
Nicht jedes Erbe ist ein Geschenk. Hinterlässt ein Verstorbener mehr Schulden als Vermögen, erben Angehörige zunächst auch diese Schulden – und haften dafür unter Umständen mit ihrem eigenen Geld. Wer das nicht möchte, kann die Erbschaft ausschlagen: eine förmliche Erklärung beim Nachlassgericht, mit der Sie das Erbe rückwirkend und vollständig ablehnen. Dafür haben Sie in der Regel nur sechs Wochen Zeit. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wann eine Ausschlagung sinnvoll ist, wie und wo Sie sie erklären, was sie kostet – und was danach mit Hausrat, Bestattungskosten und offenen Forderungen passiert.
Weil es hier um rechtlich verbindliche Erklärungen mit knappen Fristen geht, ersetzt dieser Text keine individuelle Rechtsberatung. Er gibt Ihnen aber die nötige Orientierung, um die richtigen Fragen zu stellen und keine Frist zu verpassen.
Erbschaft ausschlagen – das Wichtigste auf einen Blick
Eine Erbausschlagung ist die einzige zuverlässige Möglichkeit, die Haftung für Nachlassschulden zu vermeiden. Sie müssen sie fristgerecht, formgerecht und für die gesamte Erbschaft erklären – ein „nur die guten Teile behalten” gibt es nicht. Die folgende Übersicht fasst zusammen, worauf es ankommt; alle Punkte erklären wir anschließend im Detail.
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Wann sinnvoll? | Vor allem bei überschuldetem oder unübersichtlichem Nachlass |
| Frist | 6 Wochen ab Kenntnis (6 Monate bei Auslandsbezug), § 1944 BGB |
| Wo? | Nachlassgericht (Amtsgericht) oder Notar |
| Wie? | Zur Niederschrift beim Gericht oder notariell öffentlich beglaubigt |
| Kosten | Ab ca. 30 € beim Gericht; beim Notar meist 30–100 € |
| Wirkung | Sie gelten, als hätten Sie nie geerbt (§ 1953 BGB) |
| Hausrat | Kein Anspruch mehr – nichts vorher mitnehmen! |
| Kinder | Rücken nach – ggf. auch für sie ausschlagen |
Keine dieser Entscheidungen sollten Sie unter Zeitdruck überstürzen – aber auch nicht verschleppen, denn die Frist läuft ab dem Moment, in dem Sie vom Erbfall erfahren.
Was bedeutet es, eine Erbschaft auszuschlagen?
Eine Erbschaft auszuschlagen bedeutet, das Erbe mit allen Rechten und Pflichten vollständig abzulehnen. Rechtlich werden Sie dann so behandelt, als wären Sie nie Erbe geworden (§ 1953 BGB) – Ihr Anteil fällt an die nächste erbberechtigte Person. Das Gegenstück ist die Annahme der Erbschaft. Nehmen Sie an oder lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen, und Sie treten in alle Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein – auch in seine Schulden.
Genau das ist der Kern: Wer erbt, erbt nicht nur Guthaben, Immobilien und Hausrat, sondern auch Kredite, offene Rechnungen und Verbindlichkeiten. Für diese Nachlassschulden haftet ein Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen (§ 1967 BGB). Die Ausschlagung ist der Weg, diese Haftung von vornherein auszuschließen. Sie ist dabei bewusst eine Alles-oder-nichts-Entscheidung: Ein Nachlass lässt sich nicht in „gute” und „schlechte” Teile aufspalten.
Wichtig zu wissen: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung sind grundsätzlich unwiderruflich. Rückgängig machen lässt sich eine Erklärung nur unter engen Voraussetzungen durch Anfechtung (mehr dazu weiter unten). Bevor Sie also überhaupt entscheiden, sollten Sie sichergehen, ob Sie tatsächlich zum Kreis der Erben gehören – unser Ratgeber wie Sie erfahren, ob Sie Erbe sind, hilft bei dieser ersten Klärung.
