Wenn ein Mensch stirbt, der einen Bausparvertrag hatte, stehen die Angehörigen schnell vor einer sehr praktischen Frage: Was wird jetzt aus dem angesparten Guthaben – bekommen wir es ausgezahlt, läuft der Vertrag weiter, und was ist mit der Wohnungsbauprämie und den Zinsen? Anders als eine Lebensversicherung, die oft direkt an einen Begünstigten fließt, folgt der Bausparvertrag in aller Regel einem anderen Weg: Er fällt in den Nachlass und geht auf die Erben über.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was im Todesfall mit einem Bausparvertrag passiert – vom angesparten Guthaben über die Wohnungsbauprämie bis zum laufenden Bauspardarlehen –, welche Optionen die Erben haben, wie schnell sich der Vertrag auflösen lässt, welche Unterlagen die Bausparkasse verlangt und wann Erbschaftsteuer anfällt.

Die Antwort in Kürze
Ein Bausparvertrag gehört wie jedes andere Guthaben zum Nachlass und geht auf die Erben über – er endet nicht mit dem Tod, und das Geld wird nicht automatisch ausgezahlt. Die wichtigsten Punkte:
- Alles fällt in den Nachlass. Das Bausparguthaben samt Zinsen und Prämien geht per Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Ein Bezugsrecht wie bei der Lebensversicherung gibt es beim Bausparvertrag standardmäßig nicht – es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich eine Todesfallbegünstigung vereinbart.
- Die Erben haben drei Wege. Sie können den Vertrag fortführen (alle Rechte, Bonuszinsen und Förderungen bleiben erhalten), ihn kündigen und sich das Guthaben auszahlen lassen, oder ihn zunächst ruhen lassen.
- Sonderkündigung ohne lange Frist. Erben können den geerbten Bausparvertrag in der Regel kündigen und das angesparte Guthaben auszahlen lassen, ohne die sonst übliche dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
- Wohnungsbauprämie bleibt erhalten. Verfügen die Erben über den Vertrag, ist das bei Tod des Bausparers prämienunschädlich (§ 2 Abs. 2 WoPG). Die Förderung geht nicht verloren, auch ohne wohnwirtschaftliche Verwendung.
- Ein laufendes Bauspardarlehen wird zur Schuld der Erben. Ist der Vertrag schon in der Darlehensphase, übernehmen die Erben die Restschuld – hier lohnt der Blick auf eine eventuelle Restschuldversicherung.
- Erbschaftsteuer nur oberhalb der Freibeträge. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 20.000 € für entferntere Erben – darunter bleibt das Guthaben steuerfrei.
Der Bausparvertrag fällt in den Nachlass
Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen in einem Zug auf die Erben über – juristisch heißt das Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Der Bausparvertrag mit seinem angesparten Guthaben, den Zinsen und den bis dahin gutgeschriebenen Prämien wird damit Teil des Nachlasses und gehört ab dem Todestag den Erben. Wer erbt, richtet sich nach einem Testament oder – wenn keines vorhanden ist – nach der gesetzlichen Erbfolge.
Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur Lebensversicherung: Bei einer Kapitallebensversicherung fließt die Summe meist direkt an einen im Vertrag benannten Bezugsberechtigten und läuft am Nachlass vorbei. Ein Bausparvertrag kennt ein solches Bezugsrecht standardmäßig nicht. Das Guthaben fällt in die Erbmasse und wird nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln verteilt. Wie eine Lebensversicherung dagegen abgewickelt wird, erklärt der Ratgeber Wann zahlt die Lebensversicherung im Todesfall?.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Bausparer aktiv eine sogenannte Todesfallbegünstigung vereinbart hat (ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, ähnlich der Konstruktion bei Versicherungen). Dann kann das Guthaben an eine benannte Person gehen, ohne in den Nachlass zu fallen. Diese Vereinbarung muss aber ausdrücklich getroffen worden sein – sie ist die Ausnahme, nicht die Regel. Und selbst dann bleibt es beim Grundsatz, dass darauf Erbschaftsteuer anfallen kann und Pflichtteilsansprüche berührt sein können.
