Nach einem Todesfall stapeln sich schnell die Fragen: Wer darf den Handyvertrag, den Strom, den Rundfunkbeitrag und all die Abos des Verstorbenen eigentlich kündigen – und darf ich das als Angehöriger einfach so? Die klare Antwort vorweg: Kündigen dürfen die Verträge eines Verstorbenen grundsätzlich nur die Erben oder ein Bevollmächtigter, dessen Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Denn mit dem Tod gehen fast alle Verträge nicht etwa unter, sondern auf die Erben über – sie treten in die Rolle des Verstorbenen ein und entscheiden, was gekündigt wird.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer wirklich kündigen darf, welche Verträge von selbst enden und welche Sie aktiv beenden müssen, was für Handy, Strom, Rundfunkbeitrag, Streaming, Versicherungen, Leasing, Verein und Mietwohnung im Einzelnen gilt – und wie ein Kündigungsschreiben im Todesfall aufgebaut ist.
Die Antwort in Kürze
Wer die Verträge eines Verstorbenen kündigen darf, hängt allein von der rechtlichen Rolle ab:
- Erben: Mit dem Tod gehen alle Verträge als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Sie sind die eigentlich Berechtigten und dürfen kündigen – bei mehreren Erben genügt in der Praxis für die meisten Kündigungen die Erklärung eines Miterben.
- Bevollmächtigte: Wer eine Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) hat, darf sofort und ohne Erbschein kündigen – handelt dabei aber für die Erben.
- Bestatter: Übernehmen als Service oft Abmeldungen (Standesamt, Renten- und Krankenversicherung) und teils Kündigungen – verantwortlich bleiben aber die Angehörigen bzw. Erben.
- Angehörige ohne Erbrecht und Vollmacht: grundsätzlich nicht berechtigt. Ausnahmen sind gesetzliche Sonderrechte, etwa beim Eintritt des Ehepartners in den Mietvertrag.
Zwei Dinge sind entscheidend: Die meisten Verträge enden nicht automatisch, sondern laufen weiter, bis jemand sie kündigt – Abbuchungen gehen also erst einmal weiter. Und: Ein pauschales gesetzliches „Sonderkündigungsrecht wegen Todes” gibt es nur ausnahmsweise; oft kündigen Anbieter aber aus Kulanz vorzeitig.
Wer darf die Verträge kündigen – und wer nicht?
Verträge des Verstorbenen kündigen darf nur, wer dazu rechtlich legitimiert ist – und das sind in erster Linie die Erben. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf sie über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Damit treten die Erben in alle laufenden Verträge ein und rücken in die Stellung des Verstorbenen: Sie können Verträge fortführen, ändern oder eben kündigen.
Der einfachste Weg führt über eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Wer eine solche transmortale Vollmacht besitzt, darf sofort handeln – ohne auf einen Erbschein warten zu müssen. Wichtig ist dabei: Der Bevollmächtigte handelt ab dem Tod für die Erben und ist ihnen gegenüber verantwortlich; die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Eine reine Vorsorgevollmacht hilft nur, wenn sie ausdrücklich auch über den Tod hinaus formuliert ist.
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft und sollten grundsätzlich gemeinsam entscheiden. Für einfache Kündigungen (Handy, Abo, Streaming) akzeptieren die meisten Anbieter zwar die Erklärung eines Miterben. Sobald es aber um Geld geht – Guthaben, Rückerstattungen, größere Verträge – ist die Abstimmung mit allen Miterben sinnvoll, um späteren Streit zu vermeiden. Wie das Konto in diesem Zusammenhang abgewickelt wird, erklärt unser Ratgeber dazu, wer das Konto nach dem Tod auflösen darf.