Wann sollte man ein Erbe ausschlagen? Gründe und Prüfung
Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass – wenn also die Schulden das Vermögen übersteigen. Daneben gibt es persönliche und taktische Gründe, etwa um das Erbe gezielt an die eigenen Kinder weiterzuleiten. Ob sich eine Ausschlagung lohnt, hängt fast immer davon ab, ob unterm Strich etwas übrig bleibt – und ob der Aufwand in einem sinnvollen Verhältnis dazu steht.
Typische Gründe für eine Ausschlagung:
- Überschuldung: Kredite, Bürgschaften oder offene Forderungen übersteigen das Vermögen. Wer erbt, haftet sonst persönlich – Näheres dazu, wer die Schulden im Todesfall trägt, wenn niemand erbt, lesen Sie in unserem gesonderten Ratgeber.
- Aufwand statt Wert: Ein geringes Erbe mit hohem Verwaltungsaufwand, etwa eine sanierungsbedürftige Immobilie oder ungeklärte Verträge.
- Persönliche Gründe: Zerwürfnisse in der Familie oder der Wunsch, mit dem Nachlass nichts zu tun zu haben.
- Gezielte Weitergabe: Wer ausschlägt, gibt sein Erbe an die nächste Person in der Erbfolge weiter – etwa bewusst an die eigenen Kinder oder Geschwister.
So prüfen Sie den Nachlass – am besten sofort, denn die Frist ist kurz: Sichten Sie Kontoauszüge, Kreditverträge und Post des Verstorbenen. Sie können eine Bank- oder SCHUFA-Auskunft über den Nachlass einholen und beim Nachlassgericht Akteneinsicht nehmen. Reicht die Zeit nicht, um Überschuldung sicher zu beurteilen, gibt es Zwischenlösungen, die die Haftung ebenfalls auf den Nachlass begrenzen, ohne komplett auszuschlagen: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. BGB) sowie die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), die die Zahlung an Gläubiger vorübergehend aufschiebt. Im Zweifel ist eine anwaltliche Beratung innerhalb der sechs Wochen gut investiertes Geld.
Frist: Wie lange hat man Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Für die Ausschlagung haben Sie sechs Wochen Zeit (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie sowohl vom Tod als auch davon erfahren, dass Sie Erbe geworden sind. Verstreicht sie ungenutzt, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Diese sechs Wochen sind knapp bemessen – gerade weil in ihnen auch die Prüfung des Nachlasses liegen sollte. Beginnen Sie deshalb nicht erst kurz vor Ablauf mit der Klärung.
Die wichtigsten Details zur Frist:
- Fristbeginn: Maßgeblich ist die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung (gesetzliche Erbfolge oder Testament). Werden Sie durch ein Testament zum Erben, beginnt die Frist frühestens, wenn das Nachlassgericht Ihnen die Eröffnung des Testaments mitteilt.
- Sechs Monate bei Auslandsbezug: Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich zu Fristbeginn im Ausland aufhielten.
- Nachrückende Erben: Schlägt jemand vor Ihnen aus und rücken Sie dadurch nach, beginnt Ihre eigene Frist erst, wenn Sie davon erfahren.
- Keine Verlängerung: Die Frist lässt sich nicht verlängern. Ihre Erklärung muss innerhalb der sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen – es genügt nicht, sie rechtzeitig abzuschicken.
Haben Sie die Frist versäumt, ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Dann bleibt nur noch die Anfechtung der (fingierten) Annahme unter engen Voraussetzungen – dazu weiter unten mehr.
Wie und wo schlägt man ein Erbe aus? Schritt für Schritt
Eine Erbschaft schlagen Sie entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht aus oder mit einer notariell öffentlich beglaubigten Erklärung (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Gericht genügen nicht. Beide Wege sind gleichwertig; welcher praktischer ist, hängt von Ihrer Situation ab. Wer schnell und ohne Termin beim Notar handeln will, geht direkt zum Amtsgericht.
Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Sie können die Ausschlagung aber auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnsitz zur Niederschrift erklären – es leitet die Erklärung an das zuständige Gericht weiter. Wann sich das Nachlassgericht überhaupt meldet, erklären wir in unserem Ratgeber wann sich das Nachlassgericht nach einem Todesfall meldet.
So gehen Sie vor:
- Nachlass prüfen und entscheiden – innerhalb der Frist, ob Sie annehmen oder ausschlagen.
- Weg wählen: Termin beim Nachlassgericht (Rechtsantragsstelle) oder Beglaubigung beim Notar.
- Unterlagen mitbringen: Personalausweis, Sterbeurkunde bzw. Erbnachweis, Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis und – falls vorhanden – das Aktenzeichen des Nachlassgerichts.
- Erklärung abgeben: Sie muss vorbehaltlos und unbedingt sein und die gesamte Erbschaft umfassen. Beim Notar wird nur Ihre Unterschrift beglaubigt; die beglaubigte Erklärung geht anschließend ans Gericht.
- Bestätigung sichern: Bewahren Sie die Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts gut auf – sie ist Ihr Nachweis gegenüber Gläubigern.
Einen Anwalt oder Notar brauchen Sie für die Gerichtsvariante nicht zwingend – Sie können selbst zum Amtsgericht gehen. Bei komplizierten Vermögensverhältnissen, Auslandsbezug oder Unsicherheit über die Überschuldung ist fachliche Beratung aber ratsam.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Eine Erbausschlagung ist vergleichsweise günstig: Beim Nachlassgericht fällt eine Mindestgebühr von etwa 30 Euro an. Beim Notar kostet die Beglaubigung je nach Nachlasswert meist zwischen 30 und 100 Euro. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses – bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleibt es in der Regel bei der Mindestgebühr von 30 Euro.
Zur Orientierung, wie die Gerichtsgebühr mit dem Nachlasswert steigt:
| Nachlasswert | Ungefähre Gebühr (Ausschlagung) |
|---|---|
| überschuldet / wertlos | ca. 30 € (Mindestgebühr) |
| 10.000 € | ca. 45 € |
| 40.000 € | ca. 73 € |
| 100.000 € | ca. 137 € |
Diese Werte sind Näherungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); im Einzelfall können Auslagen hinzukommen. Beachten Sie außerdem: Die Kosten fallen pro Person an. Schlagen mehrere Angehörige aus – etwa Eltern und ihre Kinder –, zahlt jeder seine eigene Gebühr. Gemessen an den Schulden, vor denen die Ausschlagung schützt, sind diese Beträge in aller Regel gut angelegt.
Was passiert mit Hausrat, Wohnung und persönlichen Dingen?
Wer die Erbschaft ausschlägt, hat keinen Anspruch mehr auf Gegenstände aus dem Nachlass – auch nicht auf den Hausrat. Alles fällt der Person zu, die letztlich erbt. Besonders heikel: Wer vorher Dinge mitnimmt oder die Wohnung auflöst, kann die Erbschaft dadurch stillschweigend annehmen. Das ist die wohl gefährlichste Falle beim Ausschlagen – und ein Punkt, den viele Ratgeber übergehen.
Der Grund: Handlungen, mit denen Sie sich wie ein Erbe verhalten, können als konkludente (schlüssige) Annahme gewertet werden. Dann ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Riskant sind vor allem:
- Möbel, Schmuck, Wertgegenstände oder Erinnerungsstücke mitnehmen oder verschenken,
- die Wohnung auflösen, entrümpeln oder renovieren,
- über Konten des Verstorbenen verfügen oder Verträge kündigen,
- den Nachlass „in Ordnung bringen” oder verwalten.