Sparphase oder Darlehensphase – worauf es ankommt
Was im Todesfall konkret passiert, hängt vor allem davon ab, in welcher Phase sich der Bausparvertrag befindet. Ein Bausparvertrag durchläuft typischerweise zwei Abschnitte, und die Folgen für die Erben unterscheiden sich grundlegend:
- Sparphase (Ansparphase). Der Verstorbene hat regelmäßig eingezahlt, bis ein bestimmter Anteil der Bausparsumme (oft rund 40 %) erreicht ist – der Vertrag ist dann „zuteilungsreif”. In dieser Phase steht ein Guthaben im Raum: eingezahlte Beiträge, Zinsen und Prämien. Dieses Guthaben geht an die Erben, die es weiterbesparen, stehen lassen oder auszahlen lassen können.
- Darlehensphase. Wurde der Vertrag bereits zugeteilt und ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch genommen, geht es nicht mehr um Guthaben, sondern um eine Restschuld. Diese fällt ebenfalls in den Nachlass – die Erben übernehmen also die Verbindlichkeit (siehe weiter unten).
Wer nicht sicher weiß, in welcher Phase ein Vertrag steht, sieht am einfachsten in den letzten Kontoauszügen der Bausparkasse oder den Vertragsunterlagen nach. Dort stehen der aktuelle Kontostand, die Bausparsumme und der Hinweis, ob der Vertrag bereits zugeteilt wurde.
Die drei Optionen der Erben in der Sparphase
Erben eines noch nicht abgerufenen Bausparvertrags haben grundsätzlich drei Möglichkeiten – und keine davon muss sofort entschieden werden. Sobald die Erbfolge geklärt ist, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und können wählen:
- Vertrag fortführen. Die Erben übernehmen den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der große Vorteil: Bonuszinsen, günstige Altkonditionen und staatliche Förderungen bleiben erhalten. Gerade ältere Verträge mit hohen Guthabenzinsen sind oft mehr wert als eine sofortige Auszahlung. Wer selbst bauen oder renovieren möchte, kann später sogar das Bauspardarlehen nutzen.
- Kündigen und auszahlen lassen. Wer das Geld braucht oder mit dem Bausparen nichts anfangen kann, kündigt den Vertrag und lässt sich das angesparte Guthaben überweisen. Das ist der häufigste Weg, wenn kein Wunsch nach einer eigenen Immobilie besteht.
- Ruhen lassen. Die Erben zahlen nicht weiter ein, lösen aber auch nicht auf. Der Vertrag bleibt bestehen, das Guthaben wird weiter (meist niedrig) verzinst. Das kann sinnvoll sein, solange die Entscheidung noch nicht gefallen ist.
Welcher Weg der beste ist, lässt sich nicht pauschal sagen: Ein alter Vertrag mit gutem Zins ist ein Wert, den man nicht vorschnell aufgeben sollte; ein junger Vertrag ohne besondere Konditionen lässt sich dagegen unkompliziert auszahlen. Im Zweifel lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen oder eine kurze Rückfrage bei der Bausparkasse nach dem konkreten Zinssatz.
Wie schnell lässt sich ein Bausparvertrag im Todesfall auflösen?
Erben können einen geerbten Bausparvertrag in der Regel kündigen, ohne die sonst übliche Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten – die eingezahlten Sparbeiträge werden dann ausgezahlt. Viele Bausparkassen räumen den Erben ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht ein, sodass das Guthaben nicht erst zum nächsten regulären Kündigungstermin frei wird.
Der zeitliche Ablauf hängt aber weniger von der Kündigung selbst ab als von der Legitimation: Erst wenn die Bausparkasse die Sterbeurkunde und den Erbnachweis geprüft hat, gibt sie das Konto frei. Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht, erfolgt die Auszahlung erfahrungsgemäß zügig, oft innerhalb von ein bis zwei Wochen – verbindlich ist das jedoch nicht, die Bearbeitungszeit unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Der zeitraubende Teil ist deshalb meist die Beschaffung des Erbnachweises, nicht die Bearbeitung durch die Bausparkasse.
