2 werden 3/4.
- Gütertrennung (per Ehevertrag): Hier gibt es kein pauschales Zugewinn-Viertel. Neben Kindern wird stattdessen zu gleichen Teilen geerbt – bei einem Kind je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3; ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehepartner. Neben der zweiten Ordnung erbt er die Hälfte.
- Gütergemeinschaft (selten): Der Ehepartner erhält 1/4 neben Erben erster und 1/2 neben Erben zweiter Ordnung, ebenfalls ohne den pauschalen Zuschlag.
Es gibt noch eine Feinheit: Schlägt der Ehepartner das Erbe aus oder wird er enterbt, kann er statt der pauschalen Lösung den tatsächlich erzielten Zugewinn konkret ausrechnen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Das lohnt sich vor allem, wenn der Verstorbene während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat als der Überlebende. Diese Rechnung ist komplex – hier ist anwaltlicher Rat oft gut investiertes Geld.
Voraus und Dreißigster: Hausrat und die ersten 30 Tage
Neben dem eigentlichen Erbteil sichert das Gesetz dem Ehepartner zwei zusätzliche Ansprüche zu, die den Alltag unmittelbar nach dem Tod erträglicher machen. Beide werden leicht übersehen, weil sie nicht in Euro und Cent im Testament stehen.
Der erste ist der Voraus (§ 1932 BGB): Der Ehepartner erhält die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke zusätzlich zu seinem Erbteil – vom Geschirr über die Möbel bis zur Waschmaschine. Erbt er neben Kindern, gilt das nur, „soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt”. Erbt er neben der zweiten Ordnung, steht ihm der komplette Hausrat vorab zu. Das verhindert, dass der überlebende Partner plötzlich mit den Kindern oder Schwiegereltern um Sofa und Küche streiten muss.
Der zweite ist der Dreißigste (§ 1969 BGB): Wer mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, darf in den ersten 30 Tagen nach dem Todesfall in gewohntem Umfang Unterhalt und Wohnung weiter beanspruchen – auf Kosten der Erben. Der überlebende Ehepartner muss also nicht fürchten, von heute auf morgen ohne Mittel dazustehen, während der Nachlass noch geordnet wird. Zu diesen ersten Wochen gehören ohnehin viele Formalitäten; einen Überblick gibt der Ratgeber Was tun im Todesfall?.
Wenn der Ehepartner enterbt wurde: der Pflichtteil
Auch ein enterbter Ehepartner geht nicht völlig leer aus – ihm steht der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch, den nahe Angehörige selbst dann behalten, wenn sie im Testament ausdrücklich übergangen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Rechenbeispiel: Wäre der Ehepartner ohne Testament neben Kindern zur Hälfte gesetzlicher Erbe geworden, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte davon – also ein Viertel des Nachlasses. Anders als der Erbteil ist der Pflichtteil immer ein Geldanspruch: Der Ehepartner wird nicht Miteigentümer von Haus oder Konto, sondern kann von den Erben die Auszahlung des entsprechenden Werts verlangen.
Zwei Punkte sind hier wichtig: Der Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden, und dafür gilt eine Verjährung von in der Regel drei Jahren. Und: Bei einem enterbten Ehepartner kann sich – wie oben beschrieben – die konkrete Zugewinn-Berechnung nach § 1371 Abs. 3 BGB lohnen. Auch nichteheliche Lebensgefährten fragen oft nach einem Pflichtteil; sie haben ihn allerdings nicht (dazu unten mehr).
Die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rente
Neben dem Erbe ist die Hinterbliebenenrente die wichtigste laufende Leistung – sie ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens. Wer gesetzlich rentenversichert war, dessen Ehepartner kann nach dem Tod eine Witwen- oder Witwerrente aus der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte (Beitragszeiten).
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen (§ 46 SGB VI):
- Kleine Witwen-/Witwerrente: 25 % der Rente des Verstorbenen, allerdings längstens für 24 Monate. Sie greift, wenn der überlebende Partner noch jünger ist, kein Kind erzieht und nicht erwerbsgemindert ist.
- Große Witwen-/Witwerrente: 55 % der Rente des Verstorbenen (nach neuem Recht) und zeitlich unbegrenzt. Sie wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene ein bestimmtes Alter erreicht hat (die Grenze liegt aktuell bei 47 Jahren und wird schrittweise angehoben), ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. In Altfällen (Tod vor 2002 oder alte Ehen) gelten teils 60 %.
