Wenn jemand stirbt, der privat fürs Alter vorgesorgt hat, stellen sich die Angehörigen schnell eine Frage: Ist das eingezahlte Geld jetzt einfach weg – oder bekommt es jemand? Die Antwort fällt je nach Vertrag völlig unterschiedlich aus. Bei einer privaten Rentenversicherung kann eine benannte Person die Leistung direkt erhalten; bei einer Rürup-Rente (Basisrente) gelten dagegen strenge gesetzliche Grenzen, und ohne Vorkehrung verfällt das Guthaben.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer bei welchem Vertrag Anspruch hat, worauf es dabei ankommt und was Angehörige jetzt prüfen sollten. Er behandelt die beiden häufigsten Formen der privaten Vorsorge – die ungeförderte private Rentenversicherung (oft „Schicht 3” genannt) und die geförderte Basis- bzw. Rürup-Rente („Schicht 1”). Für die gesetzliche Rente, die Riester-Rente und die Betriebsrente gelten eigene Regeln, auf die wir am Ende verweisen.
Die Antwort in Kürze
Ob und wer die private Rente im Todesfall bekommt, hängt von der Vertragsart, der Vertragsphase und den vereinbarten Bausteinen ab – nicht vom Erbrecht allein. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Private Rentenversicherung: Wer im Vertrag als Bezugsberechtigter benannt ist, erhält die Todesfallleistung direkt – am Nachlass vorbei. Ist niemand benannt, fällt die Leistung ins Erbe.
- Es kommt auf den Zeitpunkt an. Stirbt der Versicherte in der Ansparphase, greift – falls vereinbart – die Beitragsrückgewähr oder eine Todesfallsumme. In der Rentenphase zahlt der Versicherer nur weiter, wenn eine Rentengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr vereinbart wurde.
- Ohne Hinterbliebenenschutz verfällt das Geld. Ist keine entsprechende Leistung vereinbart, behält der Versicherer das Restkapital – es kommt der Versichertengemeinschaft zugute.
- Rürup-Rente ist grundsätzlich nicht vererbbar. Sie kann nicht als Kapital ausgezahlt und nicht an beliebige Personen vererbt werden. Leistungen erhalten – nur bei entsprechender Vereinbarung – ausschließlich Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder.
- Vorsorge muss vorher getroffen werden. Bezugsrecht und Hinterbliebenenschutz lassen sich meist nur bei Vertragsabschluss regeln, nicht mehr im Todesfall. Deshalb lohnt ein Blick in die Police, solange noch Zeit ist.
Private Rentenversicherung: Vertrag und Zeitpunkt entscheiden
Bei einer privaten Rentenversicherung hängt die Todesfallleistung davon ab, ob der Versicherte vor oder nach Rentenbeginn stirbt und welche Zusatzbausteine vereinbart wurden. Die private Rentenversicherung der „dritten Schicht” ist flexibel: Anders als bei der gesetzlichen oder der Rürup-Rente lässt sich hier weitgehend frei festlegen, wer im Todesfall etwas bekommt. Ob überhaupt etwas fließt, entscheidet aber der Vertrag.
Man unterscheidet zwei Phasen:
- Ansparphase (vor Rentenbeginn): Ohne vereinbarten Todesfallschutz fällt das angesparte Guthaben an den Versicherer. Mit Schutz erhalten die Hinterbliebenen mindestens die eingezahlten Beiträge (Beitragsrückgewähr) oder eine vereinbarte Todesfallsumme; bei fondsgebundenen Verträgen wird das aktuelle Vertragsguthaben ausgezahlt – mit Kursgewinnen wie -verlusten.
- Rentenphase (nach Rentenbeginn): Hier wird das Kapital in eine lebenslange Rente umgewandelt. Stirbt der Versicherte, ist das verbleibende Kapital grundsätzlich „verbraucht” – es sei denn, es wurde eine Rentengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr vereinbart. Ohne einen solchen Baustein behält der Versicherer das Restkapital.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Bausteine im Todesfall zu einer Leistung führen:
| Baustein | Phase | Was Hinterbliebene bekommen |
|---|---|---|
| Beitragsrückgewähr | Ansparphase | Die eingezahlten Beiträge (ggf. plus Überschüsse) als Einmalsumme |
| Todesfallsumme | Ansparphase | Einen vorab vereinbarten Mindestbetrag bzw. das Vertragsguthaben |
| Rentengarantiezeit | Rentenphase | Die Rente wird bis zum Ende der Garantiezeit (z. B. 10 oder 15 Jahre) weitergezahlt |
| Kapitalrückgewähr | Rentenphase | Das noch nicht „verrentete” Restkapital als Einmalzahlung |
| Hinterbliebenenrente | beide | Eine lebenslange monatliche Rente an die begünstigte Person |
| kein Zusatzbaustein | beide | Nichts – das Guthaben verbleibt beim Versicherer |
Entscheidend ist also nicht nur, dass ein Vertrag besteht, sondern welche Optionen er enthält. Ein Blick in den Versicherungsschein oder eine Nachfrage beim Versicherer schafft hier Klarheit.
