Wenn der Ehepartner stirbt, bricht mit dem Verlust oft auch ein Teil des gemeinsamen Einkommens weg. Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente soll diese Lücke abfedern. Für 2026 gibt es dabei drei zentrale Neuerungen: Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 %, der aktuelle Rentenwert klettert auf 42,52 €, und der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung wächst auf rund 1.122 € im Monat – wer neben der Witwenrente eigenes Einkommen hat, darf also mehr behalten. Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer 2026 Anspruch hat, wie hoch die Witwenrente ausfällt, wie eigenes Einkommen angerechnet wird, wie Sie die Höhe mit einem Rechner grob abschätzen – und welche Fallstricke Sie kennen sollten.
Die Witwenrente ist ein sperriges Thema mit vielen Sonderregeln. Wir konzentrieren uns auf das, was für die meisten Hinterbliebenen wirklich zählt, und benennen ehrlich, wo es auf den Einzelfall ankommt. Verbindlich ist am Ende immer der Bescheid Ihrer Deutschen Rentenversicherung – dieser Text gibt Ihnen die Orientierung, um ihn zu verstehen.
Witwenrente 2026 – das Wichtigste auf einen Blick
Kurz gefasst: Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen, die kleine 25 %. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) wird die volle Rente gezahlt. Eigenes Einkommen wird erst oberhalb eines Freibetrags von 2026 rund 1.122 €/Monat zu 40 % angerechnet. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Eckwerte zusammen; die Details erklären wir anschließend.
| Stichwort | Wert / Regel 2026 |
|---|---|
| Große Witwenrente (neues Recht) | 55 % der Versichertenrente des Verstorbenen |
| Kleine Witwenrente (neues Recht) | 25 %, längstens 24 Monate |
| Altes Recht (Heirat vor 2002, ein Partner vor 1962 geboren) | große Witwenrente 60 %, kleine 25 % ohne Befristung |
| Sterbevierteljahr (erste 3 Monate) | 100 % der Rente des Verstorbenen, keine Einkommensanrechnung |
| Rentenerhöhung zum 1.7.2026 | +4,24 %, aktueller Rentenwert 42,52 € |
| Freibetrag Einkommensanrechnung | bis 30.6.2026: 1.076,86 € · ab 1.7.2026: ca. 1.122,53 €/Monat |
| Anrechnung über dem Freibetrag | 40 % des übersteigenden Nettoeinkommens |
| Möglicher Rentenabschlag | bis zu 10,8 % bei frühem Tod des Versicherten |
Keine Tabelle ersetzt die konkrete Berechnung – aber sie zeigt, worauf es ankommt: die richtige Rentenart, das Sterbevierteljahr und die Einkommensanrechnung. Genau diese Punkte schauen wir uns nun der Reihe nach an.
Große und kleine Witwenrente – was ist der Unterschied?
Es gibt zwei Varianten: Die große Witwenrente (55 %) erhalten Hinterbliebene, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen. Alle anderen bekommen die kleine Witwenrente (25 %) – im neuen Recht nur für höchstens zwei Jahre. Maßgeblich ist immer die Rente, die der verstorbene Partner bezog oder – wenn er noch nicht in Rente war – bezogen hätte.
Die große Witwenrente setzt voraus, dass mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Sie haben die maßgebliche Altersgrenze erreicht. Sie steigt schrittweise auf 47 Jahre; bei einem Tod im Jahr 2026 liegt sie bei rund 46 Jahren und 6 Monaten.
- Sie sind selbst erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren (oder ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann).
Trifft keiner dieser Punkte zu, gibt es die kleine Witwenrente. Im heute geltenden „neuen Recht” wird sie nur 24 Monate lang gezahlt – sie ist als Überbrückung gedacht, bis der oder die Hinterbliebene wieder auf eigenen Beinen steht.
Eine wichtige Ausnahme ist das alte Recht: Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gelten günstigere Regeln – die große Witwenrente beträgt dann 60 %, und die kleine Witwenrente ist zeitlich unbegrenzt. Wer nach 2002 geheiratet hat, fällt unter das neue Recht mit 55 %. Wie sich die Ansprüche insgesamt zusammensetzen, erklären wir ausführlicher im Ratgeber Wer bekommt die Rente im Todesfall?.
Wer bekommt 2026 überhaupt Witwenrente? Die Voraussetzungen
Anspruch auf Witwenrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand, der Verstorbene die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat und Sie nicht wieder geheiratet haben. Diese drei Hürden entscheiden darüber, ob überhaupt eine Rente fließt.
