Das Nachlassgericht hat das Testament eröffnet und Ihnen das Eröffnungsprotokoll geschickt – und jetzt? Viele Erben glauben, damit sei die Sache erledigt und das Geld komme nun wie von selbst. Das ist der häufigste Irrtum: Mit der Testamentseröffnung ist die Aufgabe des Nachlassgerichts im Wesentlichen beendet. Es verteilt oder überweist nichts – die Abwicklung des Nachlasses liegt ab jetzt bei den Erben selbst. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch das, was nach der Eröffnung kommt: welche Fristen laufen, wann Sie einen Erbschein brauchen, wie Sie an die Konten und das Vermögen des Verstorbenen gelangen und wie lange es realistisch dauert, bis das Erbe tatsächlich bei Ihnen ankommt.
Weil jeder Nachlass anders ist, ist das Folgende eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei größeren oder strittigen Nachlässen lohnt sich früh der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars.
Nach der Testamentseröffnung – das Wichtigste auf einen Blick
Wenn Sie nur wenige Punkte mitnehmen: Prüfen Sie zuerst, ob sich das Erbe lohnt, entscheiden Sie innerhalb von sechs Wochen über Annahme oder Ausschlagung, klären Sie den Erbschein und melden Sie den Erwerb dem Finanzamt. Die folgende Übersicht ordnet die Schritte; die Details erklären wir anschließend.
| Situation | Was jetzt zählt |
|---|---|
| Sie haben das Eröffnungsprotokoll erhalten | Prüfen, ob und in welcher Höhe Sie erben – und ob Schulden im Nachlass sind |
| Der Nachlass könnte überschuldet sein | Innerhalb von 6 Wochen über die Ausschlagung entscheiden |
| Sie wollen an Konten oder Immobilien | Klären, ob ein Erbschein nötig ist oder das notarielle Testament genügt |
| Es gibt mehrere Erben | Erbengemeinschaft – Verfügungen nur gemeinsam, Auseinandersetzung planen |
| Sie sind enterbt oder erhalten ein Vermächtnis | Anspruch aktiv gegen die Erben geltend machen |
| In jedem Fall | Erbschaft binnen 3 Monaten dem Finanzamt anzeigen |
Keine dieser Aufgaben erledigt sich von allein. Genau deshalb schauen wir sie uns nun der Reihe nach an.
Was passiert direkt nach der Testamentseröffnung?
Nach der Eröffnung stellt das Nachlassgericht nur amtlich fest, was der Verstorbene verfügt hat, und teilt den Inhalt allen Beteiligten schriftlich mit – mehr nicht. Sie erhalten per Post das Eröffnungsprotokoll zusammen mit einer Kopie des Testaments oder Erbvertrags. Dieses Schreiben geht an alle, die es angeht: die im Testament benannten Erben, die gesetzlichen Erben, ausdrücklich Enterbte, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. So erfährt jeder verbindlich, wie er im Testament bedacht – oder eben nicht bedacht – wurde.
Wichtig zu verstehen: Die Eröffnung prüft nicht, ob das Testament wirksam oder gültig ist. Das Gericht liest lediglich vor, was verfügt wurde, und macht es bekannt. Ob ein Testament formgültig ist oder angefochten werden kann, ist eine andere Frage, die die Eröffnung offenlässt. Auch eine Anfechtung – etwa wegen eines Irrtums oder weil ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde – bleibt nach der Eröffnung möglich.
Damit endet die Rolle des Nachlassgerichts weitgehend. Es wird nicht von sich aus tätig, um den Nachlass zu ordnen, Konten aufzulösen oder Geld zu verteilen. Wie es nach der ersten Post vom Gericht weitergeht und was das Nachlassgericht überhaupt tut, ordnet unser Ratgeber Wann meldet sich das Nachlassgericht nach einem Todesfall genauer ein.
Bin ich wirklich Erbe? Kenntnis und die 6-Wochen-Frist
Mit dem Eröffnungsprotokoll gelten Sie als in Kenntnis gesetzt – und ab diesem Zeitpunkt läuft die wichtigste Frist: sechs Wochen, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Wer erbt, wird nicht gefragt, ob er das möchte. Nach dem Gesetz (§ 1944 BGB) haben Sie sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Ihrer Einsetzung Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten.
