Wer beauftragt den Bestatter? Rechte, Rangfolge & Pflichten

Unterschriebener Bestattungsauftrag mit Füllfederhalter, weißer Lilie und Kerze auf hellem Holztisch – wer beauftragt den Bestatter

Unterschriebener Bestattungsauftrag mit Füllfederhalter, weißer Lilie und Kerze auf hellem Holztisch – wer beauftragt den Bestatter

Wenn ein Mensch gestorben ist, muss innerhalb kurzer Zeit ein Bestatter beauftragt werden – oft, während die Angehörigen noch mitten in der ersten Trauer stecken. Dann steht schnell die Frage im Raum: Wer darf das eigentlich? Und wer muss es tun? Gerade wenn es mehrere Kinder oder Geschwister gibt, ist das nicht immer offensichtlich – und manchmal führt es zu Streit.

Dieser Ratgeber beantwortet, wer den Bestatter beauftragt, in welcher Reihenfolge Angehörige zuständig sind, warum der Wille des Verstorbenen fast alles überwiegt und was gilt, wenn sich niemand kümmert oder mehrere Personen gleichberechtigt sind. Wichtig vorab: Wer den Auftrag erteilt, und wer die Kosten am Ende trägt, sind zwei verschiedene Fragen – wir trennen sie sauber.

Die Antwort in Kürze

Den Bestatter beauftragt in der Regel der oder die nächste Angehörige – genauer: die Person, die das sogenannte Totenfürsorgerecht hat. Wen das trifft, richtet sich zuerst nach dem Willen des Verstorbenen und, wenn dieser fehlt, nach einer gesetzlichen Rangfolge der Angehörigen. Es gibt keine Pflicht, “der Erste am Telefon” zu sein, und keine Behörde, die das im Normalfall vorschreibt.

  • Der Wille des Verstorbenen geht vor. Wer zu Lebzeiten – am besten schriftlich – festgelegt hat, wer sich um die Bestattung kümmern soll, bestimmt damit den Auftraggeber. Das kann auch eine Person außerhalb der Familie sein.
  • Ohne Verfügung gilt eine Rangfolge: meist Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Die Details regelt das jeweilige Landesrecht und weicht von Bundesland zu Bundesland ab.
  • Mehrere Gleichrangige (etwa mehrere Kinder) müssen sich einigen – es gilt kein Mehrheits- und kein Ältestenrecht.
  • Beauftragen heißt nicht automatisch bezahlen: Wer den Vertrag unterschreibt, haftet zwar dem Bestatter, die endgültigen Kosten tragen aber die Erben.
  • Kümmert sich niemand, ordnet das Ordnungsamt die Bestattung von Amts wegen an und holt sich die Kosten später von den Verpflichteten zurück.

Totenfürsorge und Bestattungspflicht: zwei verschiedene Dinge

Um die Frage sauber zu beantworten, muss man zwei rechtliche Begriffe auseinanderhalten: die Totenfürsorge und die Bestattungspflicht. Sie klingen ähnlich, meinen aber Unterschiedliches – und genau daran entstehen viele Missverständnisse.

Die Totenfürsorge ist das Recht (und zugleich die Aufgabe), über den Leichnam und die Bestattung zu bestimmen: Art, Ort und Ablauf der Beisetzung – und damit auch die Entscheidung, welchen Bestatter man beauftragt. Sie ist nicht in einem einzelnen Gesetz niedergeschrieben, sondern gilt gewohnheitsrechtlich als Ausfluss des engen persönlichen Verhältnisses zum Verstorbenen. Der Totenfürsorgeberechtigte ist die Person, die den Bestatter beauftragt und über die Details entscheidet.

Die Bestattungspflicht dagegen ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer: Sie verpflichtet bestimmte Angehörige, überhaupt für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen, damit ein Verstorbener nicht unbestattet bleibt. Diese Pflicht dient der öffentlichen Ordnung – nicht der Familienharmonie.