Wer kurzfristig Geld benötigt – etwa für die Bestattungskosten –, sollte den Todesfall früh melden und die benötigten Dokumente zusammenstellen. Zu bedenken ist: Eine Auszahlung des Guthabens kann bei sehr günstigen Altverträgen wertvolle Zinsvorteile kosten. Ob Kündigen oder Behalten sinnvoller ist, sollte deshalb nicht allein von der Geschwindigkeit abhängen.
Laufendes Bauspardarlehen: Schulden gehen auf die Erben über
Ist der Bausparvertrag bereits in der Darlehensphase, erben die Angehörigen nicht ein Guthaben, sondern eine Restschuld – denn auch Verbindlichkeiten gehen per § 1922 BGB auf die Erben über. Ein zur Immobilienfinanzierung aufgenommenes Bauspardarlehen endet nicht mit dem Tod; die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen und trifft nun die Erben.
Für die Erben gibt es dann mehrere Wege:
- Darlehen fortführen. Die laufenden Raten werden weitergezahlt, etwa wenn ein Erbe die finanzierte Immobilie selbst übernimmt und bewohnt.
- Restschuld ablösen. Die verbleibende Schuld wird auf einmal getilgt – hier kann je nach Vertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.
- Immobilie verkaufen. Reicht der Nachlass nicht oder will niemand die Immobilie behalten, kann sie verkauft und aus dem Erlös die Restschuld beglichen werden.
Wichtig: Bestand eine Restschuldversicherung (Restkreditversicherung), springt diese im Todesfall ein und tilgt die offene Schuld ganz oder teilweise – dann werden die Erben nicht belastet. Ob eine solche Police existiert, steht in den Darlehensunterlagen. Ist der Nachlass insgesamt überschuldet, können die Erben die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Was dann mit den Verbindlichkeiten geschieht, erklärt der Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?.
Wohnungsbauprämie und vermögenswirksame Leistungen bleiben erhalten
Verfügen die Erben über einen geförderten Bausparvertrag, ist das im Todesfall des Bausparers ausdrücklich prämienunschädlich – die Wohnungsbauprämie geht also nicht verloren, auch wenn das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet wird. Das regelt § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG): Eine Verfügung über den Vertrag ohne Bindung an den Wohnungsbau ist unschädlich, wenn der Bausparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben ist.
Praktisch heißt das: Die Erben können das bis zum Tod angesparte Guthaben samt der aufgelaufenen Wohnungsbauprämie behalten und sich auszahlen lassen, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen. Ein verbreiteter Irrtum ist, man müsse den Vertrag sofort „retten”, indem man ihn schnell abruft – das ist nicht nötig. Die Bausparkasse darf auch nicht verlangen, dass der Betrag sofort abgerufen wird, um die Prämie zu sichern.
Dasselbe Prinzip gilt für vermögenswirksame Leistungen (VL) und die Arbeitnehmer-Sparzulage: Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist der Tod eine unschädliche Verfügung. Die Sperr- bzw. Bindungsfrist wird also nicht verletzt, und die Zulage bleibt erhalten, wenn der Beschäftigte oder sein Ehe-/Lebenspartner nach Vertragsabschluss stirbt. Handelte es sich um einen Wohn-Riester-Bausparvertrag (Riester-gefördert), gelten zusätzliche Sonderregeln zur Übertragbarkeit – eine Parallele zieht der Ratgeber Was passiert mit der Riester-Rente im Todesfall?.
Wer meldet den Todesfall der Bausparkasse – und welche Unterlagen sind nötig?
Den Todesfall bei der Bausparkasse melden die Erben oder eine bevollmächtigte Person – zum Nachweis der Berechtigung verlangt die Kasse im Kern eine Sterbeurkunde und einen Erbnachweis. Viele Bausparkassen bieten dafür ein eigenes Formular oder eine Erbfall-/Nachlassabteilung an; angeben muss man in der Regel die Bausparnummer des Verstorbenen.
