Was tun mit dem Testament nach dem Todesfall?

Ein cremefarbener Umschlag mit rotem Siegellack, ein handschriftliches Testament, eine Lesebrille und ein Füllfederhalter auf einem hellen Holztisch neben einer ruhig brennenden Kerze – ein Testament nach dem Todesfall in Ruhe ordnen

Nach einem Todesfall taucht in vielen Familien irgendwann ein Umschlag auf: das Testament des Verstorbenen, oft jahrelang in einer Schublade oder im Ordner aufbewahrt. Und sofort stellt sich die Frage: Was macht man jetzt damit – aufmachen, aufbewahren, zum Anwalt bringen? Die klare Antwort vorweg: Ein privat aufbewahrtes Testament müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – im Original, ganz gleich, was drinsteht (§ 2259 BGB). Alles Weitere, vor allem die Eröffnung, erledigt dann das Gericht von selbst.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was Sie mit einem Testament nach dem Todesfall konkret tun müssen, wohin es gehört, wie und wann es eröffnet wird, wie lange das dauert, was bei einem Berliner Testament oder Erbvertrag anders läuft – und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Die Antwort in Kürze

Mit einem Testament tun Sie im Kern nur eines: Sie geben es beim Nachlassgericht ab. Öffnen, auslegen und benachrichtigen ist Sache des Gerichts.

  • Abliefern statt aufbewahren: Wer ein privatschriftliches Testament findet oder besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern – im Original, nicht als Kopie (§ 2259 BGB).
  • Auch bei Enterbung: Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn Sie darin nicht bedacht oder sogar enterbt sind – und auch, wenn Sie das Testament für unwirksam halten. Ob es gilt, entscheidet das Gericht, nicht der Finder.
  • Wohin? Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnort des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Sie können es persönlich oder per Post abgeben; jedes Amtsgericht nimmt es an und leitet es weiter.
  • Notariell/amtlich verwahrt läuft automatisch: Ein notarielles Testament oder ein amtlich verwahrtes Testament findet über das Zentrale Testamentsregister von allein seinen Weg zum Gericht – hier müssen Sie nichts tun.
  • Den Tod selbst müssen Sie dem Gericht nicht melden. Das übernehmen Standesamt und Testamentsregister. Ihre einzige aktive Pflicht ist die Ablieferung eines gefundenen Testaments.
  • Danach eröffnet das Gericht die Verfügung von Amts wegen und schickt allen Beteiligten eine Abschrift per Post. Das dauert meist einige Wochen.

Sie haben ein Testament gefunden – das ist jetzt zu tun

Wenn Sie beim Ordnen des Nachlasses ein Testament finden, ist der richtige Weg kurz und eindeutig: unverändert einpacken und zum Nachlassgericht bringen. Im Detail:

  1. Nicht zurückhalten, sondern abliefern. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, muss es unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – beim Nachlassgericht einreichen (§ 2259 BGB). Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht, gemeint ist aber „so bald wie zumutbar möglich”, nicht „irgendwann”.
  2. Immer das Original. Eine Kopie erfüllt die Pflicht nicht. Das Gericht braucht die Originalurkunde, um sie zu eröffnen und zu prüfen.
  3. Am besten unverändert und ungeöffnet abgeben. Sie machen sich zwar nicht schon dadurch strafbar, dass Sie einen Umschlag öffnen. Sauberer ist es aber, ein verschlossenes Testament verschlossen abzugeben – das Gericht vermerkt im Eröffnungsprotokoll, ob der Verschluss unversehrt war. So vermeiden Sie jeden Verdacht, etwas verändert zu haben.
  4. Alle Verfügungen abgeben, die Sie finden. Gibt es mehrere Schriftstücke – etwa ein älteres und ein neueres Testament, ergänzende Zettel oder einen Nachtrag –, liefern Sie alles ab. Was gilt, klärt das Gericht.
  5. Den Todesfall müssen Sie dem Gericht nicht extra melden. Diese Information läuft ohnehin über das Standesamt und das Testamentsregister. Ihre Aufgabe endet mit der Ablieferung.

