Wenn ein Mensch stirbt, der über den Arbeitgeber für eine Betriebsrente vorgesorgt hat, taucht für die Angehörigen schnell eine sehr praktische Frage auf: Was wird jetzt aus dem angesparten Geld – bekommt es die Familie, oder ist es einfach weg? Anders als bei einem Sparbuch lässt sich eine Betriebsrente nicht ohne Weiteres an beliebige Erben weitergeben. Ob überhaupt etwas ausgezahlt wird und an wen, hängt an zwei Dingen: ob ein Hinterbliebenenschutz vereinbart war und über welchen Weg die betriebliche Altersvorsorge lief.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe und Schritt für Schritt, wer die Betriebsrente im Todesfall bekommt – für den Ehepartner, für Kinder, für unverheiratete Partner – und was bei den einzelnen Durchführungswegen wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Direktzusage jeweils passiert.
Die Antwort in Kürze
Eine Betriebsrente wird im Todesfall nur ausgezahlt, wenn eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart war und ein berechtigter Hinterbliebener vorhanden ist. Sie ist kein frei vererbbares Guthaben. Die wichtigsten Punkte:
- Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind der wichtigste Fall: Für sie ist eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) vorgesehen, sofern der Vertrag oder die Versorgungsordnung sie zusagt.
- Kinder können eine Waisenrente erhalten – in der Regel bis 18, bei Schule, Ausbildung oder Studium längstens bis 25.
- Unverheiratete Lebensgefährten bekommen nur dann etwas, wenn sie zu Lebzeiten ausdrücklich und schriftlich benannt wurden und in häuslicher Gemeinschaft lebten. Ohne Benennung gehen sie leer aus.
- Der Durchführungsweg entscheidet mit: Bei Direktversicherung und Pensionskasse steuert ein Bezugsrecht die Auszahlung; bei einer Direktzusage erlischt der Anspruch ohne ausdrückliche Hinterbliebenenzusage sogar ganz.
- Ist niemand berechtigt, verbleibt das Kapital meist beim Versorgungsträger (Kollektiv) – oft lässt sich nur noch ein Sterbegeld bis 8.000 Euro an eine benannte Person zahlen.
Wichtig zu wissen: Eine Betriebsrente wird nicht automatisch wie ein Erbe an die nächsten Angehörigen verteilt. Wer nichts geregelt hat, riskiert, dass die Hinterbliebenen nichts erhalten.
Betriebsrente ist kein vererbbares Guthaben
Der häufigste Irrtum vorweg: Eine Betriebsrente lässt sich nicht wie ein Bankkonto an die Erben weitergeben. Sie ist eine Versorgungszusage, die an bestimmte Personen und Bedingungen geknüpft ist. Grundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Ob im Todesfall etwas fließt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: War eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart – und lebt jemand, der sie beanspruchen kann?
Ist das nicht der Fall, kann der Anspruch mit dem Tod schlicht enden. Besonders deutlich ist das bei der Direktzusage: Ohne ausdrücklich zugesagten Hinterbliebenenschutz erlöschen die Ansprüche, und den Angehörigen bleibt nichts. Bei den versicherungsförmigen Wegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) ist meist eine Todesfallregelung enthalten – aber auch dort nur zugunsten eines fest umrissenen Personenkreises.
Das ist kein Zufall, sondern Kalkül des Systems: Die betriebliche Altersvorsorge soll den Ruhestand des Arbeitnehmers und die Versorgung seiner engsten Angehörigen absichern – nicht ein beliebiges Vermögen für alle Erben schaffen. Deshalb lohnt sich der erste Blick immer in die konkrete Versorgungszusage oder den Versicherungsschein.
Wer als Hinterbliebener Anspruch hat
Berechtigt ist nur ein enger Kreis von Hinterbliebenen – und der ist steuerlich sogar gesetzlich vorgegeben. Damit die Betriebsrente ihre Steuervorteile behält, darf die Todesfallleistung grundsätzlich nur an diesen Kreis gehen. In der üblichen Rangfolge sind das:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner. Der klassische und wichtigste Fall. Für den überlebenden Partner ist – je nach Zusage – eine Witwen- bzw. Witwerrente vorgesehen.
