Wenn ein Mensch stirbt, der eine gesetzliche Rente bezogen oder jahrelang in die Rentenkasse eingezahlt hat, stellen sich die Angehörigen früher oder später dieselbe Frage: Was passiert jetzt mit dieser Rente – und wer bekommt sie? Viele vermuten, das angesparte Geld werde wie ein Konto vererbt oder ausgezahlt. So funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung aber nicht: Sie zahlt kein Guthaben aus, sondern gewährt bestimmten Hinterbliebenen eine eigene, monatliche Hinterbliebenenrente.
Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer nach einem Todesfall Anspruch auf eine Rente hat, wie hoch diese ausfällt und wo Sie sie beantragen. Er bezieht sich in erster Linie auf die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung; für private, betriebliche und Riester-Renten gelten eigene, vertragliche Regeln (dazu am Ende mehr).
Die Antwort in Kürze
Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten nach einem Todesfall vor allem der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (Witwen-/Witwerrente) und die Kinder (Waisenrente) eine eigene Rente – nicht die Erben allgemein und nicht unverheiratete Partner. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ehe- und Lebenspartner bekommen eine Witwen- bzw. Witwerrente – als „kleine” (25 %) oder „große” (55 %) Rente des Verstorbenen, je nach Alter, Gesundheit und Kindererziehung.
- Kinder bekommen eine Waisenrente – 10 % als Halbwaise, 20 % als Vollwaise, bis 18 bzw. bei Ausbildung längstens bis 27 Jahre.
- Geschiedene, die ein Kind erziehen, können in Sonderfällen eine Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung erhalten.
- Unverheiratete Paare gehen leer aus – ein noch so langes Zusammenleben begründet keinen Anspruch. Es zählt der Trauschein bzw. die eingetragene Partnerschaft.
- Das Sterbevierteljahr sichert dem Ehe-/Lebenspartner in den ersten drei Monaten die volle Rente des Verstorbenen; einen Vorschuss gibt es beim Renten Service der Deutschen Post.
- Antrag nicht vergessen: Hinterbliebenenrenten werden nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gezahlt – am besten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod.
Wer bekommt die Rente überhaupt – und wer nicht?
Die gesetzliche Rente ist kein vererbbares Guthaben: Beim Tod endet der eigene Rentenanspruch des Verstorbenen, und an seine Stelle tritt eine Hinterbliebenenrente für einen fest umrissenen Personenkreis. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich:
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder des Verstorbenen (leibliche Kinder, unter Umständen Stief- und Pflegekinder),
- in Sonderfällen geschiedene Ehegatten, die ein gemeinsames Kind erziehen (Erziehungsrente).
Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen alle anderen Erben, Geschwister, Eltern oder – besonders wichtig – nichteheliche Lebensgefährten. Wer viele Jahre in einer festen Partnerschaft ohne Trauschein gelebt hat, erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwen- oder Witwerrente. Die Rentenversicherung knüpft den Anspruch an die rechtliche Form der Verbindung, nicht an die gelebte Nähe.
Eine gemeinsame Grundvoraussetzung gilt für fast alle Hinterbliebenenrenten: Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate mit Beiträgen) erfüllt haben. Diese gilt in bestimmten Fällen automatisch als erfüllt – etwa wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls war oder der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezog. War jemand hingegen nur kurz versichert, kann der Anspruch ganz entfallen.
Witwen- und Witwerrente: der Ehe- oder Lebenspartner
Die wichtigste Hinterbliebenenrente ist die Witwen- bzw. Witwerrente – sie steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Neben der Fünf-Jahres-Wartezeit des Verstorbenen sind das vor allem:
- Bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod. Eine Scheidung vor dem Tod beendet den Anspruch (Ausnahme: Erziehungsrente, siehe unten).
