
Wenn ein Angehöriger stirbt, geht es bald auch ums Geld – und oft um eine ganz konkrete Frage: Da lief doch noch etwas. Was passiert jetzt mit dem Krankenhaustagegeld, mit dem Lohn, mit der Rente – und wer bekommt das eigentlich? Gerade wenn der Verstorbene zuletzt im Krankenhaus lag und eine Krankenhaustagegeldversicherung hatte, fragen sich Hinterbliebene, ob und an wen dieses Tagegeld noch ausgezahlt wird.
Dieser Ratgeber beantwortet zuerst genau diese Frage und weitet den Blick dann auf den ganzen Komplex „laufende Zahlungen im Todesfall” – vom Krankenhaustagegeld über den Lohn des verstorbenen Arbeitnehmers, das Sterbegeld im öffentlichen Dienst und bei Beamten, die bezahlte Freistellung bei einem Todesfall in der Familie bis zu Rente, Übergangsgeld und Bürgergeld. Am Ende steht die entscheidende Systematik: Wer bekommt fällige Geldleistungen – die Erben oder die Angehörigen?
Die Antwort in Kürze
Ein bis zum Tod aufgelaufenes Krankenhaustagegeld ist ein bereits entstandener Anspruch: Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod, das Tagegeld für die stationären Tage bis zum Sterbetag wird aber noch ausgezahlt – an eine benannte bezugsberechtigte Person oder, wenn es keine gibt, an die Erben aus dem Nachlass. Eine eigene Todesfallsumme zahlt eine reine Krankenhaustagegeldversicherung nicht.
- Krankenhaustagegeld: Vertrag erlischt mit dem Tod; das schon verdiente Tagegeld fällt in den Nachlass bzw. geht an Bezugsberechtigte. Kein zusätzliches „Sterbegeld” aus dieser Versicherung.
- Lohn des verstorbenen Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tod (§ 613 BGB). Der bis zum Todestag verdiente Lohn und die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs gehen an die Erben. Eine gesetzliche Lohnfortzahlung über den Tod hinaus gibt es in der Privatwirtschaft nicht.
- Sterbegeld im öffentlichen Dienst und bei Beamten: Tarifbeschäftigte (TVöD) und Beamte haben Anspruch auf ein Sterbegeld – der Arbeitgeber bzw. Dienstherr zahlt hier für einen begrenzten Zeitraum weiter.
- Freistellung bei Todesfall in der Familie: Wer selbst arbeitet und einen nahen Angehörigen verliert, hat meist 1–2 Tage bezahlten Sonderurlaub (§ 616 BGB) – sofern der Arbeitsvertrag das nicht ausschließt.
- Rente, Übergangsgeld, Bürgergeld: Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt; Sozialleistungen enden mit dem Tod, Überzahlungen für Folgemonate werden zurückgefordert. Fällige Beträge gehen oft nicht an die Erben, sondern per Sonderrechtsnachfolge an nahe Angehörige (§ 56 SGB I).
Krankenhaustagegeld im Todesfall: Wer bekommt es?
Stirbt eine Person, die eine Krankenhaustagegeldversicherung hatte, endet der Vertrag mit dem Tod. Das Tagegeld für die Krankenhaustage bis zum Sterbetag ist aber bereits verdient und wird ausgezahlt – an eine benannte bezugsberechtigte Person oder, falls keine benannt ist, an die Erben. Das Krankenhaustagegeld verfällt also nicht einfach, nur weil der Versicherte während oder nach dem Klinikaufenthalt verstorben ist.
Damit die Einordnung klar wird, lohnt ein Blick darauf, was diese Versicherung überhaupt leistet: Das Krankenhaustagegeld ist eine private Zusatzversicherung, die für jeden Tag eines stationären Krankenhausaufenthalts einen vorher vereinbarten festen Betrag zahlt – unabhängig von den tatsächlichen Kosten und zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkasse. Wer versichert war und im Krankenhaus lag, hat für diese Tage einen Zahlungsanspruch erworben.
Für die Auszahlung nach einem Todesfall gilt:
- Der Anspruch bis zum Todestag bleibt bestehen. Für jeden bereits absolvierten Krankenhaustag bis zum Sterbetag besteht der vereinbarte Tagegeldanspruch weiter. Er erlischt nicht durch den Tod, sondern geht auf die Berechtigten über (§ 1922 BGB).