- Mindestehedauer von einem Jahr. Bei Eheschließungen ab 2002 muss die Ehe mindestens zwölf Monate bestanden haben. Dauerte sie kürzer, unterstellt die Rentenversicherung eine sogenannte Versorgungsehe – also eine Heirat vor allem zum Zweck der Rente – und lehnt den Antrag ab. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn der Tod plötzlich und nicht vorhersehbar eintrat (Unfall). Dann besteht der Anspruch trotz kurzer Ehe.
- Wartezeit von fünf Jahren. Der verstorbene Partner muss die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt haben. Dazu zählen nicht nur Arbeitsjahre, sondern auch Kindererziehungs- und bestimmte Pflegezeiten.
- Keine erneute Heirat. Der Anspruch besteht nur, solange Sie nicht wieder heiraten. Was bei einer Wiederheirat passiert, lesen Sie weiter unten.
Erfüllt sind diese Punkte bei langjährigen Ehen fast immer. Genau prüfen sollten Sie sie vor allem bei sehr jungen Ehen, bei kurzer Erwerbsbiografie des Verstorbenen oder wenn Sie über eine erneute Heirat nachdenken. Einen Überblick über alle unmittelbaren Aufgaben nach einem Sterbefall gibt unser Ratgeber Was tun im Todesfall?.
Das Sterbevierteljahr: die ersten drei Monate
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt, also zu 100 % statt 55 % oder 25 %. Eigenes Einkommen bleibt in dieser Zeit vollständig unberücksichtigt. Diese Regelung soll die erste, finanziell wie emotional schwerste Phase abfedern, in der zugleich hohe Kosten wie die Bestattung anfallen.
Praktisch bedeutet das: Bezog Ihr verstorbener Partner eine Rente von 1.500 € im Monat, erhalten Sie im Sterbevierteljahr weiterhin diese 1.500 € – unabhängig davon, ob Sie selbst arbeiten oder eine eigene Rente beziehen. Erst danach greift die dauerhafte Rentenhöhe (55 % bzw. 25 %) samt Einkommensanrechnung.
Damit das Geld schnell fließt, können Sie beim Rentenservice der Deutschen Post einen Rentenvorschuss für das Sterbevierteljahr beantragen – oft schon, bevor der eigentliche Rentenantrag vollständig bearbeitet ist. Das ist besonders hilfreich, um die Bestattungskosten und laufende Fixkosten zu decken. Wichtig zu wissen: Wurde die Rente des Verstorbenen über seinen Todesmonat hinaus überzahlt, kann ein Teil zurückgefordert werden – wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden?.
Wie hoch ist die Witwenrente 2026?
Die Witwenrente errechnet sich aus der Rente des Verstorbenen: 55 % (große) oder 25 % (kleine Witwenrente) dieser Versichertenrente. Durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 % fällt sie etwas höher aus als im Vorjahr. Grundlage jeder Berechnung sind die vom Verstorbenen erworbenen Entgeltpunkte, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert.
Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich von 40,79 € auf 42,52 € – das entspricht der von der Deutschen Rentenversicherung im März 2026 bestätigten Anpassung von 4,24 %. Da die Ost-West-Angleichung seit 2023 abgeschlossen ist, gilt dieser Wert in ganz Deutschland gleich; alte „Ost-Werte” spielen keine Rolle mehr.
Ein vereinfachtes Beispiel zur großen Witwenrente (neues Recht, 55 %):
- Der verstorbene Partner bezog eine Bruttorente von 1.600 € im Monat.
- Große Witwenrente = 55 % von 1.600 € = 880 € brutto (vor Einkommensanrechnung, Abschlag und Sozialabgaben).
- Bei der kleinen Witwenrente wären es 25 % = 400 € brutto.
Von diesem Bruttobetrag können noch ein Rentenabschlag (siehe unten) sowie die Einkommensanrechnung abgehen; außerdem werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Wie lange die Witwenrente gezahlt wird, hängt von der Rentenart ab – Details dazu im Ratgeber Wie lange wird die Rente im Todesfall gezahlt?.
Einkommensanrechnung und Freibetrag 2026
Eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet – aber erst, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Über diesem Freibetrag werden 40 % des übersteigenden Nettoeinkommens von der Rente abgezogen. 2026 steigt der Freibetrag zum 1. Juli auf rund 1.122 € im Monat. Das Sterbevierteljahr ist von dieser Anrechnung ausgenommen.
Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt: Er entspricht dem 26,4-Fachen dieses Werts, plus einem Zuschlag von jeweils dem 5,6-Fachen für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Beträge:
| Zeitraum | Grundfreibetrag/Monat | Zuschlag je Kind/Monat |
|---|---|---|
| 1.7.2025 – 30.6.2026 | 1.076,86 € | 228,42 € |
| ab 1.7.2026 | ca. 1.122,53 € | ca. 238,11 € |
Die Werte ab Juli 2026 ergeben sich rechnerisch aus dem amtlich beschlossenen Rentenwert von 42,52 € (26,4 × 42,52 € bzw. 5,6 × 42,52 €); geringfügige Rundungsabweichungen in offiziellen Tabellen sind möglich.
So funktioniert die Anrechnung Schritt für Schritt:
- Aus Ihrem Bruttoeinkommen wird ein pauschaliertes Nettoeinkommen ermittelt (je nach Einkommensart mit festen Abzugspauschalen).
- Liegt dieses Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, ändert sich an der Witwenrente nichts.
- Nur der Betrag über dem Freibetrag zählt – und davon werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.
Rechenbeispiel: Ihr anrechenbares Nettoeinkommen beträgt 1.622,53 €, der Freibetrag ab Juli 2026 liegt bei 1.122,53 €. Über dem Freibetrag liegen 500 €. Davon 40 % = 200 €, die von der Witwenrente abgezogen werden. Wichtig: Angerechnet werden Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt, selbstständige Tätigkeit), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld), eigene Renten (Alters-, Erwerbsminderungs- und auch Betriebsrenten) sowie Vermögenseinkommen. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld oder Grundsicherung.
Witwenrente 2026 berechnen: Rechner und Beispiel
Einen ersten Anhaltspunkt liefert ein Witwenrente-Rechner: Sie geben die Rente bzw. das Einkommen des Verstorbenen, Ihr eigenes Einkommen und die Rentenart ein, und der Rechner schätzt die voraussichtliche Höhe. Genau ist am Ende aber nur der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Online finden sich mehrere kostenlose Rechner (etwa bei Verbraucher- und Finanzportalen); die Deutsche Rentenversicherung selbst bietet vor allem persönliche Beratung und Renteninformationen an.
Ein Witwenrente-Rechner 2026 bildet im Kern diese Rechnung ab:
- Bruttowitwenrente = Rente des Verstorbenen × 55 % (bzw. 25 %).
- abzüglich Einkommensanrechnung = 40 % des Teils Ihres Nettoeinkommens, der über dem Freibetrag (2026 ca. 1.122 €) liegt.
- abzüglich möglichem Rentenabschlag und Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung.
Beispielrechnung (große Witwenrente ab Juli 2026):
- Rente des Verstorbenen: 1.600 € → 55 % = 880 € Bruttowitwenrente.
- Eigenes Nettoeinkommen: 1.400 € → über dem Freibetrag (1.122,53 €) liegen 277,47 €, davon 40 % = rund 111 € Anrechnung.
- Witwenrente vor Sozialabgaben: 880 € − 111 € = etwa 769 €.
Solche Rechner arbeiten mit Pauschalen und können individuelle Faktoren wie exakte Entgeltpunkte, das Sterbevierteljahr oder Abschläge oft nicht vollständig abbilden. Sie sind ideal für eine grobe Orientierung – für die verbindliche Zahl führt kein Weg an der Rentenversicherung vorbei. Bevor überhaupt gerechnet werden kann, muss die Rentenkasse vom Todesfall erfahren; wie das geschieht, erklärt der Ratgeber Wer informiert die Rentenkasse im Todesfall?.
Rentenabschlag: Wann die Witwenrente gekürzt wird
Stirbt der versicherte Partner vor dem 65. Lebensjahr, kann die Witwenrente einen Abschlag von bis zu 10,8 % erhalten. Für jeden Monat, den der Tod vor der Altersgrenze von 65 Jahren liegt, werden 0,3 % abgezogen – gedeckelt bei 36 Monaten. Der Abschlag soll verhindern, dass eine früh einsetzende und dadurch länger laufende Rente unverhältnismäßig hoch ausfällt.
Konkret gilt:
- Tod mit 65 Jahren oder später: kein Abschlag.
- Tod zwischen 62 und 65 Jahren: 0,3 % Abschlag je fehlendem Monat bis zur Grenze von 65.
- Tod vor 62 Jahren: der Höchstabschlag von 10,8 % (36 Monate × 0,3 %).
Der Abschlag bezieht sich auf die Witwenrente selbst und gilt entsprechend auch für Waisen- und Erziehungsrenten. Bei einem sehr frühen Tod des Partners ist die tatsächliche Rente also spürbar niedriger als die reine 55-%-Rechnung vermuten lässt – ein Punkt, den viele Rechner nur grob berücksichtigen.
Was ändert sich bei der Witwenrente 2026 konkret?