Besonders wertvoll sind die ersten Monate: Im Sterbevierteljahr – den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod – wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung weitergezahlt. Danach wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet. Die Rente muss beantragt werden; zuständig ist der Rentenservice, den man mit der Sterbeurkunde informiert. Läuft am Monatsende noch eine Rentenzahlung des Verstorbenen auf, ist außerdem zu klären, wann Rente im Todesfall zurückgezahlt werden muss.
Wie lange muss man verheiratet sein, damit Ansprüche bestehen?
Für den Erbteil, den Voraus und die Steuerfreibeträge gibt es keine Mindestehedauer – hier zählt allein, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt bestand. Bei der Witwenrente ist das anders: Sie setzt in der Regel eine Ehedauer von mindestens einem Jahr voraus.
Hintergrund ist die sogenannte Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI): Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, vermutet der Gesetzgeber, dass sie überwiegend geschlossen wurde, um dem Partner eine Rente zu verschaffen. In diesem Fall wird die Witwenrente zunächst nicht gezahlt. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen – etwa wenn der Tod die Folge eines Unfalls oder einer plötzlichen, bei der Heirat nicht absehbaren Erkrankung war oder wenn die Heirat erkennbar aus anderen Gründen erfolgte (zum Beispiel bei einem bereits geplanten Termin, gemeinsamen Kindern oder langjährigem Zusammenleben).
Für das Erbrecht dagegen gilt: Selbst wer nur wenige Tage verheiratet war, erbt nach den oben genannten Quoten. Umgekehrt endet das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners bereits vor der rechtskräftigen Scheidung – nämlich sobald die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
Steuer: Was dem Ehepartner steuerfrei bleibt
Beim Erben ist der Ehepartner steuerlich der Privilegierteste – ein großer Teil des Nachlasses bleibt bei ihm völlig steuerfrei. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ordnet ihn der günstigsten Steuerklasse I zu und gewährt ihm gleich mehrere Freibeträge.
- Persönlicher Freibetrag: 500.000 € (§ 16 ErbStG). Erst was darüber hinaus vererbt wird, ist überhaupt steuerpflichtig – und dann mit den niedrigsten Sätzen.
- Versorgungsfreibetrag: bis zu 256.000 € (§ 17 ErbStG) zusätzlich. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge (etwa der Witwenrente) gekürzt.
- Familienheim steuerfrei (§ 13 ErbStG): Erbt der Ehepartner die selbstgenutzte Familienwohnung und nutzt er sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie – unabhängig vom Wert – komplett steuerfrei (bei sehr großen Wohnungen über 200 m² anteilig).
In der Praxis bedeutet das: Bei durchschnittlichen Vermögen fällt für den überlebenden Ehepartner häufig gar keine Erbschaftsteuer an. Erst bei größeren Vermögen oder Immobilien jenseits der Freibeträge wird es relevant. Um an das Vermögen zu gelangen, braucht der Ehepartner meist einen Nachweis seiner Erbenstellung – wie das etwa bei der Bank läuft, steht im Ratgeber Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen?.
Weitere Leistungen: Lebensversicherung, Beamten- und Betriebsversorgung
Nicht alles, was der Ehepartner nach dem Tod bekommt, läuft über das Erbe – manche Leistungen fließen ganz am Nachlass vorbei direkt an ihn. Diese Ansprüche werden bei der Frage „Was bekomme ich?” oft vergessen, können aber erheblich sein.
- Lebensversicherung: Ist der Ehepartner als Bezugsberechtigter eingetragen, wird die Versicherungssumme direkt an ihn ausgezahlt – sie fällt nicht in den Nachlass und steht damit auch bei Enterbung oder Ausschlagung zur Verfügung. Details dazu im Ratgeber Wann zahlt die Lebensversicherung im Todesfall?.
- Beamtenversorgung: Hinterbliebene von Beamten erhalten in der Regel Witwen-/Witwergeld in Höhe von rund 55 % des Ruhegehalts – vorausgesetzt, die Ehe bestand vor dem Ruhestand und mindestens ein Jahr.
