Was passiert mit Versicherungen im Todesfall?

Mehrere Versicherungsordner und Policen, eine Lesebrille und ein Stift neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – ein Überblick, was im Todesfall mit den Versicherungen geschieht

Mehrere Versicherungsordner und Policen, eine Lesebrille und ein Stift neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – ein Überblick, was im Todesfall mit den Versicherungen geschieht

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er fast immer ein ganzes Bündel an Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung, vielleicht eine Lebens- oder Unfallversicherung, dazu Hausrat, Haftpflicht, Wohngebäude und die Kfz-Police. Für die Angehörigen stellt sich schnell dieselbe Frage bei jedem einzelnen Vertrag: Läuft der einfach weiter? Muss ich ihn kündigen? Oder bekomme ich sogar Geld?

Die gute Nachricht vorweg: Man muss nicht jeden Vertrag einzeln durchdenken. Versicherungen verhalten sich im Todesfall nach einem klaren Muster – je nachdem, ob sie an die Person, an eine Sache oder an ein Todesfallrisiko gebunden sind. Dieser Ratgeber ordnet alle wichtigen Versicherungsarten in dieses Muster ein, erklärt, welche enden, welche auszahlen und welche auf die Erben übergehen, und beantwortet die praktischen Folgefragen: Fristen, Unterlagen, Beitragsrückerstattung, Benachrichtigung und Steuer.

Die Antwort in Kürze

Ob eine Versicherung im Todesfall endet, auszahlt oder weiterläuft, hängt davon ab, welches Risiko sie absichert. Daraus ergeben sich drei Gruppen:

  • Versicherungen, die mit der Person enden. Private Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung sowie eine Einzel-Privathaftpflicht erlöschen automatisch – das versicherte Risiko ist mit dem Tod entfallen. Eine Kündigung ist meist nicht nötig, oft gibt es eine anteilige Beitragserstattung.
  • Versicherungen, die auszahlen. Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung (bei Unfalltod) leisten im Todesfall Geld – aber nur, wenn der Tod gemeldet und mit Unterlagen belegt wird. Sie erfahren nicht von selbst davon.
  • Versicherungen, die auf die Erben übergehen. Hausrat-, Wohngebäude- und Kfz-Versicherung laufen weiter: Die Erben treten kraft Gesetz in den Vertrag ein (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB) und können ihn fortführen oder – teils mit Sonderkündigungsrecht – beenden.
  • Wichtig für die Familie: Stirbt das Hauptmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, endet die beitragsfreie Familienversicherung der Angehörigen; sie müssen sich neu versichern.
  • Empfänger einer Auszahlung ist nicht automatisch der Erbe, sondern der benannte Bezugsberechtigte – das Bezugsrecht geht Testament und Erbfolge vor.

Die drei Gruppen im Überblick

Bevor es in die Einzelheiten geht, hilft eine Gesamtschau. Die folgende Tabelle zeigt für jede wichtige Versicherung, was im Todesfall passiert und was zu tun ist:

VersicherungWas im Todesfall passiertWas zu tun ist
Private Krankenversicherungendet automatischmelden, ggf. Beitragserstattung
Gesetzliche Kranken-/PflegeversicherungMitgliedschaft endetFamilienversicherte neu versichern
Berufsunfähigkeitsversicherungendet, i. d. R. keine Leistungnur bei Beitragsrückgewähr Anspruch prüfen
Private Renten­versicherungendetBedingungen zu Rückgewähr/Rente prüfen
Privathaftpflicht (Einzel)endet automatischmelden, anteilige Erstattung
Privathaftpflicht (Familie)läuft weiterPartner kann Vertrag übernehmen
Lebens-/Risikolebensversicherungzahlt auszügig melden, Bezugsrecht klären
Sterbegeldversicherungzahlt ausschnell melden (deckt Bestattung)
Unfallversicherungzahlt bei Unfalltod48-Stunden-Frist beachten
Hausratversicherunggeht auf Erben übermelden, Haushaltsauflösung mitteilen
Wohngebäudeversicherunggeht auf Erben übermelden, Leerstand anzeigen
Kfz-Versicherunggeht auf Erben überFahrzeug ummelden oder abmelden

Die drei Gruppen im Detail – und die Sonderfälle Familienversicherung, Beiträge und Steuer – behandeln die folgenden Abschnitte.

