Wenn ein Mensch stirbt, der Geld fest angelegt hatte, taucht bei den Angehörigen schnell eine sehr praktische Frage auf: Was wird jetzt aus dem Festgeld – bekommen wir es ausgezahlt, läuft der Vertrag weiter, und fallen darauf Steuern an? Anders als beim gemeinsamen Haushaltskonto lässt sich Festgeld nicht eben mal abheben: Die Bank sperrt zunächst jede Verfügung, und die feste Laufzeit läuft weiter, als wäre nichts geschehen.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was im Todesfall mit Festgeld passiert – und weil selten nur ein einziges Produkt im Spiel ist, ebenso mit Aktien, Wertpapierdepots und Fonds, mit den Sonderfällen WeltSparen/Raisin und Wachstumsgeld sowie mit den beiden großen Steuerfragen: der Abgeltungssteuer beim späteren Verkauf und der Erbschaftsteuer.

Die Antwort in Kürze
Festgeld gehört wie jedes andere Guthaben zum Nachlass und geht auf die Erben über – es wird aber nicht automatisch ausgezahlt, und der Vertrag endet nicht mit dem Tod. Die wichtigsten Punkte:
- Alles fällt in den Nachlass. Festgeld, Sparbücher, Tagesgeld und das Wertpapierdepot gehen per Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Die Bank sperrt Verfügungen, bis die Erbberechtigung nachgewiesen ist.
- Der Festgeldvertrag läuft weiter. Die Erben treten in den bestehenden Vertrag ein – mit unveränderter Laufzeit und unverändertem Zinssatz. Der Tod löst den Vertrag nicht auf.
- Vorzeitige Kündigung nur nach Kulanz. Ein automatisches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Todes gibt es nicht; viele Banken lassen eine vorzeitige Auflösung aber zu – oft zum Preis reduzierter oder ganz entfallender Zinsen.
- Die Erbschaft selbst kostet keine Abgeltungssteuer. Der Übergang von Festgeld, Aktien oder Fonds von Todes wegen ist kein Verkauf. Erst wenn die Erben geerbte Wertpapiere später verkaufen, fällt auf den Kursgewinn Abgeltungssteuer an.
- Erbschaftsteuer nur oberhalb der Freibeträge. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 20.000 € für entferntere Erben – darunter bleibt das geerbte Vermögen steuerfrei.
Festgeld fällt in den Nachlass – und wird zum Nachlasskonto
Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen in einem Zug auf die Erben über – juristisch heißt das Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Festgeld, Tagesgeld, Sparbücher und Wertpapiere werden damit Teil des Nachlasses und gehören ab dem Todestag den Erben, ohne dass es dafür einer eigenen Übertragung bedürfte.
Praktisch verfügbar ist das Geld deshalb aber noch nicht. Sobald die Bank vom Todesfall erfährt, stellt sie das betroffene Konto auf ein sogenanntes Nachlasskonto um und sperrt Verfügungen: keine Überweisungen, keine Auszahlungen, bei Depots keine Käufe oder Verkäufe. Die Sperre ist kein Misstrauen, sondern Schutz – die Bank darf nur an die tatsächlich Berechtigten auszahlen und muss deshalb zuerst klären, wer erbt.
Eine wichtige Ausnahme: Bestand zu Lebzeiten eine Konto- oder Bankvollmacht über den Tod hinaus (auch „transmortale Vollmacht”), kann der Bevollmächtigte in der Regel weiter verfügen, ohne auf den Erbnachweis zu warten. Wie eine Bank überhaupt vom Sterbefall Kenntnis erhält und was dann mit den Konten geschieht, erklärt unser Ratgeber Wie erfährt die Bank vom Todesfall?.
Wird das Festgeld ausgezahlt oder läuft der Vertrag weiter?