Die wichtigste Änderung 2026 ist die Rentenerhöhung um 4,24 % zum 1. Juli, die auch die Witwenrenten anhebt. Gleichzeitig steigt der Freibetrag für die Einkommensanrechnung, sodass Hinterbliebene mit eigenem Einkommen mehr behalten dürfen. Strukturell bleibt das System gleich – die Stellschrauben werden aber nach oben gedreht.
Die Neuerungen im Überblick:
- Höhere Renten ab Juli 2026: Durch den gestiegenen Rentenwert (42,52 €) erhöhen sich laufende Witwenrenten automatisch um 4,24 %.
- Höherer Freibetrag: Der anrechnungsfreie Betrag steigt von 1.076,86 € auf rund 1.122,53 € im Monat, der Kinderzuschlag von 228,42 € auf rund 238,11 €. Wer neben der Rente arbeitet, profitiert doppelt.
- Weiter steigende Altersgrenze: Die Altersgrenze für die große Witwenrente wandert schrittweise Richtung 47 Jahre; 2026 liegt sie bei rund 46 Jahren und 6 Monaten.
Für die meisten Hinterbliebenen bedeutet 2026 damit unter dem Strich ein kleines Plus – sowohl bei der Rente selbst als auch beim erlaubten Hinzuverdienst.
Wiederheirat, Rentensplitting und Alternativen
Bei einer erneuten Heirat entfällt die Witwenrente – als Ausgleich gibt es aber eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. Eine Alternative zur Witwenrente kann in manchen Fällen das Rentensplitting sein. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die vom Einzelfall abhängen.
Wiederheirat: Heiraten Sie erneut, endet die Witwenrente. Zum Ausgleich zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung – bei der ersten Wiederheirat das 24-Fache der durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate. Bei einer bereits befristeten kleinen Witwenrente wird nur der noch nicht ausgezahlte Rest abgefunden. Die Abfindung muss beantragt werden.
Rentensplitting: Statt der Witwenrente können Ehe- oder Lebenspartner ein Rentensplitting wählen. Dabei werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zusammengezählt und hälftig geteilt. Das lohnt sich vor allem, wenn beide Partner ähnlich hohe eigene Ansprüche haben oder eine erneute Heirat möglich ist – denn die so erworbene eigene Rente bleibt auch bei Wiederheirat erhalten und unterliegt keiner Einkommensanrechnung. Der Nachteil: Das Splitting ist endgültig und schließt eine Witwenrente aus derselben Ehe aus. Es setzt zudem voraus, dass der überlebende Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen kann.
Neben der gesetzlichen Rente können weitere Ansprüche bestehen – etwa aus privater oder betrieblicher Vorsorge. Dazu lesen Sie Wer bekommt die private Rente im Todesfall? und Was passiert mit der Riester-Rente im Todesfall?. Kinder des Verstorbenen können außerdem Waisenrente erhalten: 10 % für Halbwaisen, 20 % für Vollwaisen der Rente des Verstorbenen, in der Regel bis zum 18., bei Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr – und ohne Einkommensanrechnung.
Steuer und Netto: Was bleibt von der Witwenrente?
Die Witwenrente ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird wie die gesetzliche Altersrente behandelt. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab – viele Hinterbliebene bleiben unter dem Grundfreibetrag und zahlen keine Steuer. Zusätzlich werden von der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, was den Netto-Auszahlbetrag mindert.
Steuerlich gilt die nachgelagerte Besteuerung (Kohortenprinzip): Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, 16 % bleiben dauerhaft als Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Freibetrag wird als fester Euro-Betrag festgeschrieben und ändert sich durch spätere Rentenerhöhungen nicht.
Ob unterm Strich Steuer zu zahlen ist, entscheidet der Grundfreibetrag: 2026 liegt er bei rund 12.348 € für Alleinstehende (24.696 € bei Zusammenveranlagung). Wer mit Witwenrente und übrigem Einkommen darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Da die Witwenrente aber häufig zusätzlich zu einer eigenen Rente oder zu Arbeitseinkommen fließt, kann in Summe durchaus Steuer anfallen. Wie sich das gesamte Erbe aus Rente, Versicherungen und Vermögen für den überlebenden Partner zusammensetzt, ordnet der Ratgeber Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? ein.
So beantragen Sie die Witwenrente
Die Witwenrente müssen Sie aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen – sie wird nicht automatisch gezahlt. Für das Sterbevierteljahr lässt sich vorab ein Vorschuss über den Rentenservice der Deutschen Post anfordern. Je früher Sie den Antrag stellen, desto besser, denn rückwirkend wird in der Regel nur begrenzt gezahlt.