Versicherungen, die mit dem Tod enden

Personengebundene Versicherungen erlöschen automatisch, sobald die versicherte Person stirbt – denn das Risiko, das sie absichern, ist damit entfallen. Diese Verträge können nicht vererbt und müssen in der Regel auch nicht gekündigt werden. Dazu gehören:

  • Private Krankenversicherung. Sie endet mit dem Tod. Der Versicherer sollte informiert werden, damit die Beitragszahlung stoppt; zu viel gezahlte Beiträge werden anteilig erstattet.
  • Pflegeversicherung. Auch sie erlischt (mehr dazu weiter unten).
  • Berufsunfähigkeitsversicherung. Als reine Risikoabsicherung endet sie ohne Leistung – Ausnahmen gibt es nur bei besonderen Vertragsbausteinen (siehe unten).
  • Private Rentenversicherung in der Rentenphase. Was hier fließt, hängt stark vom Vertrag ab (etwa Restkapital, Rentengarantiezeit oder Hinterbliebenenrente). Für die gesetzliche Rente gilt Eigenes – dazu unser Ratgeber Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden?.
  • Einzel-Privathaftpflicht. Ein auf eine Person laufender Vertrag endet mit dem Tod.

Für die Angehörigen bedeutet das vor allem: Diese Verträge müssen nicht aufwendig beendet werden. Es genügt, den Versicherer über den Tod zu informieren und die Beitragsabbuchung stoppen zu lassen.

Versicherungen, die im Todesfall auszahlen

Einige Versicherungen sind gerade für den Todesfall gemacht – sie zahlen dann eine vereinbarte Summe aus. Anders als bei den personengebundenen Verträgen kommt es hier darauf an, den Tod aktiv und rechtzeitig zu melden, weil die Auszahlung nur auf Antrag und mit Nachweisen erfolgt.

  • Lebensversicherung. Die Risiko- wie die Kapitallebensversicherung zahlt beim Tod der versicherten Person. Wer das Geld bekommt, wann es fließt und was das Finanzamt damit zu tun hat, erklärt ausführlich unser Ratgeber Wann zahlt die Lebensversicherung im Todesfall?.
  • Sterbegeldversicherung. Sie ist eine kleine Kapitalversicherung, die gezielt die Bestattungskosten abdecken soll. Sie sollte früh gemeldet werden, weil das Geld oft für die Beerdigung gebraucht wird – wer die Kosten sonst trägt, klärt der Ratgeber Wer zahlt die Bestattungskosten?.
  • Unfallversicherung. Sie leistet nur, wenn der Tod Folge eines Unfalls ist – meist muss der Unfalltod innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintreten. Hier gilt eine besonders kurze Meldefrist von häufig 48 Stunden, damit der Versicherer die Todesursache prüfen kann. Diese Frist zu verpassen, kann die Leistung kosten.

Wichtig: Diese Verträge werden im Todesfall gemeldet, nicht gekündigt – der Tod ist genau das Ereignis, für das sie abgeschlossen wurden.

Versicherungen, die auf die Erben übergehen

Sachversicherungen enden nicht mit dem Tod, sondern gehen zusammen mit dem restlichen Nachlass automatisch auf die Erben über. Rechtlicher Hintergrund ist die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB: Mit dem Erbfall tritt der Erbe in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – also auch in dessen laufende Versicherungsverträge. Betroffen sind vor allem:

  • Hausratversicherung. Sie läuft zunächst weiter und schützt den Hausrat auch nach dem Tod. Übernimmt ein Erbe den Haushalt (zieht er etwa in die Wohnung ein), führt er den Vertrag fort. Wird der Haushalt aufgelöst, endet der Versicherungsbedarf. Ob und wann der Vertrag dann ausläuft oder gekündigt werden kann, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen – verbreitet ist eine Frist von einigen Wochen bis Monaten nach dem Tod, das ist aber keine allgemein gültige gesetzliche Regel, sondern hängt vom einzelnen Versicherer ab.
  • Wohngebäudeversicherung. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, geht deren Gebäudeversicherung auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht allein wegen des Erbfalls gibt es nicht; kündbar ist der Vertrag aber ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres. Steht das Haus leer, sollte das dem Versicherer gemeldet werden, weil ein unangezeigter Leerstand den Versicherungsschutz gefährden kann. Verkaufen die Erben die Immobilie später, hat der Käufer ein Sonderkündigungsrecht.
  • Kfz-Versicherung. Das Fahrzeug und seine Versicherung gehen ebenfalls auf die Erben über. Wer das Auto weiter nutzt, muss es ummelden; wird es abgemeldet oder verkauft, endet der Vertrag entsprechend. Details zur Ummeldung erklärt der Ratgeber Wann muss ein Auto nach dem Todesfall umgemeldet werden?.