Festgeld wird im Todesfall nicht automatisch aufgelöst und ausgezahlt – der Vertrag läuft mit seiner festen Laufzeit und seinem festen Zinssatz weiter, und die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen. Das ist das Wesen der Anlageform: Beim Festgeld ist das Geld für einen vereinbarten Zeitraum gebunden, und der Tod des Anlegers hebt diese Bindung nicht auf.
Für die Erben heißt das zunächst: abwarten und den Erbnachweis besorgen. Ist die Erbfolge geklärt, haben sie im Kern zwei Möglichkeiten:
- Bis zur Fälligkeit weiterlaufen lassen. Das Guthaben wird bis zum Ende der Laufzeit weiter zum vereinbarten Zinssatz verzinst. Zum Fälligkeitstermin fließt es dann – samt Zinsen – an die Erben bzw. auf ein Nachlass- oder Referenzkonto.
- Vorzeitige Auflösung anfragen. Wer das Geld früher braucht (etwa um die Bestattungskosten zu bezahlen), kann bei der Bank die vorzeitige Auflösung beantragen – mit den unten beschriebenen Einschränkungen bei den Zinsen.
In den meisten Fällen ist das Weiterlaufenlassen die einfachere und finanziell bessere Wahl, weil der vereinbarte Zins erhalten bleibt. Nur wenn die Angehörigen kurzfristig Liquidität benötigen, lohnt der Blick auf eine vorzeitige Kündigung.
Können Erben Festgeld vorzeitig kündigen – und gibt es die Zinsen?
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Todesfalls gibt es beim Festgeld nicht – in der Praxis zeigen sich aber viele Banken kulant und lassen eine vorzeitige Auflösung zu. Ob und zu welchen Bedingungen das möglich ist, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Instituts. Hier gehen die Angaben der Banken auseinander, weshalb sich immer die direkte Nachfrage lohnt.
Der Haken liegt bei den Zinsen. Festgeld belohnt gerade die Einhaltung der Laufzeit – wird der Vertrag vorzeitig beendet, entfällt dieser Vorteil oft:
- Manche Banken zahlen bei vorzeitiger Auflösung gar keine oder nur anteilig reduzierte Zinsen.
- Andere verlangen zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr oder einen Vorschuldzins-ähnlichen Abschlag.
- Wieder andere lösen im Todesfall kulant und ohne Zinsverlust auf – verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Unterm Strich gilt: Wer nicht dringend an das Geld muss, fährt mit dem Weiterlaufenlassen meist besser. Wer vorzeitig auflösen möchte, sollte sich vorab schriftlich bestätigen lassen, welche Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden. Ähnliche Fragen zur Kündigung laufender Verträge behandelt der Ratgeber Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?.
Welche Unterlagen die Bank verlangt
Damit die Bank das gesperrte Festgeld- oder Nachlasskonto freigibt, müssen die Erben ihre Berechtigung nachweisen – im Kern mit Sterbeurkunde und einem Erbnachweis. Welches Dokument genügt, hängt davon ab, ob ein notarielles Testament vorliegt und ob eine Vollmacht besteht:
| Situation | Was die Bank in der Regel verlangt |
|---|---|
| Vollmacht über den Tod hinaus vorhanden | Sterbeurkunde + Vollmacht – der Bevollmächtigte kann meist ohne Erbschein verfügen |
| Notarielles Testament / Erbvertrag vorhanden | Sterbeurkunde + Testament/Erbvertrag + Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (Erbschein meist entbehrlich) |
| Nur privatschriftliches Testament oder gesetzliche Erbfolge | Sterbeurkunde + Erbschein als Nachweis der Erbenstellung |
Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt aus; die beglaubigten Ausfertigungen liefert meist der Bestatter mit. Ob im konkreten Fall ein Erbschein nötig ist – der beim Nachlassgericht beantragt wird und Gebühren kostet –, hängt vom Institut ab: Bei eindeutigem notariellem Testament verzichten viele Banken darauf. Wer noch nicht weiß, ob und in welcher Höhe er überhaupt erbt, findet Orientierung unter Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinsam
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft – und über das Festgeld oder Depot können sie nur gemeinsam verfügen. Ein einzelner Miterbe kann nicht einfach „seinen” Anteil vom Konto abheben, selbst wenn seine Erbquote feststeht. Solange die Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, gehört der gesamte Nachlass allen zusammen.