Und schließlich gibt es noch die Erben, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kosten tragen. Diese drei Rollen – Totenfürsorgeberechtigter, Bestattungspflichtiger und Erbe – können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Wer erbt, ist nicht automatisch bestattungspflichtig, und wer bestattungspflichtig ist, entscheidet nicht zwingend über die Art der Bestattung. Ein häufiges Missverständnis ist deshalb, Erbschaft und Bestattungsverantwortung gleichzusetzen – tatsächlich sind es getrennte Fragen. Wer sich generell fragt, welche Schritte in den ersten Tagen anstehen, findet einen Überblick im Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.

Der Wille des Verstorbenen geht vor

Bevor irgendeine Rangfolge greift, zählt der Wille des Verstorbenen. Hat er zu Lebzeiten bestimmt, wer sich um seine Bestattung kümmern soll, ist diese Person der Auftraggeber – unabhängig davon, wie nah verwandt sie ist. Der Erblasser kann damit sogar einen Freund, die Lebensgefährtin oder eine sonstige Vertrauensperson zum Totenfürsorgeberechtigten machen und andere Angehörige zurückstellen.

Am belastbarsten ist dieser Wille, wenn er schriftlich festgehalten ist – etwa in einer Bestattungsverfügung oder als Teil einer Vorsorgevollmacht. Darin lässt sich nicht nur festlegen, wer beauftragen soll, sondern auch wie bestattet werden soll (Erd-, Feuer-, See- oder anonyme Bestattung). Grundsätzlich ist auch ein mündlich geäußerter Wunsch beachtlich; er ist im Streitfall nur schwerer zu beweisen.

In der Praxis heißt das: Bevor Angehörige den Bestatter anrufen, lohnt ein kurzer Blick, ob es eine solche Verfügung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag gibt. Nicht selten hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten mit einem bestimmten Bestattungsunternehmen einen Vorsorgevertrag geschlossen – dann ist die wichtigste Entscheidung faktisch schon getroffen.

Rangfolge: Wer darf und muss den Bestatter beauftragen?

Fehlt eine Verfügung, richtet sich die Zuständigkeit nach einer gesetzlichen Rangfolge der Angehörigen. Die oberste noch verfügbare Stufe ist zuständig – wer höher steht, geht vor. Diese Reihenfolge ist an das Näheverhältnis zum Verstorbenen angelehnt und ähnelt der Struktur des Unterhalts- und Verwandtschaftsrechts.

Eine typische Reihenfolge sieht so aus:

RangAngehörige
1Ehegatte / eingetragene(r) Lebenspartner(in)
2Volljährige Kinder
3Eltern
4Geschwister
5Großeltern
6Enkelkinder
7Weitere Verwandte (bis zum 2.–3. Grad)

Wichtig: Diese Rangfolge ist kein bundeseinheitliches Gesetz. Bestattungsrecht ist Ländersache – jedes der 16 Bundesländer hat ein eigenes Bestattungs- oder Friedhofsgesetz, und die Reihenfolge kann im Detail abweichen. Beispiele, die zeigen, wie unterschiedlich die Länder das handhaben:

  • In Hessen gelten alle bestattungspflichtigen Angehörigen als gleichrangig – es gibt dort keine feste Stufenreihenfolge, und ausnahmsweise kann sogar die Einrichtung (Klinik, Pflegeheim) einbezogen werden, wenn keine Angehörigen auffindbar sind.
  • In Niedersachsen stehen die Enkel vor den Eltern – eine Reihenfolge, die vom obigen Schema abweicht.
  • In vielen Ländern zählen bei den Kindern nur die volljährigen.

Wer wissen möchte, wie es im eigenen Bundesland – etwa in Sachsen oder Rheinland-Pfalz – genau geregelt ist, sollte einen Blick in das dortige Landesbestattungsgesetz werfen oder beim örtlichen Ordnungsamt nachfragen. Der Kern bleibt überall gleich: Es gibt eine Rangordnung, und die vorderste erreichbare Person ist zuständig.

Mehrere Kinder oder Geschwister: Wer entscheidet?