Und ganz klar: Ein naher Angehöriger, der weder erbt noch bevollmächtigt ist, darf nicht einfach über die Verträge verfügen – Verwandtschaft allein berechtigt zu nichts. Die praktisch wichtigste Ausnahme ist die Mietwohnung: Hier tritt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kraft Gesetzes in den Vertrag ein (dazu unten mehr). Auch viele Anbieter (etwa die Telekom) lassen den überlebenden Partner ausdrücklich kündigen oder den Vertrag übernehmen.
Welche Verträge enden von selbst – und welche Sie kündigen müssen
Der wichtigste Merksatz lautet: Die meisten Verträge enden nicht mit dem Tod, sondern laufen weiter – nur wenige höchstpersönliche Verträge erlöschen automatisch. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Sie überhaupt tätig werden müssen:
| Vertrag / Leistung | Was im Todesfall gilt |
|---|---|
| Private Krankenversicherung | Endet automatisch mit dem Tod. |
| Unfall- und Privathaftpflichtversicherung | Enden automatisch (personengebunden). |
| Lebens- / Sterbegeldversicherung | Wird fällig – Auszahlung an die Bezugsberechtigten; dem Versicherer schnell melden. |
| Vereinsmitgliedschaft | Endet mit dem Tod (nicht vererblich, § 38 BGB). |
| Handy, Festnetz, Internet | Laufen weiter – aktiv kündigen, meist mit Kulanz-Sonderkündigung. |
| Strom & Gas | Laufen weiter – kündigen und Zählerstand melden. |
| Rundfunkbeitrag (GEZ) | Läuft weiter – aktiv abmelden, sonst wird weiter eingezogen. |
| Streaming & Abos, Prime | Laufen weiter – kündigen, ggf. anteilige Erstattung. |
| Hausrat- / Wohngebäudeversicherung | Laufen zunächst weiter und gehen auf die Erben über. |
| Kfz-Haftpflicht / Leasing | Enden nicht automatisch, gehen auf die Erben über. |
| Mietvertrag | Läuft weiter – Eintritt der Angehörigen oder Kündigung (§§ 563, 564 BGB). |
Weil so vieles einfach weiterläuft, ist die größte Gefahr, laufende Abbuchungen zu übersehen – der Nachlass zahlt sonst monatelang für Verträge, die niemand mehr braucht. Ein früher Blick auf die Kontoauszüge des Verstorbenen zeigt am zuverlässigsten, welche Zahlungspartner überhaupt noch offen sind. Eine Einordnung in die gesamte Reihenfolge nach einem Sterbefall gibt unser Überblick, was nach dem Tod zu erledigen ist.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall?
Ein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht „wegen Todes” gibt es nicht – wohl aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Rechtliche Grundlage dafür ist § 314 BGB: Dauerschuldverhältnisse dürfen aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Ob der Tod im Einzelfall als solcher wichtiger Grund gilt, ist nicht immer eindeutig – deshalb kommt es in der Praxis stark auf die Kulanz der Anbieter an.
Und die ist erfreulich groß: Mobilfunkanbieter, Energieversorger, Streamingdienste und viele andere lassen im Todesfall in aller Regel eine vorzeitige Kündigung zu, sobald eine Sterbeurkunde vorgelegt wird – auch dann, wenn die reguläre Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Ein echtes, im Gesetz verankertes Sonderkündigungsrecht besteht dagegen vor allem bei der Mietwohnung (§ 564 BGB) und in der Grundversorgung mit Strom und Gas.
Wichtig zu wissen: Ein Sonderkündigungsrecht bedeutet meist nicht, dass der Vertrag rückwirkend zum Sterbetag endet. In der Regel wirkt die Kündigung ab Zugang beim Anbieter oder zum nächstmöglichen Termin – die Frist zwischen Tod und Kündigung müssen die Erben in der Regel noch bezahlen.
Handyvertrag, Festnetz und Internet kündigen
Ein Handy- oder Internetvertrag endet nicht mit dem Tod, sondern geht auf die Erben über – nahezu alle Anbieter räumen aber ein kulantes Sonderkündigungsrecht ein. Telekom, Vodafone, o2 und die meisten Discounter beenden den Vertrag vorzeitig, sobald eine Sterbeurkunde (meist als Kopie) vorliegt; teils wird zusätzlich ein Erbnachweis verlangt.