Das hat zwei praktische Folgen:
- Auszahlung nur einstimmig. Die Bank überweist das Guthaben erst, wenn alle Miterben gemeinsam die Anweisung geben – oder ein Testamentsvollstrecker bzw. ein gemeinsam bevollmächtigter Vertreter handelt.
- Ein Miterbe kann blockieren. Beim Depot bedeutet das: Auch ein einzelner Miterbe kann einen Verkauf von Aktien dauerhaft verhindern, weil auch dafür Einstimmigkeit nötig ist.
Für die Angehörigen empfiehlt es sich deshalb, früh eine Person zu bestimmen, die die Kommunikation mit der Bank übernimmt und von den übrigen Miterben bevollmächtigt wird. Das beschleunigt die Abwicklung erheblich. Wie lange die Freigabe eines Kontos typischerweise dauert, lesen Sie unter Wie lange dauert die Kontoauflösung nach einem Todesfall?.
Aktien und Wertpapiere im Todesfall: das Depot
Ein Wertpapierdepot fällt genau wie Festgeld in den Nachlass – die Bank friert es zunächst ein, und danach können die Erben die Papiere entweder behalten oder verkaufen. Solange die Erbfolge nicht geklärt ist, sind über das Depot keine Käufe oder Verkäufe möglich; die Kurse laufen aber natürlich weiter, das Depot bleibt also den Marktschwankungen ausgesetzt.
Ist der Erbnachweis erbracht, haben die Erben zwei Wege:
- Depotübertrag. Die Wertpapiere werden „in natura”, also unverändert als Bestand, in ein Depot der Erben übertragen. Aktien, Fonds und Anleihen bleiben erhalten; die Erben entscheiden später in Ruhe, ob sie halten oder verkaufen. Für die Erbengemeinschaft lässt sich zunächst ein gemeinsames Depot einrichten.
- Verkauf und Auszahlung. Alternativ werden die Papiere verkauft und der Erlös ausgezahlt. Das ist steuerlich relevant (siehe unten) und in der Erbengemeinschaft nur einstimmig möglich.
Erben müssen also nicht verkaufen – der Depotübertrag erlaubt es, eine Geldanlage unverändert fortzuführen. Für die Erbschaftsteuer werden die Wertpapiere mit dem Kurswert am Todestag bewertet. Bei der Auflösung von Konten und Depots hilft ergänzend der Ratgeber Wer darf ein Konto nach dem Tod auflösen?.
Steuern auf geerbtes Festgeld, Aktien und Fonds
Rund um die Besteuerung geerbter Geldanlagen kursieren die meisten Irrtümer. Zwei Steuern sind sauber auseinanderzuhalten: die Abgeltungssteuer (auf Kapitalerträge und Kursgewinne) und die Erbschaftsteuer (auf den Wert des Erbes). Dieser Abschnitt behandelt die Abgeltungssteuer; die Erbschaftsteuer folgt danach.
Die Erbschaft selbst löst keine Abgeltungssteuer aus
Der Übergang von Festgeld, Aktien oder Fonds von Todes wegen ist kein Verkauf – die Erbschaft selbst löst deshalb keine Abgeltungssteuer und keine „Spekulationssteuer” aus. Es entsteht im Moment des Erbens kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, auch wenn die geerbten Aktien seit dem Kauf durch den Verstorbenen stark im Wert gestiegen sind. Erben ist steuerlich kein Handel.