Sind mehrere Personen gleichrangig – etwa zwei erwachsene Kinder oder mehrere Geschwister –, sind sie gemeinsam zuständig und müssen einvernehmlich handeln. Ein Mehrheitsprinzip gibt es nicht: Grundsätzlich müssen sich alle Gleichrangigen einigen. Das betrifft die Wahl des Bestatters ebenso wie die Bestattungsart, den Umfang und das Budget.

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, das älteste Kind oder der ältere Bruder habe das Sagen. Das ist rechtlich falsch. Es gibt kein “Ältestenrecht”: Unter Gleichrangigen hat das Alter keine Vorrangwirkung. Wer zuerst beim Bestatter anruft oder als Erster unterschreibt, erwirbt dadurch auch keine Alleinentscheidungsbefugnis – er geht damit allerdings ein Vertragsrisiko ein (dazu gleich mehr).

In der Praxis heißt “einvernehmlich” nicht, dass jeder Handgriff abgestimmt werden muss. Meist übernimmt eine Person die Organisation, während die anderen zustimmen oder stillschweigend mittragen. Problematisch wird es erst, wenn sich Gleichrangige grundsätzlich uneinig sind – etwa über Erd- oder Feuerbestattung. Dann gilt:

  • Maßstab bleibt der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen. Diejenige Lösung, die dem Willen des Verstorbenen am nächsten kommt, hat die besseren Argumente.
  • Im äußersten Fall entscheidet ein Gericht – wegen der kurzen Fristen häufig im Eilverfahren. Das ist aufwendig, teuer und belastend und sollte die Ausnahme bleiben.
  • Vorbeugen ist besser: Wer zu Lebzeiten eine Bestattungsverfügung erstellt und eine Person klar benennt, erspart den Hinterbliebenen genau diesen Konflikt.

Wer bestimmt die Art der Bestattung?

Über die Bestattungsart – Erd-, Feuer-, See-, Baum- oder anonyme Bestattung – entscheidet in erster Linie der Verstorbene selbst. Hat er dazu keinen Wunsch hinterlassen, entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte, also die nach der Rangfolge zuständige Person. Auch hier bindet ein dokumentierter Wille am stärksten.

Zwei Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:

  • Feuerbestattung / Einäscherung: In mehreren Bundesländern muss der ausdrückliche Wille des Verstorbenen zur Feuerbestattung nachweisbar sein. Eine Bestattungsverfügung ist dafür der sicherste Beleg. Fehlt ein solcher Nachweis, kann es zu Rückfragen kommen. (Auch das ist länderabhängig.)
  • Anonyme Bestattung: Der Totenfürsorgeberechtigte darf eine anonyme Beisetzung veranlassen, sofern sie dem (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen nicht widerspricht. Was das konkret bedeutet und für wen es infrage kommt, erklärt der Ratgeber Was ist eine anonyme Bestattung?.

Einen Überblick über die zulässigen Formen und ihre Unterschiede bietet der Beitrag Welche Bestattungsarten es in Deutschland gibt. Die Entscheidung über die Art der Bestattung liegt also nicht bei der Behörde und nicht beim Bestatter, sondern beim Berechtigten – im Rahmen dessen, was der Verstorbene gewollt hätte.

Beauftragen heißt nicht automatisch bezahlen

Ein zentraler Punkt, der oft übersehen wird: Wer den Bestattungsvertrag unterschreibt, wird damit Vertragspartner des Bestatters und muss die Rechnung zunächst begleichen. Wer die Kosten am Ende endgültig trägt, ist aber eine andere Frage. Beauftragung und Kostentragung sind zwei getrennte Ebenen.