- Kinder im Sinne des § 32 EStG. Also leibliche Kinder, Adoptiv- und in vielen Fällen Stief- oder Pflegekinder. Für sie kommt eine Waisenrente in Betracht.
- Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft. Ein unverheirateter Partner – gleich oder verschiedengeschlechtlich – kann berücksichtigt werden, aber nur, wenn er zu Lebzeiten ausdrücklich und namentlich als bezugsberechtigt benannt wurde und eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung bestand.
- Sterbegeld an eine benannte Person. Fällt keine der Personen aus den Stufen 1–3 an, lässt sich häufig nur noch ein Sterbegeld von bis zu 8.000 Euro an eine beliebige, namentlich benannte Person zahlen – gedacht etwa für die Beerdigungskosten.
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wer typischerweise was bekommt:
| Hinterbliebene(r) | Was ist möglich? |
|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | Witwen-/Witwerrente, sofern zugesagt |
| Kind (kindergeld- bzw. ausbildungsberechtigt) | Waisenrente, meist bis 18, bei Ausbildung bis längstens 25 |
| Benannter Lebensgefährte (häusliche Gemeinschaft) | Hinterbliebenenleistung nur bei rechtzeitiger schriftlicher Benennung |
| Sonstige / niemand benannt | in der Regel nichts – allenfalls Sterbegeld bis 8.000 € an eine benannte Person |
Die Höhe einer Witwen- oder Waisenrente richtet sich nicht nach einem festen Gesetzeswert, sondern nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder dem Vertrag. Bei vielen Zusatzversorgungskassen sind zum Beispiel Größenordnungen wie 25 Prozent (kleine) bzw. 55 bis 60 Prozent (große Witwenrente) und 10 Prozent (Halbwaise) bzw. 20 Prozent (Vollwaise) der Anwartschaft üblich – verbindlich ist aber immer die konkrete Versorgungsregelung. Was der überlebende Ehepartner darüber hinaus insgesamt erwarten kann, ordnet unser Ratgeber Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? ein.
Es kommt auf den Durchführungsweg an
Ob und wie die Betriebsrente im Todesfall fließt, hängt stark davon ab, über welchen der fünf Durchführungswege sie lief. Jeder Weg hat eine eigene Logik, wer im Todesfall zahlt und was ohne Hinterbliebene passiert:
- Direktzusage (Pensionszusage). Der Arbeitgeber zahlt aus eigenen Mitteln. Ohne ausdrücklich vereinbarten Hinterbliebenenschutz erlischt der Anspruch mit dem Tod. Ist Hinterbliebenenversorgung zugesagt, zahlt der Arbeitgeber sie an den berechtigten Kreis; bei dessen Insolvenz springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein.
- Unterstützungskasse. Eine externe Versorgungseinrichtung. Auch hier gibt es eine Hinterbliebenenleistung nur, wenn sie zugesagt ist. Ohne Berechtigte bleibt das Kapital im Kollektiv.
- Pensionskasse. Versicherungsförmig organisiert. Sie zahlt eine Hinterbliebenenrente an den berechtigten Kreis; ohne rentenberechtigte Hinterbliebene verbleibt das Kapital in der Versichertengemeinschaft.
- Direktversicherung. Eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Wer die Leistung erhält, steuert das Bezugsrecht (dazu unten mehr).
- Pensionsfonds. Zahlt neben der Altersrente auch Hinterbliebenenleistungen an den berechtigten Kreis; ebenfalls durch den PSVaG insolvenzgeschützt.
| Durchführungsweg | Todesfall in Kürze |
|---|---|
| Direktzusage | Nur bei zugesagtem Hinterbliebenenschutz; sonst erlischt der Anspruch |
| Unterstützungskasse | Leistung nur bei Zusage; ohne Berechtigte bleibt Kapital im Kollektiv |
| Pensionskasse | Hinterbliebenenrente an berechtigten Kreis; sonst Verbleib im Kollektiv |
| Direktversicherung | Auszahlung nach Bezugsrecht an den zulässigen Personenkreis |
| Pensionsfonds | Hinterbliebenenleistung an berechtigten Kreis |
Wer nicht sicher weiß, welcher Weg vorlag, findet den Hinweis in den Unterlagen des Verstorbenen: ein Versicherungsschein deutet auf Direktversicherung oder Pensionskasse, eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers auf eine Direktzusage.
