Wenn ein Mensch stirbt, der über Jahre in eine Riester-Rente eingezahlt hat, stellt sich für die Angehörigen schnell eine ganz praktische Frage: Was wird jetzt aus dem angesparten Geld – und aus den vielen staatlichen Zulagen? Anders als bei einem Sparbuch lässt sich ein Riester-Vertrag nicht einfach an beliebige Erben weitergeben. Ob das Guthaben erhalten bleibt, gekürzt ausgezahlt wird oder ganz verfällt, hängt an zwei Dingen: wann der Sparer gestorben ist und wer ihn beerbt.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe und Schritt für Schritt, was mit der Riester-Rente im Todesfall passiert – für den Ehepartner, für Kinder, für sonstige Erben und für die Sonderfälle Wohn-Riester und Erbschaftsteuer.
Die Antwort in Kürze
Was mit dem Riester-Guthaben geschieht, entscheidet sich an der Frage, ob der Sparer vor oder während der Rentenzahlung stirbt – und wer die Hinterbliebenen sind. Die wichtigsten Fälle:
- Ehe- oder eingetragener Lebenspartner: Das Guthaben kann förderunschädlich auf einen eigenen Riester-Vertrag des überlebenden Partners übertragen werden. Alle Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten.
- Kindergeldberechtigte Kinder: Aus dem Vertrag kann eine Waisenrente gezahlt werden – ebenfalls unter Erhalt der Förderung, längstens bis zum 25. Lebensjahr.
- Alle anderen Erben (nicht verheiratete Partner, erwachsene Kinder ohne Kindergeld, Geschwister): Das ist eine „schädliche Verwendung”. Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert; ausgezahlt wird nur der gekürzte Rest.
- Tod in der Rentenphase: Ob noch etwas an Hinterbliebene fließt, hängt davon ab, ob eine Rentengarantiezeit oder eine Restkapitalabsicherung vereinbart wurde. Ohne solchen Schutz kann das Restkapital verfallen.
Wichtig ist vor allem die Frist: Soll das Guthaben auf den Ehepartner übergehen, muss dies in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesmonat geschehen.
Es kommt auf den Zeitpunkt an: Ansparphase oder Rentenphase
Der erste und wichtigste Unterschied ist der Zeitpunkt des Todes. Ein Riester-Vertrag durchläuft zwei Phasen, und in jeder gelten andere Regeln:
- Ansparphase – der Sparer zahlt noch ein, die Rente hat noch nicht begonnen. Hier ist ein konkretes Guthaben vorhanden, für das es je nach Erbe drei Wege gibt (Übertragung auf den Ehepartner, Waisenrente oder gekürzte Auszahlung).
- Rentenphase – die monatliche Rente wird bereits gezahlt. Jetzt geht es nicht mehr um ein frei verfügbares Guthaben, sondern darum, ob der Vertrag einen Hinterbliebenenschutz enthält, der die Zahlung fortsetzt.
Diese Zweiteilung zieht sich durch das gesamte Thema. Wer wissen will, was mit einem bestimmten Vertrag passiert, sollte deshalb zuerst klären, in welcher Phase sich der Verstorbene befand.
Stirbt der Sparer vor Rentenbeginn (Ansparphase)
Verstirbt der Sparer, bevor die Rente ausgezahlt wird, ist ein Guthaben aus Eigenbeiträgen, Zulagen und Erträgen vorhanden – und dafür gibt es genau drei Möglichkeiten:
- Förderunschädliche Übertragung auf den Ehepartner. Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner lässt das Kapital auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen. Die komplette Förderung bleibt erhalten (dazu gleich mehr).
- Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder. Solange für ein Kind noch Kindergeld gezahlt wird, kann das Guthaben in eine Waisenrente umgewandelt werden – ebenfalls ohne Verlust der Zulagen.
- Gekürzte Auszahlung an sonstige Erben. Fließt das Geld an andere Personen, gilt das als „schädliche Verwendung”: Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert.