- Mindestehedauer von einem Jahr. Hat die Ehe kürzer gedauert, unterstellt das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe – also eine Heirat allein zum Zweck der Rente. Diese Vermutung lässt sich aber widerlegen, etwa wenn der Tod plötzlich und unvorhersehbar eintrat (Unfall) oder die Heirat lange geplant war.
- Keine Wiederheirat der oder des Hinterbliebenen. Wer neu heiratet, verliert die Witwenrente – erhält dafür aber eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten (§ 107 SGB VI). Endet die neue Ehe wieder, kann die frühere Witwenrente unter Umständen „wiederaufleben”.
Rechtsgrundlage ist § 46 SGB VI. Ob die Rente als „kleine” oder „große” Witwenrente gezahlt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom Alter, der Gesundheit und der Kindererziehung des Hinterbliebenen ab – das klärt der nächste Abschnitt.
Kleine oder große Witwenrente? Höhe und Voraussetzungen
Die Witwen-/Witwerrente gibt es in zwei Stufen: die kleine Rente mit 25 Prozent und die große Rente mit 55 Prozent (bzw. 60 Prozent nach altem Recht) der Rente des Verstorbenen. Welche Stufe greift, entscheidet die Lebenssituation des Hinterbliebenen:
| Merkmal | Kleine Witwenrente | Große Witwenrente |
|---|---|---|
| Höhe | 25 % der Rente des Verstorbenen | 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) |
| Voraussetzung | keine besondere – wenn die große nicht greift | mindestens eines: Alter ab (schrittweise) 47 Jahren, Erwerbsminderung oder Erziehung eines Kindes unter 18 |
| Dauer | 24 Monate (neues Recht); unbefristet (altes Recht) | grundsätzlich unbefristet (endet bei Wiederheirat) |
Die große Witwenrente ist der Regelfall für ältere Hinterbliebene, für Menschen mit Erwerbsminderung und für Eltern, die noch ein Kind erziehen. Die maßgebliche Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben – wer diese Grenze erreicht hat, bekommt die große Rente allein aus Altersgründen.
Die kleine Witwenrente ist die Auffanglösung für jüngere, gesunde Hinterbliebene ohne Kind im Haushalt. Nach neuem Recht wird sie nur 24 Monate gezahlt – der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Gruppe wieder selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann. Wichtig: Bemessungsgrundlage ist immer die Rente, die der Verstorbene bezog oder wegen voller Erwerbsminderung bekommen hätte – nicht das frühere Gehalt.
Altes oder neues Recht: 55 oder 60 Prozent?
Ob die große Witwenrente 55 oder 60 Prozent beträgt, hängt davon ab, ob „altes” oder „neues” Recht gilt – das richtet sich nach dem Heiratsdatum und dem Geburtsjahr der Partner. Das ist einer der häufigsten Verwirrungspunkte, weil im Internet beide Zahlen kursieren.
Altes Recht – und damit die höheren 60 Prozent – gilt nur, wenn beide Bedingungen zutreffen: Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens einer der Partner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren. In allen anderen Fällen gilt neues Recht mit 55 Prozent. Nach altem Recht wird zudem die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt, nicht nur 24 Monate. Wer also von der „60-Prozent-Witwenrente” hört, beschreibt schlicht diese Alt-Fälle – für die meisten heutigen Todesfälle sind 55 Prozent der korrekte Wert.
Das Sterbevierteljahr: die ersten drei Monate voll
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhält der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die volle Rente des Verstorbenen weiter – nicht nur 25 oder 55 Prozent. Dieses „Sterbevierteljahr” soll die finanzielle Umstellung in der ersten Zeit abfedern. In dieser Phase wird die Rente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet (also zu 100 %), und es findet keine Einkommensanrechnung statt – der Hinterbliebene darf in diesen Monaten unabhängig vom eigenen Verdienst die volle Rente behalten.