- Bezugsberechtigte gehen vor, sonst erben die Erben. Ist im Vertrag eine bezugsberechtigte Person eingetragen, zahlt der Versicherer an sie. Fehlt eine solche Benennung, fällt der Betrag in den Nachlass und wird an die Erben ausgezahlt.
- Keine eigene Todesfallleistung. Eine reine Krankenhaustagegeldversicherung zahlt keine gesonderte Summe für den Tod selbst. Eine „Todesfallleistung” gibt es nur, wenn sie zusätzlich vereinbart wurde – das ist typischerweise bei Unfallversicherungen der Fall und darf nicht mit dem Krankenhaustagegeld verwechselt werden.
- Vertrag zügig melden. Der Versicherer erfährt vom Tod nicht von selbst. Angehörige sollten den Todesfall melden und die noch offenen Krankenhaustage geltend machen.
Für die Auszahlung verlangen Versicherer in der Regel den Versicherungsschein, die Sterbeurkunde (oder den Totenschein) und einen Nachweis der stationären Tage; bei Zahlung an die Erben kann zusätzlich ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament nötig sein. Wie viel am Ende zusteht, hängt vom konkreten Tarif ab – etwa von vereinbarten Karenztagen und vom Nachweis der Klinikaufenthalte. Einen pauschalen Betrag gibt es nicht.
Krankenhaustagegeld ist damit nur einer von mehreren Verträgen, die nach einem Sterbefall zu klären sind. Welche Policen enden, welche auszahlen und welche auf die Erben übergehen, ordnet der Ratgeber Was passiert mit Versicherungen im Todesfall? ein.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Todesfall Lohn?
Stirbt ein Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod – ohne Kündigung. Eine Lohnfortzahlung über den Tod hinaus gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Ausgezahlt wird nur der bis zum Todestag verdiente Lohn; er geht an die Erben. Wer also fragt, „wie lange zahlt der Arbeitgeber im Todesfall Lohn”, muss zwei Fälle unterscheiden: den Tod des Beschäftigten selbst und die Freistellung, wenn ein Beschäftigter einen Angehörigen verliert (dazu weiter unten).
Beim Tod des Beschäftigten gilt: Die Arbeitsleistung ist höchstpersönlich und kann nicht vererbt werden (§ 613 BGB), deshalb endet das Arbeitsverhältnis von selbst. Für das Geld heißt das:
- Restlohn bis zum Todestag. Der Verdienst für die tatsächlich gearbeitete Zeit bis zum Tod ist ein bereits entstandener Anspruch. Er fällt in den Nachlass und wird an die Erben ausgezahlt (§ 1922 BGB).
- Urlaubsabgeltung. Nicht genommener Urlaub verfällt nicht ersatzlos: Der Anspruch wandelt sich in einen Abgeltungsanspruch in Geld um und geht ebenfalls auf die Erben über (§ 7 Abs. 4 BUrlG, bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts).
- Keine Fortzahlung „bis Monatsende” per Gesetz. Anders als bei der Rente gibt es privatrechtlich keine Regel, dass der Lohn den vollen Sterbemonat weiterläuft. Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung weiter, ist das eine zusätzliche Leistung, kein gesetzlicher Anspruch.
- Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Für die Auszahlung an die Erben genügen häufig Sterbeurkunde und ein Erbnachweis; ein Erbschein ist nicht zwingend, wenn sich die Erbfolge anders belegen lässt.
Zu viel gezahltes Gehalt, das nach dem Tod noch auf das Konto fließt, kann der Arbeitgeber zurückverlangen. Umgekehrt sollten die Erben prüfen, ob noch Restlohn, Abgeltung oder eine anteilige Sonderzahlung offen ist.
Sterbegeld im öffentlichen Dienst und für Beamte
Im öffentlichen Dienst und im Beamtenverhältnis gibt es – anders als in der Privatwirtschaft – ein echtes Sterbegeld: Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr zahlt nach dem Tod für einen begrenzten Zeitraum weiter, damit die Hinterbliebenen nicht sofort ohne Einkünfte dastehen. Das ist der wichtigste Unterschied zur Frage „wie lange zahlt der Arbeitgeber Lohn” – hier läuft tatsächlich etwas nach.
