Wie lange zahlt die AHV bei Todesfall?

Ein Schreiben der Ausgleichskasse, ein Rentenformular und ein Briefumschlag neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – die AHV-Hinterlassenenrente nach einem Todesfall in Ruhe klären

Wenn ein Mensch stirbt, der in der Schweiz gelebt und in die AHV eingezahlt hat, stellen sich die Angehörigen schnell eine sehr praktische Frage: Zahlt die AHV jetzt weiter – und wenn ja, wie lange? Hinter der schlichten Frage „wie lange zahlt die AHV bei Todesfall” steckt in Wahrheit ein ganzes Bündel von Regeln: Die AHV zahlt nicht an die Erben, sondern gewährt einem festen Kreis von Hinterlassenen eine eigene monatliche Rente – der Witwe, dem Witwer und den Kindern. Wie lange diese Rente läuft, hängt davon ab, um welche Rente es geht und wie sich das Leben der Hinterbliebenen weiterentwickelt.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wie lange die AHV nach einem Todesfall zahlt, wie hoch die Renten sind und wann sie erlöschen. Weil die AHV nur die erste Säule ist, zeigen wir anschließend, was im Todesfall mit der 2. Säule (Pensionskasse/BVG), der Säule 3a und dem Freizügigkeitskonto passiert. Und weil viele auch nach der österreichischen Abfertigung fragen, ordnen wir am Ende die Lage in Österreich ein. (Der Text bezieht sich auf das Schweizer AHV-System; für Deutschland gelten andere Regeln.)

Die Antwort in Kürze

Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt – die Witwen- und die Witwerrente laufen bis zum Tod oder bis zu einer Wiederheirat, die Waisenrente endet mit dem 18. Geburtstag (in Ausbildung spätestens mit 25). Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Witwenrente: läuft lebenslang und erlischt erst bei Wiederverheiratung oder beim eigenen Tod. Höhe: 80 % der massgebenden Altersrente des Verstorbenen.
  • Witwerrente: Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („Beeler gegen Schweiz”, Oktober 2022) werden Witwer wie Witwen behandelt – die Rente endet nicht mehr automatisch, wenn das jüngste Kind 18 wird, sondern läuft weiter.
  • Waisenrente: 40 % der Altersrente, gezahlt bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung längstens bis 25.
  • Beginn: Die Rente wird ab dem Monat nach dem Tod ausgerichtet – aber nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse.
  • Über die AHV hinaus: Die 2. Säule zahlt eine Ehegatten-/Partnerrente (meist 60 %) und ggf. ein Todesfallkapital; Säule 3a und Freizügigkeitsguthaben gehen nach einer festen Begünstigtenordnung an die Angehörigen – am Nachlass vorbei.
  • Österreich: Dort gibt es keine AHV-Witwenrente in diesem Sinn; hier ist die Frage meist die nach der Abfertigung – dazu unten ein eigener Abschnitt.

Wie lange zahlt die AHV? Der Überblick zur Bezugsdauer

Die AHV kennt keine feste Höchstdauer für die Hinterlassenenrente – sie zahlt so lange, wie die persönlichen Voraussetzungen des Hinterbliebenen erfüllt bleiben. Es gibt also keinen Stichtag, an dem die Rente „ausläuft”; stattdessen knüpft das Gesetz an bestimmte Lebensereignisse an. Für die drei Rentenarten gilt im Kern:

RenteHöheWie lange gezahltEndet bei
Witwenrente80 % der AltersrentelebenslangWiederheirat, Tod
Witwerrente80 % der Altersrentelebenslang (seit 2022 wie Witwe)Wiederheirat, Tod
Waisenrente40 % der Altersrentebis 18, in Ausbildung bis 2518./25. Geburtstag, Tod

Die AHV-Hinterlassenenrente wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Todesmonat ausgerichtet. Wichtig ist, dass die Rente nicht automatisch kommt: Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden (dazu weiter unten). Wer die Anmeldung versäumt, kann die Rente zwar nachträglich beantragen – rückwirkend werden aber höchstens fünf Jahre ausbezahlt, weil ältere Ansprüche verjähren.

