Wo werden Verstorbene registriert? Standesamt, Meldung & Fristen

Ein aufgeschlagenes amtliches Personenstandsregister mit Füllfederhalter auf einem Standesamt-Schreibtisch, daneben eine ruhig brennende Kerze in warmem Licht – Sinnbild für die Beurkundung eines Sterbefalls im Sterberegister

Wenn ein Mensch stirbt, muss der Tod nicht nur privat betrauert, sondern auch amtlich erfasst werden. Angehörige fragen sich dann oft, an welche Stelle sie sich wenden müssen und ob sie dafür selbst über Ämter laufen. Die kurze Antwort vorweg: Verstorbene werden amtlich beim Standesamt registriert – und zwar bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die Person gestorben ist (Sterbeort, nicht Wohnort). Dort wird der Sterbefall im Sterberegister beurkundet. Angezeigt werden muss der Tod spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag.

In der Praxis übernimmt diesen Gang zum Standesamt meist der beauftragte Bestatter. Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wo und wem ein Todesfall gemeldet wird, wer dazu verpflichtet ist, welche Fristen und Unterlagen gelten – und wo Sie sich nach einem Todesfall sonst noch überall melden müssen.

Wo werden Verstorbene registriert?

Die amtliche Registrierung eines Verstorbenen erfolgt beim Standesamt des Sterbeorts. Der Standesbeamte trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein – das ist die rechtsverbindliche „Registrierung” eines Todes in Deutschland. Grundlage ist das Personenstandsgesetz (PStG), das den Sterbefall in den §§ 28 bis 33 regelt.

Entscheidend ist der Sterbeort, nicht der letzte Wohnort: Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk der Mensch verstorben ist. Wer also im Urlaub oder in einer Klinik einer anderen Stadt stirbt, wird dort registriert – nicht am Heimatort. Das Melde- und das Wohnort-Standesamt werden anschließend automatisch informiert (dazu weiter unten).

Aus dieser Beurkundung im Sterberegister entsteht das Dokument, das Angehörige danach für fast alles brauchen: die Sterbeurkunde. Sie ist der amtliche Nachweis des Todes gegenüber Banken, Versicherungen, Rentenstellen und Gerichten. Wie lange es bis zur fertigen Urkunde dauert und wie Sie an weitere Ausfertigungen kommen, lesen Sie in unserem Ratgeber wann man die Sterbeurkunde vom Bestatter bekommt.

Wem und wo muss ein Todesfall gemeldet werden?

Ein Todesfall durchläuft zwei getrennte Meldungen: zuerst an einen Arzt, der den Tod feststellt, danach an das Standesamt, das ihn amtlich registriert. Diese beiden Schritte werden oft verwechselt, sind aber klar getrennt:

  1. Der Arzt (Leichenschau → Totenschein). Als Allererstes muss ein Arzt gerufen werden, der den Tod feststellt und die ärztliche Todesbescheinigung – den Totenschein – ausstellt. Ohne dieses Papier geht kein weiterer Schritt. Welcher Arzt zuständig ist und wie Sie ihn erreichen, erklärt unser Ratgeber wer den Totenschein ausstellt.
  2. Das Standesamt (Beurkundung → Sterbeurkunde). Mit dem Totenschein und den Personendokumenten wird der Sterbefall beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt und dort im Sterberegister beurkundet. Erst damit ist der Tod amtlich „registriert” und die Sterbeurkunde kann ausgestellt werden.

Man meldet den Todesfall also nicht bei der Polizei oder beim Einwohnermeldeamt – diese Stellen sind bei einem gewöhnlichen, natürlichen Tod nicht der richtige Adressat. (Nur bei einem unerwarteten, ungeklärten oder nicht natürlichen Tod schaltet der Arzt von sich aus die Polizei ein.) Die einzige amtliche Stelle, bei der der Sterbefall angezeigt und registriert wird, ist das Standesamt. Einen ruhigen Gesamtüberblick über alle ersten Schritte gibt unser Ratgeber was im Todesfall zu tun ist.

Wer meldet den Todesfall beim Standesamt?