Der entscheidende Punkt, den viele übersehen: Tun Sie nichts, nehmen Sie die Erbschaft automatisch an. Wer die Sechs-Wochen-Frist verstreichen lässt, gilt kraft Gesetzes als Erbe – mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten, einschließlich etwaiger Schulden. Eine Annahme müssen Sie also nicht aktiv erklären; sie tritt durch bloßen Zeitablauf ein.
Deshalb steht ganz am Anfang die nüchterne Frage: Lohnt sich das Erbe überhaupt? Verschaffen Sie sich rasch einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten. Zeichnet sich ab, dass mehr Schulden als Werte im Nachlass stecken, sollten Sie die Ausschlagung ernsthaft prüfen. Wie das formal funktioniert und was dabei zu beachten ist, lesen Sie unter Erbschaft ausschlagen; wer noch unsicher ist, ob er überhaupt zum Kreis der Erben zählt, findet Antworten unter Wie erfahre ich, ob ich Erbe bin.
Brauche ich einen Erbschein – und wie geht es damit weiter?
Ein Erbschein ist nicht immer nötig: Liegt ein notarielles Testament vor, akzeptieren Banken und Grundbuchamt bei klarer Erbfolge oft schon das eröffnete Testament samt Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Er dient als Nachweis gegenüber Dritten – vor allem Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt. Ob Sie ihn brauchen, hängt vom Einzelfall ab:
- Notarielles (öffentliches) Testament + Eröffnungsprotokoll: Bei eindeutiger Erbfolge reicht diese Kombination in vielen Fällen aus – ein Erbschein ist dann nicht erforderlich, und Sie sparen Zeit und Kosten.
- Privatschriftliches (handschriftliches) Testament oder unklare Lage: Hier verlangen Banken und Ämter in der Regel einen Erbschein, weil die Erbfolge nicht durch eine notarielle Urkunde belegt ist.
- Keine letztwillige Verfügung / gesetzliche Erbfolge: Ohne Testament führt am Erbschein meist kein Weg vorbei.
Beantragen können Sie den Erbschein beim Nachlassgericht oder über einen Notar; dabei ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert (GNotKG): Bei einem Nachlass von rund 50.000 Euro fallen etwa 330 Euro an (Erteilung und eidesstattliche Versicherung zusammen), bei höherem Wert entsprechend mehr. Die Dauer liegt in einfachen Fällen bei etwa zwei bis sechs Wochen, in komplizierten Konstellationen auch bei mehreren Monaten. Den genauen Ablauf, die nötigen Unterlagen und die Kosten erklärt unser ausführlicher Ratgeber Erbschein beantragen.
Auszahlung des Erbes: Wie kommen Sie an das Vermögen?
Das Erbe wird nicht ausgezahlt – Sie müssen es aktiv einfordern: mit einem Legitimationsnachweis Konten freigeben lassen, das Grundbuch berichtigen und Ansprüche geltend machen. Sobald feststeht, dass Sie Erbe sind und wie Sie sich legitimieren, geht es an die praktische Abwicklung:
- Bankkonten: Gegen Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll geben Banken die Konten des Verstorbenen frei. Als Erbe haben Sie ein umfassendes Auskunftsrecht über Kontostände, Umsätze und ein etwaiges Schließfach. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann die Bank dennoch auf einem Erbschein bestehen.
- Vorhandene Vollmacht: Hatte der Verstorbene Ihnen eine über den Tod hinaus wirksame (trans- oder postmortale) Vollmacht erteilt, können Sie damit oft am schnellsten auf Konten zugreifen – solche Vollmachten bleiben nach dem Tod gültig, bis die Erben sie widerrufen.
- Immobilien: Erbt man ein Grundstück, muss das Grundbuch berichtigt werden. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Umschreibung gebührenfrei.
Wie eine Bank überhaupt vom Sterbefall erfährt und welche Nachweise sie im Detail verlangt, haben wir unter Welche Unterlagen die Bank bei einem Todesfall benötigt zusammengetragen.
Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?
Eine feste Frist für die Auszahlung gibt es nicht – realistisch reicht die Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten oder in strittigen Fällen Jahren. Wer auf eine schnelle Überweisung hofft, wird oft enttäuscht, denn die Dauer hängt von mehreren Faktoren ab:
- Erbschein: Muss erst einer beantragt werden, kommt die Bearbeitungszeit hinzu – meist einige Wochen.
- Nachlasswert ermitteln: Bevor etwas verteilt werden kann, muss klar sein, was überhaupt zum Nachlass gehört. Konten, Depots, Versicherungen und offene Rechnungen wollen zusammengetragen sein.
