
Nach einem Todesfall verlangen Bank, Grundbuchamt oder Versicherung oft einen Nachweis, dass Sie wirklich erben – und genau dafür gibt es den Erbschein. Beantragt wird er beim Nachlassgericht, also der Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Verstorbenen, oder über einen Notar; Sie geben dabei persönlich eine eidesstattliche Versicherung ab, und die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die Beantragung: wo Sie hinmüssen, welche Unterlagen Sie brauchen, was es kostet, wie lange es dauert – und, ebenso wichtig, wann Sie sich den Erbschein und seine Gebühren womöglich ganz sparen können.
Weil jeder Nachlass anders ist, ist das Folgende eine Orientierung, keine verbindliche Rechtsauskunft. Bei größeren Vermögen, Streit unter Erben oder Auslandsbezug lohnt sich der Rat einer Notarin oder eines Fachanwalts für Erbrecht.
Erbschein beantragen – das Wichtigste auf einen Blick
Wenn Sie nur die Eckpunkte mitnehmen: Der Erbschein kommt vom Nachlassgericht, kostet die doppelte Gerichtsgebühr nach Nachlasswert, verlangt Ihr persönliches Erscheinen – und ist längst nicht in jedem Fall nötig. Die Übersicht fasst zusammen, was Sie wissen müssen; die Details folgen darunter.
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Wo beantragen? | Nachlassgericht = Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (oder über einen Notar) |
| Wer stellt ihn aus? | Das Nachlassgericht (in der Regel der Rechtspfleger) per Beschluss |
| Wer darf beantragen? | Nur Erben – jeder Miterbe auch allein; außerdem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter |
| Welche Unterlagen? | Ausweis, Sterbeurkunde, Testament bzw. Personenstandsurkunden, Angaben zum Nachlasswert |
| Was kostet er? | Zwei Gebühren nach Nachlasswert (GNotKG) – z. B. rund 330 € bei 50.000 €, ca. 550 € bei 100.000 € |
| Wie lange dauert es? | Meist einige Wochen, im Streitfall mehrere Monate |
| Immer nötig? | Nein – notarielles Testament, Erbvertrag oder Bankvollmacht ersparen ihn oft |
Jeder dieser Punkte hat Feinheiten, die im Einzelfall bares Geld sparen. Deshalb schauen wir sie nun der Reihe nach genauer an – und beginnen mit der Frage, die Sie sich zuerst stellen sollten.
Was ist ein Erbschein – und wann brauchen Sie ihn wirklich?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das bescheinigt, wer Erbe ist und mit welcher Quote – Sie brauchen ihn aber nur, wenn kein einfacherer Erbnachweis genügt. Er dient dazu, sich gegenüber Dritten als Erbe auszuweisen: gegenüber Banken, dem Grundbuchamt, Versicherungen oder Schuldnern des Verstorbenen. Wer den Erbschein vorlegt, muss sein Erbrecht nicht weiter beweisen – der Rechtsverkehr darf auf seine Richtigkeit vertrauen.
Bevor Sie ihn beantragen, lohnt aber die entscheidende Vorfrage: Brauche ich überhaupt einen? Denn der Erbschein kostet Geld, und in vielen Fällen ist er entbehrlich. Häufig genügt bereits:
- Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Geht daraus die Erbfolge eindeutig hervor, akzeptieren Banken und oft auch das Grundbuchamt diesen Nachweis – ein Erbschein ist dann nicht erforderlich.
- Eine Konto- oder Bankvollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht). Damit kommen Sie an die Konten des Verstorbenen, ohne Erbe nachweisen zu müssen.
- Ein geringes Vermögen ohne Immobilie. Kleinere Guthaben zahlen viele Banken auch gegen Vorlage der Sterbeurkunde und des Testaments aus.
Wichtig ist die Kehrseite: Bei einem handschriftlichen (eigenhändigen) Testament oder wenn es gar keine letztwillige Verfügung gibt und die gesetzliche Erbfolge gilt, führt am Erbschein meist kein Weg vorbei – besonders, wenn eine Immobilie im Nachlass ist und das Grundbuch berichtigt werden muss. Und selbst bei einem notariellen Testament kann das Grundbuchamt in Zweifelsfällen doch einen Erbschein verlangen; das haben Gerichte wiederholt bestätigt. Ob Sie überhaupt erben und in welcher Reihenfolge, klärt bei fehlendem Testament die gesetzliche Erbfolge – wer im Todesfall erbt; unsicher, ob Sie betroffen sind? Dann hilft der Ratgeber, wie Sie erfahren, ob Sie Erbe sind.
