Wenn ein Angehöriger stirbt, tauchen schnell Fragen ums Geld auf – und eine der ersten lautet oft: Zahlt eigentlich die Krankenkasse etwas dazu? Es wurden doch jahrelang Beiträge eingezahlt. Viele erinnern sich an das „Sterbegeld”, das die Kasse früher zur Beerdigung beisteuerte, und rechnen fest damit.
Die ehrliche Antwort ist ernüchternd: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt für den Todesfall selbst nichts mehr – kein Sterbegeld, keinen Zuschuss zur Bestattung. Dieser Ratgeber erklärt, warum das so ist, was die Kasse rund um den Tod trotzdem noch leistet, was mit der privaten Krankenversicherung und der Familienversicherung passiert, wer die Kasse informieren muss – und vor allem, wer heute an der Stelle der Krankenkasse einspringt, wenn Geld für die Beerdigung fehlt.
Die Antwort in Kürze
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt im Todesfall kein Sterbegeld und keinen Zuschuss zur Bestattung – dieser frühere Anspruch wurde zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen. „Was zahlt die Krankenkasse?” heißt heute vor allem: laufende medizinische Leistungen bis zum Tod, aber nichts für die Beerdigung.
- Kein Sterbegeld mehr. Bis Ende 2003 gab es einen Zuschuss der Krankenkasse zu den Bestattungskosten (§§ 58, 59 SGB V). Das GKV-Modernisierungsgesetz hat ihn zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Das gilt für alle gesetzlichen Kassen gleich – auch für AOK, TK und Barmer.
- Was die Kasse noch zahlt: die Behandlung bis zuletzt (Krankenhaus, Arzt, Palliativ- und Hospizversorgung) sowie Krankengeld bis zum Todestag. Für die Zeit nach dem Tod leistet sie nichts.
- Familienversicherung endet. Stirbt das Mitglied, über das die Familie beitragsfrei mitversichert war, endet deren Schutz – längstens einen Monat später (§ 19 Abs. 3 SGB V) müssen sich die Angehörigen neu versichern.
- Private Krankenversicherung endet mit dem Tod; zu viel gezahlte Beiträge werden anteilig erstattet. Ein Sterbegeld zahlt auch sie nicht.
- Wer stattdessen zahlt: bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung, bei Bedürftigkeit das Sozialamt (§ 74 SGB XII), für Beamte teils die Beihilfe – und wer vorgesorgt hat, die private Sterbegeldversicherung. Die Bestattung selbst zahlen zunächst die Erben.
Wer zahlt was im Todesfall? Die Übersicht
Weil das Sterbegeld der Krankenkasse weggefallen ist, verteilt sich die finanzielle Hilfe im Todesfall heute auf mehrere Stellen. Die folgende Tabelle zeigt, wer wofür zuständig ist – und macht deutlich, warum die Krankenkasse dabei fast keine Rolle mehr spielt:
| Stelle | Was sie im Todesfall zahlt |
|---|---|
| Gesetzliche Krankenkasse (GKV) | Kein Sterbegeld. Nur Behandlung/Palliativ bis zum Tod, Krankengeld bis Todestag |
| Private Krankenversicherung (PKV) | Kein Sterbegeld; anteilige Beitragserstattung; Vertrag endet |
| Pflegekasse | Pflegegeld noch für den vollen Sterbemonat (keine Rückforderung) |
| Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | Sterbegeld nur bei Tod durch Arbeitsunfall/Berufskrankheit (§ 64 SGB VII) |
| Deutsche Rentenversicherung | Rente bis Monatsende; erhöhte Hinterbliebenenrente im „Sterbevierteljahr”, Vorschuss möglich |
| Sozialamt | Erforderliche Bestattungskosten bei Bedürftigkeit (§ 74 SGB XII, „Sozialbestattung”) |
| Beihilfe (Beamte) | Je nach Bund/Land Bestattungsbeihilfe; Sterbegeld über das Beamtenversorgungsrecht |
| Private Sterbegeldversicherung | Vereinbarte Summe für die Bestattung – nur wenn vorher abgeschlossen |
Die Bestattung müssen also zunächst die Angehörigen bzw. Erben aus dem Nachlass bezahlen. Wer letztlich dafür aufkommt und welche Stelle wann hilft, vertieft der Ratgeber Wer zahlt die Bestattungskosten?. Die einzelnen Punkte der Tabelle erklären die folgenden Abschnitte.