Fußstapfentheorie: der Erbe übernimmt die Anschaffungsdaten
Steuerlich tritt der Erbe vollständig in die „Fußstapfen” des Verstorbenen: Er übernimmt dessen ursprüngliche Anschaffungskosten und den ursprünglichen Anschaffungszeitpunkt. Diese sogenannte Fußstapfentheorie ist der Schlüssel zum Verständnis der späteren Besteuerung – denn sie entscheidet, ab welchem Wert ein Gewinn gemessen wird.
Verkauft der Erbe die geerbten Wertpapiere später, gilt:
- Besteuert wird beim Verkauf. Erst der Verkauf durch den Erben ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Dann fällt Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
- Maßgeblich ist der Einstandskurs des Erblassers. Der steuerpflichtige Gewinn ist die Differenz zwischen dem Kaufkurs des Verstorbenen und dem Verkaufskurs – nicht der Gewinn seit dem Todestag. Das kann den steuerpflichtigen Betrag deutlich erhöhen.
- Der Sparer-Pauschbetrag gilt weiter. Bis 1.000 € Kapitalerträge pro Jahr (2.000 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren) bleiben über den Freistellungsauftrag steuerfrei.
Wie wird die „Spekulationssteuer” bei Fonds im Todesfall berechnet?
Für Aktien und Fonds gibt es seit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 keine „Spekulationsfrist” mehr – ein Kursgewinn ist unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Der umgangssprachliche Begriff „Spekulationssteuer” führt hier in die Irre: Die frühere Ein-Jahres-Frist (§ 23 EStG), nach der Gewinne steuerfrei blieben, gilt heute nur noch für andere Wirtschaftsgüter wie Immobilien, Gold oder Kryptowährungen – nicht für Wertpapiere.
Für geerbte Fonds bedeutet das ein einfaches Grundprinzip mit einem wichtigen Sonderfall:
- Grundprinzip. Verkauft der Erbe die geerbten Fondsanteile, wird der Gewinn zwischen dem Anschaffungskurs des Erblassers und dem Verkaufskurs mit rund 25 % (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Ein Beispiel: Hat der Verstorbene Fondsanteile für 20.000 € gekauft, sind sie am Todestag 30.000 € wert und verkauft der Erbe sie später für 32.000 €, wird nicht der Zuwachs von 2.000 € seit dem Erbfall besteuert, sondern der gesamte Gewinn von 12.000 € seit dem ursprünglichen Kauf.
- Sonderfall Altbestand. Wertpapiere und Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft und seither ununterbrochen gehalten wurden, genießen Bestandsschutz und können weitgehend steuerfrei verkauft werden. Diesen Alt-Status erbt der Erbe mit. (Bei Fonds wurde dieser Bestandsschutz durch die Investmentsteuerreform 2018 auf Gewinne bis Ende 2017 begrenzt und mit einem Freibetrag versehen.)
- Vorabpauschale bei Fonds. Bei thesaurierenden Fonds führt die Bank laufend eine sogenannte Vorabpauschale ab. Bereits versteuerte Beträge werden beim späteren Verkauf gegengerechnet, damit keine Doppelbesteuerung derselben Erträge entsteht.
Weil Erbschaftsteuer (auf den Wert am Todestag) und spätere Abgeltungssteuer (auf den Gewinn seit dem Kauf durch den Erblasser) nebeneinander anfallen können, ist bei größeren Depots eine steuerliche Beratung sinnvoll – gerade zur Frage, ob sich Halten oder Verkaufen lohnt.
Erbschaftsteuer auf Festgeld und Depot
Festgeld und Wertpapiere gehören zum steuerpflichtigen Nachlass – Erbschaftsteuer fällt aber erst an, wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge sind nach dem Verwandtschaftsverhältnis gestaffelt und in der Praxis so hoch, dass viele Erbfälle steuerfrei bleiben:
| Erbe | Erbschaftsteuer-Freibetrag |
|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Übrige Erben (z. B. Geschwister, nicht verheiratete Partner) | 20.000 € |
Bewertet wird das Festgeld mit dem Guthaben zum Todestag, das Depot mit dem Kurswert am Todestag. Für Ehepartner und Kinder liegt ein durchschnittlicher Geldnachlass damit fast immer unter dem Freibetrag. Kritischer ist es für entferntere Erben und unverheiratete Partner, deren Freibetrag mit 20.000 € schnell ausgeschöpft ist.