Auch ein Detail zu Banken sollten Sie kennen: Ein Geldinstitut darf nicht pauschal einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge anders zweifelsfrei nachgewiesen ist – das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Bestehen Sie im Zweifel höflich darauf. Wie der Zugriff auf Konten nach dem Tod geregelt ist, lesen Sie unter Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Zuständig ist das Nachlassgericht – das ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Verstorbenen. Hatte der Verstorbene zuletzt etwa in Köln gewohnt, ist das Amtsgericht Köln zuständig, unabhängig davon, wo Sie selbst leben oder wo sich Vermögen befindet.
Sie müssen aber nicht zwingend quer durch die Republik reisen: Den Antrag können Sie bei jedem beliebigen Amtsgericht zu Protokoll geben. Es leitet ihn im Wege der Rechtshilfe an das zuständige Nachlassgericht weiter. Das ist praktisch, wenn der letzte Wohnort des Verstorbenen weit entfernt liegt.
Alternativ läuft der Weg über einen Notar. Die Notarin oder der Notar nimmt den Erbscheinantrag samt eidesstattlicher Versicherung auf und reicht ihn beim Nachlassgericht ein. Der Vorteil: oft schnellere Termine und eine fachkundige Begleitung, gerade bei verwickelten Familienverhältnissen. Der Nachteil: Beim Notar kommt auf die Gebühr noch die Umsatzsteuer hinzu, beim Gericht nicht – die reine Gebührenhöhe nach dem Kostengesetz ist ansonsten dieselbe.
Eine historische Besonderheit betrifft Baden-Württemberg: Dort waren bis Ende 2017 die staatlichen Notariate als Nachlassgericht zuständig. Seit dem 1. Januar 2018 sind auch in Baden-Württemberg – wie überall sonst – die Amtsgerichte zuständig. Ältere Ratgeber, die noch auf das württembergische Notariat verweisen, sind also überholt.
Wer stellt den Erbschein aus – und wer darf ihn beantragen?
Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht per Beschluss; in klaren Fällen entscheidet der Rechtspfleger, bei Streit über ein Testament die Richterin oder der Richter. Sie haben es also nicht mit einer einzelnen Sachbearbeitung zu tun, sondern mit einem gerichtlichen Verfahren – auch wenn es in einfachen Fällen unbürokratisch abläuft.
Beantragen darf den Erbschein nur, wer ein rechtliches Interesse hat – in aller Regel also die Erben selbst. Konkret antragsberechtigt sind:
- Der Alleinerbe für den gesamten Nachlass.
- Jeder einzelne Miterbe einer Erbengemeinschaft – und zwar auch allein, ohne Zustimmung der anderen. Er kann einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Erben beantragen.
- Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter.
- Gläubiger des Erben oder des Verstorbenen, sofern sie einen Vollstreckungstitel besitzen.
Nicht antragsberechtigt sind dagegen Personen, die zwar begünstigt, aber keine Erben sind: Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und mit einer Auflage Bedachte. Sie erhalten ihre Ansprüche auf anderem Weg, nicht über einen eigenen Erbschein.
Erbschein beantragen: der Ablauf Schritt für Schritt
Der Weg zum Erbschein besteht aus wenigen, klar aufeinanderfolgenden Schritten – der Kern ist der Antrag mit einer eidesstattlichen Versicherung, die Sie persönlich abgeben müssen. So läuft es typischerweise ab:
- Testament abwarten (falls vorhanden). Existiert ein Testament, eröffnet das Nachlassgericht es zuerst und informiert die Beteiligten. Wie dieser Schritt abläuft, beschreibt der Ratgeber Was tun mit dem Testament nach dem Todesfall; wann sich das Gericht meldet, klärt Wann meldet sich das Nachlassgericht nach dem Todesfall.
- Antrag stellen – entweder persönlich beim Amtsgericht (dort wird der Antrag zu Protokoll genommen) oder über einen Notar.
