Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich für die Angehörigen früher oder später die nüchterne Frage: Wer erbt jetzt eigentlich – und wie viel? Gerade wenn kein Testament vorliegt, herrscht oft Unsicherheit. Viele glauben, der Ehepartner bekomme automatisch alles oder die Kinder gingen leer aus. Beides stimmt so nicht. Neben diesen rechtlichen Fragen prägen oft auch stille Traditionen die ersten Tage – etwa der alte Brauch, warum man Spiegel bei einem Todesfall verhängt.
Wer im Todesfall erbt, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch mit klaren Regeln – der gesetzlichen Erbfolge. Sie greift immer dann, wenn der Verstorbene nichts anderes wirksam festgelegt hat. Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe und mit Rechenbeispielen, wer im Todesfall erbt: welche Verwandten in welcher Reihenfolge zum Zug kommen, was der Ehepartner bekommt, wie sich Gütertrennung und fehlende Kinder auswirken, wer das Haus erbt – und wer trotz jahrelangem Zusammenleben leider gar nichts erbt.

Die Antwort in Kürze
Liegt kein Testament vor, erben die Verwandten des Verstorbenen und der Ehepartner nach einer festen gesetzlichen Rangfolge. Nähere Verwandte schließen entferntere komplett aus – und der Ehepartner erbt nach einer eigenen Regel neben ihnen.
- Reihenfolge nach „Ordnungen”: Zuerst erben die Kinder und Enkel (1. Ordnung). Nur wenn es keine gibt, kommen Eltern und Geschwister (2. Ordnung), danach Großeltern und deren Nachkommen (3. Ordnung).
- Der Ehepartner erbt immer mit: neben Kindern die Hälfte, neben Eltern/Geschwistern drei Viertel, und wenn keine dieser Verwandten lebt, den gesamten Nachlass (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
- Ohne Kinder erben Ehepartner und die Eltern/Geschwister des Verstorbenen gemeinsam – der Ehepartner bekommt nicht automatisch alles.
- Das Haus ist kein Sonderfall: Es fällt zusammen mit dem übrigen Vermögen an die Erben, bei mehreren Erben an eine Erbengemeinschaft.
- Kein gesetzliches Erbrecht haben der nichteheliche Lebensgefährte, Stief- und Pflegekinder – egal, wie lange man zusammengelebt hat. Sie erben nur mit Testament.
- Enterbte nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, teils Eltern) behalten den Pflichtteil – die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch. Geschwister haben nie einen Pflichtteil.
Wann greift die gesetzliche Erbfolge überhaupt?
Die gesetzliche Erbfolge ist die Auffanglösung: Sie bestimmt die Erben immer dann, wenn der Verstorbene das nicht selbst wirksam geregelt hat. Wer zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann die Verteilung weitgehend selbst festlegen – dann geht dieser letzte Wille vor. Fehlt eine solche Verfügung, springt das Gesetz ein.
Konkret gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn
- kein Testament und kein Erbvertrag existiert,
- eine Verfügung unwirksam ist (etwa wegen Formfehlern),
- das Testament nur einen Teil des Vermögens regelt (für den Rest gilt das Gesetz), oder
- alle eingesetzten Erben wegfallen (verstorben, ausgeschlagen).
Ein Grundsatz steht dabei über allem: Mit dem Tod geht der gesamte Nachlass automatisch und im selben Moment auf die Erben über – die Juristen nennen das Vonselbsterwerb und Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Niemand muss das Erbe „annehmen”, um Erbe zu werden. Das hat eine wichtige Kehrseite: Man erbt nicht nur Guthaben und Wertsachen, sondern auch die Schulden. Wer das nicht will, muss aktiv ausschlagen (dazu weiter unten).
Das Ordnungssystem: Wer gehört zu den engsten Verwandten?