Ein häufig genanntes Sonderkündigungsrecht greift bei diesen Verträgen vor allem dann, wenn ein Erbe den geerbten Vertrag nicht braucht, weil er bereits selbst eine gleichartige Versicherung hat – dann kann er die doppelte Police kündigen.

Was mit der Familienversicherung und der Krankenversicherung passiert

Stirbt in einer gesetzlichen Krankenkasse das Mitglied, über das die Familie beitragsfrei mitversichert war, endet diese Familienversicherung – die Angehörigen müssen sich neu versichern. Das ist einer der wichtigsten und am leichtesten übersehenen Punkte, weil er die Hinterbliebenen unmittelbar selbst betrifft.

Entscheidend ist, wer stirbt:

  • Stirbt das Hauptmitglied (die Person, deren Mitgliedschaft die Familienversicherung trägt), verlieren die mitversicherten Angehörigen ihren beitragsfreien Schutz. Damit niemand plötzlich ohne Krankenversicherung dasteht, sieht das Gesetz einen nachgehenden Leistungsanspruch vor: Familienversicherte bleiben noch längstens einen Monat über den Tod des Mitglieds hinaus abgesichert (§ 19 Abs. 3 SGB V). In dieser Zeit müssen sie ihre eigene Versicherung organisieren – etwa über eine Witwen- oder Waisenrente (dann meist Krankenversicherung der Rentner), eine eigene Beschäftigung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.
  • Stirbt ein mitversicherter Angehöriger (etwa ein Kind), endet nur dessen Mitversicherung. Die Mitgliedschaft des Hauptversicherten und die Absicherung der übrigen Familie bleiben unberührt.

Die private Krankenversicherung dagegen ist immer ein Einzelvertrag pro Person; sie endet mit dem Tod des Versicherten und betrifft andere Familienmitglieder nicht. Wer beim verstorbenen Partner mitversichert war, sollte sich in beiden Systemen zügig um den eigenen Schutz kümmern.

Privathaftpflicht im Todesfall

Bei der Privathaftpflicht kommt es darauf an, ob es ein Einzel- oder ein Familientarif ist. Der Unterschied entscheidet, ob der Schutz endet oder für die Angehörigen weiterläuft:

  • Einzeltarif. Er versichert nur die verstorbene Person und endet mit ihrem Tod. Eine Kündigung ist nicht nötig; zu viel gezahlte Beiträge werden anteilig zurückgezahlt.
  • Familientarif. Waren Partner und Kinder mitversichert, läuft der Schutz nicht sofort aus. Der Vertrag besteht in der Regel bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Zahlt der überlebende Partner weiter, wird er automatisch neuer Versicherungsnehmer und die Familie bleibt geschützt. So entsteht keine Deckungslücke.

Für Hinterbliebene heißt das: Vor dem vorschnellen Kündigen prüfen, ob es sich um einen Familientarif handelt – sonst steht die Familie ungewollt ohne Haftpflichtschutz da. Welche Verträge des Verstorbenen überhaupt von wem gekündigt werden dürfen, klärt der Ratgeber Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?.

Berufsunfähigkeitsversicherung im Todesfall

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert das Risiko ab, den eigenen Beruf nicht mehr ausüben zu können – nicht den Tod. Stirbt die versicherte Person, endet der Vertrag deshalb im Regelfall ohne jede Auszahlung. Das überrascht viele, ist aber die Logik einer reinen Risikoversicherung: Tritt der abgesicherte Fall (Berufsunfähigkeit) nicht ein, sondern der Tod, entfällt der Anspruch.