Solange Sie noch nicht entschieden haben, nehmen Sie deshalb nichts aus dem Nachlass an sich. Die Wohnung zu betreten oder verderbliche Dinge zu sichern, ist meist unschädlich – die Wegnahme von Wertsachen dagegen gefährlich. Was Ihnen ohnehin selbst gehört, bleibt Ihnen: Bei Ehepaaren in Zugewinngemeinschaft gilt der Hausrat im Zweifel als beiden je zur Hälfte gehörend. Erinnerungsstücke sollten Sie erst nach einer wirksamen Ausschlagung mit der Person klären, die tatsächlich erbt. Wer sich unsicher ist, wartet mit jeder Auflösung der Wohnung, bis die Erbfrage geklärt ist.
Erbe ausgeschlagen – und trotzdem Forderungen?
Nach einer wirksamen Ausschlagung haften Sie nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Trotzdem erreichen viele Angehörige weiter Mahnungen oder Inkassoschreiben – ein solches Schreiben allein begründet aber keine Zahlungspflicht. Inkassobüros kontaktieren oft automatisch alle bekannten Angehörigen, ohne Einblick in die Nachlassakte. Zahlen Sie nicht vorschnell.
So reagieren Sie richtig auf Forderungen nach der Ausschlagung:
- Ruhe bewahren: Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Ausschlagung wirklich form- und fristgerecht war.
- Nachweis vorlegen: Senden Sie dem Gläubiger oder Inkassobüro eine Kopie der Ausschlagungsbestätigung des Nachlassgerichts und weisen Sie die Forderung schriftlich zurück.
- Nicht einschüchtern lassen: Vollstreckbar wäre nur ein gerichtlicher Titel gegen Sie persönlich – ein Mahnschreiben ist das nicht.
Ein wichtiger Sonderfall sind die Bestattungskosten. Hier muss man genau unterscheiden: Von der privatrechtlichen Erbenhaftung für die Beerdigung (§ 1968 BGB) sind Sie nach der Ausschlagung frei. Doch die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder trifft nahe Angehörige – Ehegatten, Kinder, Eltern – unabhängig davon, ob sie das Erbe ausgeschlagen haben. Das Ordnungsamt kann sich also an bestattungspflichtige Angehörige wenden, selbst wenn diese kein Erbe angetreten haben. Wer diese Kosten wirtschaftlich nicht tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Wer im Ergebnis für die Beerdigung aufkommen muss, erklären wir ausführlich im Ratgeber wer die Bestattungskosten zahlt. Kurz gesagt: Die Ausschlagung schützt vor der Erbenhaftung, nicht zwingend vor der Bestattungskostenpflicht.
Wenn Sie ausschlagen: Was ist mit Kindern und der Erbfolge?
Schlagen Sie aus, rückt die nächste Person in der Erbfolge nach – so, als wären Sie vor dem Erbfall verstorben. Das können auch Ihre eigenen (minderjährigen) Kinder sein. Für sie müssen Sie dann ebenfalls ausschlagen, sonst erben und haften sie. Diese „Kettenwirkung” wird häufig übersehen und ist der Grund, warum ganze Familien betroffen sein können.
Die Erbfolge rückt dabei der Reihe nach vor: zunächst die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), dann Eltern und deren Nachkommen, dann Großeltern und so weiter – wer im Einzelfall wann erbt, zeigt unser Ratgeber wer im Todesfall erbt. Schlagen am Ende alle Erben aus, erbt der Staat (Fiskus, § 1936 BGB). Er kann die Erbschaft nicht ausschlagen, haftet aber nur mit dem Nachlass selbst und nicht mit Steuermitteln (§ 2011 BGB) – die Schulden bleiben also am Nachlass hängen, nicht an der Familie.