Warum die gesetzliche Krankenkasse kein Sterbegeld mehr zahlt
Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkasse gibt es seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr. Bis dahin zahlte die Kasse einen festen Zuschuss zu den Bestattungskosten; das GKV-Modernisierungsgesetz hat diese Leistung ersatzlos gestrichen. Wer heute noch mit einem Zuschuss der Kasse rechnet, orientiert sich also an einer Regelung, die seit über zwanzig Jahren abgeschafft ist.
Historisch war das Sterbegeld in den §§ 58 und 59 SGB V geregelt. Zuletzt betrug es 525 Euro beim Tod eines Mitglieds und 262,50 Euro beim Tod eines beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen – zuvor lag es über die Jahre höher und wurde schrittweise gesenkt, bevor es ganz entfiel. Der Gesetzgeber begründete die Streichung damit, dass die Beerdigungsvorsorge Sache der privaten Eigenverantwortung sei und die Beitragsmittel für Krankheitskosten gebraucht würden. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Abschaffung wurde gerichtlich bestätigt.
Wichtig zu wissen: Es gibt keinen Bestandsschutz und keine Übergangsregel, aus der sich für heutige Todesfälle noch ein Anspruch ableiten ließe. Auch die oft gehörte Hoffnung, „lang eingezahlte” Beiträge müssten doch irgendeinen Anspruch begründen, trifft nicht zu: Die Krankenversicherung deckt Krankheit, nicht die Bestattung.
Was die Krankenkasse rund um den Tod trotzdem leistet
Auch wenn es kein Sterbegeld gibt, ist die Krankenkasse bis zum Lebensende voll zuständig – sie trägt die medizinische Versorgung des Verstorbenen bis zum letzten Tag. „Was zahlt die Krankenkasse im Todesfall” lässt sich deshalb differenzierter beantworten: Sie zahlt für die Zeit bis zum Tod, nicht für die Zeit danach.
Dazu gehören insbesondere:
- Behandlung bis zuletzt. Arzt- und Krankenhauskosten, Medikamente und Heilmittel werden wie immer übernommen – auch die letzte, oft intensive Behandlungsphase.
- Palliativ- und Hospizversorgung. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und die Versorgung im stationären Hospiz zählen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sichern eine würdige Begleitung am Lebensende.
- Krankengeld bis zum Todestag. Bezog der Verstorbene Krankengeld, wird es bis einschließlich des Sterbetages gezahlt; danach endet der Anspruch.
- Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen. Hat der Verstorbene im Sterbejahr über seine individuelle Belastungsgrenze hinaus Zuzahlungen geleistet, können die Erben eine anteilige Erstattung beantragen. Das geschieht nicht automatisch – der Antrag muss aktiv gestellt werden.
All diese Leistungen enden mit dem Tod. Ab dem Sterbetag zahlt die Kasse nichts mehr – weder für die Überführung noch für Sarg, Grab oder Trauerfeier.
Pflegegeld im Sterbemonat
Bezog der Verstorbene Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, steht es für den vollen Kalendermonat des Todes zu und wird nicht anteilig zurückgefordert. Das ist eine der wenigen Zahlungen, die den Hinterbliebenen im Todesmonat sicher erhalten bleiben – vorausgesetzt, im Sterbemonat bestand wenigstens an einem Tag ein Leistungsanspruch.
Zwei Dinge sind dabei zu beachten:
- Der Sterbemonat bleibt. Noch nicht ausgezahltes Pflegegeld für den Sterbemonat geht an die Erben bzw. Sonderrechtsnachfolger.
- Der Folgemonat wird zurückverlangt. Läuft die Zahlung – etwa per Dauerauftrag – in den Monat nach dem Tod weiter, gilt das als Überzahlung und wird von der Pflegekasse zurückgefordert. Deshalb sollte der Todesfall der Pflegekasse zügig gemeldet werden.
Ein eigenes Sterbegeld oder eine Todesfallsumme zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung nicht. Eine private Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung erstattet eingezahlte Beiträge nur, wenn eine solche Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.
Was mit der Familienversicherung passiert
Stirbt in der gesetzlichen Krankenkasse das Mitglied, über das die Familie beitragsfrei mitversichert war, endet diese Familienversicherung – die Angehörigen müssen sich neu versichern. Das ist der Punkt, der Hinterbliebene am unmittelbarsten trifft, und er wird häufig übersehen.