Wichtig zu wissen: Die Bank meldet dem Finanzamt automatisch die Guthaben, Wertpapiere und bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen des Verstorbenen (§ 33 ErbStG). Diese Meldung entfällt nur, wenn das Vermögen bei dem Institut 5.000 € nicht übersteigt. Unabhängig davon müssen die Erben den Erwerb selbst innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Welche Daten dabei fließen, erklärt der Ratgeber Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.
Sonderfälle: WeltSparen/Raisin und Wachstumsgeld
Auch Festgeld über Zinsplattformen wie WeltSparen/Raisin und feste Sparanlagen wie das „Wachstumsgeld” der Volksbanken folgen der allgemeinen Nachlass-Logik – bei der Zinsplattform gibt es aber eine wichtige Besonderheit.
WeltSparen / Raisin. Über WeltSparen (Betreiber: Raisin) liegt das Festgeld nicht bei WeltSparen selbst, sondern bei einer Partnerbank; WeltSparen wickelt nur die Vermittlung ab. Im Todesfall fällt das Guthaben in den Nachlass, und die Erben weisen ihre Berechtigung mit beglaubigter Sterbeurkunde und Erbnachweis (Testament mit Eröffnungsniederschrift, Erbvertrag oder Erbschein) nach. Die Besonderheit: Nach Angaben von Erfahrungsberichten bietet WeltSparen keine Hinterlegung von Vollmachten an – auch nicht für Ehepartner. Ein Zugriff über eine transmortale Vollmacht, wie ihn viele Filialbanken zulassen, ist hier also nicht möglich; es zählt allein der Erbnachweis. Bei mehreren Erben korrespondiert die Plattform in der Regel nur mit einem gemeinsam bevollmächtigten Vertreter. Ob ein laufender Festgeldvertrag bis zur Fälligkeit weiterläuft oder vorzeitig beendet und ausgezahlt wird, wird je nach Partnerbank unterschiedlich gehandhabt – im Zweifel sollten Erben direkt bei Raisin nachfragen.
Wachstumsgeld. „Wachstumsgeld” ist kein Produkt von WeltSparen, sondern eine feste Sparanlage mit Staffelzinsen (Zuwachssparen), wie sie viele Volksbanken und Raiffeisenbanken anbieten. Eine eigene Todesfall-Regelung ist damit nicht verbunden: Es gilt dieselbe Logik wie beim Festgeld – die Anlage fällt in den Nachlass, die Erben treten in den Vertrag ein, und über eine vorzeitige Auflösung entscheidet die Bank nach ihren Bedingungen. Wer unsicher ist, welches konkrete Produkt der Verstorbene hatte, sieht am einfachsten in den Kontoauszügen oder den Vertragsunterlagen nach.
Sonderfall „Zeitwertpapiere”: meist sind Zeitwertkonten gemeint
Wer nach „Zeitwertpapieren” im Todesfall sucht, meint fast immer ein Zeitwertkonto (Wertguthaben) – ein Arbeitszeit- bzw. Entgeltguthaben beim Arbeitgeber, nicht ein Wertpapier im Depot. Auf einem solchen Konto sammeln Beschäftigte Entgelt an, um es später für eine Freistellung (etwa Vorruhestand) zu nutzen.