Wer den Tod beim Standesamt anzeigen muss, hängt davon ab, wo der Mensch gestorben ist – zu Hause gilt eine gesetzliche Rangfolge der Angehörigen, in einer Einrichtung meldet deren Träger. Das Personenstandsgesetz regelt das genau:

  • Tod in einer Wohnung (§ 29 PStG): Anzeigepflichtig ist – in dieser Reihenfolge – zuerst jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; danach die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat; schließlich jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist. Die nachrangigen Personen sind erst dann verpflichtet, wenn die vorrangigen fehlen oder verhindert sind.
  • Tod im Krankenhaus, Pflege- oder Altenheim (§ 30 PStG): Hier zeigt der Träger der Einrichtung den Sterbefall dem Standesamt schriftlich an. Angehörige müssen sich um die Meldung selbst nicht kümmern – die Einrichtung übernimmt das.

In der Praxis führt in den allermeisten Fällen der Bestatter die Anmeldung durch: Beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsinstitut, erledigt es mit einer Vollmacht den Gang zum Standesamt und reicht die Unterlagen ein. Die gesetzliche Anzeigepflicht bleibt zwar bei den Angehörigen, wird aber vom Bestatter für sie wahrgenommen. Was ein Bestattungsinstitut sonst noch alles übernimmt, zeigt unser Ratgeber was ein Bestatter macht.

Wo ist der Tod eingetreten?Wer meldet dem Standesamt?Was Angehörige tun müssen
Zu Hause / in der WohnungAngehörige nach der Rangfolge des § 29 PStG – meist über den beauftragten BestatterArzt rufen, Bestatter beauftragen, Unterlagen bereitlegen
Krankenhaus oder PflegeheimDer Träger der Einrichtung (§ 30 PStG)In der Regel nichts veranlassen; Bestatter für die Bestattung wählen
Unfall / unklarer OrtDer Arzt bzw. die Polizei leiten das Verfahren einFreigabe abwarten, dann Bestatter beauftragen

Bis wann muss der Tod gemeldet werden?

Der Todesfall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 PStG). Diese Frist ist knapp, wird in der Praxis aber vom Bestatter eingehalten. Zwei Dinge sind dabei wichtig:

  • Der Todestag selbst zählt nicht mit – gezählt werden die folgenden Werktage.
  • Der Samstag gilt hier nicht als Werktag. Ein Todesfall am Freitag muss also nicht schon am Montag gemeldet sein; die Frist verschiebt sich entsprechend.

Sorgen um die Frist müssen sich Angehörige in aller Regel nicht machen: Sobald ein Bestatter beauftragt ist, kümmert er sich fristgerecht um die Sterbefallanzeige. Wer keinen Bestatter einschaltet, sollte den Termin beim Standesamt aber zeitnah selbst vereinbaren.

Welche Unterlagen braucht das Standesamt?

Für die Beurkundung braucht das Standesamt den Totenschein und die Personendokumente des Verstorbenen – im Original. Welche das im Einzelnen sind, hängt vom Familienstand ab. Üblich sind:

  • die ärztliche Todesbescheinigung (Totenschein),
  • der Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen,
  • die Geburtsurkunde des Verstorbenen,
  • bei Verheirateten die Eheurkunde bzw. das Familienstammbuch (bei Lebenspartnerschaft die entsprechende Urkunde),
  • bei Geschiedenen zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil,
  • bei Verwitweten die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners.

Ist ein Bestatter beauftragt, sammelt er diese Unterlagen und legt sie beim Standesamt vor. Fehlt ein Dokument, lässt es sich meist beim jeweils zuständigen Standesamt nachbeschaffen – das kostet aber Zeit, weshalb es sinnvoll ist, die Papiere früh zusammenzusuchen.

Was kostet die Registrierung und die Sterbeurkunde?

Die Beurkundung selbst und die erste Sterbeurkunde kosten je nach Kommune meist rund 10 bis 15 Euro; jede weitere gleichzeitig beantragte Ausfertigung ist mit etwa 5 bis 9 Euro deutlich günstiger. Die genaue Gebühr legt die jeweilige Stadt oder Gemeinde fest, sie fällt daher örtlich leicht unterschiedlich aus.

Es lohnt sich, gleich mehrere Ausfertigungen zu bestellen – erfahrungsgemäß verlangen Krankenkasse, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Bank und Nachlassgericht jeweils eine eigene Urkunde. Für Renten- und Sozialzwecke stellen viele Standesämter eine Ausfertigung sogar gebührenfrei aus. Fragen Sie beim Standesamt oder Bestatter nach, wie viele Urkunden Sie im konkreten Fall benötigen.

Wen informiert das Standesamt automatisch – und wen müssen Sie selbst melden?

