Sterbevierteljahr: Wie lange die Rente nach dem Tod weiterläuft und wer sie bekommt

Ein amtliches Schreiben, eine Lesebrille, ein Füllfederhalter und ein Tischkalender mit mehreren Monaten neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – Sinnbild für das Sterbevierteljahr, in dem die Rente noch drei Monate weiterläuft

Ein amtliches Schreiben, eine Lesebrille, ein Füllfederhalter und ein Tischkalender mit mehreren Monaten neben einer ruhig brennenden Kerze auf einem hellen Holztisch – Sinnbild für das Sterbevierteljahr, in dem die Rente noch drei Monate weiterläuft

Wenn ein Mensch stirbt, der eine gesetzliche Rente bezogen hat, taucht bei den Hinterbliebenen schnell eine sehr konkrete Frage auf: Läuft die Rente jetzt einfach weiter – und wenn ja, wie lange? Genau hier greift das Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Rente in voller Höhe weiter, damit in einer ohnehin schweren Zeit nicht auch noch eine plötzliche finanzielle Lücke entsteht.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, was das Sterbevierteljahr genau ist, wie lange die Rente nach dem Tod weiterläuft, wer sie bekommt, wie Sie den Vorschuss beantragen und was am Ende zurückgezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung; für private und betriebliche Renten gelten eigene, vertragliche Regeln (dazu weiter unten).

Das Wichtigste in Kürze

Das Sterbevierteljahr sind die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit erhält der hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner die Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen – ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

FrageKurzantwort
Wie lange läuft die Rente weiter?Eigene Rente bis Ende des Sterbemonats, danach drei Monate volle Witwenrente
Wer bekommt sie?Verheiratete und eingetragene Lebenspartner – nicht Geschiedene, nicht unverheiratete Partner
Wie hoch?100 % der Rente des Verstorbenen, ohne Einkommensanrechnung
Muss ich etwas tun?Ja – Witwenrente beantragen; den Vorschuss beim Renten Service anfordern
Muss es zurückgezahlt werden?Nein – die überzahlte Rente des Verstorbenen nach dem Sterbemonat dagegen schon

Die Details – und die häufigen Missverständnisse dahinter – erklären wir jetzt Schritt für Schritt.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr ist der Zeitraum der drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. In diesen drei Monaten zahlt die Deutsche Rentenversicherung dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen. Gelegentlich wird es auch Sterbequartal genannt. Der Gedanke dahinter ist ein sozialer Schutz: Der überlebende Partner soll die laufenden Kosten – Miete, Versicherungen, den eigenen Lebensunterhalt – zunächst so weiterführen können wie bisher, ohne von einem Tag auf den anderen mit einer deutlich niedrigeren Rente auskommen zu müssen.

Wichtig ist die genaue Rechnung: Das Vierteljahr beginnt nicht am Todestag, sondern mit dem Ersten des Monats nach dem Sterbemonat und endet mit dem Ablauf des dritten dieser Monate. Stirbt jemand zum Beispiel im März, umfasst das Sterbevierteljahr die Monate April, Mai und Juni. Rechtlich ist dieses Ende in § 67 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) festgelegt; die volle Höhe ergibt sich daraus, dass die Witwenrente in dieser Phase mit dem sogenannten Rentenartfaktor 1,0 – also zu 100 Prozent – berechnet wird.

Bis wann wird die Rente des Verstorbenen gezahlt?

Die eigene Rente eines Verstorbenen steht ihm bis zum Ende des Monats zu, in dem er gestorben ist – dem Sterbemonat. Für diesen ganzen Monat wird die volle Rente gezahlt, unabhängig davon, an welchem Tag der Tod eintritt. Ob jemand am 2. oder am 30. des Monats stirbt, ändert daran nichts: Der Sterbemonat wird immer vollständig ausgezahlt (geregelt in § 102 SGB VI). Das Sterbedatum ist damit die entscheidende Größe – es legt fest, welcher Monat der Sterbemonat ist und wann folglich das Sterbevierteljahr beginnt.

Ab dem Monat nach dem Sterbemonat endet der eigene Rentenanspruch des Verstorbenen. Genau an dieser Stelle setzt das Sterbevierteljahr an – allerdings nicht mehr als „Rente des Verstorbenen”, sondern als Hinterbliebenenrente für den überlebenden Partner. Diese Unterscheidung klingt spitzfindig, ist aber der Kern vieler Missverständnisse: Wer glaubt, die Rente des Verstorbenen laufe einfach unverändert weiter, riskiert Überzahlungen (mehr dazu im Abschnitt zur Rückzahlung).