Welche Dokumente konkret verlangt werden, hängt davon ab, ob ein notarielles Testament oder eine Vollmacht vorliegt:
| Situation | Was die Bausparkasse in der Regel verlangt |
|---|---|
| Vollmacht über den Tod hinaus vorhanden | Sterbeurkunde + beglaubigte (transmortale) Vollmacht – der Bevollmächtigte kann meist ohne Erbschein verfügen |
| Notarielles Testament / Erbvertrag vorhanden | Sterbeurkunde + Testament/Erbvertrag + Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts |
| Nur privatschriftliches Testament oder gesetzliche Erbfolge | Sterbeurkunde + Erbschein als Nachweis der Erbenstellung |
Bei mehreren Erben kommt eine von allen Erben unterschriebene Verfügungserklärung hinzu, dazu meist Ausweiskopien der Berechtigten. Manche Bausparkassen verzichten bei kleineren Guthaben (teils bis rund 15.000 €) auf einen förmlichen Erbnachweis, wenn erkennbar die gesetzlichen Erben verfügen – das ist aber eine Kulanzregel und von Kasse zu Kasse verschieden.
Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt aus; die beglaubigten Ausfertigungen liefert meist der Bestatter mit. Wer noch nicht weiß, ob und in welchem Umfang er überhaupt erbt, findet Orientierung unter Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?. Die Frage, wie Geldinstitute überhaupt vom Sterbefall erfahren und was dann mit den Konten geschieht, behandelt der Ratgeber Wer darf ein Konto nach dem Tod auflösen?.
Wie lange dauert die Bearbeitung bei LBS, Schwäbisch Hall & Co.?
Eine einheitliche, verbindliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht – wie lange die Abwicklung bei LBS, Schwäbisch Hall, Wüstenrot oder einer anderen Bausparkasse dauert, hängt vom Einzelfall und vor allem von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Kassen veröffentlichen dazu in der Regel keine festen Zeiträume.
Zwei Faktoren bestimmen die Dauer:
- Vollständigkeit der Legitimation. Solange Sterbeurkunde und Erbnachweis nicht vorliegen, kann die Bausparkasse nichts auszahlen. Fehlt etwa noch der Erbschein, verzögert sich alles um dessen Beantragung beim Nachlassgericht – das kann mehrere Wochen dauern.
- Bearbeitung durch die Kasse. Sind alle Dokumente da, geht die eigentliche Auszahlung meist zügig; als grobe Orientierung nennen Erfahrungsberichte ein bis zwei Wochen. Das ist ein Anhaltspunkt, keine Zusage.
Wer den Prozess beschleunigen möchte, reicht deshalb am besten alle Unterlagen auf einmal und vollständig ein und fragt bei der jeweiligen Kasse konkret nach den benötigten Formularen. Rückfragen wegen fehlender Dokumente sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinsam
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft – und über den Bausparvertrag können sie nur gemeinsam verfügen. Ein einzelner Miterbe kann sich nicht einfach „seinen” Anteil auszahlen lassen, selbst wenn die Erbquote feststeht. Solange die Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, gehört das Guthaben allen zusammen.
Praktisch bedeutet das: Die Bausparkasse zahlt erst aus oder setzt eine Kündigung erst um, wenn alle Miterben die entsprechende Erklärung unterschrieben haben – oder ein Testamentsvollstrecker beziehungsweise ein gemeinsam bevollmächtigter Vertreter handelt. Anschließend wird das Guthaben nach den Erbquoten verteilt.
Für die Angehörigen empfiehlt es sich deshalb, früh eine Person zu bestimmen, die die Kommunikation mit der Bausparkasse übernimmt und von den übrigen Miterben bevollmächtigt wird. Das beschleunigt die Abwicklung spürbar. Dieselbe Logik gilt auch für andere Geldanlagen des Nachlasses – etwa Festgeld und Wertpapiere, wie der Ratgeber Was passiert mit Festgeld im Todesfall? zeigt.
Erbschaftsteuer auf das Bausparguthaben
Das Bausparguthaben zählt zum steuerpflichtigen Nachlass – Erbschaftsteuer fällt aber erst an, wenn der Wert des gesamten Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge sind nach dem Verwandtschaftsverhältnis gestaffelt und in der Praxis so hoch, dass viele Erbfälle steuerfrei bleiben:
| Erbe | Erbschaftsteuer-Freibetrag |
|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Übrige Erben (z. B. Geschwister, nicht verheiratete Partner) | 20.000 € |
Bewertet wird das Guthaben mit dem Stand zum Todestag. Für Ehepartner und Kinder liegt ein durchschnittliches Bausparguthaben damit fast immer unter dem Freibetrag. Kritischer wird es für entferntere Erben und unverheiratete Partner, deren Freibetrag mit 20.000 € schnell ausgeschöpft ist.