Ein paar Besonderheiten sollten Sie kennen:
- Kündigungszeitpunkt: Die Kündigung wirkt meist ab Zugang bzw. zum nächstmöglichen Termin, nicht rückwirkend zum Sterbetag. Bei einzelnen Discountern (etwa winSIM aus dem Drillisch-Verbund) kursieren auch längere Fristen von bis zu drei Monaten – hier lohnt der Blick in die konkreten Vertragsbedingungen.
- Prepaid-Karten: Sie lassen sich jederzeit beenden. Prüfen Sie vorher das Restguthaben und lassen Sie es sich vom Kundenservice auszahlen – sonst verfällt es.
- Festnetz und Internet (z. B. Telekom): Berechtigt sind Ehe- oder Lebenspartner und Erben. Bei der Telekom läuft das über ein eigenes Online-Formular mit Upload der Sterbeurkunde oder des Erbscheins; wahlweise lässt sich der Anschluss kündigen oder auf eine andere Person übernehmen. Der Festnetzvertrag kann im Todesfall in der Regel ohne lange Frist beendet werden.
Wenn Angehörige den Anschluss selbst weiternutzen wollen, ist die Übernahme oft der bessere Weg als Kündigung und Neuvertrag – Rufnummer und Konditionen bleiben dann erhalten.
Strom und Gas: Sonderkündigung und Zählerstand
Auch Strom- und Gasverträge laufen nach dem Tod weiter und gehen auf die Erben über – sie lassen sich aber zügig kündigen, und in der Grundversorgung gilt eine kurze Frist. In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen (§ 20 StromGVV, für Gas entsprechend die GasGVV). Bei Sonderverträgen akzeptieren die Versorger im Todesfall meist ebenfalls eine vorzeitige Kündigung gegen Vorlage der Sterbeurkunde.
Zwei praktische Punkte sind hier wichtig:
- Zählerstand notieren. Halten Sie den Zählerstand zum Stichtag fest (am besten mit Foto und Datum) – er ist die Grundlage für die Schlussabrechnung.
- Verbrauch bis zur Abmeldung. Für den Verbrauch bis zur Kündigung haftet der Nachlass. Bleibt die Wohnung noch bewohnt oder wird sie erst später geräumt, sollten Sie den Vertrag nicht abrupt stoppen, sondern gegebenenfalls auf den neuen Nutzer ummelden.
Wird die Wohnung aufgelöst, gehört die Abmeldung von Strom und Gas zu den Dingen, die man mit Augenmaß angeht: Erst kündigen, wenn feststeht, dass niemand mehr Energie braucht.
Rundfunkbeitrag (GEZ) im Todesfall abmelden
Der Rundfunkbeitrag endet nicht automatisch mit dem Tod – die Angehörigen müssen die Wohnung aktiv abmelden, sonst zieht der Beitragsservice weiter ein. Zuständig ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice”, umgangssprachlich noch immer GEZ genannt. Die Abmeldung übernehmen die Erben oder Angehörigen.
So gehen Sie vor:
- Nötige Angaben: Name und letzte Anschrift des Verstorbenen, die Beitragsnummer und eine Kopie der Sterbeurkunde. Die Abmeldung ist online, schriftlich oder per Formular möglich.
- Alleinlebende Verstorbene: Die Wohnung und das Beitragskonto werden abgemeldet.
- Verstorbener lebte mit anderen zusammen: Zieht ein Mitbewohner oder der Ehepartner nicht aus, wird nicht abgemeldet, sondern das Konto auf diese Person umgemeldet – die Wohnung bleibt beitragspflichtig, aber unter neuer Beitragsnummer.