Zwei Ausnahmen sind zu prüfen:

  • Beitragsrückgewähr. Wurde diese Zusatzoption vereinbart, zahlt der Versicherer im Todesfall die eingezahlten Beiträge (ganz oder teilweise) an die Bezugsberechtigten zurück. Das ist ein separat vereinbarter, kostenpflichtiger Baustein und nicht die Regel.
  • Kombivertrag mit Todesfallschutz. Ist die BU mit einer Risikolebensversicherung gekoppelt (etwa als BUZ zu einer Hauptversicherung), wird bei Tod die vereinbarte Todesfallsumme fällig.

Ob einer dieser Fälle vorliegt, steht im Versicherungsschein. Bereits gezahlte, aber noch nicht verrechnete Überschüsse oder Beiträge fallen ohnehin in den Nachlass.

Pflegeversicherung und Zuzahlungsbefreiung im Todesfall

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt im Todesfall kein Sterbegeld und keine Todesfallsumme – ihre Leistungen enden mit dem Tod. Wird Pflegegeld gezahlt, steht es in der Regel noch für den vollen Sterbemonat zu und wird nicht zurückgefordert. Nur wenn schon vor diesem Monat kein Leistungsanspruch mehr bestand (etwa wegen eines langen Krankenhausaufenthalts), kann die Kasse überzahlte Beträge zurückverlangen. Eine private Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung erstattet eingezahlte Beiträge nur, wenn eine entsprechende Klausel ausdrücklich vereinbart wurde – das ist selten.

Auch die Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung ist an die Person gebunden und endet mit dem Tod; sie lässt sich nicht auf Angehörige übertragen. Hat der Verstorbene im Sterbejahr über seine Belastungsgrenze hinaus Zuzahlungen geleistet, können die Erben eine anteilige Erstattung des zu viel gezahlten Betrags bei der Krankenkasse beantragen. Ein Automatismus ist das nicht – der Antrag muss aktiv gestellt werden, und ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, prüft die Kasse.

Werden zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet?

Ja – endet ein Versicherungsvertrag vorzeitig durch den Tod, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Schutz bestand. Vorausgezahlte Beiträge für die Zeit danach werden anteilig zurückgezahlt. Rechtsgrundlage ist § 39 VVG (vorzeitige Vertragsbeendigung): Prämie gebührt dem Versicherer nur bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses.

Praktisch bedeutet das vor allem bei jährlich im Voraus gezahlten Sachversicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) eine anteilige Rückerstattung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet. Damit die Erstattung berechnet werden kann, muss der Tod dem Versicherer allerdings gemeldet werden – von selbst zahlt niemand zurück. Bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten dagegen die besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrags; einen automatischen Rückkaufswert gibt es bei reinen Risikoverträgen meist nicht.

Welche Versicherungen müssen benachrichtigt werden – und wie schnell?

Grundsätzlich sollte jeder Versicherer des Verstorbenen zeitnah über den Tod informiert werden – bei den auszahlenden Versicherungen ist die schnelle Meldung sogar Voraussetzung für die Leistung. Es lohnt, dafür zunächst alle Policen zusammenzusuchen – wichtige Verträge liegen manchmal auch dort, wo ein Bankschließfach im Todesfall verwahrt wird. Die Dringlichkeit ist je nach Vertrag unterschiedlich:

  • Sehr eilig (Meldefrist beachten): Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung. Viele Verträge nennen Fristen von 24 bis 72 Stunden, bei Unfalltod oft strikt 48 Stunden. Die Frist beginnt, wenn die Hinterbliebenen vom Tod erfahren.
  • Zeitnah, aber ohne scharfe Frist: Sach- und Personenversicherungen (Hausrat, Wohngebäude, Kfz, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, BU-Versicherung). Hier zählt die unverzügliche Meldung, damit Beiträge stoppen und Erstattungen berechnet werden.

So geht die Meldung praktisch: erst telefonisch den Todesfall anzeigen (Vertragsnummer bereithalten), dann schriftlich mit den Unterlagen nachfassen. Diese Benachrichtigung ist ohnehin nur einer von vielen Schritten nach einem Sterbefall – einen geordneten Gesamtüberblick gibt der Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.