In den folgenden Abschnitten schauen wir uns die drei Renten genauer an – zuerst die Witwenrente, dann die Witwerrente mit ihrer wichtigen Neuerung seit 2022, danach die Waisenrente.

Die Witwenrente: Voraussetzungen, Höhe und Dauer

Die AHV-Witwenrente steht der überlebenden Ehefrau zu und läuft grundsätzlich ein Leben lang – vorausgesetzt, bei der Verwitwung sind bestimmte Bedingungen erfüllt. Anspruch hat eine Witwe in zwei Konstellationen:

  • mit Kindern: Sie hat bei der Verwitwung ein oder mehrere Kinder – dann besteht der Anspruch unabhängig von Alter und Ehedauer.
  • ohne Kinder: Sie ist bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Sind beide Bedingungen nicht erfüllt, besteht in der Regel kein Rentenanspruch (unter Umständen wird eine einmalige Abfindung gezahlt).

Die Höhe beträgt 80 Prozent der massgebenden Altersrente des Verstorbenen – also der Rente, die er aufgrund seiner Beitragsjahre und Einkommen erreicht hätte. Konkret bewegt sich die Witwenrente 2025 zwischen der minimalen und der maximalen Vollrente:

AHV-Rente 2025 (Vollrente, pro Monat)MinimumMaximum
Alters-/Invalidenrente (Basis)1’260 CHF2’520 CHF
Witwen-/Witwerrente (80 %)1’008 CHF2’016 CHF
Waisenrente (40 %)504 CHF1’008 CHF

Bezieht die Witwe später selbst eine eigene Altersrente, wird nicht doppelt gezahlt: Sie erhält entweder die höhere der beiden Renten oder ihre eigene Rente mit einem Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent – je nachdem, was günstiger ist. Zur Dauer: Die Witwenrente ist nicht befristet. Sie läuft, bis die Witwe entweder wieder heiratet oder selbst stirbt.

Die Witwerrente: was das Beeler-Urteil verändert hat

Für Witwer galt lange eine kürzere Bezugsdauer als für Witwen – seit Oktober 2022 werden sie jedoch gleichgestellt, sodass auch die Witwerrente in der Praxis lebenslang laufen kann. Das ist die wichtigste jüngere Änderung beim Thema „wie lange zahlt die AHV” und der Grund, warum im Internet noch viele veraltete Angaben kursieren.

Die alte Regel im AHV-Gesetz sah vor: Ein Witwer bekam die Rente nur, solange er Kinder unter 18 Jahren hatte. Mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlosch seine Rente – während eine Witwe in derselben Lage weiter Rente bezog. Diese Ungleichbehandlung erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Beeler gegen Schweiz” am 11. Oktober 2022 für menschenrechtswidrig (Diskriminierung wegen des Geschlechts).

Als Folge hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen angewiesen, Witwer übergangsweise wie Witwen zu behandeln: Die Witwerrente erlischt seither nicht mehr, wenn das jüngste Kind volljährig wird, sondern läuft weiter. Auch Männer, die erst nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes verwitwen, erhalten seither eine Rente. Diese Übergangsregelung gilt so lange, bis das Parlament das Gesetz neu geregelt hat.

Für Hinterbliebene heißt das ganz praktisch: Ein Witwer sollte sich durch ältere Merkblätter oder Online-Texte nicht abschrecken lassen. Wer eine Rente bezieht oder deren Ablauf befürchtet, klärt seinen Fall am besten direkt mit der Ausgleichskasse.