- Geld zurück: Bereits im Voraus gezahlte Beiträge für die Zeit nach dem Sterbedatum werden auf Antrag erstattet. Maßgeblich ist das Sterbedatum, nicht der Zeitpunkt der Meldung – melden Sie also auch rückwirkend ohne Nachteil.
Streaming, Amazon Prime und laufende Abos
Streamingdienste, Zeitschriften-Abos und Kundenkonten laufen nach dem Tod ebenfalls weiter und müssen von den Erben gekündigt werden. Der digitale Nachlass wird dabei grundsätzlich wie der übrige Nachlass vererbt und geht auf die Erben über. Bei Bezahldiensten führt der Weg oft über den Anbieter selbst – wie Sie etwa ein PayPal-Konto im Todesfall kündigen, zeigt unser gesonderter Ratgeber zum digitalen Nachlass.
Beim Klassiker Amazon Prime gilt: Die Mitgliedschaft lässt sich kündigen, und für den ungenutzten Zeitraum ist eine anteilige Erstattung möglich – wurden die Prime-Vorteile im laufenden Jahr gar nicht genutzt, wird häufig der volle Beitrag zurückerstattet, sonst anteilig. Für die reine Kündigung genügt in der Regel die Sterbeurkunde; ob zusätzlich ein Erbschein verlangt wird, handhaben die Anbieter unterschiedlich.
Ähnlich läuft es bei Streamingdiensten, Fitnessstudios, Zeitungs-Abos oder Teleshopping-Kundenkonten (etwa HSE24): kündigen, die Bestätigung abwarten und – ganz wichtig – das zugehörige SEPA-Lastschriftmandat widerrufen, damit nichts mehr abgebucht wird. Das größte praktische Problem ist oft nicht die Kündigung selbst, sondern das Auffinden aller Abos. Kontoauszüge und das E-Mail-Postfach des Verstorbenen sind hier die beste Quelle.
Versicherungen: Was endet, was weiterläuft
Bei Versicherungen kommt es entscheidend darauf an, ob sie an die Person oder an eine Sache gebunden sind – personengebundene Policen enden automatisch, sachbezogene laufen weiter. Diese Übersicht hilft:
| Versicherung | Was im Todesfall gilt |
|---|---|
| Private Krankenversicherung | Endet automatisch mit dem Tod. |
| Unfallversicherung | Endet automatisch (personengebunden). |
| Privathaftpflicht | Endet automatisch; eine mitversicherte Familie sollte sich neu absichern. |
| Lebens-/Sterbegeldversicherung | Wird fällig – Auszahlung an die Bezugsberechtigten; umgehend melden. |
| Hausratversicherung | Läuft weiter, endet aber automatisch rund zwei Monate nach dem Tod – außer ein Erbe lebte im Haushalt und führt sie fort. |
| Wohngebäudeversicherung | Geht auf die Erben über und sollte fortgeführt werden; Kündigung mit Frist bzw. Sonderkündigung beim Immobilienverkauf. |
| Kfz-Haftpflicht | Ist an das Fahrzeug gebunden und geht auf die Erben über; sie endet erst mit Ab- oder Ummeldung. |
| Rechtsschutzversicherung | Läuft bis zum Ende der Beitragsperiode. |
Am dringendsten ist die Lebens- und Sterbegeldversicherung: Viele Verträge verlangen eine Meldung binnen weniger Tage (oft 24 bis 72 Stunden). Melden Sie den Todesfall deshalb frühzeitig, damit die Auszahlung – die häufig die Bestattung finanziert – nicht gefährdet wird. Ob Sie eine bestehende Police im Erbfall eher eine Sterbegeldversicherung kündigen oder auszahlen lassen sollten, klärt unser eigener Ratgeber. Einen Überblick über die Höhe dieser Kosten gibt unser Ratgeber, was eine Beerdigung kostet.