Das Bezugsrecht: Wer benannt ist, bekommt das Geld
Bei der privaten Rentenversicherung erhält die Person die Todesfallleistung, die im Vertrag namentlich als Bezugsberechtigter benannt ist – und zwar direkt, ohne Umweg über das Erbe. Das Bezugsrecht ist der wichtigste Hebel: Wer hier eingetragen ist, bekommt die Leistung unmittelbar vom Versicherer ausgezahlt. Das kann der Ehe- oder Lebenspartner sein, aber ebenso Kinder, Geschwister, Freunde oder sogar Geschäftspartner – die Wahl ist weitgehend frei.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Formen:
- Widerrufliches Bezugsrecht (Standard): Der Versicherungsnehmer kann die begünstigte Person jederzeit ändern. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod. Diese Form ist flexibel und passt zu den meisten Lebenslagen.
- Unwiderrufliches Bezugsrecht: Die benannte Person ist fest abgesichert; eine Änderung ist nur mit ihrer Zustimmung möglich. Das gibt Sicherheit, nimmt aber Flexibilität.
Ist niemand als Bezugsberechtigter benannt, fällt die Leistung in den Nachlass und wird nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge verteilt. Das ist oft nicht gewünscht: Die Auszahlung dauert dann länger, sie kann an eine Erbengemeinschaft gehen, und sie zählt in vollem Umfang zum Erbe. Deshalb der wichtigste Rat: Das Bezugsrecht bewusst festlegen und nach großen Lebensereignissen – Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes – aktualisieren. Maßgeblich ist immer der aktuelle Eintrag in der Police, nicht das, was man einmal mündlich besprochen hat.
Basisrente / Rürup-Rente: streng geregelt und meist nicht vererbbar
Die Rürup-Rente (Basisrente) ist grundsätzlich nicht vererbbar: Sie kann nicht als Kapital ausgezahlt, nicht beliehen und nicht an frei gewählte Personen weitergegeben werden. Der Grund liegt in ihrer Konstruktion. Die Basisrente ist der gesetzlichen Rente nachgebildet und wird steuerlich stark gefördert. Als Gegenleistung für diese Förderung hat der Gesetzgeber sie eng an die Person des Versicherten gebunden – ähnlich wie die gesetzliche Rente. Es gibt kein Kapitalwahlrecht, nur eine lebenslange monatliche Rente.
Ohne besondere Vereinbarung bedeutet das im Todesfall: Das angesparte Guthaben verfällt und kommt der Versichertengemeinschaft zugute. Angehörige gehen leer aus. Wer das vermeiden will, muss aktiv einen Hinterbliebenenschutz einbauen – und selbst dann sind nur bestimmte Personen und Leistungsformen erlaubt.
Leistungen aus einer Rürup-Rente dürfen ausschließlich an zwei Personengruppen fließen:
- den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und
- kindergeldberechtigte Kinder (in der Regel bis zum Ende der Ausbildung, solange Kindergeldanspruch besteht).
Nicht berechtigt sind damit unverheiratete Partner, geschiedene Ehepartner sowie erwachsene Kinder, für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Diese enge Begrenzung ist Voraussetzung für die steuerliche Förderung – sie lässt sich nicht umgehen.
Als zulässige Gestaltungen kommen in Betracht:
- eine Hinterbliebenenrente als Zusatzbaustein, die dem berechtigten Partner nach dem Tod eine monatliche Rente zahlt, und/oder
- eine Rentengarantiezeit, in der die Restrente als Rente an die berechtigten Hinterbliebenen weiterläuft.
Eine Auszahlung als Einmal-Kapital ist in keinem Fall möglich. Und: Beide Bausteine kosten Zusatzbeitrag und mindern die eigene Rente – dazu gleich mehr. Vergleichbar streng ist übrigens die Betriebsrente geregelt; wer dazu vorsorgt, findet die Details in unserem Ratgeber Wer bekommt die Betriebsrente im Todesfall?.
Was der Hinterbliebenenschutz kostet – und ob er sich lohnt
Ein Hinterbliebenenschutz ist bei privater Renten- und Basisrente kein Automatismus: Er muss meist bei Vertragsabschluss vereinbart werden, kostet extra und senkt die eigene Rente. Weil der Versicherer im Todesfall eine zusätzliche Leistung erbringt, verlangt er dafür einen Aufschlag – in der Ansparphase über höhere Beiträge, in der Rentenphase über eine niedrigere laufende Rente. Je nach Umfang können das mehrere Prozentpunkte sein.