Tarifbeschäftigte (TVöD). Für Beschäftigte, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bezahlt werden, regelt § 23 Abs. 3 TVöD das Sterbegeld: Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder erhalten für die restlichen Tage des Sterbemonats und danach in einer Summe für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des Verstorbenen. Die Zahlung an einen Berechtigten bringt die Ansprüche der übrigen zum Erlöschen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 23 Abs. 3 TV-L für den Bereich der Länder.
Beamte. Im Beamtenrecht gilt Ähnliches, an zwei Stellen geregelt:
- Volle Bezüge im Sterbemonat. Die Dienst- bzw. Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlt; im Voraus überwiesene Bezüge verbleiben den Hinterbliebenen und werden nicht anteilig zurückgefordert (§ 17 BeamtVG).
- Sterbegeld in Höhe der zweifachen Bezüge. Hinterbliebene Ehe-/Lebenspartner und Kinder erhalten zusätzlich ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienst- bzw. Anwärterbezüge (§ 18 BeamtVG). Bestimmte Zulagen bleiben dabei außer Betracht. Die Regelung gilt sinngemäß auch beim Tod eines Ruhestandsbeamten.
Damit ist das öffentliche Dienst- und Beamtenrecht die Ausnahme von der Regel, dass mit dem Tod die Gehaltszahlung sofort endet. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt war, dessen Angehörige sollten das Sterbegeld aktiv bei der Personalstelle bzw. der Versorgungsstelle geltend machen.
Bezahlte Freistellung bei Todesfall in der Familie (Sonderurlaub)
Wer selbst berufstätig ist und einen nahen Angehörigen verliert, hat in der Regel Anspruch auf einige Tage bezahlte Freistellung – meist ein bis zwei Arbeitstage. Grundlage ist § 616 BGB; der Anspruch kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Das ist die zweite Bedeutung der Lohn-Frage: Nicht der Verstorbene bekommt Lohn, sondern der trauernde Beschäftigte wird für kurze Zeit freigestellt, ohne dass sein Gehalt gekürzt wird.
So sieht die Rechtslage praktisch aus:
- § 616 BGB als gesetzliche Grundlage. Wer aus einem persönlichen Grund für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” unverschuldet nicht arbeiten kann, behält seinen Vergütungsanspruch. Der Tod eines nahen Angehörigen ist der klassische Anwendungsfall.
- Meist 1–2 Tage. In der Praxis und Rechtsprechung sind ein bis zwei (teils bis drei) Arbeitstage üblich – etwa für die Organisation und die Teilnahme an der Bestattung. Einen gesetzlich festen Tagessatz gibt es nicht.
- Vertrag geht vor. § 616 BGB ist abdingbar. Viele Arbeits- und Tarifverträge regeln die Freistellungstage konkret – oder schließen den bezahlten Sonderurlaub aus. Dann bleibt oft nur regulärer oder unbezahlter Urlaub.
- Öffentlicher Dienst (TVöD). § 29 TVöD gewährt beim Tod von Ehe-/Lebenspartner, Kind oder Elternteil zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung; das Entgelt läuft voll weiter.
- Teilzeit. Auch Teilzeitkräfte werden für die betroffenen Arbeitstage bezahlt freigestellt – bezogen auf ihren individuellen Arbeitsplan. Einen pauschalen Umrechnungssatz gibt es nicht; maßgeblich sind die tatsächlich ausfallenden Arbeitstage.
- Tod der Eltern. Verliert ein erwachsenes, berufstätiges Kind einen Elternteil, greift dieselbe Logik: In der Privatwirtschaft über § 616 BGB (sofern nicht ausgeschlossen), im öffentlichen Dienst ausdrücklich über die zwei Arbeitstage nach § 29 TVöD.
Wie viele Tage im Einzelfall zustehen und welche Anlässe erfasst sind, vertieft der Ratgeber Wie viele Tage ist man bei einem Todesfall freigestellt?.
Rente und Bezüge bei Todesfall: Was zahlt die Rentenversicherung?