Tod vor oder nach Rentenbeginn
Ein zweiter wichtiger Unterschied ist der Zeitpunkt: Ist der Verstorbene vor oder nach Beginn der Rentenzahlung gestorben? Beide Phasen folgen unterschiedlichen Regeln:
- Anwartschaftsphase (vor Rentenbeginn). Der Verstorbene hat noch eingezahlt bzw. angespart, die Rente lief noch nicht. Hier erhalten Hinterbliebene eine Leistung nur, wenn ein Hinterbliebenenschutz vereinbart war; sie bemisst sich an den erworbenen Anwartschaften. Bei den versicherungsförmigen Wegen wird häufig das angesparte Kapital an die berechtigten Bezugspersonen ausgezahlt.
- Rentenbezugsphase (Rente läuft bereits). Jetzt gibt es kein frei verfügbares Guthaben mehr. Ob noch etwas fließt, hängt vom vereinbarten Schutz ab – etwa einer Rentengarantiezeit (die Rente wird für einen festgelegten Zeitraum weitergezahlt, oft fünf bis zehn Jahre) oder einer laufenden Hinterbliebenenrente. Ohne solchen Schutz endet die Zahlung mit dem Tod.
Diese Zweiteilung zieht sich durch das gesamte Thema. Wer wissen will, was mit einem konkreten Vertrag passiert, sollte deshalb immer zuerst klären, in welcher Phase sich der Verstorbene befand.
Der unverheiratete Partner: nur mit rechtzeitiger Benennung
Für nicht verheiratete Paare ist die Betriebsrente eine der größten Fallen der Nachlassplanung. Anders als der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner hat der Lebensgefährte keinen automatischen Anspruch. Selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens geht er im Todesfall leer aus, wenn zwei Dinge fehlen:
- Die ausdrückliche, schriftliche Benennung als bezugsberechtigte Person beim Versorgungsträger bzw. Versicherer – am besten zu Lebzeiten und rechtzeitig veranlasst.
- Eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, die den Partner überhaupt erst in den steuerlich begünstigten Kreis rücken lässt.
Fehlt die Benennung, bleibt meist nur die Möglichkeit eines Sterbegeldes bis 8.000 Euro – und auch das nur, wenn eine solche Person benannt wurde. Hinzu kommt eine steuerliche Benachteiligung: Erhält ein unverheirateter Partner doch eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, unterliegt diese – anders als die Rente des Ehepartners – regelmäßig der Erbschaftsteuer (dazu unten). Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte die Bezugsberechtigung deshalb aktiv prüfen, solange beide leben.
Was passiert mit der Entgeltumwandlung?
Wer aus dem eigenen Bruttogehalt in eine Betriebsrente eingezahlt hat (Entgeltumwandlung), fragt im Todesfall zu Recht: Sind meine Beiträge jetzt verloren? Die ehrliche Antwort lautet: Das kommt darauf an – automatisch zurückgezahlt werden sie nicht.
- Bei Direktversicherung und Pensionskasse kann das angesparte Kapital über das Bezugsrecht oder eine Sterbegeldregelung an eine benannte Person fließen. Ohne benannte, berechtigte Person bleibt vom Guthaben oft nur das Sterbegeld bis 8.000 Euro; der Rest verbleibt im Kollektiv.
- Bei Direktzusage und Unterstützungskasse verfallen die Anwartschaften ganz, wenn kein Hinterbliebenenschutz vereinbart wurde – das Kapital kommt dann dem Versorgungsträger bzw. der Solidargemeinschaft zugute.
Die Kernbotschaft: Die reine Entgeltumwandlung garantiert keine Rückzahlung an die Erben. Entscheidend ist allein, ob eine Todesfallleistung vereinbart und eine berechtigte Person benannt wurde. Das unterscheidet die Betriebsrente deutlich von einem klassischen Sparvertrag – ähnlich wie bei der Riester-Rente im Todesfall, wo ebenfalls nur ein privilegierter Kreis das Guthaben ungeschmälert erhält.