Welche Unterlagen die Versicherer brauchen, ist meist ähnlich:

  • die Sterbeurkunde (in beglaubigter Kopie – lieber gleich mehrere Exemplare besorgen; wann Sie sie bekommen, erklärt der Ratgeber Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?),
  • der Versicherungsschein (die Police) und die Vertragsnummer,
  • bei auszahlenden Verträgen ein Nachweis der Bezugsberechtigung oder – falls niemand benannt ist – ein Erbschein bzw. das Testament mit Eröffnungsprotokoll,
  • bei der Unfallversicherung zusätzlich die ärztliche Todesbescheinigung mit der Todesursache (wer sie ausstellt, lesen Sie unter Wer stellt den Totenschein aus?).

Wie ein Schreiben an die Versicherung aussieht

Ein Schreiben an die Versicherung im Todesfall muss nicht kompliziert sein – es genügt, den Vertrag eindeutig zu benennen und den Todesfall mitzuteilen. In die schriftliche Meldung gehören:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der verstorbenen Person,
  • die Versicherungsschein- oder Vertragsnummer,
  • das Sterbedatum und der klare Hinweis, dass die versicherte Person verstorben ist,
  • je nach Vertrag die Bitte, den Vertrag zu beenden und den anteiligen Beitrag zu erstatten, oder – bei auszahlenden Verträgen – die Bitte um Auszahlung der Versicherungssumme,
  • der Hinweis auf die beigefügte Sterbeurkunde (beglaubigte Kopie),
  • die eigenen Kontaktdaten sowie ein Nachweis, in welcher Eigenschaft man schreibt (Erbe, Bezugsberechtigter, überlebender Partner).

Kostenlose Musterbriefe bieten unter anderem Verbraucherschutzorganisationen wie der Bund der Versicherten an. Der Versand als Einschreiben ist sinnvoll, damit Meldung und Frist nachweisbar sind.

Wer bekommt das Geld: der Bezugsberechtigte

Der Empfänger einer Versicherungsleistung heißt „Bezugsberechtigter” – und wer das ist, entscheidet in erster Linie nicht das Testament, sondern das im Vertrag festgelegte Bezugsrecht. Hat die verstorbene Person eine Person namentlich als bezugsberechtigt benannt, erhält diese die Versicherungssumme direkt aus dem Vertrag. Das Geld fließt an sie vorbei an Erbfolge und Testament und fällt gar nicht erst in den Nachlass (§ 159 VVG).

Zwei Punkte sind dabei wichtig:

  • Vorrang des Bezugsrechts. Ein benannter Bezugsberechtigter geht den Erben vor. Wer erben würde, ist für die Auszahlung dann zweitrangig. Wer selbst wissen will, ob und wie er zum Zug kommt, findet Hinweise unter Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
  • Kein Begünstigter benannt. Fehlt eine bezugsberechtigte Person, fällt die Summe in den Nachlass und geht an die Erben – die dann ihre Erbenstellung nachweisen müssen, in der Regel mit einem Erbschein.

Mit Eintritt des Todes wird ein zuvor widerrufliches Bezugsrecht endgültig; die begünstigte Person hat dann einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.

Muss die Auszahlung in der Steuererklärung angegeben werden?

Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung ist einkommensteuerfrei – sie gehört nicht in die Einkommensteuererklärung. Wer sich fragt, wo die ausgezahlte Versicherung anzugeben ist, kann für die Einkommensteuer beruhigt sein: gar nicht.

Steuerlich relevant ist allenfalls die Erbschaftsteuer, und auch die fällt in den meisten Fällen nicht an, weil die Freibeträge hoch sind:

EmpfängerErbschaftsteuer-Freibetrag
Ehe-/eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern/Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Übrige (z. B. Geschwister, unverheirateter Partner)20.000 €

Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Vertragskonstellation ab: Ist die verstorbene Person zugleich Versicherungsnehmer und begünstigt ist ein Dritter, gilt die Auszahlung als „Erwerb von Todes wegen” und ist – im Rahmen der Freibeträge – grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Über eine sogenannte Über-Kreuz-Gestaltung (zwei Partner versichern sich gegenseitig, jeder ist selbst Versicherungsnehmer und Begünstigter) lässt sich die Erbschaftsteuer vermeiden – gerade für unverheiratete Paare mit ihrem niedrigen Freibetrag ein wichtiger Hebel. Was die Bank in solchen Fällen an das Finanzamt meldet, erklärt der Ratgeber Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.