Damit das Geld schnell fließt, gibt es einen Vorschuss: Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod lässt sich beim Renten Service der Deutschen Post ein Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen. Er wird als Einmalbetrag in Höhe von drei vollen Monatsrenten ausgezahlt und später mit der bewilligten Witwen-/Witwerrente verrechnet. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bereits Rente bezog und dass die Sterbeurkunde im Original vorgelegt wird, in der der Antragsteller als Ehe- oder Lebenspartner ausgewiesen ist. Viele Bestattungsunternehmen stoßen diesen Vorschuss auf Wunsch mit an. Wann und wie Sie die passende Sterbeurkunde erhalten, lesen Sie in unserem Ratgeber Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?.
Wird eigenes Einkommen angerechnet?
Ja – nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen teilweise auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, aber erst oberhalb eines Freibetrags und nur zu 40 Prozent. Wer selbst arbeitet, eine eigene Rente bezieht oder andere Einkünfte hat, muss also nicht befürchten, dass die Witwenrente komplett entfällt.
So funktioniert die Anrechnung (§ 97 SGB VI): Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Freibetrag abgezogen. Nur der Teil, der über diesem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Der Freibetrag lag nach der Anpassung zum 1. Juli 2024 bei rund 1.038 Euro netto im Monat (West) und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind noch einmal spürbar. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst und unterscheidet sich zwischen den alten und neuen Bundesländern – den tagesaktuellen Wert nennt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.
Ein wichtiger Unterschied: Die Waisenrente ist von dieser Einkommensanrechnung ausgenommen – ein eigenes Einkommen der Waise (etwa aus einer Ausbildung) mindert sie seit 2015 nicht mehr.
Waisenrente: Rente für die Kinder
Kinder eines Verstorbenen erhalten eine Waisenrente – 10 Prozent als Halbwaise, 20 Prozent als Vollwaise, jeweils zuzüglich eines individuellen Zuschlags. Als Halbwaise gilt ein Kind, das noch einen lebenden Elternteil hat; als Vollwaise, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Versichertenrente des verstorbenen Elternteils; hinzu kommt ein Zuschlag aus dessen Entgeltpunkten (§ 48 SGB VI).
Gezahlt wird die Waisenrente grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Sie läuft aber bis längstens zum 27. Lebensjahr weiter, wenn sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leistet oder wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Auch hier gilt die Fünf-Jahres-Wartezeit des Verstorbenen – und, wie erwähnt, wird eigenes Einkommen der Waise nicht angerechnet.
Erziehungsrente: die Ausnahme für Geschiedene
Geschiedene gehen bei der Witwenrente normalerweise leer aus – erzieht der oder die Geschiedene aber ein Kind, kann eine Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung in Betracht kommen. Die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) ist eine oft übersehene Leistung. Sie greift, wenn der frühere Ehe- oder Lebenspartner stirbt und der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, nicht wieder geheiratet hat und die allgemeine Wartezeit selbst erfüllt.
Anders als die Witwenrente wird die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung des Hinterbliebenen berechnet und entspricht der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie soll den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod des früheren Partners wegfällt, und wird längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Für viele Alleinerziehende nach einer Scheidung ist sie die einzige Möglichkeit, überhaupt eine Hinterbliebenenleistung zu erhalten.
Rentensplitting als Alternative
Statt einer Witwen-/Witwerrente können sich Ehe- und Lebenspartner für ein Rentensplitting entscheiden – die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden dann hälftig geteilt. Das Modell (§§ 120a ff. SGB VI) ähnelt dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung: Beide Partner teilen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zu gleichen Teilen auf, und jeder erhält daraus eine eigene Rente.
Der Vorteil: Die so entstandene eigene Rente bleibt auch bei einer Wiederheirat bestehen und unterliegt keiner Einkommensanrechnung. Das kann sich lohnen, wenn beide Partner ähnlich hohe Ansprüche haben oder der Hinterbliebene ein hohes eigenes Einkommen hat. Der Nachteil: Es gibt kein Sterbevierteljahr, und man verzichtet auf die klassische Witwenrente. Weil die Entscheidung dauerhaft ist, sollte man sie vorab bei der Rentenversicherung durchrechnen lassen.