Ein Teil der Meldungen läuft nach der Beurkundung automatisch über das Standesamt; einen großen Teil müssen die Angehörigen aber selbst erledigen. Diese Unterscheidung erspart doppelte Wege – und verhindert, dass wichtige Fristen versäumt werden.

Automatisch durch das Standesamt (nach § 60 der Personenstandsverordnung): Nach der Beurkundung benachrichtigt das Standesamt unter anderem das Geburts- und das Ehe-Standesamt, die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt), das Finanzamt (wegen der Erbschaftsteuer) und die Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer. Liegt dort eine Verfügung von Todes wegen vor, informiert das Register das Nachlassgericht – wann und wie sich dieses meldet, erklärt unser Ratgeber wann sich das Nachlassgericht nach einem Todesfall meldet.

Selbst melden müssen die Angehörigen hingegen alle privatrechtlichen Stellen. Eine automatische Meldung an die Rentenversicherung oder an Versicherer gibt es nicht – hier sollten Sie selbst tätig werden, teils mit sehr kurzen Fristen:

Wo Sie sich selbst melden müssenWarum / Frist
Lebens- und UnfallversicherungSehr kurzfristig, oft binnen 24 bis 72 Stunden – sonst droht der Verlust des Leistungsanspruchs
KrankenkasseMitgliedschaft und Familienversicherung enden; Karte zurückgeben
Deutsche RentenversicherungRenten einstellen, ggf. Witwen-/Waisenrente beantragen
Bank / SparkasseKonten und Daueraufträge klären; Vollmachten prüfen
ArbeitgeberMeldung, Abrechnung, Hinterbliebenenansprüche
Vermieter, Versorger, Abos, VereineVerträge kündigen oder übernehmen

Weil diese Kündigungen und Ummeldungen viel Zeit kosten, hilft es, systematisch vorzugehen. Welche Verträge Angehörige überhaupt beenden dürfen und welche Nachweise dafür nötig sind, erläutert unser Ratgeber wer im Todesfall Verträge kündigen darf. Und wie Sie Freunde, entferntere Verwandte und Bekannte über den Tod in Kenntnis setzen, lesen Sie unter wie Angehörige bei einem Tod informiert werden.

Häufige Fragen

Wo werden Verstorbene registriert? Amtlich beim Standesamt, das für den Sterbeort zuständig ist. Der Standesbeamte trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt darauf die Sterbeurkunde aus. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Person gestorben ist, nicht ihr Wohnort.

Wem muss man einen Todesfall melden? Zuerst einem Arzt, der den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt. Danach wird der Sterbefall dem Standesamt des Sterbeorts angezeigt und dort registriert. In der Praxis übernimmt die Anzeige beim Standesamt meist der beauftragte Bestatter.

Wo wird ein Todesfall gemeldet? Beim Standesamt, in dessen Bezirk der Mensch verstorben ist. Das ist die einzige amtliche Stelle, die den Tod im Sterberegister beurkundet – nicht die Polizei und nicht das Einwohnermeldeamt.

Wer meldet einen Todesfall? Bei einem Tod zu Hause sind die Angehörigen nach der Rangfolge des § 29 PStG verpflichtet – meist erledigt es der Bestatter für sie. Stirbt jemand im Krankenhaus oder Pflegeheim, zeigt der Träger der Einrichtung den Sterbefall selbst an.

Bis wann muss ein Todesfall gemeldet werden? Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag muss der Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden (§ 28 PStG). Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Über einen beauftragten Bestatter ist die Frist in der Regel gesichert.

Wo muss man sich nach einem Todesfall überall melden? Amtlich beim Standesamt (Beurkundung). Danach informiert das Standesamt automatisch unter anderem Meldebehörde, Finanzamt und das Zentrale Testamentsregister. Selbst melden müssen Sie Krankenkasse, Rentenversicherung, Lebens- und Unfallversicherung, Bank, Arbeitgeber, Vermieter sowie laufende Verträge und Abos.

Welches Standesamt ist zuständig – Sterbeort oder Wohnort? Immer der Sterbeort. Wer auf Reisen oder in einer Klinik andernorts stirbt, wird dort registriert. Das Wohnort- und das Melde-Standesamt werden anschließend automatisch benachrichtigt.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder individuelle Beratung. Fristen, Zuständigkeiten und Gebühren rund um die Beurkundung eines Sterbefalls sind im Personenstandsgesetz und in kommunalen Satzungen geregelt und können abweichen – im Zweifel hilft das zuständige Standesamt oder der Bestatter weiter.