Wie lange läuft die Rente nach dem Tod weiter?

Nach dem Tod läuft die Rente in voller Höhe noch drei Monate weiter – das Sterbevierteljahr. In diesen drei Monaten erhält der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner die Witwen- bzw. Witwerrente zu 100 Prozent der Rente des Verstorbenen, und zwar ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Das ist die eigentliche Entlastung: Weder ein eigenes Gehalt noch die eigene Rente des Hinterbliebenen kürzen die Zahlung in dieser Phase. Erst danach – ab dem vierten Monat – wird die Rente neu und deutlich niedriger berechnet.

Zusammengefasst ergibt sich also folgender Ablauf:

  • Sterbemonat: Die volle eigene Rente des Verstorbenen wird für den kompletten Monat gezahlt.
  • Monate 1 bis 3 danach (Sterbevierteljahr): Volle Witwen-/Witwerrente in Höhe der Rente des Verstorbenen, ohne Einkommensanrechnung.
  • Ab dem 4. Monat: Reguläre Witwenrente – große (in der Regel 55 %) oder kleine (25 %) Witwenrente, jetzt mit Einkommensanrechnung.

Wichtig: Diese drei Monate werden nicht automatisch „obendrauf” geschenkt, sondern sind bereits die vorgezogene Witwenrente. Wer den Vorschuss in einer Summe erhält (siehe unten), bekommt damit die drei Monatsrenten sozusagen im Voraus ausgezahlt.

Wer bekommt die Rente im Sterbevierteljahr?

Anspruch auf das Sterbevierteljahr haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, sofern dieser gesetzlich rentenversichert war. Es ist Teil der Witwen- bzw. Witwerrente. Der überlebende Partner muss mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden gewesen sein. In der Regel muss die Ehe außerdem mindestens ein Jahr bestanden haben – diese Mindestdauer soll sogenannte Versorgungsehen ausschließen, kennt aber Ausnahmen (etwa bei einem Unfalltod).

Keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr haben dagegen:

  • Geschiedene Ehepartner. Sie erhalten grundsätzlich keine Witwenrente. Nur in engen Ausnahmefällen (Scheidung nach sehr altem Recht) kann es anders sein. Wer geschieden ist und ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erzieht, kann stattdessen unter Umständen eine Erziehungsrente beziehen.
  • Unverheiratete Partner. Wer ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft zusammengelebt hat, hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch – so schmerzhaft das im Einzelfall ist.
  • Kinder erhalten keine Witwenrente, sondern eine eigene Waisenrente. Sie folgt anderen Regeln und kennt kein Sterbevierteljahr in diesem Sinne.

Wer über die Hinterbliebenenrente hinaus was aus dem Vermögen erhält, klären wir im Ratgeber Wer erbt im Todesfall; speziell zur Betriebsrente lesen Sie Wer bekommt die Betriebsrente im Todesfall.

Der Rentenvorschuss: drei Monatsrenten auf einen Schlag

Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann sich das Sterbevierteljahr als Vorschuss auszahlen lassen – die drei Monatsrenten kommen dann in einer Summe. Zuständig dafür ist der Renten Service der Deutschen Post. Dieser Vorschuss ist gerade in den ersten Wochen eine echte Hilfe, weil viele Kosten sofort anfallen. Beantragen sollten Sie ihn zügig, denn dafür gilt eine kurze Frist:

  • Frist: Der Vorschuss ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post zu beantragen.
  • Was Sie brauchen: in der Regel eine Sterbeurkunde, auf der Sie als Ehe- bzw. Lebenspartner benannt sind, sowie Angaben zur Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen. Woher Sie die Sterbeurkunde bekommen und wie viele Ausfertigungen sinnvoll sind, erklären wir unter Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter.
  • Verrechnung: Der Vorschuss ist kein zusätzliches Geld, sondern die vorgezogene Witwenrente. Er wird später mit der laufenden Witwenrente verrechnet – zurückzahlen müssen Sie ihn deshalb nicht.