Für minderjährige Kinder handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter. Wichtig ist die Neuregelung seit 2023: Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht nötig, wenn die Eltern die Erbschaft zugleich für sich selbst ausschlagen (§ 1643 Abs. 3 BGB). Schlagen die Eltern nur für das Kind aus, ist die Genehmigung dagegen weiterhin erforderlich. Praktisch heißt das: Eine betroffene Familie sollte koordiniert und möglichst in einem Zug ausschlagen, damit die Kette sauber endet und niemand versehentlich haften bleibt. Wer am Ende annimmt und erbt, benötigt für Banken und Grundbuch häufig einen Erbschein.
Nur teilweise ausschlagen? Und was ist mit dem Pflichtteil?
Eine Erbschaft können Sie grundsätzlich nur ganz oder gar nicht ausschlagen – eine Teilausschlagung ist unzulässig (§ 1950 BGB). Und wer ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteil. Von beiden Grundsätzen gibt es aber wichtige Ausnahmen. Gerade der Pflichtteil wird in vielen Ratgebern verkürzt dargestellt – hier lohnt der genaue Blick.
Zur Teilausschlagung: „Rosinenpicken” ist ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur, wenn Sie aus mehreren Gründen berufen sind: Sind Sie zugleich gesetzlicher und testamentarischer Erbe, können Sie aus dem einen Grund annehmen und aus dem anderen ausschlagen (§ 1948 BGB). Ein Vermächtnis lässt sich zudem unabhängig von der Erbschaft ausschlagen (§ 2180 BGB).
Zum Pflichtteil gilt: Wer sein Erbe ausschlägt, verzichtet grundsätzlich auch auf den Pflichtteil. Zwei Ausnahmen sind aber praktisch bedeutsam:
- Belasteter Erbteil (§ 2306 BGB): Ist Ihr Erbteil mit Beschränkungen belastet – etwa durch Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft oder Vermächtnisse –, dürfen Sie ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen.
- Überlebender Ehegatte (§ 1371 Abs. 3 BGB): Ein Ehepartner in Zugewinngemeinschaft kann ausschlagen und dann den „kleinen Pflichtteil” zuzüglich des konkreten Zugewinnausgleichs fordern. Was die Gütertrennung im Todesfall bedeutet, erklären wir gesondert.
Ob eine solche Gestaltung sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – hier führt an fachlichem Rat meist kein Weg vorbei.
Erbausschlagung rückgängig machen: die Anfechtung
Eine einmal erklärte Ausschlagung ist grundsätzlich bindend. Rückgängig machen lässt sie sich nur durch Anfechtung – und zwar nur bei einem beachtlichen Irrtum, etwa über die Überschuldung des Nachlasses. Auch dafür haben Sie nur sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums. Ein bloßer Sinneswandel oder ein reiner Rechenfehler genügen nicht.
Anfechten können Sie sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung (§§ 1954 ff. BGB), wenn Sie sich geirrt haben, getäuscht oder bedroht wurden. Der wichtigste Fall in der Praxis ist der Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses – vor allem, wenn Sie ausgeschlagen haben, weil Sie den Nachlass für überschuldet hielten, sich das aber als falsch herausstellt (oder umgekehrt). Die Anfechtung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, in derselben Form wie die Ausschlagung und mit Begründung. Rechtsfolge: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 BGB). Weil die Hürden hoch sind, gilt umso mehr: Lieber vor der Ausschlagung gründlich prüfen als hinterher anfechten.
Häufige Fehler beim Ausschlagen einer Erbschaft
Die meisten Fehler entstehen aus Zeitdruck und Unkenntnis der Formvorschriften – und lassen sich vermeiden, wenn man sie kennt. Zur schnellen Orientierung die typischen Stolperfallen:
- Frist verpasst oder zu spät mit der Prüfung begonnen – sechs Wochen sind kurz.
- Formfehler: ein einfacher Brief oder eine E-Mail ans Gericht statt Niederschrift oder notarieller Beglaubigung – die Erklärung ist dann unwirksam.