Leasingvertrag fürs Auto – und was in Österreich gilt
Ein Leasingvertrag endet nicht mit dem Tod des Leasingnehmers – er geht mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Ein automatisches Sonderkündigungsrecht sieht das Gesetz hier nicht vor; manche Verträge schließen eine vorzeitige Kündigung sogar ausdrücklich aus. Die Erben treten also zunächst in den Vertrag ein und müssen die Raten weiterzahlen.
In der Praxis zeigen sich viele Leasinggeber aber kulant und ermöglichen gegen Vorlage der Sterbeurkunde eine vorzeitige Auflösung oder die Übernahme durch einen Angehörigen. Wichtig: Solche Absprachen immer schriftlich festhalten. Gehört das Fahrzeug zum Nachlass, sollten die Erben zudem entscheiden, ob sie es weiternutzen, zurückgeben oder – bei einem eigenen Fahrzeug – abmelden. Eine feste gesetzliche Frist für die Abmeldung eines Autos im Todesfall gibt es nicht; sinnvoll ist sie zeitnah, damit Kfz-Steuer und Versicherung nicht unnötig weiterlaufen.
Auch in Österreich geht ein Leasingvertrag grundsätzlich auf die Erben (die Verlassenschaft) über und endet nicht von selbst. Ein konkretes, gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht wegen Todes ist dort ebenfalls nicht allgemein vorgesehen – maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Wer in Österreich betroffen ist, sollte den Vertrag genau prüfen und das Gespräch mit dem Leasinggeber suchen. (Statt des deutschen Rundfunkbeitrags gilt in Österreich übrigens der ORF-Beitrag, die frühere „GIS”.)
Vereinsmitgliedschaft und andere Mitgliedschaften
Eine Vereinsmitgliedschaft endet mit dem Tod automatisch – sie ist höchstpersönlich und nicht auf andere übertragbar oder vererblich (§ 38 BGB). Angehörige müssen also nicht förmlich „kündigen”; eine kurze Mitteilung an den Verein mit der Sterbeurkunde genügt, damit die Mitgliederliste und der Beitragseinzug aktualisiert werden.
Für die Beiträge gilt: Die Beitragspflicht endet mit dem Tod. Nur bis dahin rückständige Beiträge sind eine Nachlassverbindlichkeit und von den Erben zu begleichen. Eine Satzung kann von diesen Grundsätzen abweichen (§ 40 BGB) – etwa eine Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres vorsehen. Ein Blick in die Vereinssatzung schafft im Zweifel Klarheit.
Mietwohnung kündigen: Eintrittsrecht und Sonderkündigung
Bei der Mietwohnung hängt alles davon ab, ob eine Person aus dem Haushalt in den Vertrag eintritt – erst wenn niemand eintritt, geht es um Kündigung. Das Gesetz regelt das genau:
- Eintrittsrecht (§ 563 BGB): Lebten Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder andere Haushaltsangehörige mit dem Verstorbenen in der Wohnung, treten sie automatisch in den Mietvertrag ein. Wer das nicht möchte, kann den Eintritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod gegenüber dem Vermieter ablehnen.
- Fortsetzung mit den Erben und Sonderkündigung (§ 564 BGB): Tritt niemand nach § 563 ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Dann dürfen sowohl die Erben als auch der Vermieter außerordentlich kündigen – und zwar innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod, mit der gesetzlichen Frist (in der Regel drei Monate).
Diese Monatsfrist ist der wichtigste Punkt: Wer sie versäumt, für den läuft das Mietverhältnis mit den Erben ganz normal weiter – die Wohnung muss dann regulär gekündigt werden, mit allen üblichen Fristen. Handeln Sie hier also zügig. Die für die Kündigung nötige Sterbeurkunde besorgen in der Regel die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen.
Wie schreibe ich eine Kündigung im Todesfall?
Ein Kündigungsschreiben im Todesfall ist kurz – es muss dem Anbieter nur zweifelsfrei sagen, welcher Vertrag endet, ab wann und in wessen Auftrag. Diese Bausteine gehören hinein:
- Empfänger und Betreff: Anbieter, Betreff „Kündigung im Todesfall” mit der Kunden- bzw. Vertragsnummer.