Wichtig zu wissen: Die Bausparkasse meldet dem Finanzamt automatisch das Guthaben des Verstorbenen (§ 33 ErbStG); diese Meldung entfällt nur, wenn das Vermögen bei dem Institut 5.000 € nicht übersteigt. Unabhängig davon müssen die Erben den Erwerb selbst innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Welche Daten dabei fließen, erklärt der Ratgeber Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.
Was Hinterbliebene jetzt tun sollten
Beim Bausparvertrag müssen Angehörige nicht sofort handeln – aber sie sollten die Bausparkasse informieren, den Erbnachweis besorgen und dann in Ruhe entscheiden, ob sie den Vertrag behalten oder auflösen. Diese Schritte helfen:
- Vertrag und Phase klären. In den Unterlagen und Kontoauszügen nachsehen: Wie hoch ist das Guthaben, welche Konditionen (Zinssatz, Prämien) gelten, und ist der Vertrag noch in der Sparphase oder schon in der Darlehensphase?
- Bausparkasse informieren. Den Todesfall unter Angabe der Bausparnummer melden. Die Kasse nennt die konkret benötigten Formulare und Unterlagen.
- Unterlagen zusammenstellen. Beglaubigte Sterbeurkunde besorgen und klären, welcher Erbnachweis nötig ist (notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Erbschein). Eine vorhandene Vollmacht über den Tod hinaus bereithalten.
- Entscheiden: fortführen, kündigen oder ruhen lassen. Alte Verträge mit gutem Zins meist behalten; junge Verträge ohne besondere Konditionen lassen sich unkompliziert auszahlen. Bei einem laufenden Darlehen die Restschuldfrage und eine mögliche Restschuldversicherung prüfen.
- Fristen beachten. Den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG); bei überschuldetem Nachlass die sechswöchige Ausschlagungsfrist im Blick behalten.
Der Bausparvertrag ist dabei nur einer von vielen Punkten nach einem Sterbefall. Einen geordneten Gesamtüberblick über alle ersten Schritte gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?. Ob laufende Verträge überhaupt gekündigt werden müssen, behandelt zudem Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?.
Häufige Irrtümer über den Bausparvertrag im Todesfall
Rund um geerbte Bausparverträge halten sich einige Fehlannahmen, die zu falschen Entscheidungen führen:
- „Der Bausparvertrag hat wie eine Lebensversicherung einen Begünstigten.” Falsch. Das Guthaben fällt grundsätzlich in den Nachlass und geht an die Erben – ein Bezugsrecht am Nachlass vorbei gibt es nur, wenn ausdrücklich eine Todesfallbegünstigung vereinbart wurde.
- „Man muss den Vertrag sofort abrufen, sonst ist die Wohnungsbauprämie weg.” Falsch. Die Verfügung ist bei Tod des Bausparers prämienunschädlich (§ 2 Abs. 2 WoPG); die Prämie bleibt erhalten.
- „Bei Übernahme des Vertrags verliert man die guten Zinsen und Förderungen.” Falsch. Führen die Erben den Vertrag fort, bleiben Bonuszinsen und Förderungen unverändert bestehen – das kann ein echter Wert sein.
- „Auf ein Bausparguthaben fällt keine Erbschaftsteuer an.” Falsch. Es zählt zum Nachlass; steuerfrei bleibt es nur, soweit die Freibeträge reichen.
- „Ein einzelner Erbe kann sich seinen Anteil auszahlen lassen.” Falsch. Die Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinsam; ausgezahlt wird erst, wenn alle Miterben zustimmen.
- „Mit dem laufenden Bauspardarlehen hat man als Erbe nichts zu tun.” Falsch. Die Restschuld geht mit auf die Erben über – es sei denn, eine Restschuldversicherung deckt sie ab.