Ob sich das lohnt, ist eine Abwägung:
- Dafür spricht: Wer Familie absichern will und keine anderen Rücklagen hat, sorgt so dafür, dass Beiträge oder Rente nicht verfallen.
- Dagegen spricht: Der Schutz mindert die eigene Versorgung im Alter. Häufig lässt sich der Todesfall günstiger über eine separate Risikolebensversicherung absichern – gerade solange die Kinder klein sind.
Ein weiterer Punkt: Eine nachträgliche Vereinbarung ist oft nicht mehr möglich, insbesondere bei der Rürup-Rente. Wer die Frage erst im Todesfall stellt, kann meist nichts mehr ändern. Deshalb gehört der Hinterbliebenenschutz zu den Punkten, die man beim Abschluss bewusst entscheiden sollte – nicht später.
Steuern: Erbschaft- und Einkommensteuer im Blick
Eine Todesfallauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung kann erbschaftsteuerpflichtig sein, wird aber in vielen Fällen durch die Freibeträge gedeckt; die Rürup-Hinterbliebenenrente wird dagegen wie eine Rente laufend einkommensteuerlich erfasst. Die beiden Vertragsarten werden steuerlich unterschiedlich behandelt.
Bei der privaten Rentenversicherung gilt die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten als Erwerb von Todes wegen und zählt damit grundsätzlich zur Erbschaftsteuer. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von den persönlichen Freibeträgen ab: Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro; Ehegatten steht zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Viele Auszahlungen bleiben dadurch steuerfrei – pauschal darauf verlassen sollte man sich aber nicht, denn bei größeren Summen oder entfernteren Begünstigten kann durchaus Steuer anfallen.
Bei der Rürup-Rente geht kein Kapital über, sondern es fließt – wenn überhaupt – eine beschränkte Rente an den engen berechtigten Personenkreis. Diese Hinterbliebenenrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: Der Empfänger versteuert sie wie eigenes Einkommen, ähnlich wie die gesetzliche Rente. Eine Erbschaftsteuer fällt nach dieser Systematik regelmäßig nicht an. Wie die Auszahlung im Einzelfall zu versteuern ist, sollte man bei größeren Beträgen mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären.
Abgrenzung: gesetzliche, Riester- und Betriebsrente
„Private Rente” ist nicht gleich private Rente – für jede Vorsorgeform gelten im Todesfall eigene Regeln. Damit es nicht zu Verwechslungen kommt, hier die wichtigsten Nachbarthemen im Überblick:
- Gesetzliche Rente: Es gibt kein vererbbares Kapital. Hinterbliebene erhalten je nach Fall das Sterbevierteljahr und eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Details dazu und zur Frage, wann etwas zurückzuzahlen ist, in unseren Ratgebern Wer bekommt die Rente im Todesfall? und Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden?.
- Riester-Rente: Sie lässt sich häufig steuerunschädlich auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen; andernfalls ist meist die staatliche Förderung zurückzuzahlen. Mehr dazu unter Was passiert mit der Riester-Rente im Todesfall?.
- Betriebsrente: Ob und an wen eine Hinterbliebenenleistung fließt, hängt von der jeweiligen Versorgungszusage ab. Siehe Wer bekommt die Betriebsrente im Todesfall?.
Einen breiteren Überblick, welche Verträge und Versicherungen nach einem Sterbefall überhaupt eine Rolle spielen, bietet unser Ratgeber Was passiert mit Versicherungen im Todesfall?.
Was Angehörige und Vorsorgende jetzt tun sollten
Nach einem Todesfall gilt: den Vertrag prüfen und den Versicherer informieren – wer selbst vorsorgt, sollte Bezugsrecht und Schutz rechtzeitig regeln. Diese Schritte helfen, nichts zu verschenken:
- Verträge zusammensuchen. Nach Policen zu privater Rentenversicherung und Basis-/Rürup-Rente suchen (Versicherungsscheine, Kontoauszüge mit Beitragsabbuchungen, E-Mails des Versicherers).
- Todesfall dem Versicherer melden. Den Versicherer schriftlich informieren und die Sterbeurkunde vorlegen. Wo man die bekommt, erklärt Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?.
- Bezugsrecht und Bausteine prüfen. Klären, ob ein Bezugsberechtigter benannt ist und welche Leistung (Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit, Hinterbliebenenrente) vereinbart wurde. Danach richtet sich, wer was bekommt.