Die gesetzliche Rente wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Rentner stirbt – der volle Sterbemonat steht zu, unabhängig vom Sterbetag (§ 102 SGB VI). Zahlungen, die darüber hinaus in Folgemonate fließen, werden zurückgefordert. Wer nach der Zahlung „der BfA” fragt, meint die heutige Deutsche Rentenversicherung: Die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist 2005 in ihr aufgegangen; die Regeln gelten für alle Rentenarten gleich.
Für Hinterbliebene sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Voller Sterbemonat. Auch wenn jemand am Monatsanfang stirbt, bleibt die Rente für diesen Monat den Berechtigten erhalten. Die Zahlung auf das bisherige Konto hat gegenüber den Erben befreiende Wirkung (§ 118 SGB VI).
- Rückforderung für Folgemonate. Läuft die Rente – etwa mangels rechtzeitiger Meldung – in den Monaten nach dem Tod weiter, gilt das als Überzahlung und wird zurückverlangt. Das kann das Geldinstitut, die Erben oder die Empfänger treffen. Wie das im Detail abläuft, erklärt Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden?.
- Sterbevierteljahr für Witwen und Witwer. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
- Vorschuss beantragen. Witwe oder Witwer können beim Renten Service (Deutsche Post) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss in Höhe der vollen Monatsrente beantragen – eine schnelle Liquiditätshilfe, die später mit der Hinterbliebenenrente verrechnet wird. Ein förmlicher Rentenantrag ist zusätzlich nötig.
Welche Ansprüche der überlebende Partner darüber hinaus insgesamt hat – von Erbteil über Steuerfreibeträge bis zur Rente – ordnet der Ratgeber Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? ein.
Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Bürgergeld im Todesfall
Laufende Sozial- und Lohnersatzleistungen enden grundsätzlich mit dem Tod. Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Bürgergeld werden bis zum Sterbetag gezahlt; Beträge für die Zeit danach sind rechtsgrundlos und werden zurückgefordert. Anders als bei der Rente gibt es hier keine automatische Weiterzahlung für den vollen Monat – entscheidend ist stattdessen, an wen die noch offenen Beträge gehen.
- Übergangsgeld. Wer während einer medizinischen Reha oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezieht, dessen Anspruch endet mit dem Tod. Noch nicht ausgezahlte, aber fällige Beträge gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge an nahe Angehörige (dazu unten), nicht in den allgemeinen Nachlass.
- Arbeitslosengeld. Der Leistungsbescheid erlischt mit dem Tod. Für die Zeit bis zum Sterbetag zustehendes Arbeitslosengeld wird noch geleistet; zu viel gezahltes Geld für Folgetage muss erstattet werden.
- Bürgergeld (Jobcenter, früher „Arge”). Auch hier endet der individuelle Anspruch mit dem Tod. Wird Bürgergeld – das im Voraus für den Monat gezahlt wird – nach dem Tod weiter überwiesen, kann das Jobcenter die Überzahlung zurückfordern; die Erben haften dafür als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB). In bestimmten Härtefällen und bei kleinem Nachlass kann die Rückforderung entfallen – das ist eine Einzelfallentscheidung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Beträge, die dem Verstorbenen bis zum Tod noch zustanden, sind fällige Ansprüche und gehen an die Sonderrechtsnachfolger. Geld, das nach dem Tod fälschlich weiterläuft, ist eine Überzahlung und muss zurück.
Sonderrechtsnachfolge: Wer bekommt fällige Sozialleistungen?
Fällige, aber noch nicht ausgezahlte Sozialleistungen – Rente, Übergangsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld – gehen beim Tod nicht über das normale Erbrecht, sondern vorrangig an bestimmte nahe Angehörige. Diese „Sonderrechtsnachfolge” ist in § 56 SGB I geregelt und sorgt dafür, dass kurzfristig fällige Beträge unbürokratisch – ohne Erbschein und Erbverfahren – weitergeleitet werden. Das ist der rote Faden hinter vielen der obigen Zahlungen.
Die Reihenfolge der Berechtigten ist gesetzlich festgelegt:
| Rang | Berechtigte (§ 56 SGB I) |
|---|---|
| 1 | Ehegatte oder Lebenspartner |
| 2 | Kinder |
| 3 | Eltern |
| 4 | Haushaltsführer (Person, die den Haushalt des Verstorbenen führte) |
Dabei gilt: Berechtigt sind diese Personen nur, wenn sie zur Zeit des Todes mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt lebten oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Gibt es mehrere Berechtigte desselben Rangs (etwa mehrere Kinder), teilen sie sich den Betrag zu gleichen Teilen. Erst wenn niemand als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommt, fällt die Leistung in den normalen Nachlass und geht an die Erben.