- Erbengemeinschaft: Sind mehrere Erben beteiligt, verzögert jede Uneinigkeit die Auszahlung erheblich (dazu gleich mehr).
- Offene Forderungen: Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Nachlassschulden müssen berücksichtigt werden, bevor unter den Erben verteilt wird.
Bei einem klaren Alleinerben mit notariellem Testament und geordneten Verhältnissen kann es zügig gehen. Sobald aber mehrere Beteiligte, Immobilien oder Streit im Spiel sind, sollten Sie sich auf Geduld einstellen.
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft und können über den Nachlass grundsätzlich nur einstimmig verfügen – erst die Auseinandersetzung bringt jedem seinen Anteil. Bis zur Aufteilung gehört der Nachlass allen Miterben zusammen („zur gesamten Hand”). Kein Erbe kann einfach seinen rechnerischen Anteil vom Nachlasskonto abheben; über das Vermögen wird gemeinsam entschieden, oder die Gemeinschaft bevollmächtigt eine Person.
Die eigentliche Verteilung erfolgt über die Erbauseinandersetzung: Der Nachlass wird bewertet, Schulden und Ansprüche werden beglichen, dann wird das Verbleibende nach Erbquoten aufgeteilt. Sind sich die Miterben einig, geht das oft formlos. Bei Streit – etwa über eine Immobilie, die der eine behalten und der andere verkaufen will – kann sich die Auseinandersetzung über Jahre ziehen. Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Auszahlung auf sich warten lässt.
Vermächtnis und Pflichtteil – Ansprüche aktiv geltend machen
Wer per Vermächtnis bedacht oder als naher Angehöriger enterbt wurde, wird nicht automatisch bedient, sondern hat einen Geldanspruch, den er selbst gegenüber den Erben einfordern muss. Zwei Situationen sind hier zu unterscheiden:
- Vermächtnis: Ein Vermächtnisnehmer erbt nicht, sondern erhält einen bestimmten Gegenstand oder Betrag. Er wird dadurch nicht automatisch Eigentümer, sondern hat einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe. Diesen muss er geltend machen; der Anspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren.
- Pflichtteil: Enterbte nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten, unter Umständen Eltern – haben Anspruch auf den Pflichtteil, einen Geldanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Auch er entsteht nicht von selbst, sondern muss gegenüber den Erben verlangt werden. Die Verjährung beträgt drei Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem man von Erbfall und Enterbung erfährt), spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Wer also im Eröffnungsprotokoll liest, dass er leer ausgeht, sollte prüfen, ob ihm ein Pflichtteil zusteht – und ob das eröffnete Testament eine Konstellation wie ein Berliner Testament enthält, das Kinder zunächst auf den Pflichtteil verweist.
Erbschaftsteuer: Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten
Jeder Erwerb von Todes wegen muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden – unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt. Diese Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) trifft Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Eine formlose Mitteilung mit den wichtigsten Angaben genügt zunächst; das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Steuererklärung an.
Es gibt eine Ausnahme: Beruht der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament und geht das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig hervor, entfällt die gesonderte Anzeige oft. Diese Erleichterung greift aber nicht, wenn zum Nachlass Immobilien, Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehören – dann müssen Sie in jedem Fall anzeigen. Im Zweifel ist die Anzeige der sichere Weg.
Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen ab, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro. Was darüber hinausgeht, wird nach Steuerklasse und Höhe besteuert. Welche Kosten rund um den Sterbefall sich steuerlich geltend machen lassen, zeigt unser Ratgeber Welche Kosten im Todesfall steuerlich absetzbar sind.
Nachlassschulden: Wenn mehr Schulden als Vermögen da sind
Als Erbe haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen – doch es gibt Wege, diese Haftung zu begrenzen. Deshalb ist die Prüfung des Nachlasses vor Ablauf der Ausschlagungsfrist so wichtig. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Schulden zu decken, oder ist die Lage unübersichtlich, kommen mehrere Schutzinstrumente in Betracht:
- Ausschlagung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist – der einfachste Weg, wenn klar überschuldet.
- Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
- Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), mit der Sie die Haftung auf das beschränken, was tatsächlich im Nachlass vorhanden ist.
Wer eine Erbschaft ausgeschlagen hat, fragt sich oft, wer dann für die Verbindlichkeiten und Kosten aufkommt. Diese Frage klärt unser Ratgeber Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe.