Welcher Weg möglich ist, hängt also nicht vom Testament ab, sondern von der Person, an die das Kapital gehen soll. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was jeweils mit dem Guthaben und den Zulagen passiert:
| Wer bekommt das Guthaben? | Was passiert mit dem Kapital? | Was passiert mit den Zulagen? |
|---|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | Übertragung auf eigenen Riester-Vertrag | Bleiben vollständig erhalten |
| Kindergeldberechtigtes Kind | Auszahlung als Waisenrente | Bleiben erhalten (bis längstens 25) |
| Nicht verheirateter Partner | Auszahlung des gekürzten Restguthabens | Werden zurückgefordert |
| Sonstige Erben (z. B. Geschwister) | Auszahlung des gekürzten Restguthabens | Werden zurückgefordert |
Der Ehepartner: förderunschädliche Übertragung
Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sieht das Gesetz eine echte Ausnahme vor: Sie dürfen das gesamte geförderte Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übernehmen, ohne dass eine einzige Zulage oder Steuerersparnis verloren geht. Fachlich heißt das „förderunschädliche Übertragung”; die Grundlage findet sich in § 93 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die Angehörigen ist es die mit Abstand günstigste Variante.
Damit die Übertragung funktioniert, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigener Riester-Vertrag des Partners. Das Kapital muss auf einen auf den überlebenden Partner lautenden Altersvorsorgevertrag fließen. Ein bereits bestehender Riester-Vertrag genügt; wer noch keinen hat, kann eigens dafür einen neuen abschließen.
- Bestehende Ehe/Lebenspartnerschaft. Die Partner dürfen zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben. Der gemeinsame Wohnsitz muss im EU-/EWR-Raum liegen.
- Die Frist. Die Übertragung sollte innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesmonat angestoßen werden. Diese Frist nennen die Anbieter übereinstimmend – im Einzelfall lohnt aber die direkte Rückfrage beim Versicherer, da die Handhabung variieren kann.
Ein wichtiger Punkt zur Beruhigung: Für die Übertragung ist es unerheblich, ob der Ehepartner überhaupt Erbe ist. Selbst wenn das Testament andere Personen begünstigt, kann der Partner die Riester-Förderung retten – die beiden Fragen (Erbe und Riester-Übertragung) sind rechtlich getrennt. Ob Sie darüber hinaus überhaupt Erbe geworden sind, klären Sie am besten früh; unser Ratgeber Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin? hilft dabei weiter.
Unverheiratete Partner sind ausdrücklich nicht privilegiert. Auch wer jahrzehntelang zusammengelebt hat, aber nicht verheiratet oder verpartnert war, kann das Guthaben nicht förderunschädlich übernehmen. Für ihn gilt dieselbe Regel wie für sonstige Erben: gekürzte Auszahlung mit Rückforderung der Zulagen.
Kinder: die Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder
Für Kinder gibt es einen eigenen, geschützten Weg – allerdings nur, solange sie kindergeldberechtigt sind. Ist das der Fall, kann das Guthaben aus dem Riester-Vertrag in eine Waisenrente umgewandelt werden. Auch hier bleiben die staatlichen Zulagen erhalten; es kommt zu keiner Rückforderung.
Zwei Bedingungen sind entscheidend:
- Kindergeldanspruch. Nur solange für das Kind Kindergeld gezahlt wird – typischerweise während Schule, Ausbildung oder Studium –, ist die geförderte Waisenrente möglich.
- Höchstalter. Die Waisenrente wird längstens bis zum 25. Lebensjahr gezahlt und endet vorzeitig, sobald der Kindergeldanspruch wegfällt.
Voraussetzung ist außerdem, dass der Vertrag eine entsprechende Hinterbliebenenabsicherung vorsieht. Für erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch gilt die Waisenrente dagegen nicht – bei ihnen wird das Guthaben wie bei sonstigen Erben nur gekürzt ausgezahlt.
Auszahlung an sonstige Erben: die „schädliche Verwendung”
Fließt das Riester-Guthaben an jemanden, der nicht privilegiert ist – etwa an einen unverheirateten Partner, an erwachsene Kinder oder an Geschwister –, spricht das Gesetz von einer „schädlichen Verwendung”. Das klingt drastisch, meint aber schlicht: Das Geld wird zweckwidrig, nämlich nicht für die eigene Altersvorsorge, verwendet. Die Folge ist eine Kürzung.