Das Gesetz teilt die Verwandten in Gruppen ein – die sogenannten Ordnungen. Eine nähere Ordnung schließt jede fernere vollständig aus: Solange auch nur ein Erbe der ersten Ordnung lebt, erben Verwandte der zweiten oder dritten Ordnung nichts. Dieses Rangprinzip (§ 1930 BGB) ist der Schlüssel zum Verständnis, wer im Todesfall erbt.
- 1. Ordnung (§ 1924 BGB): die Abkömmlinge. Das sind die Kinder des Verstorbenen, und wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen Enkel und Urenkel. Adoptierte und nichteheliche Kinder stehen leiblichen Kindern rechtlich gleich.
- 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern und deren Nachkommen. Erst wenn es keine Abkömmlinge gibt, erben die Eltern des Verstorbenen – und an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Kinder, also die Geschwister (und Neffen/Nichten) des Verstorbenen.
- 3. Ordnung (§ 1926 BGB): die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen).
- Weitere, fernere Ordnungen folgen, spielen im Alltag aber kaum eine Rolle.
Zu den engsten Verwandten, die im Todesfall zuerst erben, zählen also die eigenen Kinder – nicht etwa Ehepartner und Eltern gemeinsam, wie oft vermutet. Der Ehepartner erbt nach einer eigenen Sonderregel neben diesen Ordnungen (siehe unten).
Erbfolge nach Stämmen: Wer tritt beim Tod des Vaters die Erbfolge an?
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip mit Eintrittsrecht. Am Beispiel des Vaters: Stirbt der Vater, treten in erster Linie seine Kinder die Erbfolge an – zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Jedes Kind bildet einen eigenen „Stamm”.
Lebt ein Kind noch, so schließt es seine eigenen Kinder (die Enkel des Verstorbenen) von der Erbfolge aus – gestorben wird gewissermaßen „nach unten” vererbt. Ist dagegen ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und teilen sich den Anteil, der auf das verstorbene Kind entfallen wäre (§ 1924 Abs. 3 BGB, Repräsentations- oder Eintrittsrecht). So bleibt der Anteil im jeweiligen Familienzweig.
Wer erbt im Todesfall des Ehepartners – und wie viel?
Der überlebende Ehepartner erbt immer mit, aber selten alles. Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt davon ab, welche Verwandten sonst noch leben – und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Das Ehegattenerbrecht steht in § 1931 BGB und ist von der Erbordnung der Verwandten unabhängig.
Der gesetzliche Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft – in ihr lebt jedes Ehepaar automatisch, das keinen Ehevertrag geschlossen hat. Hier erhöht das Gesetz den Erbteil des Ehepartners pauschal um ein Viertel als Ausgleich für den während der Ehe erzielten Zugewinn (§ 1371 Abs. 1 BGB). Daraus ergeben sich die bekannten Quoten:
| Wer erbt außerdem? | Erbteil des Ehepartners* | Rest |
|---|---|---|
| Kinder / Enkel (1. Ordnung) | 1/2 | Kinder teilen die andere Hälfte |
| Eltern, Geschwister oder Großeltern (2. Ordnung / Großeltern) | 3/4 | diese Verwandten teilen 1/4 |
| Keine dieser Verwandten | alles (Alleinerbe) | – |
*im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Ehe ohne Ehevertrag).
Ein Beispiel: Stirbt eine verheiratete Frau und hinterlässt Ehemann und zwei Kinder, erbt der Mann die Hälfte, die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte – jedes bekommt also ein Viertel. Bei drei Kindern erbt der Mann weiterhin die Hälfte, die drei Kinder teilen sich die zweite Hälfte zu je einem Sechstel.
Auch eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten erbrechtlich vollständig gleichgestellt (§ 10 LPartG). Wichtig zu wissen: Das Erbrecht des Ehepartners erlischt vor der Scheidung – nämlich schon dann, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Bloßes Getrenntleben genügt dafür allerdings nicht.
Weil das Ehegattenerbrecht so viele Sonderfragen aufwirft – Witwenrente, Steuerfreibeträge, Voraus und Dreißigster –, haben wir ihm einen eigenen, ausführlichen Ratgeber gewidmet: Was bekommt der Ehepartner im Todesfall?
Wer erbt bei Gütertrennung im Todesfall?
Haben die Eheleute per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, entfällt die pauschale Erhöhung des Ehegatten-Erbteils um ein Viertel. Neben Kindern wird stattdessen „nach Köpfen” geerbt – was den Ehepartner mit wenigen Kindern sogar besserstellen kann. Denn der Zuschlag aus § 1371 BGB knüpft an die Zugewinngemeinschaft an; bei Gütertrennung gibt es ihn nicht.
Neben Kindern greift dann eine Sonderregel (§ 1931 Abs. 4 BGB), die verhindert, dass der Ehepartner zu wenig bekommt:
- 1 Kind: Ehepartner und Kind erben je 1/2.
- 2 Kinder: Ehepartner und die beiden Kinder erben zu gleichen Teilen – je 1/3.
- 3 oder mehr Kinder: Es bleibt beim gesetzlichen Grundviertel – der Ehepartner erhält 1/4, die Kinder teilen sich die restlichen 3/4.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) erbt der Ehepartner bei Gütertrennung die Hälfte (ohne den Zugewinn-Zuschlag). Die Feinheiten und ein Vergleich mit der Zugewinngemeinschaft stehen im Ratgeber Was bedeutet Gütertrennung im Todesfall?.
Wer erbt ohne Testament? Die typischen Konstellationen im Überblick
Ohne Testament verteilt sich der Nachlass allein nach der gesetzlichen Erbfolge. Die folgende Übersicht zeigt, wer in den häufigsten Familienlagen erbt – jeweils im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
| Familiensituation | Wer erbt – und wie viel |
|---|---|
| Verheiratet + Kinder | Ehepartner 1/2, Kinder teilen sich 1/2 |
| Verheiratet, keine Kinder, Eltern/Geschwister leben | Ehepartner 3/4, Eltern/Geschwister teilen sich 1/4 |
| Verheiratet, keine Verwandten 1./2. Ordnung, keine Großeltern | Ehepartner erbt alles |
| Ledig/verwitwet + Kinder | Kinder erben alles zu gleichen Teilen |
| Ledig, keine Kinder, Eltern leben | Eltern je 1/2 |
| Ledig, keine Kinder, ein Elternteil verstorben | lebender Elternteil 1/2, die Geschwister teilen die andere Hälfte |
| Keine Verwandten bis zur 3. Ordnung, kein Ehepartner | der Staat (Fiskus) erbt (§ 1936 BGB) |
Der letzte Fall ist selten, aber real: Findet sich niemand bis zur dritten Ordnung und lebt kein Ehepartner, fällt der Nachlass an das Bundesland des letzten Wohnsitzes. Der Staat kann dieses Erbe – anders als jede Privatperson – nicht ausschlagen.
Wer noch gar nicht weiß, ob und was er geerbt hat, findet die Wege dorthin im Ratgeber Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin?. Und wenn doch ein Schriftstück auftaucht, hilft Was tun mit dem Testament nach dem Todesfall? weiter.
Wer erbt im Todesfall ohne Kinder?
Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, rückt die zweite Ordnung nach – und beim verheirateten Erblasser erben Ehepartner und die Eltern beziehungsweise Geschwister des Verstorbenen gemeinsam. Genau hier liegt einer der größten Irrtümer: Viele kinderlose Paare glauben, der überlebende Ehepartner erbe automatisch alles. Das ist falsch.
- Verheiratet, kinderlos, Eltern oder Geschwister leben: Der Ehepartner erbt drei Viertel, das restliche Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen (oder, wenn ein Elternteil verstorben ist, anteilig an dessen Kinder – die Geschwister des Verstorbenen). Der überlebende Partner teilt den Nachlass also unter Umständen mit seinen Schwiegereltern oder Schwägern.