  • Auftraggeber (Vertragsebene): Wer unterschreibt, haftet dem Bestattungsunternehmen für die vereinbarte Leistung. Deshalb sollte man nicht unbedacht allein unterschreiben, wenn mehrere Gleichrangige beteiligt sind.
  • Kostentragung (Erbenebene): Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1968 BGB) trägt der Erbe die Kosten einer angemessenen Bestattung; mehrere Erben haften gemeinschaftlich. Ein Auftraggeber, der selbst nicht Erbe ist, kann das verauslagte Geld grundsätzlich von den Erben zurückverlangen.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Wer den Bestatter beauftragt, ohne Erbe zu sein, sollte alle Belege aufbewahren, um seine Auslagen später geltend zu machen. Und: Eine Erbausschlagung befreit zwar von der zivilrechtlichen Kostenlast, hebt aber die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht auf – man kann also von der Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, betroffen bleiben, selbst wenn man das Erbe ausschlägt.

Weil die Kostenfrage regelmäßig für Streit sorgt, haben wir sie in einem eigenen Ratgeber ausführlich behandelt: Wer zahlt die Bestattungskosten? erklärt die Reihenfolge von Erben, unterhaltspflichtigen Angehörigen und öffentlichen Stellen im Detail. Was gilt, wenn kein Vermögen da ist, ordnet Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe? ein.

Was tun, wenn sich niemand kümmert?

Findet sich kein Angehöriger, der den Bestatter beauftragt – weil niemand da ist, niemand ermittelt werden kann oder sich alle weigern –, springt die zuständige Behörde ein. Das Ordnungsamt der Gemeinde des Sterbe- oder Fundorts ordnet dann die Bestattung von Amts wegen an (sogenannte Ersatzvornahme). Der Staat sorgt so dafür, dass kein Verstorbener unbestattet bleibt.

Kostenlos ist das für die Verpflichteten allerdings nicht: Die Behörde lässt eine einfache, würdige Bestattung durchführen und fordert die Kosten anschließend per Bescheid von den Bestattungspflichtigen zurück – häufig zuzüglich einer Verwaltungsgebühr. Sich nicht zu kümmern, ist also kein Ausweg aus der Verantwortung, sondern verteuert sie in der Regel.

Für Fälle, in denen die Kostentragung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, gibt es die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII: Auf Antrag beim Sozialamt (des letzten Wohnsitzes) werden die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung übernommen. Wichtig ist, diesen Antrag rechtzeitig zu stellen und keine überzogene Bestattung zu beauftragen, da nur die notwendigen Kosten anerkannt werden. Wie sich eine einfache Bestattung gestalten lässt, zeigt der Vergleich unter Welche Bestattungsarten es in Deutschland gibt.

Bestatter beauftragen: So läuft es praktisch ab

Um eine Bestattung zu veranlassen, kontaktieren Sie ein Bestattungsunternehmen – die meisten sind rund um die Uhr erreichbar – und übergeben die nötigen Unterlagen. Der Bestatter übernimmt danach den Großteil der Formalitäten. Was man dafür braucht, ist überschaubar:

  • Die Todesbescheinigung (Totenschein), die der Arzt nach der Leichenschau ausstellt.
  • Ausweisdokumente des Verstorbenen sowie Urkunden zum Personenstand: Geburtsurkunde und – je nach Familienstand – Heiratsurkunde oder Stammbuch bzw. Scheidungs- oder Sterbeurkunde des Ehepartners.
  • Sofern vorhanden: die Bestattungsverfügung, ein Vorsorgevertrag oder eine Vollmacht.
  • Praktisch außerdem: die Rentenversicherungsnummer und Angaben zu bestehenden Versicherungen.

Bevor Sie sich für ein Unternehmen entscheiden, lohnt ein Preis- und Leistungsvergleich – worauf man dabei achtet, zeigt der Ratgeber Wie erkenne ich einen günstigen und guten Bestatter?. Eine ausführliche Aufstellung der Unterlagen finden Sie unter Welche Unterlagen der Bestatter braucht. Nach der Beauftragung erledigt der Bestatter üblicherweise die Überführung, die Sterbefallanzeige und die Beschaffung der Sterbeurkunden beim Standesamt sowie die Friedhofsformalitäten – der Auftraggeber unterschreibt den Bestattungsvertrag und trifft die Detailentscheidungen. Was das Unternehmen alles übernimmt, beschreibt Was macht ein Bestatter?, und Was beim Bestatter passiert schildert das erste Gespräch. Wann der richtige Zeitpunkt für den Anruf ist, klärt Wann sollte man den Bestatter anrufen?.