Wo und wie beantrage ich die Witwenrente nach einem Todesfall?
Hinterbliebenenrenten zahlt die Deutsche Rentenversicherung nicht automatisch – Sie müssen sie beantragen, und zwar am besten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod. Der Antrag lässt sich auf mehreren Wegen stellen:
- Online über den eAntrag auf der Website der Deutschen Rentenversicherung – der bequemste Weg.
- Persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung (Termin empfehlenswert).
- Mit Hilfe eines ehrenamtlichen Versichertenberaters/Versichertenältesten, der beim Ausfüllen unterstützt.
- Über das Versicherungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, das den Antrag ebenfalls aufnimmt.
Das zentrale Formular ist die R0500 (Antrag auf Hinterbliebenenrente); dazu gehört die Anlage R0660 zum eigenen Einkommen. Bereithalten sollten Sie – je nach Fall –:
- die Sterbeurkunde,
- die Heiratsurkunde bzw. den Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- die Rentenversicherungsnummern beider Partner,
- Ihren Personalausweis und Ihre Bankverbindung,
- ggf. Einkommensnachweise sowie Geburtsurkunden der Kinder (für die Waisenrente).
Zur Frist: Wird der Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod gestellt, zahlt die Rentenversicherung die Rente rückwirkend ab dem Todesmonat. Wer später beantragt, bekommt die Rente höchstens zwölf Monate rückwirkend – für die Zeit davor verfällt der Anspruch. Diese „Zwölf-Monats-Falle” kostet im schlimmsten Fall viel Geld, deshalb sollte der Antrag zügig auf den Weg gebracht werden. Der Rentenbezug ist ohnehin nur einer von vielen Punkten, die nach einem Sterbefall zu regeln sind – einen geordneten Überblick gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.
Private, betriebliche und Riester-Rente: hier gelten andere Regeln
Die bisher beschriebenen Ansprüche betreffen ausschließlich die gesetzliche Rente. Bei privaten, betrieblichen und Riester-Renten entscheidet allein der jeweilige Vertrag, wer im Todesfall etwas bekommt. Eine gesetzliche Automatik wie bei der Witwenrente gibt es dort nicht. Zur groben Orientierung:
- Private Rentenversicherung: In der Auszahlphase endet die Rente grundsätzlich mit dem Tod. Hinterbliebene bekommen nur dann Geld, wenn eine Rentengarantiezeit, eine Kapitalrückgewähr oder ein Hinterbliebenenschutz vereinbart war. Wer im Detail nachlesen möchte, wer die private Rente im Todesfall bekommt, findet dazu einen eigenen Ratgeber.
- Betriebsrente (bAV): Eine Hinterbliebenenleistung wird nur gezahlt, wenn sie im Versorgungsplan vorgesehen ist – das ist stark von der jeweiligen Zusage abhängig. Wer hier was erhält, erklärt unser Ratgeber Wer bekommt die Betriebsrente im Todesfall?.
- Riester-Rente: Das angesparte Kapital kann in der Regel steuerunschädlich auf einen riester-berechtigten Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden; andernfalls sind die Zulagen zurückzuzahlen. Die Details erklärt unser Ratgeber Was passiert mit der Riester-Rente im Todesfall?.
Wie sich Witwenrente, private Vorsorge und weitere Ansprüche für den überlebenden Partner insgesamt zusammensetzen, fasst unser Ratgeber Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? zusammen. Und was mit einer Kapital-Lebensversicherung geschieht, lesen Sie unter Wann zahlt die Lebensversicherung im Todesfall?.
Häufige Irrtümer über die Rente im Todesfall
Rund um die Hinterbliebenenrente halten sich hartnäckige Fehlannahmen, die zu Enttäuschungen oder falschen Schritten führen:
- „Die Rente des Verstorbenen wird an die Erben ausgezahlt.” Falsch. Die gesetzliche Rente ist kein vererbbares Guthaben – es gibt nur die Hinterbliebenenrente für Partner und Kinder.