Parallel zum Vorschuss sollten Sie den förmlichen Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Wichtig zu wissen: Der Tod wird der Rentenversicherung zwar über das Standesamt gemeldet, die Hinterbliebenenrente selbst wird aber nicht automatisch gewährt – sie muss beantragt werden. Wie die Meldewege genau laufen, lesen Sie unter Wer informiert die Rentenkasse im Todesfall.

Muss das Sterbevierteljahr zurückgezahlt werden?

Nein – die Witwenrente im Sterbevierteljahr und der ausgezahlte Vorschuss müssen nicht zurückgezahlt werden, sofern Sie tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Zurückgezahlt werden muss dagegen die Rente des Verstorbenen, die versehentlich für die Zeit nach dem Sterbemonat überwiesen wurde. Diese Unterscheidung ist entscheidend und wird oft verwechselt:

  • Kein Rückzahlungsfall: Das Sterbevierteljahr ist eine echte Leistung an den Hinterbliebenen. Auch der Vorschuss bleibt Ihnen – er wird lediglich mit der weiterlaufenden Witwenrente verrechnet.
  • Rückzahlungsfall: Läuft die Rente des Verstorbenen nach dem Sterbemonat weiter aufs Konto, weil der Tod noch nicht verarbeitet wurde, gehört dieses Geld nicht den Angehörigen. Es zählt nicht zum Nachlass und darf auch nicht – etwa für die Beerdigung – ausgegeben werden. Die Rentenversicherung fordert es zurück; im Zweifel haften das Geldinstitut und die Erben für die Erstattung.

Gerade deshalb ist es so wichtig, den Tod rasch zu melden und überzahlte Beträge nicht anzutasten. Wann und wie viel bei der Rente konkret zurückgefordert wird, behandelt ausführlich unser Ratgeber Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden.

Was passiert nach dem Sterbevierteljahr? Ab dem vierten Monat

Nach den drei Monaten endet die volle Zahlung: Ab dem vierten Monat wird die reguläre Witwen- oder Witwerrente gezahlt – meist deutlich niedriger und mit Anrechnung des eigenen Einkommens. Wie hoch sie ausfällt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die große oder die kleine Witwenrente erfüllt sind:

  • Große Witwenrente: in der Regel 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (nach altem Recht, für lange bestehende Ehen, können es 60 Prozent sein). Anspruch besteht, wenn der hinterbliebene Partner ein bestimmtes Alter erreicht hat (die Altersgrenze liegt aktuell bei etwa 47 Jahren und steigt stufenweise), ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder selbst erwerbsgemindert ist.
  • Kleine Witwenrente: 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie greift, wenn die Voraussetzungen der großen Witwenrente nicht erfüllt sind, und ist für Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden, auf 24 Monate befristet.

Ab dem vierten Monat wird außerdem eigenes Einkommen angerechnet: Übersteigt es einen bestimmten Freibetrag, kürzt der darüberliegende Teil die Witwenrente (üblicherweise mit rund 40 Prozent des übersteigenden Nettobetrags). Der genaue Freibetrag ändert sich regelmäßig und unterscheidet sich zwischen den Bundesländern – hier lohnt der Blick in den aktuellen Bescheid oder eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Wichtig: Im Sterbevierteljahr selbst findet diese Anrechnung noch nicht statt.

Gilt das Sterbevierteljahr auch für private und betriebliche Renten?

Das Sterbevierteljahr in dieser Form ist eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung. Für private und betriebliche Renten gelten die jeweiligen Vertrags- bzw. Versorgungsbedingungen – dort ist eine dreimonatige Weiterzahlung in voller Höhe nicht garantiert. Ob und wie Hinterbliebene aus einer privaten Rentenversicherung, einer Riester-Rente oder einer Betriebsrente etwas erhalten, hängt allein davon ab, was im Vertrag vereinbart wurde – etwa eine Hinterbliebenenabsicherung, eine Rentengarantiezeit oder ein Kapitalrückfluss.

Deshalb lohnt es sich, nach einem Todesfall alle Versorgungsträger gesondert zu prüfen und dort jeweils nachzufragen. Für die betriebliche und die private Vorsorge haben wir das in eigenen Ratgebern aufbereitet: Wer bekommt die Betriebsrente im Todesfall und Wer bekommt die private Rente im Todesfall.