Die Waisenrente: Rente für die Kinder

Kinder eines verstorbenen Elternteils erhalten eine Waisenrente in Höhe von 40 Prozent der Altersrente – gezahlt bis zum 18. Geburtstag, bei einer Ausbildung längstens bis zum 25. Sie ist die dritte Säule der AHV-Hinterlassenenrenten und knüpft, anders als die Witwenrente, allein an die Elternschaft an – nicht an einen Trauschein.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  • Halbwaise: Ein Elternteil ist verstorben, der andere lebt. Das Kind erhält eine Waisenrente von 40 Prozent.
  • Vollwaise: Beide Elternteile sind verstorben. Dann bekommt das Kind zwei Waisenrenten – je 40 Prozent aus dem Rentenanspruch von Vater und Mutter, zusammen also bis zu 60 Prozent (die Summe mehrerer Renten für dasselbe Kind ist gedeckelt).

Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind darüber hinaus in Ausbildung oder Studium, läuft die Rente bis längstens zum 25. Geburtstag weiter. Auch mehrere Kinder- und Waisenrenten in einer Familie werden zusammen plafoniert, damit die Summe der Hinterlassenenrenten einen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Wann die AHV-Hinterlassenenrente erlischt

Die AHV-Rente endet nicht nach einer festen Zahl von Jahren, sondern beim Eintritt eines der gesetzlichen Erlöschensgründe. Wer wissen will, „wie lange” gezahlt wird, sollte deshalb weniger auf eine Dauer schauen als auf diese Ereignisse:

  • Wiederverheiratung: Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, erlischt die Rente – in der Regel auf das Ende des Heiratsmonats.
  • Tod des Bezügers: Mit dem Tod der rentenberechtigten Person endet ihre Hinterlassenenrente.
  • Volljährigkeit bzw. Ausbildungsende (nur Waisenrente): Die Waisenrente endet mit dem 18. Geburtstag, spätestens mit Abschluss der Ausbildung bzw. dem 25. Geburtstag.

Ein häufiger Irrglaube ist, die Witwenrente sei „von vornherein befristet”. Das trifft für die AHV nicht zu: Solange keiner dieser Gründe eintritt, zahlt die AHV weiter. (Das könnte sich mit der geplanten Reform ändern – siehe weiter unten.)

Anmeldung: wo und bis wann Sie die Rente beantragen

Hinterlassenenrenten zahlt die AHV nur auf Anmeldung – zuständig ist die Ausgleichskasse, die zuletzt die Beiträge des Verstorbenen erhoben oder seine Rente ausbezahlt hat. Die Rente kommt also nicht von selbst; die Angehörigen müssen aktiv werden.

So gehen Sie vor:

  1. Zuständige Ausgleichskasse ermitteln. Das ist die Kasse des letzten Arbeitgebers bzw. jene, die die AHV-Rente des Verstorbenen ausgezahlt hat. Im Zweifel hilft die kantonale Ausgleichskasse weiter.
  2. Anmeldeformular einreichen. Die Kassen stellen ein Formular „Anmeldung für eine Hinterlassenenrente” bereit.
  3. Unterlagen beilegen. Benötigt werden je nach Fall die Todesbescheinigung/der Todesschein, die AHV-Versichertennummern, bei der Witwen-/Witwerrente die Heiratsurkunde (bzw. der Nachweis der eingetragenen Partnerschaft) und für die Waisenrente die Geburts-/Ausbildungsnachweise der Kinder.
  4. Zügig handeln. Zwar wird die Rente ab dem Monat nach dem Tod zugesprochen, rückwirkend aber höchstens fünf Jahre. Eine späte Anmeldung kostet also bares Geld.

Der Bezug einer Hinterlassenenrente ist nur einer von vielen Punkten, die nach einem Sterbefall zu ordnen sind. Einen geordneten Gesamtüberblick gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?; welche Papiere Sie dafür in der Hand haben müssen, erklärt Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?. Neben den Renten laufen anfangs oft auch Zahlungspflichten weiter – etwa wenn Sie klären müssen, wie lange man die Miete bei einem Todesfall zahlen muss. Auf der Einnahmenseite kann zudem eine ergänzende Leistung stehen, etwa die Frage, wer das Krankenhaustagegeld bei einem Todesfall zahlt.