- Angaben zum Verstorbenen: vollständiger Name, letzte Anschrift und Sterbedatum.
- Kündigungswunsch: Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt” (oder, wo ein Datum feststeht, zu diesem Termin) – bei einem echten Sonderkündigungsrecht ausdrücklich darauf hinweisen.
- Ihre Rolle: ob Sie als Erbe oder als Bevollmächtigter kündigen.
- Bitte um Bestätigung: schriftliche Bestätigung des Kündigungstermins erbitten.
- SEPA-Mandat widerrufen: vorhandene Einzugsermächtigungen ausdrücklich widerrufen.
- Anlage: eine Kopie der Sterbeurkunde beilegen. Ein Original oder eine beglaubigte Kopie nur, wenn der Anbieter es ausdrücklich verlangt; einen Erbschein je nach Anforderung.
Ein einfaches Muster als roter Faden: „Sehr geehrte Damen und Herren, Herr/Frau [Name], zuletzt wohnhaft [Anschrift], Kundennummer [Nr.], ist am [Datum] verstorben. Als Erbe/Bevollmächtigte kündige ich den bestehenden Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und widerrufe zugleich das erteilte SEPA-Lastschriftmandat. Eine Kopie der Sterbeurkunde liegt bei. Bitte bestätigen Sie mir den Kündigungstermin schriftlich.” Versenden Sie wichtige Kündigungen am besten so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
Schritt für Schritt: Verträge nach dem Todesfall kündigen
Wer die Verträge geordnet abwickeln will, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Unterlagen sichten. Kontoauszüge, Ordner, E-Mails und Post des Verstorbenen durchsehen und alle laufenden Verträge und Abbuchungen auflisten.
- Sterbeurkunden besorgen. Mehrere Exemplare bzw. Kopien einplanen – viele Stellen verlangen einen Nachweis.
- Eilige Meldungen zuerst. Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung sowie Kranken- und Rentenversicherung frühzeitig informieren; die Mietwohnung wegen der Monatsfrist (§§ 563, 564 BGB) im Blick behalten.
- Laufende Verträge kündigen. Handy, Internet, Strom/Gas, Rundfunkbeitrag, Streaming und Abos jeweils mit Kündigungsschreiben und Sterbeurkunde beenden.
- Zahlungen stoppen. Nicht mehr benötigte Daueraufträge und SEPA-Mandate widerrufen – Wichtiges wie Miete und Versicherung für die noch nicht geräumte Wohnung aber vorerst weiterlaufen lassen.
- Bestätigungen sammeln. Jede Kündigungsbestätigung ablegen; offene Guthaben (Prepaid, Rundfunkbeitrag, anteilige Prämien) zurückfordern.
Einen ruhigen Überblick über die gesamte Reihenfolge nach einem Sterbefall gibt unser Ratgeber, was im Todesfall zu tun ist.
Häufige Fehler und Irrtümer
Rund um das Kündigen von Verträgen im Todesfall halten sich einige teure Falschannahmen:
- „Mit dem Tod enden alle Verträge automatisch.” Falsch. Die meisten laufen weiter und werden weiter abgebucht, bis jemand kündigt.
- „Als naher Angehöriger darf ich einfach alles kündigen.” Nur eingeschränkt. Berechtigt sind Erben und Bevollmächtigte; Angehörige ohne Erbrecht haben nur punktuelle Sonderrechte (etwa in der Mietwohnung).
- „Es gibt immer ein Sonderkündigungsrecht wegen Todes.” Falsch. Ein echtes gesetzliches Sonderkündigungsrecht ist die Ausnahme; oft kündigen Anbieter nur aus Kulanz vorzeitig.
- „Der Rundfunkbeitrag stoppt von selbst.” Falsch. Ohne aktive Abmeldung zieht der Beitragsservice weiter ein.