So gehen Sie am besten vor

Um im Sterbevierteljahr nichts zu verlieren und keine Rückforderung zu riskieren, sind vor allem drei Schritte wichtig: den Tod schnell melden, den Vorschuss fristgerecht beantragen und die Witwenrente förmlich beantragen. Als Orientierung:

  1. Tod melden. Über das Standesamt erfährt die Rentenversicherung vom Tod – dennoch sollten Sie sich selbst kümmern, damit die Rente des Verstorbenen nicht weiterläuft und überzahlt wird.
  2. Vorschuss beantragen. Innerhalb von 30 Tagen beim Renten Service der Deutschen Post, mit Sterbeurkunde. So kommen die drei Monatsrenten zügig in einer Summe.
  3. Witwen-/Witwerrente beantragen. Bei der Deutschen Rentenversicherung – sie wird nicht automatisch gezahlt. Der Antrag kann auch etwas später und rückwirkend gestellt werden.
  4. Überzahltes nicht antasten. Rentenbeträge des Verstorbenen für die Zeit nach dem Sterbemonat unangetastet lassen, bis die Rentenversicherung sie zurückbucht.

Einen vollständigen Überblick über alle Formalitäten in den ersten Tagen und Wochen bietet unser Ratgeber Was tun im Todesfall.

Häufige Fragen zum Sterbevierteljahr

Wird die Rente nach dem Tod noch drei Monate weitergezahlt? Ja. Für den überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner läuft die Rente nach dem Tod noch drei Monate in voller Höhe weiter – das ist das Sterbevierteljahr. Ausgezahlt wird sie als Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Die eigene Rente des Verstorbenen selbst wird zusätzlich bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.

Wer bekommt die drei Monate Rente nach dem Tod? Anspruch haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, sofern der Verstorbene gesetzlich rentenversichert war und die Ehe in der Regel mindestens ein Jahr bestand. Geschiedene und unverheiratete Partner erhalten das Sterbevierteljahr nicht. Kinder bekommen stattdessen eine eigene Waisenrente.

Wie lange wird die Rente nach dem Tod gezahlt? Die eigene Rente des Verstorbenen wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Danach folgen die drei Monate des Sterbevierteljahres mit voller Witwenrente. Ab dem vierten Monat wird die reguläre Witwen- oder Witwerrente gezahlt – als große Witwenrente (in der Regel 55 Prozent) oder kleine Witwenrente (25 Prozent), jetzt mit Einkommensanrechnung.

Muss das Sterbevierteljahr zurückgezahlt werden? Nein. Die Witwenrente im Sterbevierteljahr und der ausgezahlte Vorschuss müssen bei bestehendem Anspruch nicht zurückgezahlt werden; der Vorschuss wird lediglich mit der laufenden Witwenrente verrechnet. Zurückgezahlt werden muss dagegen die Rente des Verstorbenen, die versehentlich für die Zeit nach dem Sterbemonat überwiesen wurde – dieses Geld gehört nicht zum Nachlass.

Wie beantrage ich den Vorschuss auf das Sterbevierteljahr? Den Vorschuss beantragen Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post, in der Regel mit einer Sterbeurkunde, auf der Sie als Ehe- oder Lebenspartner benannt sind. Zusätzlich sollten Sie die Witwen- bzw. Witwerrente förmlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, da sie nicht automatisch gezahlt wird.

Gilt das Sterbevierteljahr auch für Beamtenpensionen oder private Renten? Das Sterbevierteljahr in dieser Form gehört zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für private, betriebliche oder berufsständische Versorgungen und für Pensionen gelten eigene Regeln – dort richtet sich eine Weiterzahlung nach den jeweiligen Vertrags- bzw. Versorgungsbedingungen und ist nicht garantiert. Fragen Sie im Todesfall bei jedem Versorgungsträger einzeln nach.

Wann beginnt das Sterbevierteljahr genau? Das Sterbevierteljahr beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, und umfasst drei volle Kalendermonate. Stirbt jemand beispielsweise im März, läuft das Sterbevierteljahr von April bis Juni. Das Sterbedatum entscheidet also nur darüber, welcher Monat der Sterbemonat ist – gerechnet wird immer in vollen Kalendermonaten.

Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine, verständliche Orientierung zur gesetzlichen Rente und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Höhe, Fristen und Voraussetzungen können sich im Einzelfall unterscheiden und ändern sich mit der Gesetzeslage. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung (Servicetelefon 0800 1000 4800) und beim Renten Service der Deutschen Post.