- Eidesstattliche Versicherung abgeben. Sie versichern an Eides statt, dass Ihre Angaben zur Erbfolge richtig und vollständig sind. Das ist der rechtlich heikelste Punkt (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
- Unterlagen einreichen – Urkunden und Nachweise, die Ihr Erbrecht belegen (Checkliste unten).
- Prüfung durch das Gericht. Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen, prüft die Angaben und erteilt den Erbschein per Beschluss.
Sind alle Angaben eindeutig und unstrittig, ist das eine reine Formsache. Gibt es dagegen mehrere mögliche Erben, ein unklares Testament oder Widerspruch, kann sich das Verfahren ziehen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Welche Unterlagen nötig sind, hängt davon ab, ob Sie durch Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge erben – die Sterbeurkunde und Ihr Ausweis werden aber immer verlangt. Bringen Sie Urkunden möglichst im Original oder als beglaubigte Abschrift mit; einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Immer erforderlich:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.
- Sterbeurkunde des Verstorbenen. Woher Sie diese bekommen, steht unter Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter.
- Angaben zum Nachlasswert (für die Gebührenberechnung) sowie Namen und Anschriften aller weiteren Erben.
Zusätzlich bei testamentarischer Erbfolge:
- Das Testament oder der Erbvertrag bzw. das Eröffnungsprotokoll des Gerichts.
Zusätzlich bei gesetzlicher Erbfolge (zum Nachweis der Verwandtschaft):
- Heiratsurkunde des überlebenden Ehegatten.
- Geburtsurkunden der Kinder – auch bereits verstorbener.
- Sterbeurkunden vorverstorbener Ehegatten oder Kinder.
- Bei vorverstorbenem Kind: Geburtsurkunden der Enkel.
- Gegebenenfalls ein Scheidungsurteil.
Das Gericht kann im Einzelfall weitere Nachweise anfordern. Fragen Sie im Zweifel vorab beim zuständigen Amtsgericht nach dem dortigen Merkblatt – viele Nachlassgerichte stellen Checklisten bereit.
Die eidesstattliche Versicherung – was dahintersteckt
Mit der eidesstattlichen Versicherung bestätigen Sie an Eides statt, dass Ihre Angaben zur Erbfolge stimmen – falsche Angaben sind strafbar, und deshalb müssen Sie persönlich erscheinen. Diese Versicherung ist Kern des Erbscheinverfahrens und der Grund, warum sich der ganze Vorgang nicht einfach per Post oder online erledigen lässt.
Abgeben können Sie sie beim Nachlassgericht, bei einem Notar oder – aus dem Ausland – bei einer deutschen Auslandsvertretung. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen: Sie selbst müssen die Angaben verantworten. In seltenen Fällen ist die eidesstattliche Versicherung entbehrlich – etwa, wenn sich die Erbfolge zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergibt; dann kann das Gericht darauf verzichten, was die Kosten halbiert.
Nehmen Sie diesen Schritt ernst und geben Sie nur an, was Sie wirklich wissen. Sind Sie unsicher, ob es noch weitere mögliche Erben gibt, sagen Sie das offen – das Gericht ermittelt dann weiter, statt dass Sie eine falsche Versicherung riskieren.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und fallen in der Regel doppelt an: einmal für die Erteilung des Erbscheins, einmal für die eidesstattliche Versicherung. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Reinnachlass – also das Vermögen zum Todeszeitpunkt abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden und Beerdigungskosten. Wichtig für Ihren Geldbeutel: Schulden mindern den Wert und damit die Gebühr, deshalb sollten Sie den Nachlasswert sorgfältig und ehrlich ansetzen.