Wer sich einen Gesamtüberblick über Organisation und Trauer verschaffen möchte, findet ihn im Ratgeber Mit einem Todesfall umgehen.

Häufige Fragen zur Beauftragung des Bestatters

Wer darf den Bestatter beauftragen?

Beauftragen darf, wer das Totenfürsorgerecht hat. Das ist zuerst die vom Verstorbenen bestimmte Person (etwa laut Bestattungsverfügung), sonst der nächste Angehörige nach der gesetzlichen Rangfolge – in der Regel der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, dann die volljährigen Kinder, dann Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Die genaue Reihenfolge regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Wer muss den Bestatter beauftragen, wenn es mehrere Kinder gibt?

Mehrere volljährige Kinder sind gleichrangig und gemeinsam zuständig. Es gibt kein Mehrheitsprinzip: Grundsätzlich müssen sie sich einigen. In der Praxis übernimmt meist ein Kind die Organisation im Einvernehmen mit den Geschwistern. Bei grundsätzlicher Uneinigkeit ist der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen der Maßstab; im äußersten Fall muss ein Gericht entscheiden.

Entscheidet der ältere Bruder über die Bestattung?

Nein. Unter gleichrangigen Geschwistern gibt es kein Ältestenrecht – das Alter verschafft keinen Vorrang. Der ältere Bruder hat also nicht automatisch das Sagen. Zuständig sind alle Geschwister gemeinsam, und Entscheidungen sind einvernehmlich zu treffen.

Wer bestimmt, welche Bestattungsart gewählt wird?

Zuerst der Verstorbene selbst: Ein dokumentierter Wunsch zu Erd-, Feuer-, See- oder anonymer Bestattung ist bindend. Fehlt ein solcher Wille, entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte. Für eine Feuerbestattung verlangen manche Bundesländer einen nachweisbaren ausdrücklichen Willen des Verstorbenen.

Bin ich für die Kosten verantwortlich, wenn ich den Bestatter beauftrage?

Wer den Bestattungsvertrag unterschreibt, haftet dem Bestatter und muss die Rechnung zunächst zahlen. Endgültig tragen die Kosten aber die Erben (§ 1968 BGB). Sind Sie Auftraggeber, aber nicht Erbe, können Sie Ihre Auslagen grundsätzlich von den Erben zurückverlangen – bewahren Sie deshalb alle Belege auf.

Wer ist für die Bestattung zuständig, wenn es keine Angehörigen gibt?

Kümmert sich niemand oder sind keine Angehörigen auffindbar, ordnet das Ordnungsamt der Gemeinde die Bestattung von Amts wegen an (Ersatzvornahme). Die Kosten holt sich die Behörde später von den Bestattungspflichtigen zurück. Ist die Kostentragung nicht zumutbar, kann eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII beim Sozialamt beantragt werden.

Wer ist in Sachsen oder Rheinland-Pfalz für die Bestattung verantwortlich?

Das Grundprinzip ist bundesweit gleich – zuständig ist der nächste Angehörige nach einer Rangfolge –, die Details stehen aber im jeweiligen Landesbestattungsgesetz und können abweichen (etwa bei der genauen Reihenfolge oder der Frist). Für Sachsen, Rheinland-Pfalz oder ein anderes Bundesland lohnt daher der Blick ins dortige Gesetz oder die Nachfrage beim örtlichen Ordnungsamt.

Kann man die Teilnahme an einer Bestattung erwirken, wenn man ausgeschlossen wird?

Über Ablauf und Ort der Bestattung entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte. Wer als naher Angehöriger dennoch von der Beisetzung ausgeschlossen werden soll, kann sein Teilnahmeinteresse notfalls gerichtlich – etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung – geltend machen. Solche Fälle sind Einzelfallentscheidungen; in der Praxis lässt sich vieles besser durch ein klärendes Gespräch lösen.