Stirbt der oder die Beschäftigte, wird das angesparte Wertguthaben in aller Regel an die Erben ausgezahlt. Diese Auszahlung ist als Arbeitslohn zu behandeln und unterliegt der Lohn- bzw. Einkommensteuer (die bis dahin aufgeschobene Besteuerung wird nachgeholt). Die genaue Abwicklung hängt vom jeweiligen Modell und dem Anbieter des Wertguthabens ab; hier lohnt die Rückfrage bei Arbeitgeber und Versorgungsträger. Sind dagegen tatsächlich klassische Wertpapiere gemeint, gelten die Ausführungen zum Depot und zur Abgeltungssteuer weiter oben.
Was Hinterbliebene jetzt tun sollten
Beim Festgeld und beim Depot müssen Angehörige nicht sofort handeln – aber sie sollten die Bank informieren, den Erbnachweis besorgen und dann in Ruhe entscheiden. Diese Schritte helfen:
- Bank informieren. Den Todesfall der Bank melden und die betroffenen Konten und Depots erfragen. Die Bank stellt sie auf ein Nachlasskonto um.
- Unterlagen zusammenstellen. Beglaubigte Sterbeurkunde besorgen und klären, welcher Erbnachweis nötig ist (notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Erbschein). Eine vorhandene Vollmacht über den Tod hinaus bereithalten.
- Bestandsaufnahme machen. In den Unterlagen und Kontoauszügen alle Anlagen erfassen: Festgeld, Tagesgeld, Sparbücher, Depot, Plattform-Anlagen wie WeltSparen. So geht nichts unter. Denken Sie dabei auch an ein eventuell vorhandenes Schließfach – was mit einem Bankschließfach im Todesfall passiert, erklärt ein eigener Ratgeber.
- Entscheiden: halten oder auflösen. Festgeld meist bis zur Fälligkeit weiterlaufen lassen; Depot per Übertrag behalten oder – einstimmig in der Erbengemeinschaft – verkaufen. Bei größeren Depots vorher die Steuerfolgen prüfen.
- Fristen beachten. Den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
Das Festgeld ist dabei nur einer von vielen Punkten nach einem Sterbefall. Einen geordneten Gesamtüberblick über alle ersten Schritte gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.
Häufige Irrtümer über Festgeld und Depot im Todesfall
Rund um geerbte Geldanlagen halten sich einige Fehlannahmen, die zu falschen Entscheidungen führen:
- „Das Festgeld wird beim Tod sofort ausgezahlt.” Falsch. Der Vertrag läuft mit fester Laufzeit und festem Zins weiter; die Erben treten in ihn ein. Ausgezahlt wird erst zur Fälligkeit oder nach einer (oft mit Zinsverlust verbundenen) vorzeitigen Auflösung.
- „Ein einzelner Erbe kann sich seinen Anteil auszahlen lassen.” Falsch. Die Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinsam; einzelne Miterben können weder abheben noch einen Verkauf im Alleingang durchsetzen.
- „Wer Aktien erbt, zahlt sofort Steuer auf die Kursgewinne.” Falsch. Die Erbschaft ist kein Verkauf. Abgeltungssteuer fällt erst an, wenn der Erbe die Papiere später verkauft.
- „Beim Verkauf zählt nur der Gewinn seit dem Todestag.” Falsch. Wegen der Fußstapfentheorie zählt der Gewinn seit dem ursprünglichen Kauf durch den Verstorbenen – oft ein deutlich höherer Betrag.
- „Nach einem Jahr Haltefrist sind geerbte Aktien steuerfrei.” Falsch. Für Wertpapiere gibt es seit 2009 keine Spekulationsfrist mehr. Steuerfrei sind nur echte Altbestände, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden.
- „Eine Kontovollmacht endet mit dem Tod.” Nicht bei einer Vollmacht über den Tod hinaus – diese gilt weiter (bei WeltSparen/Raisin sind Vollmachten allerdings gar nicht möglich).