- Betriebliche Altersversorgung: Viele Betriebsrenten sehen eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehepartner vor. Ob und in welcher Höhe, richtet sich nach der jeweiligen Versorgungszusage. Bei einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung hängt es dagegen von der vereinbarten Rentengarantiezeit und der Bezugsberechtigung ab, wer die private Rente im Todesfall bekommt.
- Sterbegeld: Ein pauschales gesetzliches Sterbegeld der Kranken- oder Rentenkasse gibt es seit 2004 nicht mehr. Leistungen kann es nur noch aus privaten Sterbegeldversicherungen, tariflichen Regelungen oder kirchlichen Kassen geben.
Und die nichteheliche Lebensgefährtin? Was ihr zusteht – und was nicht
Hier liegt die größte und folgenschwerste Fehlannahme: Der nichteheliche Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin hat ohne Testament praktisch keine gesetzlichen Ansprüche – ganz gleich, wie lange das Paar zusammengelebt hat. Weder 5 noch 22 Jahre gemeinsames Leben schaffen erbrechtlich die Rechte, die eine Trauung mit sich bringt. Wer glaubt, „nach so vielen Jahren stehe mir doch etwas zu”, irrt leider.
Konkret hat der überlebende Lebensgefährte nicht:
- kein gesetzliches Erbrecht – ohne Testament erbt er nichts, das Vermögen geht an die Verwandten des Verstorbenen (oder notfalls den Staat);
- keinen Pflichtteil – der steht nur Ehegatten, Kindern und ggf. Eltern zu;
- keine Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
- nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 € und die ungünstige Steuerklasse III (Steuersatz ab 30 %) – selbst wenn per Testament etwas zugewandt wird, bleibt also wenig übrig.
Was dem Lebensgefährten dagegen sehr wohl zusteht oder offensteht:
- Eintritt in den Mietvertrag: Lebte das Paar zusammen in einer Mietwohnung, tritt der überlebende Partner nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein und kann in der Wohnung bleiben – dieses Recht hat der nichteheliche Lebensgefährte ausdrücklich.
- Private Absicherung: Als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung oder über eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung (sofern die Partnerin namentlich benannt ist) kann er Leistungen erhalten – das läuft am Erbrecht vorbei.
- Was der Verstorbene ihm zugedacht hat: Nur ein Testament oder ein Erbvertrag macht den Lebensgefährten zum Erben. Zu Lebzeiten lässt sich außerdem ein Wohnrecht oder Nießbrauch eintragen.
Kurz: Unverheiratete Paare müssen aktiv vorsorgen, wenn der Partner abgesichert sein soll. Wer das für sich selbst regeln möchte, findet Anhaltspunkte unter Was passiert nach meinem Tod?.
Mitspracherecht: Lebensgefährte oder Eltern?
Beim Erbe stehen die Eltern des Verstorbenen über dem nichtehelichen Partner – bei der Frage, wer über die Bestattung entscheidet, kann es aber genau umgekehrt sein. Diese beiden Ebenen werden oft verwechselt, sind aber streng zu trennen.
Wer über Beisetzung, Grabart und die letzte Ruhe entscheidet, ergibt sich aus dem Totenfürsorgerecht. Dabei gilt vor allem eines: Der Wille des Verstorbenen zählt zuerst. Hat er zu Lebzeiten festgelegt, dass sein Partner die Bestattung ausrichten soll – etwa in einer Bestattungsverfügung –, geht das jeder gesetzlichen Rangfolge vor. Genau deshalb ist eine solche Verfügung für unverheiratete Paare so wichtig.
Fehlt eine Regelung, greift eine Rangfolge der nächsten Angehörigen. Sie beginnt typischerweise beim Ehegatten, gefolgt von volljährigen Kindern, dann den Eltern und weiteren Verwandten. Der nichteheliche Lebensgefährte ist darin von Haus aus nicht vorgesehen – es sei denn, der Verstorbene hat ihn bestimmt oder das jeweilige Landesbestattungsgesetz nennt Lebensgefährten ausdrücklich (das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich). Ohne ausdrückliche Verfügung können daher die Eltern das letzte Wort behalten – auch gegen den langjährigen Partner. Ein guter Grund, den eigenen Willen schriftlich festzuhalten.
Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung: Wer zahlt nach dem Tod?