Konkret läuft das so ab:
- Rückforderung der Förderung. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert alle über die Jahre gewährten Zulagen – Grundzulage und Kinderzulage – zurück, ebenso die Steuervorteile, die der Sparer über den Sonderausgabenabzug erhalten hat.
- Auszahlung nur des Rests. Ausgezahlt wird das Guthaben nach Abzug dieser Rückforderungen. Zusätzlich sind die im Vertrag erzielten Erträge und Wertzuwächse einkommensteuerpflichtig.
- Das geregelte Verfahren (§ 94 EStG). Den Ablauf muss niemand selbst organisieren: Der Anbieter meldet die schädliche Verwendung an die ZfA, diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag, der Anbieter behält ihn ein und führt ihn ab. Der Empfänger bekommt eine Bescheinigung über die einbehaltenen Beträge.
Unter dem Strich bleibt bei dieser Variante deutlich weniger übrig, als der Vertrag ausweist – die staatliche Förderung war eben an die Bedingung geknüpft, dass das Geld tatsächlich der Altersvorsorge dient. Immerhin: Die eigenen eingezahlten Beiträge bleiben erhalten, nur die geschenkte Förderung fließt zurück an den Staat.
Stirbt der Rentner während der Auszahlung (Rentenphase)
Läuft die Rente bereits, gibt es kein frei verfügbares Guthaben mehr – jetzt zählt allein, welchen Hinterbliebenenschutz der Vertrag enthält. Denn eine lebenslange Rente ist so kalkuliert, dass sie bei langem Leben weiterzahlt und bei frühem Tod endet. Ohne besondere Vereinbarung fließt nach dem Tod nichts mehr an die Angehörigen. Die üblichen Schutzbausteine sind:
- Rentengarantiezeit. Hier ist ein Zeitraum vereinbart (oft fünf bis zehn Jahre), in dem die Rente auf jeden Fall gezahlt wird. Stirbt der Rentner innerhalb dieser Zeit, erhalten die Hinterbliebenen die restlichen garantierten Zahlungen.
- Restkapitalabsicherung. Noch nicht „verrentetes” Kapital wird an die Hinterbliebenen ausgezahlt oder in eine Rente umgewandelt.
- Kein Schutz vereinbart. Wurde weder eine Garantiezeit noch eine Restkapitalabsicherung gewählt und stirbt der Rentner früh, verfällt das Restkapital – es verbleibt bei der Versichertengemeinschaft des Anbieters. (Die verbreitete Formulierung, das Geld gehe „an den Staat”, ist ungenau: Es bleibt beim Versicherer, nicht beim Fiskus.)
Ein heikler Punkt betrifft den Erhalt der Förderung in der Rentenphase: Ob die Zulagen bei einer weitergezahlten Garantiezeit-Rente an den Ehepartner erhalten bleiben, wird von Fachquellen unterschiedlich beurteilt. Sicher ist der Fördererhalt vor allem dann, wenn der überlebende Ehepartner das noch ausstehende Restkapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überträgt – so, wie es auch in der Ansparphase gilt. Im Zweifel sollten Hinterbliebene diese Option beim Anbieter ausdrücklich ansprechen.
Und noch ein oft übersehener Zusammenhang: Die Riester-Beitragsgarantie – die zusichert, dass am Ende mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen – greift nur zum regulären Laufzeitende. Bei einem frühen Tod können durch Abschluss- und Vertriebskosten Verluste entstehen, sodass weniger ausgezahlt wird, als eingezahlt wurde.
Sonderfall Wohn-Riester: das Wohnförderkonto
Wer mit Riester-Förderung ein Eigenheim finanziert hat (Wohn-Riester bzw. Eigenheimrente), hat kein klassisches Guthaben, sondern ein sogenanntes Wohnförderkonto – ein fiktives Konto, auf dem die geförderten Beträge für die spätere, nachgelagerte Besteuerung festgehalten werden. Im Todesfall stellt sich die Frage, was damit geschieht.