Diese Systematik erklärt, warum bei Sozialleistungen häufig die Angehörigen und nicht „die Erbengemeinschaft” das Geld erhalten – und warum die Auszahlung oft schneller geht als eine reguläre Erbschaft.
Wer zahlt was im Todesfall? Die Übersicht
Weil sich die Zahlungen im Todesfall auf viele Stellen verteilen, hilft ein Gesamtüberblick. Die folgende Tabelle fasst zusammen, wer welche Zahlung leistet, wie lange sie läuft und wer sie erhält:
| Zahlung | Wie lange / wie viel | Wer bekommt es |
|---|---|---|
| Krankenhaustagegeld (privat) | Tagegeld für Kliniktage bis zum Tod; Vertrag endet | Bezugsberechtigte, sonst Erben |
| Lohn (Privatwirtschaft) | Bis Todestag verdienter Lohn + Urlaubsabgeltung | Erben (Nachlass) |
| Sterbegeld TVöD (§ 23 Abs. 3) | Rest des Sterbemonats + 2 weitere Monate Tabellenentgelt | Ehe-/Lebenspartner, Kinder |
| Sterbegeld Beamte (§§ 17, 18 BeamtVG) | Bezüge bis Monatsende + zweifache Monatsbezüge | Ehe-/Lebenspartner, Kinder |
| Freistellung bei Todesfall (§ 616 BGB / § 29 TVöD) | Meist 1–2 Arbeitstage bezahlt | Der/die trauernde Beschäftigte selbst |
| Gesetzliche Rente (§ 102 SGB VI) | Voller Sterbemonat; danach Sterbevierteljahr | Sonderrechtsnachfolger / Hinterbliebene |
| Übergangsgeld / ALG / Bürgergeld | Bis zum Sterbetag; Folgemonate zurück | Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) |
Die Bestattung selbst zahlt keine dieser Stellen automatisch – dafür kommen zunächst die Angehörigen bzw. Erben auf. Wer letztlich die Beerdigung finanziert und welche Hilfen es gibt, klärt Wer zahlt die Bestattungskosten?. Reicht der Nachlass nicht aus, stellt sich die Frage, wer im Todesfall die Beerdigung zahlt und wann das Sozialamt einspringt.
Aufwandsentschädigung im Todesfall
Endet ein Ehrenamt durch einen Todesfall, wird eine jährliche Aufwandspauschale in der Regel anteilig abgerechnet. Das betrifft vor allem ehrenamtliche rechtliche Betreuer: Nach § 1878 BGB steht ihnen eine jährliche Aufwandspauschale zu. Endet die Betreuung unterjährig – etwa weil der Betreute oder der Betreuer selbst stirbt –, wird die Pauschale anteilig nach den Monaten des laufenden Betreuungsjahres gezahlt, wobei ein angefangener Monat als voller Monat zählt.
Die konkrete Höhe der Betreuer-Aufwandspauschale wird gesetzlich festgelegt und gelegentlich angepasst; für den Einzelfall lohnt der Blick in die aktuelle Fassung des § 1878 BGB bzw. eine Rückfrage beim Betreuungsgericht. Nicht zu verwechseln ist diese Pauschale mit der steuerlichen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) – für sie gibt es keinen eigenen „anteilig-bei-Tod”-Auszahlungsmechanismus; sie ist ein reiner Steuerfreibetrag.
Häufige Irrtümer über Zahlungen im Todesfall
Rund ums Geld im Todesfall halten sich einige Fehlannahmen, die zu falschen Erwartungen führen:
- „Das Krankenhaustagegeld verfällt mit dem Tod.” Falsch. Das bis zum Tod aufgelaufene Tagegeld bleibt als Anspruch bestehen und wird an Bezugsberechtigte oder Erben ausgezahlt.
- „Die Krankenhaustagegeldversicherung zahlt ein Sterbegeld.” Falsch. Eine reine Krankenhaustagegeldversicherung kennt keine gesonderte Todesfallleistung – die gibt es nur bei entsprechend vereinbarten Unfall- oder Lebensversicherungen.