Direktversicherung im Todesfall: das Bezugsrecht entscheidet
Bei der Direktversicherung – dem verbreitetsten Weg der Entgeltumwandlung – hängt alles am Bezugsrecht. Es legt fest, wer im Todesfall die Leistung erhält, und kann in zwei Formen bestehen:
- Widerrufliches Bezugsrecht. Der Arbeitnehmer kann die begünstigte Person zu Lebzeiten jederzeit ändern. Das ist der Regelfall.
- Unwiderrufliches Bezugsrecht. Die begünstigte Person ist fest bestimmt; eine Änderung ist nur mit ihrer Zustimmung möglich.
Wichtig ist, dass die Leistung an eine Person aus dem steuerlich zulässigen Personenkreis geht (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, benannter Lebensgefährte). Wird sie an jemanden ausgezahlt, der nicht dazugehört, wertet das Finanzamt dies als „schädliche Verwendung”: Die während der Ansparzeit gewährten Steuervorteile können rückwirkend entfallen. Und generell gilt: Die Todesfallleistung aus einer geförderten Direktversicherung ist beim Empfänger nachgelagert steuerpflichtig – steuerfrei ist sie also in der Regel nicht.
Da eine Direktversicherung im Kern eine Lebensversicherung ist, lohnt sich zum Ablauf der Auszahlung auch ein Blick in unseren Ratgeber Wann zahlt die Lebensversicherung im Todesfall?.
Pensionskasse im Todesfall
Die Pensionskasse zahlt im Todesfall eine Hinterbliebenenrente – allerdings nur an den berechtigten Kreis und oft erst nach bestimmten Wartezeiten. Gibt es keine rentenberechtigten Hinterbliebenen, verbleibt das angesparte Kapital in der Versichertengemeinschaft der Kasse; es wird also nicht an die übrigen Erben verteilt.
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die Bedingungen sein können: Bei der Hamburger Pensionskasse entsteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente erst nach einer Wartezeit von 36 Monaten, und die Summe aller Hinterbliebenenrenten darf die Rente des Verstorbenen nicht übersteigen. Solche Details – Wartezeiten, Mindestehedauer, Höchstgrenzen – legt jede Kasse in ihrer Satzung selbst fest. Ein Vorteil der kollektiven Kassen: Häufig werden sie über Arbeitgeber, Krankenkasse oder Bestatter automatisch vom Todesfall informiert, sodass Hinterbliebene zunächst nichts veranlassen müssen.
Wer also eine Pensionskassen-Versorgung des Verstorbenen vermutet, sollte die konkrete Kasse ermitteln und dort nach den geltenden Voraussetzungen fragen – die allgemeinen Regeln geben nur die Richtung vor.
Steuern und Erbschaftsteuer auf die Betriebsrente
Eine Hinterbliebenenrente aus der Betriebsrente ist in aller Regel nicht steuerfrei – dafür bleibt sie meist von der Erbschaftsteuer verschont. Beide Punkte sollte man auseinanderhalten.
Einkommensteuer. Läuft eine Hinterbliebenenrente aus geförderten Beiträgen (etwa nach § 3 Nr. 63 EStG), wird sie nachgelagert besteuert – als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Bei älteren, pauschal versteuerten Verträgen (§ 40b EStG, Abschluss vor 2005) kann dagegen nur der Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Hinzu kommen bei gesetzlich Krankenversicherten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; für die Krankenversicherung gilt dabei ein Freibetrag (2025: 187,25 Euro monatlich), sodass nur der darüber liegende Teil verbeitragt wird.