Mehr müssen Sie mit dem Testament selbst nicht tun. Sie müssen es nicht auslegen, keine Erben anschreiben und keinen Anwalt einschalten, nur um es „gültig zu machen”. Diese Schritte übernimmt das Nachlassgericht.

Wohin mit dem Testament? Das zuständige Nachlassgericht

Das Testament gehört zum Nachlassgericht – und das ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Das Nachlassgericht ist keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Maßgeblich ist der letzte Wohnort des Verstorbenen – nicht Ihr Wohnort und nicht der Sterbeort.

  • Persönlich oder per Post: Beides ist möglich. Bei einer Postsendung empfiehlt sich ein nachvollziehbarer Versandweg; das Original sollte sicher verpackt sein.
  • Im Zweifel jedes Amtsgericht: Wissen Sie nicht sicher, welches Gericht zuständig ist, können Sie das Testament bei jedem Amtsgericht abgeben. Es wird intern an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.
  • Lebte der Verstorbene ohne Wohnsitz im Inland, greift als Auffangzuständigkeit das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Ein Sonderfall Baden-Württemberg: Dort waren bis Ende 2017 staatliche Notariate die Nachlassgerichte. Seit dem 1. Januar 2018 sind auch hier die Amtsgerichte zuständig.

Muss ich jedes Testament abliefern?

Abliefern müssen Sie nur, was Sie selbst in Händen halten – meist also das privat zu Hause aufbewahrte Testament. Notariell errichtete oder amtlich verwahrte Verfügungen brauchen Sie nicht einzureichen, denn sie erreichen das Gericht automatisch. Der Unterschied hängt daran, ob eine Verfügung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer erfasst ist.

Art der VerfügungWer sorgt für die Eröffnung?Was müssen Sie tun?
Notarielles Testament (beurkundet, in amtlicher Verwahrung)Läuft automatisch über das ZTR ans GerichtNichts – das Gericht wird von selbst tätig
Amtlich verwahrtes eigenhändiges Testament (beim Amtsgericht hinterlegt)Automatisch, da registriertNichts
Erbvertrag (notariell)Automatisch über das ZTRNichts
Privatschriftliches Testament (handschriftlich, zu Hause)Nur, wenn es jemand abliefertOriginal beim Nachlassgericht abgeben

So funktioniert die automatische Kette: Das Standesamt beurkundet den Tod und stellt die Sterbeurkunde aus. Zugleich meldet es den Sterbefall elektronisch an das ZTR, das seit 2012 verzeichnet, wo notarielle und amtlich verwahrte Verfügungen liegen. Das Register benachrichtigt daraufhin die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht.

Die Lücke dieser Kette ist das private Testament aus der Schublade. Es ist in der Regel nicht im ZTR registriert. Findet es niemand oder liefert es niemand ab, erfährt das Gericht nichts davon – und die darin bedachten Erben gehen möglicherweise leer aus. Genau deshalb ist Ihre Ablieferung so wichtig.

Wie läuft die Testamentseröffnung ab?

Sobald dem Nachlassgericht ein Testament vorliegt, eröffnet es dieses von Amts wegen – ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste (§ 348 FamFG). „Eröffnung” klingt feierlich, ist heute aber ein nüchterner, meist schriftlicher Verwaltungsvorgang. Ein persönlicher Termin, zu dem alle Erben erscheinen, ist die Ausnahme.

Konkret passiert Folgendes:

  • Ein Rechtspfleger öffnet die verwahrte oder abgelieferte Urkunde.
  • Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen – das Eröffnungsprotokoll (§ 2260 BGB).
  • Das Original bleibt anschließend beim Gericht in den Nachlassakten.
  • Die Beteiligten erhalten per Post eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Testaments samt Eröffnungsprotokoll.

Wichtig zu verstehen: Die Eröffnung ist reine Bekanntgabe. Sie sagt, was der Verstorbene verfügt hat – nicht, ob das Testament wirksam ist, und erst recht nicht, dass Sie ein Erbe annehmen müssen. Mit dem Zugang dieses Schreibens beginnen aber wichtige Fristen zu laufen, allen voran die sechswöchige Frist zur Ausschlagung.