Weil zwei Gebühren anfallen (die 1,0-Gebühr nach Tabelle B jeweils für Antrag und Versicherung), zahlen Sie im Normalfall die doppelte Gebühr. Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung – maßgeblich bleibt immer der im Einzelfall festgestellte Reinnachlass:
| Reinnachlass | Einfachgebühr (Tabelle B) | Gesamtkosten Erbschein (2 Gebühren) |
|---|---|---|
| 25.000 € | 115 € | 230 € |
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | ca. 273 € | ca. 546 € |
| 200.000 € | 435 € | 870 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Beantragen Sie den Erbschein über einen Notar, kommen auf diese Beträge noch 19 % Umsatzsteuer hinzu; beim Gericht fällt keine Umsatzsteuer an. Ist die eidesstattliche Versicherung ausnahmsweise entbehrlich, entfällt die zweite Gebühr, und es bleibt bei der einfachen. Angesichts dieser Summen lohnt sich vor der Beantragung immer der prüfende Blick, ob ein Erbschein wirklich nötig ist (siehe oben) – bei geringem Nachlass kann die Gebühr sonst außer Verhältnis stehen.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
In unkomplizierten Fällen erhalten Sie den Erbschein binnen einiger Wochen; sind Erbfolge oder Testament strittig, können Monate vergehen. Die Dauer hängt vor allem von zwei Faktoren ab: wie eindeutig die Erbfolge ist und wie ausgelastet das jeweilige Nachlassgericht.
Beschleunigen können Sie das Verfahren, indem Sie von Anfang an vollständige Unterlagen einreichen und Ihre Angaben widerspruchsfrei machen. Jede Rückfrage des Gerichts, jede fehlende Urkunde und jeder ungeklärte Miterbe kostet Zeit. Rechnen Sie in einfachen Konstellationen mit rund vier bis sechs Wochen, planen Sie bei mehreren Erben oder unklarem Testament aber lieber großzügiger.
Erbengemeinschaft: gemeinschaftlicher Erbschein und wer zahlt
Erben mehrere Personen gemeinsam, gibt es einen gemeinschaftlichen Erbschein, der alle Miterben mit ihren Erbquoten ausweist – und jeder einzelne Miterbe darf ihn für die gesamte Gemeinschaft beantragen. Sie müssen sich also nicht erst mit allen einig werden: Ein einzelner Erbe kann das Verfahren in Gang setzen, die anderen müssen nicht zustimmen.
Bei den Kosten gilt: Der Nachlass trägt die Gebühr, sie wird also wirtschaftlich von allen Erben nach ihren Quoten getragen. Wer den Antrag stellt und die Gebühr zunächst auslegt, kann sie sich aus dem Nachlass erstatten lassen. Sinnvoll ist trotzdem, sich in der Erbengemeinschaft abzustimmen – schon, um doppelte Anträge zu vermeiden.
Arten des Erbscheins im Überblick
Neben dem klassischen Allein- und dem gemeinschaftlichen Erbschein gibt es Sonderformen für Teilerben und für internationale Erbfälle. Welchen Sie brauchen, ergibt sich aus Ihrer Situation:
- Alleinerbschein – für den einzigen Erben, weist den gesamten Nachlass aus.
- Gemeinschaftlicher Erbschein – für eine Erbengemeinschaft, listet alle Miterben mit ihren Quoten.
- Teilerbschein – bescheinigt nur den Erbteil eines einzelnen Miterben; in der Praxis eher selten.
- Gegenständlich beschränkter Erbschein – beschränkt auf das in Deutschland belegene Vermögen, relevant bei Auslandsbezug.
- Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) – EU-weit anerkannt (außer in Dänemark und Irland) und ideal, wenn Vermögen in anderen EU-Staaten liegt. Es kann zusätzlich zum oder anstelle des Erbscheins beantragt werden und erspart Nachweise im Ausland.
Ein verwandtes, aber eigenes Dokument ist das Testamentsvollstreckerzeugnis: Es weist nicht die Erben aus, sondern die Befugnisse eines eingesetzten Testamentsvollstreckers.
Kann man den Erbschein online beantragen?
Einen Erbschein vollständig online zu beantragen, ist in der Regel nicht möglich – weil die eidesstattliche Versicherung Ihr persönliches Erscheinen verlangt. Manche Nachlassgerichte bieten zwar Terminvereinbarungen, Kontaktformulare oder PDF-Vordrucke zur Vorbereitung an. Diese helfen, den Termin zu strukturieren, ersetzen aber nicht die unterschriebene oder notariell beurkundete Versicherung.
Rechnen Sie also fest damit, mindestens einmal persönlich beim Amtsgericht oder beim Notar zu erscheinen. Vorbereitende Formulare können Sie nutzen, um schneller durch den Termin zu kommen – der Kern des Verfahrens bleibt aber ein persönlicher.