Über die AHV hinaus: die 2. Säule (Pensionskasse/BVG) im Todesfall

Neben der AHV zahlt auch die berufliche Vorsorge – die 2. Säule – im Todesfall: Die Pensionskasse gewährt eine Ehegatten- oder Partnerrente, eine Waisenrente und je nach Reglement ein Todesfallkapital. Was mit der 2. Säule (dem BVG-Guthaben) geschieht, ist eine der häufigsten Anschlussfragen – und die Antwort fällt großzügiger aus als bei der AHV, weil hier ein angespartes Guthaben im Spiel ist.

Die wichtigsten Leistungen im Überblick (BVG-Mindeststandard; das konkrete Reglement der Kasse kann mehr vorsehen):

  • Ehegatten- bzw. Partnerrente: In der Regel 60 Prozent der laufenden bzw. versicherten Alters- oder Invalidenrente. Voraussetzung ist meist ein unterhaltspflichtiges Kind oder ein Alter ab 45 in Verbindung mit einer Ehe von mindestens fünf Jahren. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, gibt es häufig eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
  • Lebenspartnerrente: Auch unverheiratete Partner können anspruchsberechtigt sein – aber nur, wenn das Reglement der Kasse das vorsieht und der Partner der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde (typischerweise nach fünf Jahren gemeinsamen Lebens oder bei einem gemeinsamen Kind).
  • Waisenrente: meist 20 Prozent der Rente, bis 18 bzw. in Ausbildung bis 25.
  • Todesfallkapital: ein vorhandenes Guthaben, das nach einer im Reglement festgelegten Begünstigtenordnung ausgezahlt wird.

Auch die Partnerrente der 2. Säule erlischt bei Wiederverheiratung – dann wird oft eine einmalige Abfindung fällig. Weil die Ausgestaltung von Kasse zu Kasse verschieden ist, lohnt in jedem Fall der Blick ins Vorsorgereglement oder eine Anfrage bei der Pensionskasse.

Säule 3a und Freizügigkeitskonto: wer das Guthaben bekommt

Bei der Säule 3a und beim Freizügigkeitskonto wird im Todesfall das gesamte Guthaben ausgezahlt – aber nicht frei an die Erben, sondern nach einer gesetzlich festgelegten Begünstigtenordnung, die dem Erbrecht vorgeht. Das ist der entscheidende Punkt: Vorsorgeguthaben fällt nicht in den Nachlass und lässt sich deshalb auch nicht per Testament beliebig verteilen.

Für die Säule 3a gilt folgende Reihenfolge (nach der Verordnung BVV 3). Erst wenn eine Stufe niemanden enthält, rückt die nächste nach:

StufeBegünstigte
1Überlebende/r Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in
2Direkte Nachkommen; erheblich unterstützte Personen; Lebenspartner/in (5 Jahre Lebensgemeinschaft) oder Person, die für gemeinsame Kinder aufkommt
3Eltern
4Geschwister
5Übrige Erben

Für das Freizügigkeitskonto (das ist geparktes Guthaben der 2. Säule, etwa nach einem Stellenwechsel) gilt eine sehr ähnliche Kaskade nach der Freizügigkeitsverordnung (FZV): Zuerst die Hinterlassenen im Sinne des BVG (Ehegatte, eingetragene Partner, Waisen), dann unterstützte Personen bzw. der langjährige Lebenspartner, danach die Kinder, die Eltern oder Geschwister und schließlich die übrigen gesetzlichen Erben.

Zwei Dinge sind hier besonders wichtig: Erstens steht der Ehegatte immer an erster Stelle und kann nicht übergangen werden. Zweitens müssen Konkubinatspartner der Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten schriftlich gemeldet sein – ein Testament allein genügt nicht, um sie zu begünstigen. Wer hier für seine Angehörigen vorsorgen will, sollte die Begünstigung zu Lebzeiten regeln.