Ihre nächsten Schritte nach der Testamentseröffnung
Trotz aller Einzelheiten lässt sich der Weg nach der Eröffnung in eine überschaubare Reihenfolge bringen. Die folgende Checkliste hilft, nichts Wichtiges zu übersehen:
- Eröffnungsprotokoll lesen und klären, ob und in welcher Rolle Sie bedacht sind (Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer, enterbt).
- Nachlass grob prüfen: Welche Werte, welche Schulden? Kontoauszüge, Verträge und Unterlagen sichten.
- Über Annahme oder Ausschlagung entscheiden – innerhalb von sechs Wochen (bzw. sechs Monaten bei Auslandsbezug).
- Erbschein klären: nur beantragen, wenn er wirklich nötig ist; bei notariellem Testament oft entbehrlich.
- Erbschaft dem Finanzamt anzeigen – grundsätzlich binnen drei Monaten.
- Konten freigeben lassen und Grundbuch berichtigen mit dem passenden Legitimationsnachweis.
- Bei mehreren Erben die Auseinandersetzung organisieren – gemeinsam bewerten, Schulden begleichen, aufteilen.
- Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche klären – aktiv geltend machen bzw. erfüllen.
Was mit dem Original-Testament selbst geschieht und welche Pflichten rund um die Ablieferung bestehen, ergänzt unser Ratgeber Was tun mit dem Testament nach einem Todesfall.
Häufige Fragen nach der Testamentseröffnung
Wird das Erbe nach der Testamentseröffnung automatisch ausgezahlt? Nein. Mit der Eröffnung endet die Aufgabe des Nachlassgerichts weitgehend – es verteilt und überweist nichts. Die Erben müssen den Nachlass selbst abwickeln: sich legitimieren, Konten freigeben lassen, Schulden und Ansprüche begleichen und das Vermögen aufteilen. Ohne aktives Handeln der Erben bewegt sich nichts.
Wie lange dauert es nach der Testamentseröffnung bis zur Auszahlung des Erbes? Eine feste Frist gibt es nicht. Bei einem klaren Alleinerben mit notariellem Testament kann es wenige Wochen dauern, bis Konten verfügbar sind. Muss erst ein Erbschein beantragt werden, gibt es mehrere Erben oder Streit, zieht es sich über Monate, in strittigen Fällen auch Jahre. Entscheidend sind Erbschein-Dauer, Erbengemeinschaft und offene Forderungen.
Brauche ich für die Auszahlung immer einen Erbschein? Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament vor und ist die Erbfolge klar, akzeptieren Banken und das Grundbuchamt häufig schon das eröffnete Testament samt Eröffnungsprotokoll. Bei einem handschriftlichen Testament oder unklarer Lage wird dagegen meist ein Erbschein verlangt.
Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlage? Dann gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme tritt allein durch Ablauf der Frist ein – Sie müssen dafür nichts erklären. Mit der Annahme übernehmen Sie den Nachlass mit allen Rechten, aber auch allen Pflichten, einschließlich etwaiger Schulden. Deshalb sollten Sie den Nachlass früh prüfen.
Wie komme ich als Erbe an das Bankkonto des Verstorbenen? Sie legitimieren sich gegenüber der Bank mit einem Erbschein oder einem eröffneten notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll. Danach werden die Konten freigegeben, und Sie erhalten Auskunft über Stände und Umsätze. Bestand eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht, können Sie damit oft schon vorher zugreifen.
Kann ein Miterbe seinen Anteil direkt vom Nachlasskonto verlangen? Nein. In einer Erbengemeinschaft gehört der Nachlass allen Miterben gemeinsam. Über das Vermögen kann grundsätzlich nur einstimmig verfügt werden. Erst mit der Erbauseinandersetzung – nachdem Schulden und Ansprüche geregelt sind – erhält jeder seinen Anteil.
Muss ich die Erbschaft immer beim Finanzamt melden, auch wenn keine Steuer anfällt? Grundsätzlich ja: Der Erwerb ist binnen drei Monaten anzuzeigen, unabhängig von der Steuerhöhe. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und das Verwandtschaftsverhältnis daraus klar hervorgeht – nicht aber bei Immobilien, Betriebs- oder Auslandsvermögen. Im Zweifel anzeigen.
Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung zum Ablauf nach der Testamentseröffnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Das Erbrecht kennt zahlreiche Sonderfälle, und Fristen wie die sechswöchige Ausschlagungsfrist sind bindend. Bei größeren, unklaren oder strittigen Nachlässen wenden Sie sich frühzeitig an einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.