- „Als langjähriger Lebensgefährte bekomme ich Witwenrente.” Falsch. Ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft besteht kein Anspruch – egal, wie lange man zusammengelebt hat.
- „Die Witwenrente sind immer 60 Prozent.” Falsch. Der Standard sind 55 Prozent (neues Recht); 60 Prozent gelten nur in bestimmten Alt-Fällen.
- „Mein eigenes Einkommen spielt keine Rolle.” Falsch. Nach dem Sterbevierteljahr wird Einkommen über dem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet (außer bei der Waisenrente).
- „Die kleine Witwenrente läuft ein Leben lang.” Falsch. Nach neuem Recht wird sie nur 24 Monate gezahlt.
- „Die Rente kommt automatisch.” Falsch. Ohne Antrag zahlt die Rentenversicherung nichts – und wer zu spät beantragt, verliert Geld.
Häufige Fragen zur Rente im Todesfall
Wer bekommt die Rente, wenn ein Rentner stirbt? Nicht die Erben allgemein, sondern bestimmte Hinterbliebene: der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (Witwen-/Witwerrente) und die Kinder (Waisenrente). In Sonderfällen kommt für Geschiedene mit Kind eine Erziehungsrente in Betracht. Die gesetzliche Rente selbst wird nicht als Guthaben vererbt.
Bekommen unverheiratete Partner eine Witwenrente? Nein. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Witwen-/Witwerrente nur für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Ein noch so langes Zusammenleben ohne Trauschein begründet keinen Anspruch.
Wie hoch ist die Witwenrente? Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent, die große Witwenrente 55 Prozent (nach altem Recht 60 Prozent) der Rente, die der Verstorbene bezog oder wegen voller Erwerbsminderung bekommen hätte. Im Sterbevierteljahr – den ersten drei Monaten – wird die volle Rente gezahlt.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente? Die große Witwenrente (55/60 %) erhält, wer eine Altersgrenze (schrittweise 47 Jahre) erreicht, erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 erzieht. Die kleine Witwenrente (25 %) ist die Auffanglösung für alle übrigen und wird nach neuem Recht nur 24 Monate gezahlt.
Wird mein eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet? Ja, aber erst nach dem Sterbevierteljahr und nur teilweise: Vom Nettoeinkommen wird ein Freibetrag (2024 rund 1.038 Euro im Monat, West) abgezogen; nur der darüber liegende Teil mindert die Rente zu 40 Prozent. Die Waisenrente ist von der Anrechnung ausgenommen.
Bis wann bekommen Kinder eine Waisenrente? Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, freiwilligem Jahr oder Behinderung bis längstens zum 27. Lebensjahr. Halbwaisen erhalten 10 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Versichertenrente zuzüglich eines Zuschlags.
Wo beantrage ich die Witwenrente nach einem Todesfall? Bei der Deutschen Rentenversicherung – online per eAntrag, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, über einen Versichertenberater oder das Versicherungsamt der Gemeinde. Zentrales Formular ist die R0500; nötig sind unter anderem Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Rentenversicherungsnummern und Bankverbindung.
Welche Frist gilt für den Antrag? Der Antrag sollte innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod gestellt werden, damit die Rente rückwirkend ab dem Todesmonat gezahlt wird. Später ist nur eine Nachzahlung von höchstens zwölf Monaten möglich.
Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat? Der Anspruch auf Witwenrente endet mit der Wiederheirat. Als Ausgleich wird eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt. Endet die neue Ehe wieder, kann die frühere Witwenrente unter Umständen wiederaufleben.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Die genauen Voraussetzungen, Beträge und Fristen richten sich nach dem Einzelfall und ändern sich regelmäßig; verbindlich Auskunft geben die Deutsche Rentenversicherung, der Renten Service der Deutschen Post oder eine Rechtsberatung.