- Stillschweigende Annahme durch Mitnahme von Hausrat, Wohnungsauflösung oder Kontoverfügungen.
- Kinder vergessen: nach der eigenen Ausschlagung nicht auch für die minderjährigen Kinder ausgeschlagen.
- Bestattungskosten unterschätzt: angenommen, mit der Ausschlagung sei man automatisch auch von der Beerdigung befreit.
- Vorschnelle Ausschlagung bei nur vermeintlicher Überschuldung – die Rücknahme ist schwierig.
Häufige Fragen zur Erbschaftsausschlagung
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen? Beim Nachlassgericht fällt eine Gebühr an, die sich nach dem Nachlasswert richtet – mindestens rund 30 Euro. Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleibt es meist bei dieser Mindestgebühr. Lassen Sie Ihre Unterschrift beim Notar beglaubigen, kommen je nach Wert meist 30 bis 100 Euro hinzu. Die Kosten fallen pro ausschlagender Person an.
Wie lange hat man Zeit, ein Erbe auszuschlagen? In der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod und davon erfahren, dass Sie Erbe geworden sind (§ 1944 BGB). Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich im Ausland aufhielten. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Wie und wo schlägt man ein Erbe aus? Entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder mit einer notariell öffentlich beglaubigten Erklärung. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; Sie können die Erklärung aber auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnsitz abgeben. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht.
Was passiert mit dem Hausrat, wenn ich das Erbe ausschlage? Sie haben keinen Anspruch mehr auf den Hausrat oder andere Nachlassgegenstände – alles fällt der Person zu, die erbt. Nehmen Sie vor der Entscheidung nichts an sich: Wer Möbel, Schmuck oder Erinnerungsstücke mitnimmt oder die Wohnung auflöst, kann das Erbe dadurch stillschweigend annehmen und dann nicht mehr ausschlagen. Was Ihnen selbst gehört, bleibt Ihnen.
Muss ich trotz Ausschlagung die Beerdigung zahlen? Möglicherweise ja. Von der Erbenhaftung für die Beerdigungskosten sind Sie nach der Ausschlagung befreit. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach den Landesgesetzen trifft nahe Angehörige aber unabhängig von der Ausschlagung. Das Ordnungsamt kann sich also an bestattungspflichtige Angehörige halten. Bei fehlenden Mitteln kommt eine Sozialbestattung in Betracht.
Was passiert, wenn ich Forderungen bekomme, obwohl ich ausgeschlagen habe? Ein Mahn- oder Inkassoschreiben allein begründet keine Zahlungspflicht. Nach einer wirksamen Ausschlagung haften Sie nicht für die Schulden. Legen Sie dem Gläubiger eine Kopie der Ausschlagungsbestätigung des Nachlassgerichts vor und weisen Sie die Forderung schriftlich zurück. Zahlen Sie nichts vorschnell.
Was passiert, wenn alle Erben ausschlagen? Dann rückt jeweils die nächste Person in der Erbfolge nach – bis zuletzt der Staat (Fiskus) erbt. Er kann nicht ausschlagen, haftet aber nur mit dem Nachlass selbst und nicht mit Steuergeldern. Die Schulden bleiben damit am Nachlass, nicht an der Familie hängen. Wichtig: Denken Sie an minderjährige Kinder, die in der Kette nachrücken können.
Kann man eine Erbausschlagung rückgängig machen? Nur ausnahmsweise durch Anfechtung, etwa bei einem beachtlichen Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses – und auch dann nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums. Ein bloßer Sinneswandel reicht nicht. Deshalb sollten Sie den Nachlass vor der Ausschlagung so gründlich wie möglich prüfen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Erbrechtliche Entscheidungen hängen stark vom Einzelfall ab und sind an knappe, nicht verlängerbare Fristen gebunden. Ziehen Sie im Zweifel rechtzeitig einen Notar, eine auf Erbrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt hinzu, bevor Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen.