Witwenrente versteuern: Tabelle, Freibetrag und Steuererklärung

Heller Holztisch am Fenster mit einem Steuerformular, auf dem „Witwenrente“ und „Anlage R“ zu lesen sind, daneben Taschenrechner, Lesebrille, Füllfederhalter und eine brennende Kerze – Sinnbild für die Besteuerung der Witwenrente.

Nach dem Tod des Ehepartners kommt zur Trauer oft eine nüchterne Frage hinzu: Muss ich die Witwenrente eigentlich versteuern – und wenn ja, wie viel? Die kurze Antwort: Ja, die gesetzliche Witwen- und Witwerrente ist steuerpflichtig, aber immer nur zu einem Teil. Wie hoch dieser steuerpflichtige Anteil ausfällt, hängt allein vom Jahr ab, in dem die Witwenrente beginnt – bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 %, der Rest bleibt dauerhaft steuerfrei. Ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet aber erst Ihr gesamtes Einkommen: Viele Hinterbliebene mit einer kleinen Witwenrente zahlen keinen Cent, während bei eigener Rente zusätzlich schnell eine Nachzahlung droht.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die maßgebliche Tabelle, erklärt den oft übersehenen Rentenfreibetrag, das steuerlich heikle Sterbevierteljahr, die Steuererklärungspflicht und die Gründe für eine Steuernachzahlung – mit konkreten Rechenbeispielen. Verbindlich ist am Ende immer Ihr Steuerbescheid; dieser Text gibt Ihnen die Orientierung, um ihn zu verstehen.

Witwenrente versteuern – das Wichtigste auf einen Blick

Kurz gefasst: Die Witwenrente wird wie eine Altersrente nachgelagert besteuert. Steuerpflichtig ist nur der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns; der übrige Teil wird als Rentenfreibetrag lebenslang festgeschrieben. Ob Sie Steuer zahlen, hängt davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Die folgende Übersicht bündelt die Eckpunkte; die Details erklären wir anschließend.

StichwortRegel
Ist die Witwenrente steuerpflichtig?Ja, als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG – wie jede gesetzliche Rente
Wie viel ist steuerpflichtig?Nur der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns (2026: 84 %)
Steuerfreier TeilRentenfreibetrag – wird als fester Euro-Betrag lebenslang festgeschrieben
Maßgebliches JahrIn der Regel der Beginn der Witwenrente, nicht die Rente des Verstorbenen
SterbevierteljahrDie erhöhte Rente der ersten drei Monate ist ebenfalls steuerpflichtig
Grundfreibetrag 202612.348 € (Ledige) – erst darüber fällt Einkommensteuer an
SteuererklärungPflicht, wenn der steuerpflichtige Teil aller Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt
NachzahlungsrisikoAuf Renten wird keine Steuer einbehalten; eigene Rente + Witwenrente addieren sich

Keine Tabelle ersetzt die konkrete Berechnung – aber sie zeigt, worauf es ankommt: der richtige Besteuerungsanteil, der Rentenfreibetrag und Ihr Gesamteinkommen. Genau diese Punkte schauen wir uns nun der Reihe nach an.

Wird die Witwenrente versteuert?

Ja. Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente zählt steuerlich zu den „sonstigen Einkünften” und wird nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genauso besteuert wie eine Altersrente – nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. „Nachgelagert” bedeutet: Weil die Beiträge zur Rentenversicherung im Erwerbsleben zunehmend steuerfrei gestellt werden, wird im Gegenzug die spätere Rente besteuert. Das gilt für die eigene Rente ebenso wie für die abgeleitete Hinterbliebenenrente.

Entscheidend ist: Nicht die komplette Witwenrente ist steuerpflichtig, sondern nur ein prozentualer Anteil, der sogenannte Besteuerungsanteil. Der übrige Teil bleibt dauerhaft steuerfrei. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, richtet sich nach dem Kohortenprinzip: Wer später in Rente geht, muss einen größeren Teil versteuern, weil im Erwerbsleben ein größerer Teil der Beiträge steuerfrei war.

Wichtig ist auch, was Besteuerung nicht ist: Dass die Rentenversicherung eigenes Einkommen teilweise auf die Witwenrente anrechnet und die Auszahlung kürzt, ist ein völlig anderer Vorgang als die Besteuerung durch das Finanzamt. Diese beiden Dinge werden häufig verwechselt – wir trennen sie weiter unten sauber.

Besteuerungsanteil-Tabelle: So viel Witwenrente ist steuerpflichtig

Der steuerpflichtige Anteil der Witwenrente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er reicht von 50 % (Rentenbeginn bis 2005) bis zu 100 % (Rentenbeginn ab 2058). Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % steuerpflichtig, 16 % bleiben steuerfrei. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Jahrgänge.

Jahr des RentenbeginnsSteuerpflichtiger AnteilSteuerfreier Anteil
bis 200550 %50 %
201060 %40 %
201570 %30 %
202080 %20 %
202181 %19 %
202282 %18 %
202382,5 %17,5 %
202483 %17 %
202583,5 %16,5 %
202684 %16 %
202784,5 %15,5 %
203086 %14 %
204091 %9 %
ab 2058100 %0 %

Bis einschließlich 2020 stieg der Besteuerungsanteil um 2 Prozentpunkte pro Jahr, danach zunächst um 1 Punkt. Mit dem Wachstumschancengesetz von 2023 wurde der Anstieg ab dem Rentenbeginn 2023 auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr halbiert – die vollständige Besteuerung (100 %) wird deshalb erst 2058 erreicht, nicht wie früher geplant 2040. Die Werte für 2040 sind aus dieser Regel rechnerisch abgeleitet.

Maßgeblich ist bei der Witwenrente das Jahr, in dem die Witwenrente selbst beginnt – also in der Regel das Todesjahr des Partners, nicht der Rentenbeginn des Verstorbenen. Wer 2026 verwitwet, dessen Witwenrente wird also grundsätzlich mit 84 % besteuert. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch, wenn der Verstorbene bereits selbst Rente bezog – dazu gleich mehr.

Einen Bestandsschutz gibt es für Hinterbliebenenrenten, die bereits am 1. Januar 2005 liefen: Sie bleiben dauerhaft bei 50 % steuerpflichtigem Anteil.

Sonderfall: Der Verstorbene war schon Rentner

War der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bereits selbst Rentner, wird für die Witwenrente ein günstigeres, „fiktives” Rentenbeginnjahr ermittelt – der steuerpflichtige Anteil ist dann oft deutlich niedriger als 84 %. Der Gesetzgeber rechnet in diesem Fall die Bezugsdauer der Rente des Verstorbenen an: Vom Beginn der Witwenrente wird die Laufzeit der Vorrente abgezogen, um ein früheres fiktives Startjahr zu bestimmen. Mindestens werden aber 50 % angesetzt.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Ein Mann bezieht seit 2004 seine Altersrente und stirbt 2026. Die Witwenrente beginnt zwar erst 2026, doch wegen der langen Vorbezugsdauer wird für den Besteuerungsanteil ein Rentenbeginn vor 2005 fingiert. Die Folge: Es gelten 50 % statt 84 % – die Hälfte der Witwenrente bleibt steuerfrei. Diese Regel wird in Bescheiden oft übersehen, entlastet aber gerade ältere Hinterbliebene erheblich.

Lief die Rente des Verstorbenen dagegen erst kurz oder gar nicht (er war noch berufstätig), fällt der Effekt kleiner aus oder es bleibt beim regulären Anteil nach dem Beginn der Witwenrente. Da die genaue Berechnung vom Einzelfall abhängt, weist der Rentenbescheid den maßgeblichen Wert aus – ein Blick lohnt sich.

Der Rentenfreibetrag: einmal berechnet, lebenslang fest

Der steuerfreie Teil der Witwenrente wird nicht jedes Jahr neu prozentual berechnet, sondern im zweiten Rentenjahr als fester Euro-Betrag festgeschrieben – dem Rentenfreibetrag. Dieser Betrag bleibt lebenslang gleich, während spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Das ist einer der wichtigsten Mechanismen der Rentenbesteuerung und der Grund, warum die Steuerlast über die Jahre langsam steigt.

Ein Rechenbeispiel: Beginnt die Witwenrente 2026 und beträgt im ersten vollen Jahr 12.000 € (1.000 € im Monat), werden 16 % davon – 1.920 € – als Rentenfreibetrag dauerhaft festgeschrieben. Steuerpflichtig sind die restlichen 10.080 €. Erhöht sich die Rente in späteren Jahren, etwa auf 12.500 €, bleibt der Freibetrag trotzdem bei 1.920 € – der gesamte Erhöhungsbetrag ist voll steuerpflichtig.

Ein Detail, das gerade bei der Witwenrente oft übersehen wird: Beginnt die Rente unterjährig (zum Beispiel im Juli), wird der Freibetrag nicht aus dem verkürzten ersten Jahr, sondern aus der vollen Jahresrente des Folgejahres bestimmt. So wird verhindert, dass ein zufällig niedriges Startjahr den Freibetrag dauerhaft schmälert.

Ertragsanteil oder Besteuerungsanteil? Ein häufiger Irrtum

Die gesetzliche Witwenrente wird über den Besteuerungsanteil versteuert – nicht über den viel niedrigeren Ertragsanteil. Der Ertragsanteil gilt nur für private Renten (etwa aus einer privaten Rentenversicherung), und die beiden Begriffe zu verwechseln, führt zu falschen Erwartungen. Diese Unterscheidung wird in vielen Ratgebern nicht sauber getroffen, sorgt aber regelmäßig für Missverständnisse.

Der Unterschied ist erheblich: Beim Ertragsanteil einer privaten Rente wird nur ein kleiner, vom Alter bei Rentenbeginn abhängiger Prozentsatz besteuert – bei Rentenbeginn mit 65 Jahren zum Beispiel 18 %. Beim Besteuerungsanteil der gesetzlichen Witwenrente sind es dagegen aktuell 84 %. Wer eine gesetzliche Hinterbliebenenrente bezieht, darf also nicht mit den niedrigen Prozentsätzen der privaten Rente rechnen.

Kurz zur Einordnung: Bezieht ein Hinterbliebener zusätzlich eine Betriebsrente oder eine private Rente, werden diese getrennt und nach eigenen Regeln besteuert. Die gesetzliche Witwenrente aber folgt immer der Tabelle oben.

Das Sterbevierteljahr steuerlich

In den ersten drei Monaten nach dem Tod – dem Sterbevierteljahr – wird die volle, höhere Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Dieser erhöhte Betrag ist steuerlich nicht privilegiert: Er wird nachgelagert versteuert wie die laufende Witwenrente, mit demselben Besteuerungsanteil. Das überrascht viele Hinterbliebene, weil das Sterbevierteljahr rentenrechtlich eine Sonderstellung hat.

Rentenrechtlich bringt das Sterbevierteljahr zwei Vorteile: Die Rente wird in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt, und in diesen drei Monaten findet keine Einkommensanrechnung statt. Steuerlich gilt dieser Schutz jedoch nicht. Der oft deutlich höhere Auszahlungsbetrag der ersten Monate fließt vollständig in die steuerpflichtigen Einkünfte ein und kann – zusammen mit dem übrigen Einkommen des Jahres – dazu führen, dass für das Todesjahr überhaupt erst eine Steuer oder eine Nachzahlung entsteht.

Wer im Todesjahr ohnehin knapp über dem Grundfreibetrag liegt, sollte den Effekt des Sterbevierteljahrs einkalkulieren. Wie hoch die Witwenrente in dieser Phase und danach ausfällt, erklärt unser Ratgeber Witwenrente 2026: Höhe, Freibetrag und Änderungen im Detail.

Muss ich als Witwe oder Witwer eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung ist Pflicht, sobald Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt – 2026 sind das 12.348 € für Ledige. Maßgeblich ist dabei nicht die Bruttorente, sondern nur der steuerpflichtige Anteil nach Abzug von Freibeträgen und Sonderausgaben. Deshalb bleibt ein großer Teil der Rentnerinnen und Rentner unterhalb der Grenze; nur ein kleiner Teil ist allein wegen der Rente erklärungspflichtig.

Für das Todesjahr gilt eine wichtige Erleichterung: In diesem Jahr können Sie noch einmal die Zusammenveranlagung mit Ihrem verstorbenen Partner und den günstigen Splittingtarif wählen (§ 26 EStG). Im Jahr danach greift das sogenannte Witwensplitting (auch „Gnadensplitting”, § 32a Abs. 6 EStG): Obwohl Sie dann einzeln veranlagt werden, wird Ihr Einkommen noch einmal nach dem vorteilhaften Splittingtarif besteuert. Erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der ungünstigere Grundtarif.

Die Witwenrente selbst tragen Sie in der Anlage R der Steuererklärung ein. Welche Steuerklasse in welchem Zeitraum gilt und wie das Witwensplitting die tatsächliche Steuerlast senkt, vertieft unser Ratgeber Steuerklasse als Witwe und Witwer. Wichtig zum Verständnis: Die Steuerklasse regelt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug beim Arbeitslohn – auf die Rente selbst hat sie keinen direkten Einfluss.

Warum nach dem Tod oft eine Steuernachzahlung droht

Viele Verwitwete erhalten nach dem Tod des Partners erstmals eine Steuernachzahlung – aus drei Gründen: Auf gesetzliche Renten wird keine Steuer einbehalten, die Witwenrente und die eigene Rente werden zusammengerechnet, und ab dem zweiten Jahr entfällt der Splittingvorteil. Wer die Mechanik kennt, ist auf den Bescheid vorbereitet und kann rechtzeitig Rücklagen bilden.