Erbschaftsteuer. Eine angemessene betriebliche Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich erbschaftsteuerfrei, weil der Anspruch dem Hinterbliebenen originär zusteht und nicht zum Nachlass gehört. Der Bundesfinanzhof hat das aber an eine Bedingung geknüpft (Urteil II R 55/12): Steuerfrei ist die Leistung nur, wenn der Empfänger die persönlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Waisenrente erfüllt. Das trifft auf Ehepartner und Kinder zu – nicht aber auf den nichtehelichen Lebenspartner. Erhält dieser eine Direktversicherungsleistung, unterliegt sie regulär der Erbschaftsteuer, und es gilt nur sein niedriger Freibetrag von 20.000 Euro.
| Empfänger | Erbschaftsteuer auf die Hinterbliebenenleistung |
|---|---|
| Ehe-/eingetragener Lebenspartner | in der Regel steuerfrei (originärer Anspruch) |
| Kind (mit Anspruch auf Waisenrente) | in der Regel steuerfrei |
| Nichtehelicher Lebenspartner | grundsätzlich steuerpflichtig, Freibetrag nur 20.000 € |
Was Banken in solchen Fällen überhaupt an das Finanzamt melden, erklären wir im Ratgeber Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall?.
Sonderfall Altersteilzeit im Todesfall
Anders als die Betriebsrente ist ein Wertguthaben aus der Altersteilzeit im Blockmodell echtes, vererbbares Geld. Wer im Blockmodell arbeitete, hat in der Arbeitsphase Wertguthaben angespart, das erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt wird. Stirbt der Beschäftigte, bevor dieses Guthaben aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich ein Störfall vor.
Die Folge: In einer sogenannten Störfallabrechnung werden Steuern und Sozialabgaben auf das noch vorhandene Guthaben abgeführt, und der verbleibende Nettobetrag wird in einer Summe an die Erben ausgezahlt. Das Wertguthaben fällt damit – anders als eine reine Rentenanwartschaft – in den Nachlass und geht nicht verloren. Wie viel konkret ausgezahlt wird, hängt vom angesparten Guthaben zum Todeszeitpunkt und von den fälligen Abzügen ab.
Was Hinterbliebene jetzt tun sollten
Bei einer Betriebsrente müssen Angehörige nicht selbst „kündigen” – aber sie sollten den richtigen Ansprechpartner zügig informieren und einen möglichen Anspruch prüfen lassen. Diese Schritte helfen:
- Unterlagen suchen. In den Papieren des Verstorbenen nach Hinweisen auf eine Betriebsrente fahnden: Versicherungsschein, Arbeitgeber-Zusage, jährliche Standmitteilungen oder Kontoauszüge mit Beiträgen an eine Pensionskasse.
- Arbeitgeber und Versorgungsträger informieren. Den Todesfall dem früheren Arbeitgeber und – falls bekannt – der Versicherung oder Kasse melden. Bei kollektiven Kassen läuft die Meldung oft schon automatisch.
- Sterbeurkunde und Nachweise bereitlegen. Benötigt werden meist die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunden der Kinder und ein Nachweis der Bezugsberechtigung.
- Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen und Fristen beachten. Viele Zusatzversorgungskassen zahlen nur begrenzt rückwirkend (teils bis zu zwei Jahre ab Antragseingang) – also nicht zu lange warten.
Die Betriebsrente ist dabei nur einer von vielen Punkten, die nach einem Sterbefall zu regeln sind. Einen geordneten Gesamtüberblick gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?; wer Konten und laufende Verträge ordnen muss, findet Hinweise unter Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?. Ob überhaupt ein Erbe angefallen ist, klärt Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?.
Häufige Irrtümer über die Betriebsrente im Todesfall
Rund um das Thema halten sich einige Fehlannahmen, die schnell zu falschen Erwartungen führen:
- „Die Betriebsrente wird immer vererbt.” Falsch. Nur wenn ein Hinterbliebenenschutz vereinbart war und ein berechtigter Empfänger existiert, wird überhaupt etwas ausgezahlt.
- „Mein unverheirateter Partner bekommt automatisch etwas.” Falsch. Ohne rechtzeitige, schriftliche Benennung geht der Lebensgefährte in der Regel leer aus – und zahlt auf eine etwaige Kapitalleistung sogar Erbschaftsteuer.
- „Meine eingezahlten Beiträge sind sicher, die kann mir keiner nehmen.” Nur zum Teil richtig. Ohne Hinterbliebene oder benannte Bezugsperson bleibt das Kapital je nach Weg im Kollektiv oder verfällt.