- Als Vorsorgender: Police aktuell halten. Bezugsrecht bewusst festlegen und nach Heirat, Scheidung oder Geburt anpassen; beim Abschluss über Hinterbliebenenschutz entscheiden – später ist es oft zu spät.
- Steuer im Blick behalten. Bei größeren Auszahlungen die Freibeträge und eine mögliche Steuerpflicht prüfen (lassen).
Der Rentenbezug ist dabei nur einer von vielen Punkten, die nach einem Sterbefall zu regeln sind – einen geordneten Gesamtüberblick gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.
Häufige Irrtümer über die private Rente im Todesfall
Rund um das Thema halten sich einige Fehlannahmen, die zu falschen Erwartungen führen:
- „Eine private Rente wird immer vererbt.” Falsch. Die Rürup-Rente ist grundsätzlich nicht vererbbar, und auch bei der privaten Rentenversicherung fließt nur dann Geld, wenn ein Bezugsrecht oder ein Todesfallschutz vereinbart wurde.
- „In der Rentenphase bekommen die Angehörigen das Restkapital automatisch.” Falsch. Ohne Rentengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr behält der Versicherer das verbleibende Kapital.
- „Bei der Rürup-Rente kann ich meine Kinder als Erben einsetzen.” Nur eingeschränkt. Leistungen dürfen nur an den Ehe-/Lebenspartner und an kindergeldberechtigte Kinder gehen – erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch sind ausgeschlossen.
- „Den Hinterbliebenenschutz kann ich später noch dazubuchen.” Meist nicht. Insbesondere bei der Basisrente muss er in der Regel bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
- „Die Auszahlung ist immer steuerfrei.” Nicht zwangsläufig. Bei der privaten Rentenversicherung kann Erbschaftsteuer anfallen; ob nicht, entscheiden die Freibeträge im Einzelfall.
Häufige Fragen zur privaten Rente im Todesfall
Wer bekommt die private Rentenversicherung, wenn der Versicherte stirbt? Die im Vertrag benannte bezugsberechtigte Person – sie erhält die Todesfallleistung direkt vom Versicherer, am Nachlass vorbei. Ist niemand benannt, fällt die Leistung ins Erbe. Ob überhaupt etwas ausgezahlt wird, hängt von den vereinbarten Bausteinen (Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit, Kapitalrückgewähr) ab.
Ist die Rürup-Rente (Basisrente) vererbbar? Grundsätzlich nein. Sie kann nicht als Kapital ausgezahlt und nicht an frei gewählte Personen vererbt werden. Nur bei vereinbartem Hinterbliebenenschutz erhalten Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder eine Rente.
Was passiert mit der Basisrente im Todesfall, wenn kein Schutz vereinbart wurde? Dann verfällt das angesparte Guthaben und kommt der Versichertengemeinschaft zugute. Die Angehörigen erhalten nichts.
Wer bekommt das Geld bei der Rürup-Rente? Ausschließlich der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder – und nur dann, wenn eine Hinterbliebenenrente oder Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Eine Einmalauszahlung ist nicht möglich.
Was passiert mit einer privaten Rentenversicherung, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe? In der Ansparphase greift – falls vereinbart – die Beitragsrückgewähr oder eine Todesfallsumme; die eingezahlten Beiträge bzw. das Vertragsguthaben gehen dann an den Bezugsberechtigten. Ohne Todesfallschutz behält der Versicherer das Guthaben.
Was bedeutet Rentengarantiezeit? Sie legt fest, dass die Rente nach Rentenbeginn für eine Mindestdauer (z. B. 10 oder 15 Jahre) gezahlt wird – auch wenn der Versicherte vorher stirbt. Die restlichen Raten bis zum Ende der Garantiezeit erhalten dann die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigten.
Was ist der Unterschied zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht? Ein widerrufliches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer jederzeit ändern; der Anspruch entsteht erst im Todesfall. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht sichert die benannte Person fest ab – Änderungen sind nur mit deren Zustimmung möglich.
Muss auf die Auszahlung Erbschaftsteuer gezahlt werden? Bei der privaten Rentenversicherung kann die Auszahlung erbschaftsteuerpflichtig sein, bleibt aber häufig innerhalb der Freibeträge (Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €) steuerfrei. Die Rürup-Hinterbliebenenrente unterliegt statt der Erbschaftsteuer der nachgelagerten Einkommensteuer beim Empfänger.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder versicherungsfachliche Beratung. Was im Einzelfall gilt, richtet sich nach Ihrem konkreten Vertrag und der Police; verbindlich Auskunft geben Ihr Versicherer, eine Verbraucherzentrale oder eine Rechts- bzw. Steuerberatung.