Geplante Reform der Hinterlassenenrenten

Die AHV-Hinterlassenenrenten sollen reformiert werden – der Bundesrat hat 2024 eine entsprechende Botschaft verabschiedet, in Kraft ist die Neuregelung aber noch nicht. Wer heute verwitwet, für den gelten weiterhin die oben beschriebenen Regeln (samt der Beeler-Übergangslösung für Witwer).

Der Reformvorschlag will Frauen und Männer dauerhaft gleichstellen und die Renten stärker an die Erziehung von Kindern koppeln. Kern der Pläne (Stand parlamentarische Beratung):

  • Eine längere Rente soll es vor allem für Verwitwete mit unterhaltsberechtigten Kindern geben – unabhängig vom Zivilstand.
  • Verwitwete ohne unterhaltsberechtigte Kinder sollen künftig nur noch eine befristete Übergangsrente (im Gespräch sind zwei Jahre) erhalten.
  • Renten für Eltern sollen bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Kindes laufen.

Weil das Vorhaben noch im parlamentarischen Verfahren ist, sind Details und Zeitpunkt offen. Wir führen es hier nur als Ausblick – als geltendes Recht sollte man diese Punkte nicht behandeln.

Und in Österreich? Die Abfertigung im Todesfall

In Österreich gibt es keine AHV; die Frage, „wie lange gezahlt wird”, zielt dort meist auf die Abfertigung – und die wird im Todesfall nicht als Rente, sondern als einmaliges Guthaben an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Zu unterscheiden sind zwei Systeme, je nachdem, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

  • Abfertigung ALT (Arbeitsverhältnis vor 2003 begonnen, dienstzeitabhängig): Stirbt der oder die Beschäftigte, erhalten die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Verstorbene verpflichtet war (typischerweise Ehegatte und noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder), die Hälfte der zum Todeszeitpunkt zustehenden Abfertigung.
  • Abfertigung NEU (Arbeitsverhältnis seit 2003, „Abfertigung neu” über eine Betriebliche Vorsorgekasse): Das angesparte Guthaben fällt im Todesfall an Ehegatten/eingetragene Partner und die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, zu gleichen Teilen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten bei der Vorsorgekasse geltend gemacht werden; meldet sich niemand, fällt das Guthaben in die Verlassenschaft (den Nachlass).

Für österreichische Pensionskassen- und Vorsorgeguthaben gilt damit ein ähnlicher Grundgedanke wie in der Schweiz: Ein fester Kreis von Hinterbliebenen erhält das Geld vorrangig, bevor es überhaupt in den allgemeinen Nachlass fließt. Die genauen Bedingungen richten sich nach dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und sollten mit der Arbeiterkammer oder der Vorsorgekasse geklärt werden.

Häufige Irrtümer über die AHV im Todesfall

Rund um die Hinterlassenenrente halten sich einige Fehlannahmen, die zu falschen Erwartungen führen:

  • „Die AHV-Rente wird an die Erben ausbezahlt.” Falsch. Es gibt keine Auszahlung eines Guthabens – nur eine Hinterlassenenrente für Witwe, Witwer und Kinder.
  • „Die Witwenrente ist zeitlich befristet.” Falsch. Sie läuft lebenslang und endet erst bei Wiederheirat oder Tod.
  • „Die Witwerrente endet, wenn das jüngste Kind 18 wird.” Nicht mehr. Seit dem Beeler-Urteil (2022) werden Witwer wie Witwen behandelt; die Rente läuft weiter.
  • „Als Konkubinatspartner erhalte ich AHV-Witwenrente.” Falsch. Die AHV kennt nur die Rente für Ehegatten und eingetragene Partner – nicht für unverheiratete Paare.
  • „Die Rente kommt automatisch.” Falsch. Ohne Anmeldung bei der Ausgleichskasse zahlt die AHV nicht; rückwirkend gibt es höchstens fünf Jahre.
  • „Die Säule 3a kann ich frei vererben.” Falsch. Sie geht nach einer festen Begünstigtenordnung an die Angehörigen – am Testament vorbei.