Wer bekommt das Testament nach dem Todesfall?

Benachrichtigt wird ein weiter Kreis – nicht nur die Gewinner. Eine Abschrift mit Eröffnungsprotokoll erhalten alle, deren Rechtsstellung das Testament berührt:

  • die im Testament eingesetzten Erben,
  • Vermächtnisnehmer (die einen bestimmten Gegenstand oder Betrag erhalten sollen),
  • und die gesetzlichen Erben, die durch das Testament verdrängt oder enterbt wurden – damit auch sie erfahren, dass sie übergangen wurden, und einen möglichen Pflichtteil prüfen können.

Das Original behält das Gericht; alle Beteiligten bekommen nur Kopien. So ist sichergestellt, dass die Urkunde erhalten bleibt und niemand sie nachträglich verändern kann.

Wann und wie lange dauert die Testamentseröffnung nach dem Todesfall?

Eine gesetzlich feste Frist, bis wann eröffnet sein muss, gibt es nicht – das Gesetz verlangt nur, „unverzüglich” tätig zu werden. In der Praxis vergehen vom Todesfall bis zur Post vom Gericht meist einige Wochen. Erschrecken Sie also nicht, wenn nicht schon in den ersten Tagen ein Brief eintrifft.

  • Häufig genannter Richtwert: etwa vier bis sechs Wochen, nachdem das Gericht vom Tod und vom Testament Kenntnis hat.
  • Realistische Spanne: oft länger – nicht selten zwei bis drei Monate, in Einzelfällen mehr. Die Nachlassabteilungen vieler Gerichte sind stark ausgelastet.

Diese Faktoren verlängern die Wartezeit spürbar:

  • Das Testament war privat verwahrt und musste erst gefunden und abgeliefert werden – dann beginnt die Uhr überhaupt erst mit Ihrer Ablieferung.
  • Es gibt mehrere oder widersprüchliche Verfügungen, die das Gericht sichten muss.
  • Beteiligte leben im Ausland, sind unbekannt oder müssen erst ermittelt werden.

Unser Rat: Rechnen Sie mit wenigen Wochen bis einigen Monaten. Kommt nach etwa zwei bis drei Monaten nichts, dürfen Sie beim zuständigen Amtsgericht höflich nachfragen. Sie verlieren durch das Warten nichts, denn Ihre eigenen Fristen (etwa zur Ausschlagung) beginnen erst mit Ihrer Kenntnis – also frühestens mit dem Eröffnungsschreiben. Wie lange sich das Gericht insgesamt Zeit lassen darf und wann es sich meldet, vertiefen wir im Ratgeber Wann meldet sich das Nachlassgericht nach einem Todesfall?.

Was passiert mit einem Berliner Testament im Todesfall?

Auch ein Berliner Testament muss beim ersten Todesfall im Original abgeliefert und vollständig eröffnet werden – danach behält das Gericht es, weil es für den zweiten Erbfall weiter gebraucht wird. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten: Zunächst erben sie sich gegenseitig, und erst nach dem Tod des Zweiten geht der Nachlass an die Schlusserben (meist die Kinder).

Für den Umgang nach dem ersten Todesfall heißt das:

  • Das Testament wird wie jedes andere eröffnet, und die Beteiligten erhalten Abschriften.
  • Das Original bleibt beim Gericht, weil es beim späteren Tod des überlebenden Partners erneut relevant wird – dann für die Schlusserben.
  • Der überlebende Ehepartner ist nach der Eröffnung an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden (Bindungswirkung): Er kann die gemeinsam getroffenen Bestimmungen zugunsten der Schlusserben in der Regel nicht mehr einseitig ändern.

Für den überlebenden Partner ist der praktische Kern also nicht das Testament, sondern die Frage, was er nun erbt und regeln muss – etwa der Zugriff aufs gemeinsame Konto oder ein eventueller Erbschein.