Entscheidend ist, wer stirbt:
- Stirbt das Hauptmitglied, verlieren die mitversicherten Angehörigen ihren beitragsfreien Schutz. Damit niemand plötzlich ohne Krankenversicherung dasteht, sieht das Gesetz einen nachgehenden Leistungsanspruch vor: Familienversicherte bleiben noch längstens einen Monat über den Tod hinaus abgesichert (§ 19 Abs. 3 SGB V). In dieser Zeit müssen sie ihre eigene Versicherung organisieren – etwa über eine Witwen- oder Waisenrente (dann meist Krankenversicherung der Rentner), eine eigene Beschäftigung, die Mitversicherung über einen anderen Angehörigen oder eine freiwillige Mitgliedschaft.
- Stirbt ein mitversicherter Angehöriger (etwa ein Kind), endet nur dessen Mitversicherung. Die Mitgliedschaft des Hauptversicherten und der Schutz der übrigen Familie bleiben unberührt.
Für Witwen und Witwer bedeutet das: Wer bisher über den verstorbenen Partner mitversichert war, sollte sich innerhalb der Monatsfrist aktiv um den eigenen Krankenversicherungsschutz kümmern. Welche Ansprüche der überlebende Partner darüber hinaus hat, ordnet der Ratgeber Was bekommt der Ehepartner im Todesfall? ein.
Zahlen AOK, TK und Barmer im Todesfall etwas Besonderes?
Nein. AOK, Techniker Krankenkasse (TK), Barmer und alle anderen gesetzlichen Kassen unterliegen denselben gesetzlichen Regeln – keine von ihnen zahlt ein Sterbegeld oder einen Bestattungszuschuss. Die Suche nach „Sterbegeld AOK” oder „TK Todesfall” führt deshalb ins Leere, was eine echte Kassenleistung angeht.
Was online unter solchen Stichworten kursiert, sind in aller Regel private Sterbegeldversicherungen, die manche Kassen über Kooperationspartner (Versicherungsgesellschaften) vermitteln. Das sind eigenständige Vorsorgeverträge, die man aktiv abschließen und Beiträge dafür zahlen muss – keine Leistung, die einem als Kassenmitglied automatisch zusteht. Bei der Frage nach dem Todesfall gilt also für jede gesetzliche Kasse dieselbe Antwort: kein Sterbegeld.
Unterschiede zwischen den Kassen gibt es nur bei freiwilligen Zusatz- und Bonusleistungen zu Lebzeiten (etwa Gesundheitskurse oder Bonusprogramme) – nicht beim Todesfall.
Was die private Krankenversicherung im Todesfall zahlt
Die private Krankenversicherung (PKV) endet mit dem Tod des Versicherten. Ein Sterbegeld zahlt sie nicht; zu viel im Voraus gezahlte Beiträge werden aber anteilig erstattet. Weil die PKV ein Einzelvertrag pro Person ist, betrifft ihr Ende – anders als die Familienversicherung der GKV – keine mitversicherten Angehörigen; jeder ist dort selbst versichert.
Für Hinterbliebene sind vor allem diese Punkte relevant:
- Beitragserstattung. Vorausgezahlte Beiträge für die Zeit nach dem Tod werden zurückerstattet. Der genaue Umfang hängt vom Tarif und vom Versicherer ab.
- Offene Rechnungen bleiben fällig. Noch nicht beglichene Arzt- oder Klinikrechnungen aus der Behandlung vor dem Tod werden über den Vertrag bzw. den Nachlass abgewickelt; entsprechende Erstattungsansprüche fallen in den Nachlass.
- Beamte und Beihilfe. Für Beamte kann zusätzlich zur (Rest-)Beihilfe ein Sterbegeld aus dem Beamtenversorgungsrecht anfallen – häufig in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezüge des Verstorbenen. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern; hier lohnt der Blick in die jeweilige Beihilfe- bzw. Versorgungsstelle.
Die PKV ist damit nur ein Baustein unter vielen Verträgen, die im Todesfall zu klären sind. Einen geordneten Gesamtüberblick, welche Policen enden, auszahlen oder auf die Erben übergehen, gibt der Ratgeber Was passiert mit Versicherungen im Todesfall?.