- „Das SEPA-Mandat kann ich ignorieren.” Falsch. Ohne Widerruf laufen Lastschriften weiter, auch nach der Kündigung.
- „Prepaid-Guthaben ist verloren.” Nicht unbedingt. Vor der Kündigung lässt sich das Restguthaben oft auszahlen.
Häufige Fragen zu Verträgen im Todesfall
Wer darf im Todesfall die Verträge kündigen? Kündigen dürfen grundsätzlich nur die Erben oder ein Bevollmächtigter mit einer Vollmacht über den Tod hinaus. Bei mehreren Erben genügt für einfache Kündigungen meist die Erklärung eines Miterben. Angehörige ohne Erbrecht und Vollmacht sind – außer bei gesetzlichen Sonderrechten wie in der Mietwohnung – nicht berechtigt.
Braucht man einen Erbschein oder reicht die Sterbeurkunde? Für die meisten Kündigungen (Handy, Strom, Abos, Rundfunkbeitrag) genügt eine Kopie der Sterbeurkunde. Ein Erbschein oder eine transmortale Vollmacht wird vor allem dort verlangt, wo es um Geld und Verfügungen geht, etwa beim Bankkonto. Einzelne Anbieter handhaben das unterschiedlich.
Welche Verträge enden automatisch mit dem Tod? Automatisch enden vor allem höchstpersönliche Verträge: private Krankenversicherung, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung sowie die Vereinsmitgliedschaft. Die Lebensversicherung wird fällig. Die meisten anderen Verträge – Handy, Strom, Abos, Miete, Kfz – laufen weiter und müssen aktiv gekündigt werden.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Tod? Ein pauschales gesetzliches Sonderkündigungsrecht wegen Todes gibt es nicht. Möglich ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB); ausdrücklich geregelt ist ein Sonderkündigungsrecht bei der Mietwohnung (§ 564 BGB) und in der Grundversorgung mit Strom und Gas. Viele Anbieter kündigen zusätzlich aus Kulanz vorzeitig.
Wie melde ich den Rundfunkbeitrag (GEZ) im Todesfall ab? Mit Name, letzter Anschrift, Beitragsnummer und einer Kopie der Sterbeurkunde beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – online, schriftlich oder per Formular. Lebte der Verstorbene allein, wird die Wohnung abgemeldet; bleibt ein Mitbewohner, wird das Konto auf ihn umgemeldet. Zu viel gezahlte Beiträge nach dem Sterbedatum werden erstattet.
Was passiert mit dem Handyvertrag im Todesfall? Der Vertrag geht auf die Erben über, endet also nicht automatisch. Fast alle Anbieter gewähren gegen Vorlage der Sterbeurkunde ein Sonderkündigungsrecht; einzelne Discounter nennen längere Fristen. Prepaid-Guthaben lässt sich vor der Kündigung meist auszahlen. Wer die Nummer behalten will, kann den Vertrag oft übernehmen.
Was passiert mit einem Leasingvertrag im Todesfall? Ein Leasingvertrag endet nicht mit dem Tod, sondern geht auf die Erben über, die zunächst weiterzahlen müssen. Ein automatisches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, viele Leasinggeber zeigen sich aber kulant und ermöglichen eine vorzeitige Auflösung oder Übernahme. Das gilt in Deutschland wie grundsätzlich auch in Österreich.
Wie lange hat man Zeit, das Auto abzumelden? Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Sinnvoll ist die Abmeldung bei der Zulassungsstelle aber zeitnah, damit Kfz-Steuer und Versicherung nicht unnötig weiterlaufen. Die Kfz-Haftpflicht ist an das Fahrzeug gebunden und läuft bis zur Ab- oder Ummeldung weiter.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und die Handhabung einzelner Anbieter können abweichen – bei unklaren Erbverhältnissen oder größeren Verträgen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. eine Verbraucherzentrale.