Häufige Fehler beim Erbschein beantragen
Die meisten vermeidbaren Kosten und Verzögerungen entstehen, weil zu schnell, unvollständig oder unnötig beantragt wird. Die häufigsten Stolperfallen:
- Vorschnell beantragen. Prüfen Sie zuerst, ob ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder eine Bankvollmacht den Erbschein erspart – das spart schnell mehrere Hundert Euro.
- Nachlasswert zu hoch ansetzen. Schulden und Beerdigungskosten mindern den Reinnachlass und damit die Gebühr; wer sie vergisst, zahlt zu viel.
- Unvollständige Unterlagen. Jede fehlende Urkunde verlängert das Verfahren. Bringen Sie Originale oder beglaubigte Abschriften mit.
- Übersehen, dass der Antrag als Annahme gilt. Wer einen Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft an und kann sie danach nicht mehr ausschlagen – riskant, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte. Wie das mit Schulden zusammenhängt, lesen Sie unter Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe.
Einen guten Überblick über alle Aufgaben nach einem Sterbefall – von der Sterbeurkunde bis zu den Behördengängen – gibt der Ratgeber Was tun im Todesfall.
Häufige Fragen zum Erbschein beantragen
Wo beantrage ich einen Erbschein? Beim Nachlassgericht, das ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Sie können den Antrag aber bei jedem beliebigen Amtsgericht zu Protokoll geben, das ihn dann weiterleitet, oder ihn über einen Notar stellen. In Baden-Württemberg sind seit 2018 ebenfalls die Amtsgerichte zuständig.
Wer stellt einen Erbschein aus? Das Nachlassgericht erteilt ihn per Beschluss. In einfachen, unstrittigen Fällen entscheidet der Rechtspfleger; gibt es Streit über ein Testament oder die Erbfolge, entscheidet die Richterin oder der Richter.
Wer darf den Erbschein beantragen? Nur wer ein rechtliches Interesse hat – also in erster Linie die Erben. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe allein einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen. Außerdem antragsberechtigt sind Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und unter Umständen Gläubiger mit Vollstreckungstitel. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer dürfen keinen beantragen.
Was kostet ein Erbschein? Die Gebühr richtet sich nach dem Reinnachlass und fällt meist doppelt an – einmal für den Antrag, einmal für die eidesstattliche Versicherung. Beispiele: rund 230 € bei 25.000 €, etwa 330 € bei 50.000 € und ungefähr 550 € bei 100.000 € Nachlasswert. Über einen Notar kommt Umsatzsteuer hinzu.
Welche Unterlagen brauche ich? Immer: Ausweis, Sterbeurkunde und Angaben zum Nachlasswert. Bei einem Testament zusätzlich das Testament bzw. Eröffnungsprotokoll. Bei gesetzlicher Erbfolge Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft – etwa Heirats- und Geburtsurkunden, möglichst im Original oder als beglaubigte Abschrift.
Wann ist ein Erbschein nötig – und wann nicht? Nötig ist er vor allem bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge und wenn eine Immobilie im Grundbuch umgeschrieben werden muss. Nicht nötig ist er oft, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll die Erbfolge zweifelsfrei belegt oder eine Bankvollmacht über den Tod hinaus vorliegt.
Wie lange dauert die Beantragung? In klaren Fällen meist einige Wochen, oft rund vier bis sechs. Sind Erbfolge oder Testament strittig oder fehlen Unterlagen, kann es mehrere Monate dauern. Vollständige Unterlagen und widerspruchsfreie Angaben beschleunigen das Verfahren.
Kann ich den Erbschein online beantragen? In der Regel nicht vollständig, weil die eidesstattliche Versicherung Ihr persönliches Erscheinen beim Gericht oder Notar erfordert. Vorbereitende Formulare mancher Gerichte ersetzen diesen Termin nicht.
Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Erbrechtliche Fragen hängen stark vom Einzelfall ab – bei größeren Vermögen, unklaren oder handschriftlichen Testamenten, Streit unter Erben oder Auslandsbezug sollten Sie eine Notarin, einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Angaben zu Kosten und Abläufen können sich durch Gesetzesänderungen oder je nach Gericht unterscheiden.