Häufige Fragen zu Festgeld im Todesfall
Was passiert mit einem Festgeldkonto, wenn der Inhaber stirbt? Das Festgeld fällt in den Nachlass und geht auf die Erben über. Die Bank sperrt zunächst Verfügungen und stellt das Konto auf ein Nachlasskonto um. Der Festgeldvertrag endet nicht mit dem Tod, sondern läuft mit unveränderter Laufzeit und unverändertem Zinssatz weiter; die Erben treten in den Vertrag ein.
Können Erben Festgeld vorzeitig kündigen und bekommen sie die Zinsen? Ein automatisches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Todes gibt es nicht. Viele Banken lassen eine vorzeitige Auflösung aber aus Kulanz zu. Dabei werden die Zinsen häufig reduziert oder gar nicht gezahlt, teils fällt eine Bearbeitungsgebühr an. Wer nicht dringend Geld braucht, fährt mit dem Weiterlaufenlassen bis zur Fälligkeit meist besser.
Welche Unterlagen verlangt die Bank für geerbtes Festgeld? In der Regel eine beglaubigte Sterbeurkunde und einen Erbnachweis. Bei einem notariellen Testament genügt oft das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, sonst ist ein Erbschein nötig. Besteht eine Konto- oder Bankvollmacht über den Tod hinaus, kann der Bevollmächtigte meist ohne Erbschein verfügen.
Wird ein Wertpapierdepot im Todesfall eingefroren? Ja. Sobald die Bank vom Tod erfährt, sperrt sie das Depot – es sind keine Käufe oder Verkäufe mehr möglich, bis die Erbfolge nachgewiesen ist. Danach können die Erben die Wertpapiere in ein eigenes Depot übertragen lassen oder verkaufen.
Muss ich geerbte Aktien verkaufen oder kann ich sie behalten? Sie können sie behalten. Über einen Depotübertrag werden die Wertpapiere unverändert in ein Depot der Erben übernommen; ein Verkauf ist nicht nötig. In einer Erbengemeinschaft sind sowohl der Übertrag als auch ein Verkauf nur gemeinsam möglich.
Zahle ich Steuern, wenn ich geerbte Aktien oder Fonds verkaufe? Ja, aber erst beim Verkauf. Die Erbschaft selbst löst keine Abgeltungssteuer aus. Verkaufen Sie die geerbten Papiere später, fallen rund 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Kursgewinn an – gerechnet ab dem ursprünglichen Kaufkurs des Verstorbenen, nicht ab dem Todestag.
Wie wird die Spekulationssteuer bei geerbten Fonds berechnet? Für Fonds und Aktien gibt es seit 2009 keine Spekulationsfrist mehr; der Gewinn ist unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Verkauft der Erbe, wird die Differenz zwischen dem Anschaffungskurs des Erblassers und dem Verkaufskurs mit rund 25 % besteuert. Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, genießen Bestandsschutz.
Fällt auf geerbtes Festgeld Erbschaftsteuer an? Nur oberhalb der persönlichen Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für entferntere Erben. Darunter bleibt das Festgeld steuerfrei. Die Bank meldet dem Finanzamt Guthaben über 5.000 €, und die Erben müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten selbst anzeigen.
Was passiert mit WeltSparen- oder Raisin-Festgeld im Todesfall? Das Guthaben liegt bei einer Partnerbank und fällt in den Nachlass. Die Erben weisen ihre Berechtigung mit beglaubigter Sterbeurkunde und Erbnachweis nach. Besonderheit: WeltSparen bietet keine Hinterlegung von Vollmachten an, auch nicht für Ehepartner – der Zugriff läuft ausschließlich über den Erbnachweis. Bei mehreren Erben ist ein gemeinsam bevollmächtigter Vertreter nötig.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die genauen Bedingungen – etwa zu Kündigungsmöglichkeiten, Zinsen bei vorzeitiger Auflösung und zur Besteuerung – richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem Einzelfall; verbindlich Auskunft geben die Bank, das Finanzamt oder eine Steuerberatung.