Im Einzelnen:

  • Keine Steuer an der Quelle. Anders als beim Arbeitslohn wird auf Renten keine Lohnsteuer abgezogen. Die fällige Steuer wird erst mit der Steuererklärung berechnet und dann in einer Summe nachgefordert.
  • Zwei Renten addieren sich. Wer eine eigene Rente bezieht und zusätzlich die Witwenrente erhält, kommt in Summe schnell über den Grundfreibetrag. Beide Einkünfte werden zusammengerechnet, und durch die Steuerprogression steigt der Steuersatz auf das Gesamteinkommen.
  • Wegfall des Splittings. Im Todesjahr und im Folgejahr federt der Splittingtarif ab. Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der Grundtarif – dieselben Einkünfte werden dann höher besteuert.

Hinzu kommt: Die Rentenversicherung meldet jede gezahlte Rente über die Rentenbezugsmitteilung automatisch an das Finanzamt. Die Behörde kennt Ihre Renten also und fordert bei Bedarf zur Abgabe einer Erklärung auf. Für den Überblick über alle Formalitäten nach dem Tod hilft unser Ratgeber Was tun im Todesfall; welche Meldungen zwischen Bank und Finanzamt laufen, erklärt Was meldet die Bank dem Finanzamt im Todesfall.

Was die Steuer senkt: Freibeträge und abziehbare Kosten

Bevor Steuer anfällt, mindern mehrere Beträge die steuerpflichtigen Renteneinkünfte – vor allem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, dazu Pauschbeträge. Deshalb liegt die tatsächliche Grenze, ab der Steuer fällig wird, meist spürbar über dem reinen Grundfreibetrag. Diese Abzüge werden oft unterschätzt, machen aber den Unterschied zwischen Nachzahlung und Nullbescheid aus.

Diese Posten helfen:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € pro Jahr für Renteneinkünfte – wird automatisch abgezogen, wenn Sie keine höheren Werbungskosten nachweisen.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben. Da diese Beiträge auch von der Witwenrente einbehalten werden, summieren sie sich und senken das zu versteuernde Einkommen deutlich.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung), falls keine höheren Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Weitere außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten. Auch Bestattungskosten können unter Umständen absetzbar sein – wann das gilt, zeigt unser Ratgeber Welche Kosten sind im Todesfall steuerlich absetzbar.

Unter dem Strich erreichen ledige Rentner ohne weitere Einkünfte dadurch eine Jahresbruttorente von teils deutlich über 17.000 €, ohne dass tatsächlich Steuer anfällt. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht pauschal – die konkrete Grenze hängt vom Besteuerungsanteil und Ihren Beiträgen ab.

Anrechnung ist nicht Besteuerung

Zwei Dinge werden ständig verwechselt: die Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung und die Besteuerung durch das Finanzamt. Die Anrechnung kürzt die Witwenrente, wenn Sie eigenes Einkommen haben – die Besteuerung betrifft dagegen Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wer beides gedanklich zusammenwirft, rechnet leicht falsch.

Die Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI) funktioniert so: Übersteigt Ihr eigenes Nettoeinkommen einen Freibetrag – im Westen ab Juli 2026 rund 1.122 € im Monat –, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet und mindern die Auszahlung. Das ist keine Steuer, sondern eine Kürzung durch die Rentenkasse. Wie genau die Höhe der Witwenrente und diese Anrechnung zustande kommen, erklärt der Ratgeber Witwenrente 2026.

Die Besteuerung dagegen findet unabhängig davon beim Finanzamt statt und bezieht sich auf die tatsächlich gezahlte Rente plus alle übrigen Einkünfte. Reduziert die Anrechnung die Witwenrente, sinkt zwar auch der steuerpflichtige Betrag – berechnet werden beide aber getrennt.

Rechenbeispiele: Wann fällt wirklich Steuer an?