- „Der Arbeitgeber zahlt den Lohn bis zum Monatsende weiter.” In der Privatwirtschaft gibt es dafür keinen gesetzlichen Anspruch – nur bis zum Todestag. Eine Weiterzahlung für den Monat kennt vor allem der öffentliche Dienst und das Beamtenrecht (Sterbegeld).
- „Nicht genommener Urlaub ist mit dem Tod weg.” Falsch. Der Urlaub wird in Geld abgegolten und geht an die Erben (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
- „Die Rente wird nur bis zum Sterbetag gezahlt.” Falsch. Es steht der volle Sterbemonat zu; erst Zahlungen für Folgemonate werden zurückgefordert.
- „Fällige Sozialleistungen erbt automatisch die Erbengemeinschaft.” Meist falsch. Vorrangig gehen sie per Sonderrechtsnachfolge an nahe Angehörige (§ 56 SGB I).
- „Zu viel gezahltes Bürgergeld darf man behalten.” Falsch. Überzahlungen nach dem Tod werden grundsätzlich zurückgefordert; die Erben haften.
Häufige Fragen: Zahlungen im Todesfall
Wer bekommt das Krankenhaustagegeld, wenn der Versicherte stirbt? Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod, das für die Krankenhaustage bis zum Sterbetag verdiente Tagegeld bleibt aber als Anspruch bestehen. Es wird an eine benannte bezugsberechtigte Person gezahlt oder fällt, wenn keine benannt ist, in den Nachlass und geht an die Erben.
Zahlt die Krankenhaustagegeldversicherung eine Todesfallsumme? Nein. Eine reine Krankenhaustagegeldversicherung leistet nur das Tagegeld für die stationären Tage. Eine gesonderte Todesfallleistung gibt es nur, wenn sie zusätzlich vereinbart wurde – etwa in einer Unfallversicherung.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Todesfall Lohn? In der Privatwirtschaft nur bis zum Todestag; das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tod (§ 613 BGB). Der Restlohn und die Urlaubsabgeltung gehen an die Erben. Eine gesetzliche Fortzahlung über den Tod hinaus gibt es nicht.
Gibt es im öffentlichen Dienst ein Sterbegeld? Ja. Nach § 23 Abs. 3 TVöD erhalten Ehe-/Lebenspartner und Kinder für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des Verstorbenen. Für Beamte gilt ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen Monatsbezüge (§ 18 BeamtVG) zusätzlich zu den vollen Bezügen im Sterbemonat.
Wie viele Tage Sonderurlaub bekomme ich bei einem Todesfall in der Familie? Meist ein bis zwei bezahlte Arbeitstage über § 616 BGB, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag den Anspruch nicht ausschließt. Der TVöD sieht beim Tod von Ehe-/Lebenspartner, Kind oder Elternteil zwei Arbeitstage vor.
Wird die Rente im Sterbemonat noch gezahlt? Ja, in voller Höhe für den gesamten Kalendermonat des Todes (§ 102 SGB VI), unabhängig vom Sterbetag. Zahlungen für die Monate danach werden zurückgefordert. Witwen und Witwer erhalten zusätzlich im Sterbevierteljahr die volle Rente des Verstorbenen.
Wie lange zahlt das Jobcenter (Bürgergeld) bei einem Todesfall? Bis zum Sterbetag. Der Anspruch erlischt mit dem Tod; nach dem Tod weiter überwiesenes Bürgergeld gilt als Überzahlung und wird zurückgefordert – die Erben haften dafür als Gesamtrechtsnachfolger.
Wer bekommt fällige Sozialleistungen des Verstorbenen? Vorrangig die Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I – in der Reihenfolge Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer, sofern sie mit dem Verstorbenen zusammenlebten oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Erst danach fällt die Leistung in den Nachlass.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Die genauen Regeln – etwa zu Versicherungstarifen, Fristen, Sterbegeld, Freistellung und zur Sonderrechtsnachfolge – hängen vom Einzelfall ab; verbindlich informieren der jeweilige Versicherer, der Arbeitgeber bzw. die Personalstelle, der Rentenversicherungsträger, das Jobcenter oder eine Beratungsstelle wie die Verbraucherzentrale.