So gehen Sie vor:
- Antrag stellen bei der Deutschen Rentenversicherung – online, telefonisch, in einer Beratungsstelle oder mit Hilfe der ehrenamtlichen Versichertenältesten.
- Vorschuss sichern: Für die schnelle Auszahlung im Sterbevierteljahr genügt oft ein formloser Antrag beim Rentenservice der Post.
- Unterlagen bereitlegen: Sterbeurkunde, Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde, Renten- und Versicherungsnummern beider Partner, Personalausweis, Bankverbindung sowie – falls relevant – Geburtsurkunden der Kinder und Einkommensnachweise.
Nehmen Sie im Zweifel die kostenlose Beratung der Rentenversicherung in Anspruch. Gerade bei altem vs. neuem Recht, bei der Einkommensanrechnung oder bei der Frage Witwenrente gegen Rentensplitting kann eine persönliche Auskunft bares Geld wert sein.
Häufige Fragen zur Witwenrente 2026
Wie hoch ist die Witwenrente 2026? Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des verstorbenen Partners (im alten Recht 60 %), die kleine Witwenrente 25 %. Bezog der Verstorbene etwa 1.600 € Rente, sind das 880 € (groß) bzw. 400 € (klein) brutto – vor Einkommensanrechnung, möglichem Abschlag und Sozialabgaben. Durch die Rentenerhöhung um 4,24 % zum 1. Juli 2026 fallen laufende Witwenrenten etwas höher aus.
Was ändert sich bei der Witwenrente 2026? Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 %, der aktuelle Rentenwert wächst auf 42,52 €. Gleichzeitig erhöht sich der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung von 1.076,86 € auf rund 1.122,53 € im Monat, der Kinderzuschlag von 228,42 € auf rund 238,11 €. Zudem steigt die Altersgrenze für die große Witwenrente schrittweise weiter Richtung 47 Jahre.
Wie viel darf ich 2026 zur Witwenrente hinzuverdienen? Eigenes Nettoeinkommen bleibt bis zum Freibetrag von ab Juli 2026 rund 1.122,53 € im Monat vollständig anrechnungsfrei; je waisenrentenberechtigtem Kind kommen etwa 238,11 € hinzu. Erst der Teil darüber wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Im Sterbevierteljahr (erste drei Monate) findet gar keine Anrechnung statt.
Wie lange wird die Witwenrente gezahlt? Die große Witwenrente wird grundsätzlich unbefristet gezahlt – solange die Voraussetzungen bestehen und Sie nicht wieder heiraten. Die kleine Witwenrente ist im neuen Recht auf 24 Monate befristet; im alten Recht (Heirat vor 2002, ein Partner vor 1962 geboren) wird sie unbegrenzt gezahlt.
Was ist das Sterbevierteljahr? Als Sterbevierteljahr bezeichnet man die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt (100 % statt 55 % oder 25 %), und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Ein Vorschuss lässt sich über den Rentenservice der Deutschen Post beantragen.
Wird die Witwenrente bei Wiederheirat gestrichen? Ja. Mit einer erneuten Heirat entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Als Ausgleich zahlt die Rentenversicherung bei der ersten Wiederheirat eine einmalige Abfindung in Höhe des 24-Fachen der durchschnittlichen Monatsrente. Ein zuvor durchgeführtes Rentensplitting bleibt dagegen auch bei Wiederheirat erhalten.
Wann drohen Abschläge bei der Witwenrente? Wenn der versicherte Partner vor dem 65. Lebensjahr stirbt. Für jeden Monat, den der Tod vor dieser Altersgrenze liegt, werden 0,3 % abgezogen, maximal 10,8 % (bei Tod vor 62 Jahren). Stirbt der Partner mit 65 oder später, gibt es keinen Abschlag.
Ist die Witwenrente steuerpflichtig? Grundsätzlich ja – sie wird wie die Altersrente nachgelagert besteuert. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % steuerpflichtig, 16 % bleiben steuerfrei. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab; unterhalb des Grundfreibetrags (2026 rund 12.348 € für Alleinstehende) bleibt die Rente steuerfrei. Zusätzlich werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen, sorgfältig recherchierten Überblick zur Witwen- und Witwerrente 2026 und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Die genannten Werte beruhen auf den zum Redaktionsstand bekannten amtlichen Angaben der Deutschen Rentenversicherung; einzelne Beträge – etwa der Freibetrag ab Juli 2026 – ergeben sich rechnerisch aus dem beschlossenen Rentenwert und können in offiziellen Tabellen geringfügig abweichen. Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Deutschen Rentenversicherung. Nutzen Sie im Zweifel deren kostenlose Beratung.