Häufige Fragen zur AHV im Todesfall

Wie lange zahlt die AHV bei einem Todesfall? Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten grundsätzlich unbefristet. Die Witwen- und die Witwerrente laufen lebenslang und erlöschen erst bei einer Wiederheirat oder beim Tod des Bezügers. Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt, bei einer Ausbildung längstens bis zum 25. Geburtstag.

Wie lange bekommt eine Witwe die AHV-Witwenrente? Lebenslang. Die Witwenrente endet nur, wenn die Witwe wieder heiratet oder selbst stirbt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sie bei der Verwitwung ein Kind hatte oder mindestens 45 Jahre alt war und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Wann erlischt die Witwer- oder Witwenrente? Sie erlischt bei einer Wiederverheiratung (meist auf Ende des Heiratsmonats) und beim Tod der berechtigten Person. Eine feste Höchstdauer in Jahren gibt es nicht.

Was hat sich durch das Beeler-Urteil an der Witwerrente geändert? Früher erhielt ein Witwer die AHV-Rente nur, solange er Kinder unter 18 hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stufte das 2022 als Diskriminierung ein. Seither werden Witwer übergangsweise wie Witwen behandelt: Die Rente erlischt nicht mehr, wenn das jüngste Kind volljährig wird, sondern läuft weiter – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung.

Wie hoch ist die AHV-Witwenrente? Sie beträgt 80 Prozent der massgebenden Altersrente des Verstorbenen. 2025 liegt sie damit zwischen rund 1’008 und 2’016 Franken im Monat. Die Waisenrente beträgt 40 Prozent (rund 504 bis 1’008 Franken).

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt? Bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Befindet sich das Kind in Ausbildung oder Studium, läuft die Waisenrente längstens bis zum 25. Geburtstag weiter.

Was passiert mit der 2. Säule (Pensionskasse) im Todesfall? Die Pensionskasse zahlt in der Regel eine Ehegatten- oder Partnerrente (meist 60 Prozent), eine Waisenrente (meist 20 Prozent) und je nach Reglement ein Todesfallkapital. Unverheiratete Partner sind nur anspruchsberechtigt, wenn das Reglement es vorsieht und sie der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurden.

Wer bekommt die Säule 3a im Todesfall? Das Guthaben geht nach einer festen Begünstigtenordnung an die Angehörigen: zuerst an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, dann an die direkten Nachkommen und bestimmte unterstützte Personen oder Lebenspartner, danach an Eltern, Geschwister und übrige Erben. Es fällt nicht in den Nachlass.

Wer bekommt das Geld vom Freizügigkeitskonto im Todesfall? Das Freizügigkeitsguthaben wird nach einer ähnlichen Kaskade wie die Säule 3a ausgezahlt: vorrangig an Ehegatte, eingetragenen Partner und Waisen, dann an unterstützte Personen bzw. den langjährigen Lebenspartner und die Kinder, danach an Eltern oder Geschwister und schließlich an die übrigen gesetzlichen Erben. Auch dieses Guthaben geht am Erbrecht vorbei.

Was passiert mit der Abfertigung im Todesfall (Österreich)? Bei der Abfertigung alt erhalten die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben die Hälfte der Abfertigung. Bei der Abfertigung neu fällt das Guthaben der Betrieblichen Vorsorgekasse an Ehegatten/eingetragene Partner und beihilfeberechtigte Kinder; wird kein Anspruch angemeldet, geht es in die Verlassenschaft.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine sozialversicherungs-, steuer- oder erbrechtliche Beratung. Die genauen Voraussetzungen, Beträge und Fristen richten sich nach dem Einzelfall und werden regelmäßig angepasst; verbindlich Auskunft geben die zuständige Ausgleichskasse, das Bundesamt für Sozialversicherungen bzw. – in Österreich – die Arbeiterkammer und die Betriebliche Vorsorgekasse.