Häufige Fragen zum Bausparvertrag im Todesfall
Was passiert mit einem Bausparvertrag, wenn der Inhaber stirbt? Der Bausparvertrag endet nicht mit dem Tod. Das angesparte Guthaben samt Zinsen und Prämien fällt in den Nachlass und geht per Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Diese können den Vertrag fortführen, kündigen und sich das Guthaben auszahlen lassen oder ihn zunächst ruhen lassen.
Wer bekommt im Todesfall den Bausparvertrag? Grundsätzlich die Erben – bestimmt durch Testament oder gesetzliche Erbfolge. Ein Bezugsrecht wie bei der Lebensversicherung gibt es beim Bausparvertrag standardmäßig nicht. Nur wenn der Verstorbene ausdrücklich eine Todesfallbegünstigung vereinbart hat, kann das Guthaben an eine benannte Person außerhalb des Nachlasses gehen.
Wer muss den Todesfall bei der Bausparkasse melden? Die Erben oder eine bevollmächtigte Person melden den Todesfall unter Angabe der Bausparnummer. Zum Nachweis der Berechtigung verlangt die Bausparkasse in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Erbnachweis (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll); bei mehreren Erben eine von allen unterschriebene Verfügungserklärung.
Wie schnell kann man einen Bausparvertrag im Todesfall auflösen? Erben können den Vertrag meist ohne die übliche dreimonatige Kündigungsfrist kündigen und sich das Guthaben auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt, sobald die Bausparkasse Sterbeurkunde und Erbnachweis geprüft hat – bei vollständigen Unterlagen oft innerhalb von ein bis zwei Wochen. Der zeitraubende Teil ist meist die Beschaffung des Erbnachweises.
Wie lange dauert die Bearbeitung bei der LBS oder Schwäbisch Hall? Eine einheitliche Frist gibt es nicht; die Dauer hängt vom Einzelfall und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Liegen alle Dokumente vor, geht die Auszahlung meist zügig. Verzögerungen entstehen vor allem, wenn noch ein Erbschein beantragt werden muss oder Unterlagen fehlen.
Was passiert mit der Wohnungsbauprämie, wenn der Bausparer stirbt? Sie bleibt erhalten. Verfügen die Erben nach dem Tod des Bausparers über den Vertrag, ist das prämienunschädlich (§ 2 Abs. 2 WoPG) – die Wohnungsbauprämie muss nicht zurückgezahlt werden, auch ohne wohnwirtschaftliche Verwendung. Dasselbe gilt für vermögenswirksame Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage.
Was passiert mit einem laufenden Bauspardarlehen im Todesfall? Die Restschuld geht auf die Erben über. Sie können das Darlehen mit den laufenden Raten fortführen, die Restschuld auf einmal ablösen oder die finanzierte Immobilie verkaufen. Bestand eine Restschuldversicherung, tilgt diese die offene Schuld ganz oder teilweise. Bei überschuldetem Nachlass ist eine Ausschlagung der Erbschaft möglich.
Fällt auf ein geerbtes Bausparguthaben Erbschaftsteuer an? Nur oberhalb der persönlichen Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für entferntere Erben. Darunter bleibt das Guthaben steuerfrei. Die Bausparkasse meldet dem Finanzamt Guthaben über 5.000 €, und die Erben müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten selbst anzeigen.
Kann man einen geerbten Bausparvertrag behalten? Ja. Die Erben können den Vertrag fortführen und übernehmen dabei alle Rechte – einschließlich Bonuszinsen und Förderungen. Gerade ältere Verträge mit hohen Guthabenzinsen sind oft mehr wert als eine sofortige Auszahlung; wer selbst bauen oder renovieren will, kann später auch das Bauspardarlehen nutzen.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die genauen Bedingungen – etwa zu Kündigungsmöglichkeiten, Bearbeitungszeiten, Todesfallbegünstigung und Besteuerung – richten sich nach dem jeweiligen Vertrag, der Bausparkasse und dem Einzelfall; verbindlich Auskunft geben die Bausparkasse, das Finanzamt oder eine Rechts- bzw. Steuerberatung.