Häufige Irrtümer über Versicherungen im Todesfall

Rund um Versicherungen im Todesfall halten sich einige Fehlannahmen, die zu unnötiger Arbeit oder verpassten Ansprüchen führen:

  • „Alle Versicherungen muss ich kündigen.” Falsch. Personengebundene Verträge enden von selbst, Sachversicherungen gehen auf die Erben über, und auszahlende Verträge werden gemeldet, nicht gekündigt.
  • „Die Versicherung zahlt automatisch.” Falsch. Ohne Meldung durch die Hinterbliebenen erfährt der Versicherer vom Tod nicht – und leistet nicht.
  • „Das Geld gehört immer den Erben.” Kommt darauf an. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, bekommt dieser die Summe direkt, an den Erben vorbei.
  • „Die Krankenversicherung der Familie läuft einfach weiter.” Falsch. Stirbt das Hauptmitglied, endet die beitragsfreie Familienversicherung nach kurzer Übergangszeit; die Angehörigen müssen sich neu versichern.
  • „Vorausgezahlte Beiträge sind verloren.” Falsch. Endet der Vertrag vorzeitig, wird der Beitrag für die Zeit nach dem Tod anteilig erstattet (§ 39 VVG).
  • „Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt im Todesfall.” In der Regel nicht – nur bei vereinbarter Beitragsrückgewähr oder gekoppeltem Todesfallschutz.

Häufige Fragen zu Versicherungen im Todesfall

Welche Versicherungen enden automatisch mit dem Tod? Personengebundene Versicherungen: die private Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die private Rentenversicherung und eine Einzel-Privathaftpflicht. Sie sichern ein Risiko der konkreten Person ab und erlöschen, sobald diese stirbt – eine Kündigung ist meist nicht nötig.

Welche Versicherungen zahlen im Todesfall Geld aus? Die Lebensversicherung, die Sterbegeldversicherung und – bei Unfalltod – die Unfallversicherung. Sie leisten aber nur, wenn der Tod dem Versicherer gemeldet und mit Unterlagen belegt wird.

Welche Versicherungen gehen auf die Erben über? Sachversicherungen wie die Hausrat-, Wohngebäude- und Kfz-Versicherung. Über die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) treten die Erben in den bestehenden Vertrag ein und können ihn fortführen oder beenden.

Was passiert mit der Familienversicherung, wenn der Partner stirbt? Stirbt das Mitglied, über das die Familie in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert war, endet die Familienversicherung. Die Angehörigen bleiben längstens einen Monat nachversichert (§ 19 Abs. 3 SGB V) und müssen sich in dieser Zeit selbst versichern.

Wie schnell muss man eine Versicherung über einen Todesfall informieren? Auszahlende Versicherungen (Leben, Unfall, Sterbegeld) haben oft kurze Meldefristen von 24 bis 72 Stunden, bei Unfalltod häufig 48 Stunden. Sach- und Personenversicherungen sollten zeitnah, aber ohne scharfe Frist informiert werden.

Bekommt man zu viel gezahlte Beiträge nach dem Tod zurück? Ja. Endet ein Vertrag vorzeitig durch den Tod, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit mit Versicherungsschutz zu; der Rest wird anteilig erstattet (§ 39 VVG). Voraussetzung ist, dass der Tod gemeldet wird.

Wie heißt der Empfänger des Versicherungsgeldes im Todesfall? Bezugsberechtigter. Eine benannte bezugsberechtigte Person erhält die Versicherungssumme direkt aus dem Vertrag – unabhängig von Testament und Erbfolge (§ 159 VVG).

Wo wird eine Versicherungsauszahlung im Todesfall in der Steuererklärung angegeben? Für die Einkommensteuer gar nicht – die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Steuerlich relevant ist höchstens die Erbschaftsteuer, die bei Ehepartnern (Freibetrag 500.000 €) und Kindern (400.000 €) aber meist nicht anfällt.

Was ist mit der Privathaftpflicht im Todesfall? Ein Einzelvertrag endet mit dem Tod. Bei einem Familientarif läuft der Schutz weiter; übernimmt der überlebende Partner die Beiträge, wird er neuer Versicherungsnehmer und die Familie bleibt versichert.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die genauen Bedingungen – etwa zu Fristen, Kündigung, Beitragserstattung und Bezugsrecht – richten sich nach dem jeweiligen Vertrag; im Einzelfall geben der Versicherer, eine Krankenkasse, ein Fachanwalt oder eine Steuerberatung verbindlich Auskunft.