Auch hier ist der Ehepartner privilegiert: Er kann das Wohnförderkonto förderunschädlich übernehmen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Er nutzt die geerbte Immobilie weiterhin selbst zu Wohnzwecken.
- Er wird durch die Erbfolge deren rechtmäßiger Eigentümer (in der Regel innerhalb eines Jahres).
- Er führt das Wohnförderkonto auf einem eigenen Riester-Vertrag fort.
In diesem Fall übernimmt der überlebende Ehepartner auch die nachgelagerte Besteuerung: Sie erfolgt nicht sofort, sondern zu Rentenbeginn – wahlweise als ratierliche Versteuerung bis zum 85. Lebensjahr oder als Einmalbesteuerung mit einem Rabatt von 30 Prozent. Werden die Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt, wird das Wohnförderkonto steuerpflichtig aufgelöst. Wurde das Eigenheim zusätzlich über einen Bausparvertrag finanziert, lohnt ein Blick darauf, was mit einem Bausparvertrag im Todesfall geschieht.
Fällt Erbschaftsteuer auf die Riester-Rente an?
Grundsätzlich gehört ausgezahltes Riester-Kapital zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer – in der Praxis bleibt es aber meist steuerfrei, weil die persönlichen Freibeträge hoch sind. Die förderunschädliche Übertragung auf den Ehepartner gilt zudem regelmäßig gar nicht erst als steuerpflichtiger Erwerb.
Entscheidend sind die Freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz:
| Erbe | Erbschaftsteuer-Freibetrag |
|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder | 400.000 € |
| Nicht verheiratete Partner, übrige Erben | 20.000 € |
Für Ehepartner und Kinder liegt die Riester-Summe damit fast immer unterhalb des Freibetrags. Kritischer ist es für nicht verheiratete Partner: Ihr niedriger Freibetrag von 20.000 Euro ist schnell ausgeschöpft – ein weiterer Grund, warum diese Konstellation die ungünstigste ist. Was die Bank dem Finanzamt in solchen Fällen überhaupt meldet, erklären wir im Ratgeber Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.
Was Hinterbliebene jetzt tun sollten
Bei einem Riester-Vertrag müssen Angehörige nicht selbst aktiv werden im Sinne einer Kündigung – aber sie sollten den Anbieter zügig informieren und die richtige Variante wählen. Diese Schritte helfen:
- Vertrag suchen. In den Unterlagen des Verstorbenen nach dem Riester-Vertrag und der Vertragsnummer suchen (Versicherer, Bank- oder Fondssparplan). Ohne Kenntnis des Vertrags läuft nichts.
- Anbieter informieren. Den Todesfall dem Anbieter melden. Eine Kündigung ist nicht nötig – der Anbieter leitet die vertraglich vorgesehene Abwicklung von selbst ein.
- Unterlagen bereitlegen. Benötigt werden in der Regel die Sterbeurkunde, der Versicherungsschein bzw. die Vertragsnummer und häufig ein Erbnachweis (Erbschein oder Testament).
- Die richtige Variante wählen. Ehepartner: rechtzeitig die förderunschädliche Übertragung auf einen eigenen Vertrag beantragen (Frist zwölf Monate). Kinder: Waisenrente prüfen. Andere Erben: sich die gekürzte Auszahlung bestätigen und bescheinigen lassen.
Der Riester-Vertrag ist dabei nur einer von vielen Punkten, die nach einem Sterbefall zu regeln sind. Einen geordneten Gesamtüberblick gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?; wer Konten und laufende Verträge ordnen muss, findet Hinweise unter Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?.
Häufige Irrtümer über die Riester-Rente im Todesfall
Rund um das Thema halten sich einige Fehlannahmen, die schnell zu falschen Entscheidungen führen:
- „Der Riester-Vertrag muss gekündigt werden.” Falsch. Es genügt, den Anbieter zu informieren – er wickelt den Vertrag nach den vereinbarten Regeln ab.
- „Die Zulagen werden immer zurückgefordert.” Falsch. Bei der Übertragung auf den Ehepartner und bei der Waisenrente bleibt die Förderung vollständig erhalten. Zurückgefordert wird nur bei schädlicher Verwendung.