Ein geschiedener Ex-Partner erbt nichts – aber ein laufender nachehelicher Unterhalt endet mit dem Tod des Zahlpflichtigen nicht einfach. Diese Frage betrifft Menschen, die nach einer Scheidung Unterhalt erhalten, und stellt sich, wenn der zahlende Ex-Ehegatte stirbt.
Die Antwort steht in § 1586b BGB: Die Unterhaltspflicht geht auf die Erben über – sie wird zur Nachlassverbindlichkeit. Der oder die Unterhaltsberechtigte verliert den Anspruch also nicht, muss sich aber künftig an die Erben halten. Allerdings ist deren Haftung begrenzt: Die Erben schulden höchstens den Betrag, der dem fiktiven Pflichtteil entspräche, den der Berechtigte hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Unterhalt kann dadurch niedriger ausfallen oder früher enden als zu Lebzeiten des Zahlpflichtigen.
Für den überlebenden geschiedenen Ehegatten selbst gilt hingegen: Ein Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach einer Scheidung grundsätzlich nicht mehr (nur in seltenen Sonderfällen der „Geschiedenenwitwenrente” nach altem Recht).
Häufige Fragen dazu, was der Ehepartner im Todesfall bekommt
Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? In der Regel drei Dinge: einen Erbteil (ohne Testament neben Kindern die Hälfte, neben Eltern/Geschwistern rund drei Viertel), eine mögliche Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie hohe Steuerfreibeträge (500.000 € plus bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag). Hinzu kommen Voraus (Hausrat) und der Dreißigste (30 Tage Unterhalt und Wohnung).
Wie viel erbt der Ehepartner neben den Kindern? Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB). Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Erbt der Ehepartner automatisch alles? Nur, wenn keine Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind. Sonst erbt der Ehepartner neben diesen Verwandten und muss sich den Nachlass mit ihnen teilen. Alleinerbe wird er ohne Testament erst, wenn keine dieser Verwandten mehr lebt.
Wie lange muss man verheiratet sein, um Witwenrente zu bekommen? Grundsätzlich mindestens ein Jahr. Bei kürzerer Ehedauer vermutet die Rentenversicherung eine „Versorgungsehe” und zahlt zunächst nicht. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn der Tod Folge eines Unfalls oder einer bei der Heirat nicht absehbaren Erkrankung war. Für Erbe und Steuerfreibeträge gibt es keine Mindestehedauer.
Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente? Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (in Altfällen 60 %), die kleine 25 % für längstens 24 Monate. In den ersten drei Monaten nach dem Tod – dem Sterbevierteljahr – wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung weitergezahlt.
Was steht der nichtehelichen Lebensgefährtin im Todesfall zu? Gesetzlich sehr wenig: kein Erbrecht, kein Pflichtteil, keine Witwenrente, nur 20.000 € Steuerfreibetrag (Steuerklasse III). Sie darf jedoch nach § 563 BGB in den gemeinsamen Mietvertrag eintreten und kann über ein Testament, ein eingetragenes Wohnrecht oder als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung abgesichert werden. Die Dauer des Zusammenlebens – auch 22 Jahre – ändert daran nichts.
Wer hat mehr Mitspracherecht – der Lebensgefährte oder die Eltern? Über die Bestattung entscheidet zuerst der Wille des Verstorbenen. Fehlt eine Verfügung, gilt eine Rangfolge der nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern …), in der der nichteheliche Partner meist nicht vorgesehen ist – dann können die Eltern das letzte Wort haben. Eine schriftliche Bestattungsverfügung zugunsten des Partners geht dem vor.
Muss der Ehepartner Erbschaftsteuer zahlen? Oft nicht. Der persönliche Freibetrag von 500.000 € plus der Versorgungsfreibetrag und die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim decken durchschnittliche Nachlässe meist vollständig ab. Erst darüber hinaus fällt Steuer an – dann in der günstigsten Steuerklasse I.
Wer zahlt den nachehelichen Unterhalt, wenn der Ex-Partner stirbt? Die Erben. Der Unterhaltsanspruch geht nach § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit auf sie über, begrenzt auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils des Berechtigten. Der Anspruch entfällt also nicht mit dem Tod, kann aber geringer ausfallen.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Erbquoten, Rentenansprüche und Steuerfragen hängen stark vom Einzelfall ab – bei größeren Nachlässen, Ehevertrag, Patchwork-Konstellationen oder unklarer Lage helfen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erb- bzw. Familienrecht, die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt weiter.