- „Die Betriebsrente ist steuerfrei.” Falsch. Die Hinterbliebenenrente wird nachgelagert besteuert, und gesetzlich Krankenversicherte zahlen darauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- „Betriebsrente und Wertguthaben aus Altersteilzeit sind dasselbe.” Falsch. Ein Wertguthaben aus dem Blockmodell fällt als echtes Guthaben in den Nachlass; eine reine Rentenanwartschaft dagegen nicht.
Häufige Fragen zur Betriebsrente im Todesfall
Ist die Betriebsrente vererbbar? Nur eingeschränkt. Eine Betriebsrente ist kein frei vererbbares Guthaben. Ausgezahlt wird im Todesfall nur, wenn eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart war und ein berechtigter Hinterbliebener – Ehe-/Lebenspartner, Kind oder ein benannter Lebensgefährte – vorhanden ist. Sonst kann der Anspruch enden.
Wer bekommt die Betriebsrente, wenn jemand stirbt? In erster Linie der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (Witwen-/Witwerrente) und kindergeld- bzw. ausbildungsberechtigte Kinder (Waisenrente). Ein unverheirateter Partner nur, wenn er zu Lebzeiten schriftlich als bezugsberechtigt benannt wurde. Ohne berechtigte Person bleibt oft nur ein Sterbegeld bis 8.000 Euro.
Bekommt mein unverheirateter Partner meine Betriebsrente? Nur, wenn Sie ihn ausdrücklich und schriftlich als bezugsberechtigt benannt haben und eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft bestand. Ohne diese Benennung erhält er nichts. Zudem gilt für ihn nur der niedrige Erbschaftsteuer-Freibetrag von 20.000 Euro.
Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe? Dann kommt es auf den Durchführungsweg und den vereinbarten Hinterbliebenenschutz an. Bei Direktversicherung und Pensionskasse kann das angesparte Kapital an die benannte, berechtigte Person fließen. Bei einer Direktzusage ohne Hinterbliebenenzusage kann der Anspruch dagegen erlöschen.
Was passiert mit der Pensionskasse im Todesfall? Die Pensionskasse zahlt eine Hinterbliebenenrente an den berechtigten Kreis, oft erst nach einer Wartezeit (bei der Hamburger Pensionskasse zum Beispiel 36 Monate). Gibt es keine rentenberechtigten Hinterbliebenen, bleibt das Kapital in der Versichertengemeinschaft der Kasse.
Wer bekommt das Geld aus der Direktversicherung bei Todesfall? Die Person, die im Bezugsrecht benannt ist – vorausgesetzt, sie gehört zum steuerlich zulässigen Kreis (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, benannter Lebensgefährte). Wird an eine nicht berechtigte Person ausgezahlt, wertet das Finanzamt dies als schädliche Verwendung. Die Leistung selbst ist nachgelagert steuerpflichtig.
Sind die eingezahlten Beiträge bei Tod verloren? Nicht zwangsläufig, aber möglich. Ohne Hinterbliebene oder benannte Bezugsperson bleibt das Kapital bei Direktversicherung und Pensionskasse überwiegend im Kollektiv; bei Direktzusage und Unterstützungskasse können die Anwartschaften ganz verfallen. Eine automatische Rückzahlung an die Erben gibt es nicht.
Muss auf die Betriebsrente Erbschaftsteuer gezahlt werden? Für Ehepartner und Kinder in der Regel nicht, weil ihnen der Anspruch originär zusteht. Ein nichtehelicher Lebenspartner muss eine erhaltene Kapitalleistung dagegen grundsätzlich versteuern – hier greift nur der Freibetrag von 20.000 Euro.
Wie viel Geld gibt es bei Altersteilzeit im Todesfall? Aus einem Wertguthaben im Blockmodell wird im Todesfall (Störfall) der nach Steuern und Sozialabgaben verbleibende Nettobetrag in einer Summe an die Erben ausgezahlt. Die Höhe hängt vom angesparten Guthaben zum Todeszeitpunkt und den Abzügen ab; das Guthaben fällt in den Nachlass.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und in welcher Höhe eine Hinterbliebenenleistung fließt, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag bzw. der Versorgungsordnung; verbindlich Auskunft geben der Arbeitgeber, der Versorgungsträger oder eine Steuer- bzw. Rechtsberatung.