- „Riester lässt sich wie ein Sparbuch an jeden vererben.” Falsch. Nur der Ehepartner (mit Förderung) und kindergeldberechtigte Kinder (Waisenrente) sind privilegiert; alle anderen bekommen nur den gekürzten Rest.
- „Der unverheiratete Partner ist gleichgestellt.” Falsch. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es weder die förderunschädliche Übertragung noch den hohen Erbschaftsteuer-Freibetrag.
- „Das Geld ist im Todesfall immer verloren.” Kommt darauf an. Bei einer klassischen Rentenversicherung ohne Schutzklausel kann Kapital verfallen; bei Bank- und Fondssparplänen fällt vorhandenes Guthaben dagegen in den Nachlass.
Häufige Fragen zur Riester-Rente im Todesfall
Ist die Riester-Rente überhaupt vererbbar? Nur eingeschränkt. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann das Guthaben förderunschädlich auf einen eigenen Riester-Vertrag übernehmen, kindergeldberechtigte Kinder können eine Waisenrente erhalten. An alle anderen Erben wird das Guthaben nur gekürzt ausgezahlt, weil die staatliche Förderung zurückgefordert wird.
Was passiert mit der Riester-Rente, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe? Dann ist ein Guthaben vorhanden, für das es drei Wege gibt: Übertragung auf den Riester-Vertrag des Ehepartners (Förderung bleibt erhalten), Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder (Förderung bleibt erhalten) oder gekürzte Auszahlung an sonstige Erben (Zulagen werden zurückgefordert).
Kann mein Ehepartner meine Riester-Rente übernehmen? Ja. Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner darf das gesamte geförderte Guthaben auf einen eigenen – auch neu abgeschlossenen – Riester-Vertrag übertragen. Alle Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Die Übertragung sollte innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesmonat angestoßen werden.
Bekommt mein unverheirateter Partner die Riester-Rente? Nur den gekürzten Rest. Für unverheiratete oder nicht eingetragene Partner ist die förderunschädliche Übertragung nicht möglich; die Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert. Zusätzlich gilt nur der niedrige Erbschaftsteuer-Freibetrag von 20.000 Euro.
Müssen die staatlichen Zulagen im Todesfall zurückgezahlt werden? Nur bei einer schädlichen Verwendung – also wenn das Guthaben an nicht privilegierte Erben ausgezahlt wird. Bei der Übertragung auf den Ehepartner und bei der Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder bleiben die Zulagen vollständig erhalten.
Was ist eine Rentengarantiezeit? Ein vereinbarter Zeitraum in der Rentenphase (oft fünf bis zehn Jahre), in dem die Rente auf jeden Fall gezahlt wird. Stirbt der Rentner innerhalb dieser Zeit, erhalten die Hinterbliebenen die restlichen garantierten Zahlungen. Ohne Garantiezeit oder Restkapitalabsicherung kann das Restkapital bei frühem Tod verfallen.
Was passiert mit Wohn-Riester im Todesfall? Der überlebende Ehepartner kann das Wohnförderkonto förderunschädlich übernehmen, wenn er die Immobilie weiter selbst bewohnt, ihr Eigentümer wird und das Konto auf einem eigenen Riester-Vertrag fortführt. Er übernimmt dann auch die nachgelagerte Besteuerung. Andernfalls wird das Wohnförderkonto steuerpflichtig aufgelöst.
Fällt Erbschaftsteuer auf die Riester-Rente an? Grundsätzlich ja, praktisch aber selten. Für Ehepartner (Freibetrag 500.000 €) und Kinder (400.000 €) bleibt die Summe fast immer steuerfrei; die Übertragung auf den Ehepartner gilt ohnehin meist nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Nur bei entfernteren Erben mit dem niedrigen Freibetrag von 20.000 Euro kann Erbschaftsteuer anfallen.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die genauen Bedingungen – etwa zu Fristen, Hinterbliebenenschutz und Fördererhalt – richten sich nach dem jeweiligen Vertrag; im Einzelfall geben der Anbieter, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder eine Steuerberatung verbindlich Auskunft.