Wer informiert die Krankenkasse im Todesfall – und was sie braucht
Die Krankenkasse erfährt vom Tod nicht von selbst: Die Angehörigen müssen den Todesfall melden – oder das beauftragte Bestattungsinstitut übernimmt das in Vollmacht. Wichtigstes Dokument ist die Sterbeurkunde; mit ihr beendet die Kasse den Versicherungsschutz, stoppt die Beitragszahlung und rechnet gegebenenfalls Erstattungen ab.
So läuft die Meldung praktisch ab:
- Wer meldet: in erster Linie die nächsten Angehörigen oder Erben. Viele Bestatter übernehmen die Benachrichtigung von Kranken- und Rentenkasse als Teil ihres Service mit. Bei Rentnern gibt zudem die Deutsche Rentenversicherung Informationen an die Kasse weiter.
- Was die Kasse braucht: die Sterbeurkunde (beglaubigte Kopie) und die Versicherten- bzw. Mitgliedsnummer des Verstorbenen. Manche Kassen bieten dafür ein Online-Formular an, oft genügt auch eine formlose schriftliche Mitteilung.
- Wann: zeitnah. Eine starre gesetzliche Frist speziell für die Krankenkassenmeldung gibt es nicht, doch je früher gemeldet wird, desto schneller stoppen Beiträge und desto reibungsloser lassen sich Familienversicherung und mögliche Erstattungen klären.
Die Sterbeurkunde wird für viele solcher Meldungen mehrfach gebraucht – es lohnt, gleich mehrere beglaubigte Exemplare zu besorgen. Wann und wie man sie erhält, erklärt der Ratgeber Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?. Die Krankenkassenmeldung ist ohnehin nur einer von vielen Schritten nach einem Sterbefall – den geordneten Gesamtüberblick liefert Was ist im Todesfall zu tun?.
Wer zahlt stattdessen Sterbegeld oder die Bestattung?
Weil die Krankenkasse ausfällt, springen im Todesfall – je nach Situation – andere Stellen ein. Ein pauschales „Sterbegeld für alle” gibt es aber nicht mehr; jede dieser Hilfen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die wichtigsten Alternativen:
- Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft. Stirbt jemand infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft ein Sterbegeld (§ 64 SGB VII). Es beträgt ein Siebtel der jährlichen Bezugsgröße – also ein mittlerer vierstelliger Betrag – und wird unabhängig von den tatsächlichen Bestattungskosten geleistet; Überführungskosten können hinzukommen. Bei einem „normalen” Tod durch Krankheit oder Alter greift diese Leistung nicht.
- Deutsche Rentenversicherung. Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Partner erhalten außerdem im sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Monate) die Hinterbliebenenrente in erhöhtem Umfang und können darauf über den Rentenservice einen Vorschuss beantragen – eine schnelle Liquiditätshilfe, wenn Geld für die Beerdigung fehlt. Details zur Rentenzahlung im Todesfall behandelt der Ratgeber Wann muss die Rente im Todesfall zurückgezahlt werden?.
- Sozialamt (Sozialbestattung). Können die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten nicht tragen und ist ihnen das auch nicht zuzumuten, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten (§ 74 SGB XII). Das ist eine einfache, würdige Bestattung – nähere Orientierung zu den günstigsten Varianten gibt Was ist die günstigste Bestattung?.
- Private Sterbegeldversicherung. Wer zu Lebzeiten vorgesorgt hat, dessen Sterbegeldversicherung zahlt die vereinbarte Summe gezielt für die Bestattung aus. Sie ersetzt bewusst das weggefallene Kassen-Sterbegeld – aber nur, wenn der Vertrag vorher abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus können auszahlende Verträge wie eine Lebensversicherung für finanzielle Entlastung sorgen. Auch Gewerkschaftsmitglieder sollten prüfen, ob ihnen eine Sterbebeihilfe zusteht – ob und in welcher Höhe etwa ver.di im Todesfall zahlt, hängt von der Mitgliedschaft und der Satzung ab. Die reinen Bestattungskosten lassen sich zudem teilweise steuerlich geltend machen – was dabei absetzbar ist, zeigt Welche Kosten sind im Todesfall steuerlich absetzbar?.