Ob Steuer anfällt, entscheidet sich am Gesamteinkommen, nicht an der Witwenrente allein. Eine kleine Witwenrente bleibt meist steuerfrei; kommt eine eigene Rente hinzu, wird es schnell steuerpflichtig. Drei typische Konstellationen zeigen die Bandbreite (vereinfacht, ohne alle individuellen Abzüge):

  • Nur eine kleine Witwenrente. 800 € im Monat, also 9.600 € im Jahr, Rentenbeginn 2026 (84 %). Steuerpflichtig sind 8.064 €, abzüglich Pauschbeträgen noch weniger. Das liegt klar unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € → keine Steuer, keine Erklärungspflicht.
  • Witwenrente plus eigene Rente. Eigene Rente 14.000 € und Witwenrente 9.000 € ergeben 23.000 € brutto. Bei rund 84 % Besteuerungsanteil bleiben grob 19.000 € steuerpflichtig; nach Abzug von Kranken- und Pflegebeiträgen sowie Pauschbeträgen liegt das zu versteuernde Einkommen dennoch über dem Grundfreibetrag → Steuer fällt an, Erklärungspflicht besteht. Die Addition der beiden Renten treibt hier über die Grenze.
  • Verstorbener war bereits Rentner (fiktiver Rentenbeginn 50 %). Witwenrente 2026, aber dank langer Vorbezugsdauer nur 50 % steuerpflichtig: Von 9.000 € Jahresrente sind nur 4.500 € steuerpflichtig. Allein bleibt das unproblematisch; erst zusammen mit weiterem Einkommen wird es relevant.

Diese Beispiele sind Näherungen zur Orientierung. Ihre persönliche Steuerlast hängt vom genauen Besteuerungsanteil, Ihren Versicherungsbeiträgen und allen weiteren Einkünften ab – im Zweifel rechnet ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater den Einzelfall verlässlich durch.

Häufige Fragen zur Besteuerung der Witwenrente

Muss ich meine Witwenrente versteuern? Ja, die gesetzliche Witwen- und Witwerrente ist steuerpflichtig – allerdings nur zu einem Teil. Steuerpflichtig ist der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns (2026: 84 %), der Rest bleibt als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt davon ab, ob Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.

Wie viel von der Witwenrente ist steuerfrei? Das richtet sich nach dem Jahr, in dem die Witwenrente beginnt. Bei Rentenbeginn 2026 sind 16 % steuerfrei, bei früheren Jahrgängen mehr (Rentenbeginn bis 2005: 50 %). Der steuerfreie Betrag wird im zweiten Rentenjahr in Euro festgeschrieben und bleibt danach lebenslang gleich – spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Wird die Witwenrente mit meiner eigenen Rente zusammen versteuert? Ja. Witwenrente und eigene Rente werden zu einem Gesamteinkommen zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Genau das führt bei vielen Hinterbliebenen erstmals zu einer Steuerpflicht oder Nachzahlung, weil die Summe beider Renten über dem Grundfreibetrag liegt und der Steuersatz durch die Progression steigt.

Ist das Sterbevierteljahr steuerpflichtig? Ja. Die in den ersten drei Monaten gezahlte, höhere Rente des Verstorbenen ist steuerlich nicht begünstigt und wird mit demselben Besteuerungsanteil versteuert wie die laufende Witwenrente. Nur die rentenrechtliche Einkommensanrechnung ist in diesen drei Monaten ausgesetzt – das betrifft die Kürzung der Rente, nicht die Steuer.

Muss ich als Witwe eine Steuererklärung abgeben? Eine Erklärung ist Pflicht, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag (2026: 12.348 € für Ledige) übersteigt. Im Todesjahr können Sie noch die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif nutzen, im Folgejahr das Witwensplitting. Viele Hinterbliebene mit nur einer kleinen Witwenrente bleiben unter der Grenze und müssen keine Erklärung abgeben.

Warum bekomme ich nach dem Tod meines Partners eine Steuernachzahlung? Weil auf Renten keine Steuer einbehalten wird, Witwenrente und eigene Rente sich addieren und ab dem zweiten Jahr nach dem Tod der günstige Splittingtarif entfällt. Die Steuer wird deshalb erst über die Erklärung berechnet und in einer Summe nachgefordert. Es hilft, dafür frühzeitig eine Rücklage zu bilden.

Ist die Rentenkürzung durch Einkommensanrechnung dasselbe wie die Steuer? Nein. Die Einkommensanrechnung ist eine Kürzung der Witwenrente durch die Rentenversicherung, wenn Sie eigenes Einkommen über einem Freibetrag haben (§ 97 SGB VI). Die Besteuerung ist ein davon unabhängiger Vorgang beim Finanzamt, der Ihr gesamtes Einkommen betrifft. Beide werden getrennt berechnet.

Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die Besteuerung der Witwenrente hängt stark vom Einzelfall ab – vom genauen Besteuerungsanteil über Ihre Versicherungsbeiträge bis zu weiteren Einkünften. Verbindlich ist Ihr Steuerbescheid. Für eine verlässliche Berechnung wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater; Genaueres zu Ihrer Rente steht in Ihrem Rentenbescheid.