- Verheiratet, kinderlos, keine Verwandten der 1./2. Ordnung, keine Großeltern: Jetzt – und erst jetzt – wird der Ehepartner Alleinerbe.
- Ledig und kinderlos: Es erben die Eltern (je zur Hälfte). Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten dessen Kinder ein – die Geschwister des Verstorbenen. Erst wenn die gesamte zweite Ordnung leer ist, kommen die Großeltern und deren Nachkommen zum Zug.
Gerade für kinderlose Ehepaare ist das ein häufiger Grund, mit einem Testament oder Berliner Testament vorzusorgen, damit der Partner nicht mit den Schwiegereltern in eine Erbengemeinschaft gerät.
Wer erbt das Haus im Todesfall?
Eine Immobilie ist erbrechtlich kein Sonderfall: Das Haus fällt gemeinsam mit dem übrigen Vermögen an die Erben. Gibt es mehrere Erben, gehört es ihnen zunächst allen zusammen – als Erbengemeinschaft. Eine automatische Zuweisung „das Haus geht an die Tochter” gibt es ohne Testament nicht.
Sind mehrere Personen Erben, bilden sie kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Das Haus wird dann gemeinschaftliches Vermögen „zur gesamten Hand”: Kein einzelner Miterbe kann allein darüber verfügen, es verkaufen oder belasten – Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden (§ 2040 BGB). Aufgelöst wird die Gemeinschaft durch die Erbauseinandersetzung: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Auszahlung einzelner Miterben oder – im Streitfall – eine Teilungsversteigerung.
Damit die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, brauchen sie einen Nachweis ihrer Erbenstellung: einen Erbschein oder ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll. Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, ist sie gebührenfrei. Ob für das selbst genutzte Familienheim Erbschaftsteuer anfällt, hängt von Freibeträgen und einer weiteren Selbstnutzung ab – hier lohnt im Zweifel eine steuerliche Beratung.
Wer erbt gerade nicht? Die häufigsten Irrtümer
Wer im Todesfall erbt, entscheidet allein das Gesetz – nicht die gefühlte Nähe. Einige nahestehende Personen gehen ohne Testament trotzdem leer aus. Diese Fehlannahmen führen immer wieder zu bösen Überraschungen:
- Der nichteheliche Lebensgefährte erbt nichts. Ob fünf oder fünfundzwanzig Jahre gemeinsames Leben – ohne Trauschein oder Testament besteht kein gesetzliches Erbrecht. Der überlebende Partner darf zwar nach § 563 BGB in den gemeinsamen Mietvertrag eintreten, erbt aber weder Vermögen noch hat er einen Pflichtteil.
- Stief- und Pflegekinder erben von ihren Stief- oder Pflegeeltern gesetzlich nichts – nur adoptierte Kinder sind leiblichen gleichgestellt.
- „Der Ehepartner bekommt alles”: Nur, wenn keine Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen mehr leben. Sonst teilt er.
- „Getrenntlebend heißt kein Erbrecht”: Falsch – das Ehegattenerbrecht besteht bis zur Scheidung fort und endet erst mit einem rechtshängigen Scheidungsantrag (§ 1933 BGB).
Wer einen unverheirateten Partner, Stiefkinder oder eine bestimmte Person absichern möchte, muss das aktiv per Testament oder Erbvertrag regeln. Anhaltspunkte für die eigene Vorsorge gibt der Ratgeber Was passiert nach meinem Tod?.
Was wird im Todesfall vererbt – auch Schulden?
Vererbt wird der gesamte Nachlass als Einheit: Guthaben, Immobilien, Wertsachen und Ansprüche – aber ebenso Verbindlichkeiten. Weil das Erbe „von selbst” und im Ganzen übergeht (§ 1922 BGB), übernimmt der Erbe die Schulden des Verstorbenen mit.
Das können laufende Kredite, offene Rechnungen oder Bürgschaften sein. Übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Nachlass überschuldet – dann kann sich eine Ausschlagung lohnen. Wer für welche Verbindlichkeiten einstehen muss und wie man die Haftung begrenzt, erklärt der Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?. Für den Zugriff auf Konten des Verstorbenen ist außerdem wichtig zu wissen, wer das Konto nach dem Tod auflösen darf.
Der Pflichtteil: Wie viel bekommen enterbte Kinder?
Wer nahe Angehörige per Testament enterbt, kann sie nicht völlig ausschließen: Kindern, dem Ehepartner und – wenn keine Kinder da sind – den Eltern steht der Pflichtteil zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist das Gegengewicht zur Testierfreiheit: Der letzte Wille darf viel, aber nicht alles.
Ein Rechenbeispiel: Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder, setzt aber testamentarisch nur eines als Alleinerben ein. Das enterbte Kind wäre ohne Testament zur Hälfte gesetzlicher Erbe geworden. Sein Pflichtteil ist die Hälfte davon – also ein Viertel des Nachlasswerts, ausgezahlt in Geld. Anders als ein Erbe wird das pflichtteilsberechtigte Kind nicht Miteigentümer von Haus oder Konto; es kann nur die Auszahlung seines Anteils verlangen.
Zwei Dinge sind wichtig: Der Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden und verjährt regelmäßig in drei Jahren. Und er ist auf die genannten nächsten Angehörigen beschränkt.
Wann steht Geschwistern ein Pflichtteil zu?
Kurz und klar: gar nicht. Geschwister des Verstorbenen sind zwar gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, gehören aber nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch ein Testament übergangen, haben sie keinen Pflichtteilsanspruch. Dasselbe gilt für Neffen, Nichten, Onkel und Tanten. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, der Ehepartner und – nachrangig – die Eltern des Verstorbenen.
Wie läuft das Erben nach einem Todesfall ab?
Vom Tod bis zur endgültigen Verteilung durchläuft ein Nachlass mehrere Stationen. Der wichtigste Punkt für die Erben: Innerhalb weniger Wochen entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Grob sieht der Ablauf so aus:
- Erbfall: Mit dem Tod geht der Nachlass automatisch auf die gesetzlichen (oder testamentarischen) Erben über (§ 1922 BGB).
- Testament: Ein vorhandenes Testament wird beim Nachlassgericht eröffnet; die Beteiligten werden benachrichtigt. Wann sich Behörden melden, erklärt Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall?.
- Annahme oder Ausschlagung: Wer nicht ausschlägt, gilt nach Fristablauf als Erbe – mit allen Schulden.
- Erbschein: Zum Nachweis gegenüber Grundbuch und Banken beantragen die Erben bei Bedarf einen Erbschein beim Nachlassgericht.
- Auseinandersetzung: Mehrere Erben teilen den Nachlass unter sich auf.
Wer muss das Erbe ausschlagen – und in welcher Frist?
Ausschlagen muss niemand – aber wer ein überschuldetes Erbe nicht übernehmen will, muss aktiv und fristgerecht handeln. Wer nichts tut, nimmt das Erbe mit Ablauf der Frist automatisch an. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von Erbfall und Berufungsgrund erfährt (§ 1944 BGB). Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene nur im Ausland gewohnt hat oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält.
Schlägt jemand aus, rückt der nächste Erbe nach – bei einem überschuldeten Nachlass innerhalb der Familie also oft eine ganze Kette. Deshalb schlagen bei einem klar überschuldeten Erbe häufig alle Angehörigen nacheinander aus, damit die Schulden am Ende beim Staat landen.
Wo macht man die Ausschlagung oder eine Verzichtserklärung?
Die Ausschlagung wird beim Nachlassgericht (dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) erklärt – entweder direkt zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, also mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift. Eine formlose E-Mail genügt nicht.
Davon zu unterscheiden ist der Erbverzicht zu Lebzeiten: Wollen künftige Erben schon vor dem Erbfall auf ihr Erbrecht oder ihren Pflichtteil verzichten, geschieht das durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem späteren Erblasser (§ 2346 BGB). Ein solcher Verzicht wird also beim Notar geschlossen, nicht beim Gericht.
Häufige Fragen dazu, wer im Todesfall erbt
Wer erbt im Todesfall, wenn kein Testament vorliegt? Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Kinder und Enkel (1. Ordnung); nur wenn es keine gibt, die Eltern und Geschwister (2. Ordnung), danach die Großeltern und deren Nachkommen (3. Ordnung). Der Ehepartner erbt nach einer eigenen Regel daneben – neben Kindern die Hälfte, neben Eltern/Geschwistern drei Viertel.
Erbt der Ehepartner automatisch alles? Nein. Alleinerbe wird der Ehepartner ohne Testament nur, wenn keine Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen mehr leben. Sonst teilt er den Nachlass mit diesen Verwandten: neben Kindern erhält er die Hälfte, neben der zweiten Ordnung drei Viertel (in der Zugewinngemeinschaft).
Wie viel erbt der Ehepartner neben den Kindern? Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses – ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.
Wer erbt bei Gütertrennung im Todesfall? Bei Gütertrennung entfällt der pauschale Viertel-Zuschlag. Neben einem Kind erben Ehepartner und Kind je zur Hälfte, neben zwei Kindern zu je einem Drittel, ab drei Kindern erhält der Ehepartner ein Viertel. Neben Eltern oder Geschwistern erbt der Ehepartner die Hälfte.
Wer erbt im Todesfall ohne Kinder? Ist der Verstorbene verheiratet und kinderlos, erben der Ehepartner (drei Viertel) und die Eltern beziehungsweise Geschwister (ein Viertel) gemeinsam. Erst wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und keine Großeltern leben, wird der Ehepartner Alleinerbe. Bei ledigen Kinderlosen erben die Eltern, ersatzweise die Geschwister.
Wer erbt das Haus im Todesfall? Das Haus fällt als Teil des Nachlasses an die Erben. Bei mehreren Erben gehört es der Erbengemeinschaft gemeinsam; verkaufen oder belasten können sie es nur zusammen. Für die Eintragung als neue Eigentümer im Grundbuch braucht es einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
Wie viel Pflichtteil bekommen Kinder im Todesfall? Enterbte Kinder erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch. Wäre ein Kind ohne Testament etwa zur Hälfte Erbe geworden, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswerts.
Wann steht Geschwistern ein Pflichtteil zu? Nie. Geschwister sind zwar gesetzliche Erben zweiter Ordnung, aber nicht pflichtteilsberechtigt. Werden sie enterbt, haben sie keinen Anspruch. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehepartner und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern.
Wer muss das Erbe ausschlagen und bis wann? Ausschlagen muss niemand; wer nichts unternimmt, nimmt das Erbe automatisch an. Wer ein überschuldetes Erbe nicht will, muss innerhalb von sechs Wochen (bei Auslandsbezug sechs Monaten) beim Nachlassgericht ausschlagen.
Wo macht man eine Verzichtserklärung auf das Erbe? Die Ausschlagung nach dem Erbfall erklärt man beim Nachlassgericht (Amtsgericht) zur Niederschrift oder notariell beglaubigt. Ein Erbverzicht schon zu Lebzeiten wird dagegen als notariell beurkundeter Vertrag mit dem künftigen Erblasser geschlossen.
Was wird im Todesfall vererbt? Der gesamte Nachlass als Einheit: Vermögen, Immobilien, Wertgegenstände und Ansprüche – aber auch Schulden. Deshalb sollte man vor der Annahme prüfen, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Erbquoten hängen stark vom Einzelfall ab – bei größeren Nachlässen, Ehevertrag, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen oder unklarer Lage helfen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht, ein Notar oder das Nachlassgericht weiter.