Häufige Irrtümer über die Krankenkasse im Todesfall
Rund um die Krankenkasse halten sich hartnäckige Fehlannahmen, die zu falschen Erwartungen führen:
- „Die Krankenkasse zahlt die Beerdigung.” Falsch. Seit dem 1. Januar 2004 gibt es kein Sterbegeld und keinen Bestattungszuschuss mehr.
- „Bei der AOK oder TK ist das anders.” Falsch. Für alle gesetzlichen Kassen gilt dieselbe Regel – kein Sterbegeld.
- „Nach so vielen Beitragsjahren steht mir etwas zu.” Falsch. Die Krankenversicherung sichert Krankheit ab, nicht die Bestattung; eingezahlte Beiträge begründen keinen Todesfall-Anspruch.
- „Die Familienversicherung läuft einfach weiter.” Falsch. Stirbt das Hauptmitglied, endet sie nach längstens einem Monat; die Angehörigen müssen sich neu versichern.
- „Sterbegeld gibt es doch noch – ich habe davon gelesen.” Verwechslung. Gemeint ist fast immer die private Sterbegeldversicherung, ein eigenständiges Vorsorgeprodukt, nicht die Krankenkasse.
- „Die Kasse erfährt vom Tod automatisch.” Falsch. Ohne Meldung durch Angehörige oder Bestatter läuft der Vertrag formal weiter.
Häufige Fragen: Krankenkasse im Todesfall
Zahlt die Krankenkasse im Todesfall Sterbegeld? Nein. Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkasse wurde zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz ersatzlos gestrichen. Weder die gesetzliche noch die private Krankenversicherung zahlt heute einen Zuschuss zur Bestattung.
Wie hoch war das frühere Sterbegeld der Krankenkasse? Zuletzt betrug es 525 Euro beim Tod eines Mitglieds und 262,50 Euro beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen (§§ 58, 59 SGB V, bis Ende 2003). In früheren Jahren war es höher und wurde schrittweise gekürzt.
Was zahlt die AOK oder die TK im Todesfall? Kein Sterbegeld – für AOK, TK, Barmer und alle anderen gesetzlichen Kassen gilt dieselbe gesetzliche Regel. Angebote, die als „Sterbegeld” der Kassen erscheinen, sind private Sterbegeldversicherungen von Kooperationspartnern.
Was leistet die Krankenkasse rund um den Tod trotzdem? Sie trägt die medizinische Versorgung bis zum Tod: Arzt- und Krankenhauskosten, Palliativ- und Hospizversorgung sowie Krankengeld bis zum Todestag. Zu viel gezahlte Zuzahlungen können die Erben anteilig erstattet bekommen. Für die Zeit nach dem Tod zahlt die Kasse nichts.
Wer informiert die Krankenkasse im Todesfall? Die Angehörigen oder Erben – oft übernimmt das beauftragte Bestattungsinstitut die Meldung in Vollmacht. Bei Rentnern gibt zusätzlich die Rentenversicherung Informationen weiter.
Was benötigt die Krankenkasse, um einen Todesfall abzuwickeln? Vor allem die Sterbeurkunde (beglaubigte Kopie) und die Versicherten- bzw. Mitgliedsnummer des Verstorbenen. Viele Kassen bieten ein Online-Formular; oft genügt eine formlose schriftliche Mitteilung.
Was passiert mit der Familienversicherung, wenn der Hauptversicherte stirbt? Sie endet. Die mitversicherten Angehörigen bleiben noch längstens einen Monat nachversichert (§ 19 Abs. 3 SGB V) und müssen sich in dieser Zeit selbst versichern – etwa über eine Hinterbliebenenrente, eine eigene Beschäftigung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.
Bekommt man von der privaten Krankenversicherung Geld zurück? Zu viel im Voraus gezahlte Beiträge werden anteilig erstattet, weil der Vertrag mit dem Tod endet. Ein Sterbegeld zahlt die PKV nicht. Umfang und Ablauf hängen vom Tarif ab.
Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist? Zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen aus dem Nachlass. Reicht das nicht und ist die Kostentragung nicht zuzumuten, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten (§ 74 SGB XII, „Sozialbestattung”).
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Die genauen Regeln – etwa zur Familienversicherung, zu Fristen, Beitragserstattung und zu Ansprüchen aus Unfall-, Renten- oder Beihilferecht – hängen vom Einzelfall ab; verbindlich informieren die jeweilige Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, das Sozialamt oder eine Beratungsstelle wie die Verbraucherzentrale.