Und der Erbvertrag? Wie es weitergeht

Ein Erbvertrag wird notariell geschlossen, ist deshalb fast immer amtlich verwahrt und im Testamentsregister erfasst – er erreicht das Nachlassgericht also automatisch und wird ebenso von Amts wegen eröffnet wie ein Testament. Sie müssen ihn nach dem Todesfall in aller Regel nicht selbst einreichen.

Der wichtige Unterschied liegt in der Bindungswirkung: Anders als ein einseitiges Testament, das man jederzeit ändern kann, bindet ein Erbvertrag die Vertragspartner an die vereinbarten Verfügungen. Nach dem Tod eines Vertragspartners lässt sich der bindende Teil grundsätzlich nicht mehr einseitig aufheben. Nach der Eröffnung geht es auch hier weiter wie beim Testament: Die Beteiligten werden benachrichtigt, die Erbfolge richtet sich nach dem Vertrag, und wer Nachweise braucht, klärt Erbschein oder Kontozugang. Ein notarieller Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll wird von Banken und dem Grundbuchamt oft schon anstelle eines Erbscheins akzeptiert.

Was kostet die Testamentseröffnung?

Die Eröffnung kostet eine feste Gerichtsgebühr von 100 Euro – unabhängig davon, wie groß der Nachlass ist und ob es sich um ein handschriftliches oder ein notarielles Testament handelt. Die Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, KV Nr. 12101). Dazu können kleine Auslagen kommen, etwa Porto für die Abschriften.

Zwei Dinge sind gut zu wissen:

  • Mehrere Verfügungen zusammen – etwa ein Testament plus Nachtrag – lösen in der Regel nur eine Eröffnungsgebühr aus.
  • Getragen wird die Gebühr aus dem Nachlass bzw. von den Erben. Sie ist nicht mit den Kosten eines Erbscheins zu verwechseln, die sich nach dem Nachlasswert richten und deutlich höher ausfallen können.

Die reinen Ablieferungspflichten kosten Sie dagegen nichts – das Einreichen eines gefundenen Testaments ist gebührenfrei.

Was Sie auf keinen Fall tun dürfen: das Testament zurückhalten

Ein Testament zu verschweigen, zu verstecken oder gar zu vernichten, ist keine Kleinigkeit, sondern eine Straftat – und kann Sie zusätzlich das eigene Erbe kosten. Wer die Ablieferungspflicht bewusst missachtet, riskiert gleich mehrere Folgen:

  • Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB): Wer ein Testament vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt werden.
  • Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB): Wer eine letztwillige Verfügung vorsätzlich vernichtet oder unterdrückt, kann seine eigene Erbenstellung verlieren – selbst wenn er ohne diese Tat geerbt hätte.
  • Schadensersatz: Wer anderen durch das Zurückhalten einen Vermögensschaden verursacht, haftet dafür.

Der sichere Weg ist deshalb immer derselbe: das Original zeitnah und unverändert beim Nachlassgericht abgeben – auch dann, wenn der Inhalt Ihnen nicht gefällt oder Sie selbst darin leer ausgehen. Das Risiko, ein unliebsames Testament „verschwinden” zu lassen, steht in keinem Verhältnis zu den möglichen Folgen.

Nach der Eröffnung: annehmen, ausschlagen, Erbschein

Mit dem Eröffnungsschreiben endet die Rolle des Testaments – und Ihre eigene Rolle als Erbe beginnt. Jetzt sind einige Entscheidungen zu treffen:

  • Erbe annehmen oder ausschlagen: Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren, haben Sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen (§ 1944 BGB); bei Auslandsbezug sind es sechs Monate. Tun Sie nichts, gilt das Erbe als angenommen – mitsamt etwaiger Schulden. Wie die Ausschlagung funktioniert und wer am Ende haftet, lesen Sie unter Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?.
  • Erbschein oder anderer Nachweis: Für Banken, das Grundbuchamt oder Versicherungen brauchen Sie oft einen Nachweis Ihrer Erbenstellung. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag genügt vielfach schon die Ausfertigung samt Eröffnungsprotokoll; bei einem privatschriftlichen Testament verlangen viele Stellen einen Erbschein.
  • Testamentsvollstreckung: Hat der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker bestimmt, verwaltet dieser den Nachlass und setzt den letzten Willen um.

Wo die Testamentseröffnung im Gesamtablauf steht, ordnet unser Überblick Was ist im Todesfall zu tun? ein – und wer die eigene Nachfolge frühzeitig ordnen möchte, findet Hinweise unter Was passiert nach meinem Tod?.

Häufige Fragen zum Testament nach dem Todesfall

Was macht man mit einem Testament nach dem Todesfall? Ein privat aufbewahrtes Testament müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben – im Original, nicht als Kopie (§ 2259 BGB). Das gilt auch, wenn Sie darin nicht bedacht oder enterbt sind. Öffnen, auslegen und die Erben benachrichtigen ist anschließend Sache des Gerichts, nicht Ihre Aufgabe. Ein notarielles oder amtlich verwahrtes Testament erreicht das Gericht dagegen automatisch.

Wo muss ein Testament im Todesfall vorgelegt werden? Beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Sie können es persönlich oder per Post abgeben. Wissen Sie nicht, welches Gericht zuständig ist, geben Sie es bei irgendeinem Amtsgericht ab – es wird intern weitergeleitet.

Wann muss im Todesfall ein Testament vorgelegt werden? Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie vom Tod erfahren und das Testament in Besitz haben. Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht, gemeint ist aber „so bald wie zumutbar”, nicht „irgendwann”. Wer die Ablieferung bewusst hinauszögert oder verweigert, macht sich strafbar.

Wann und wie lange dauert die Testamentseröffnung nach dem Todesfall? Eine feste Frist gibt es nicht. Als Richtwert werden oft vier bis sechs Wochen genannt, realistisch dauert es aber häufig länger – zwei bis drei Monate sind keine Seltenheit. Verzögernd wirken ein erst zu findendes privates Testament, mehrere Verfügungen, Beteiligte im Ausland und die Auslastung der Gerichte.

Wann wird nach dem Todesfall das Testament eröffnet? Sobald es dem Nachlassgericht vorliegt, eröffnet es dieses von Amts wegen – Sie müssen dafür keinen Antrag stellen (§ 348 FamFG). Bei einem notariellen oder amtlich verwahrten Testament geschieht das automatisch über das Zentrale Testamentsregister; bei einem privaten Testament erst, nachdem es jemand abgeliefert hat.

Wer bekommt das Testament nach dem Todesfall? Das Original behält das Gericht in den Nachlassakten. Eine Abschrift samt Eröffnungsprotokoll erhalten alle Beteiligten: die eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch die gesetzlichen Erben, die durch das Testament verdrängt oder enterbt wurden.

Was passiert mit dem Berliner Testament im Todesfall? Es wird beim ersten Todesfall im Original abgeliefert und eröffnet; die Beteiligten bekommen Abschriften. Das Original bleibt beim Gericht, weil es beim späteren Tod des zweiten Partners für die Schlusserben erneut gebraucht wird. Der überlebende Ehepartner ist nach der Eröffnung an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden.

Wie geht es nach einem Todesfall mit dem Erbvertrag weiter? Ein Erbvertrag ist notariell und meist amtlich verwahrt, erreicht das Gericht also automatisch und wird von Amts wegen eröffnet. Anders als ein Testament bindet er die Vertragspartner; der bindende Teil lässt sich nach dem Tod eines Partners in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Der Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll wird oft schon anstelle eines Erbscheins anerkannt.

Muss ich den Todesfall dem Nachlassgericht melden? Nein. Den Tod meldet das Standesamt automatisch an das Zentrale Testamentsregister, das das Gericht benachrichtigt. Ihre einzige aktive Pflicht ist die Ablieferung eines privatschriftlichen Testaments, das Sie finden oder besitzen.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und die Bewertung von Einzelfällen können abweichen – bei Unsicherheiten hilft das zuständige Nachlassgericht oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erbrecht.