Wer zahlt die Wohnungsauflösung im Todesfall? Erben, Miete & Kosten

Gestapelte Umzugskartons, ein Schlüsselbund und eine ruhig brennende Kerze in einem hellen, fast leergeräumten Zimmer mit Holzboden – die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall in Ruhe angehen

Gestapelte Umzugskartons, ein Schlüsselbund und eine ruhig brennende Kerze in einem hellen, fast leergeräumten Zimmer mit Holzboden – die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall in Ruhe angehen

Wenn ein naher Mensch stirbt, bleibt oft eine ganze Wohnung voller Erinnerungen zurück – und mit ihr die nüchterne Frage: Wer muss das eigentlich auflösen und bezahlen? Die laufende Miete tickt weiter, der Vermieter meldet sich, und die Räumung einer kompletten Wohnung kostet schnell mehrere tausend Euro. Die klare Antwort vorweg: Die Wohnungsauflösung zahlen grundsätzlich die Erben – sie ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB), keine Bestattungskostenfrage. Gibt es keine Erben oder schlagen alle aus, springt weder automatisch der Vermieter noch das Sozialamt ein; dann bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, und die Kosten werden aus dem Nachlass gedeckt.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe, wer im Todesfall wirklich für die Wohnungsauflösung aufkommt: warum die Erben in der Pflicht sind, was bei einer Erbengemeinschaft gilt, wie es ohne Erben oder nach einer Erbausschlagung weitergeht, wie lange Sie Zeit zum Räumen haben, wer die Wohnung überhaupt betreten darf – und ob und wie Sie die Kosten steuerlich absetzen können.

Die Antwort in Kürze

Wer die Wohnungsauflösung zahlt, hängt daran, wer erbt – nicht daran, wer zufällig den Schlüssel hat oder sich zuerst kümmert.

  • Die Erben tragen die Kosten der Räumung und Entrümpelung. Mit dem Erbfall gehen Vermögen und Verpflichtungen des Verstorbenen auf sie über (§ 1922 BGB); die Auflösungskosten sind eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB).
  • Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und tragen die Kosten gemeinsam; im Innenverhältnis wird nach Erbquote ausgeglichen.
  • Ohne Erben oder wenn alle ausschlagen kümmert sich kein Angehöriger: Das Nachlassgericht bestellt auf Antrag – auch des Vermieters – einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB), der aus dem Nachlass räumen lässt. Reicht der Nachlass nicht, bleibt der Vermieter oft auf einem Teil sitzen.
  • Das Sozialamt zahlt die Wohnungsauflösung in aller Regel nicht – § 74 SGB XII deckt nur die Bestattungskosten, nicht die Räumung.
  • Die Miete läuft weiter, bis der Mietvertrag wirksam endet. Erben und Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist.

Zwei Dinge sind besonders wichtig: Wohnungsauflösung und Bestattungskosten sind rechtlich zwei Paar Schuhe – das eine trägt der Erbe, das andere kann am Ende das Sozialamt übernehmen. Und: Wer das Erbe ausschlagen will, darf die Wohnung vorher nicht eigenmächtig ausräumen – das kann als Annahme der Erbschaft gelten.

Wohnungsauflösung ist Erbensache – nicht Teil der Bestattungskosten

Der häufigste Denkfehler: Wohnungsauflösung und Bestattung werden in einen Topf geworfen. Rechtlich sind es zwei völlig getrennte Ebenen. Wer das auseinanderhält, versteht fast jede knifflige Konstellation.

  • Die Bestattungskosten regelt § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung.” Springt der Erbe aus, gibt es eine feste Reihenfolge weiterer Pflichtiger bis hin zum Sozialamt (§ 74 SGB XII). Wer am Ende die Beerdigung zahlt, erklären wir ausführlich im Ratgeber Wer zahlt die Bestattungskosten?.
  • Die Wohnungsauflösung fällt nicht unter § 1968 BGB. Sie ist eine ganz normale Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) – eine der Verpflichtungen, die der Erbe mit der Erbschaft übernimmt, so wie offene Rechnungen oder die laufende Miete.

Das hat eine wichtige Folge: Für die Bestattung gibt es ein soziales Auffangnetz, für die Wohnungsauflösung nicht. Das Sozialamt, das im Notfall die Beerdigung bezahlt, übernimmt die Räumung grundsätzlich nicht. Die Auflösungskosten bleiben Sache des Nachlasses und damit der Erben.

Grundlage ist die sogenannte Universalsukzession (§ 1922 BGB): Im Moment des Todes tritt der Erbe in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein – in die Wohnung, den Mietvertrag, die Guthaben und die Schulden gleichermaßen. Wer erbt, bekommt also nicht nur den Hausrat, sondern auch die Pflicht, die Wohnung ordnungsgemäß zu räumen und zu übergeben. War die Wohnung Eigentum des Verstorbenen, stellt sich zusätzlich die Frage, wer die Wohnung im Todesfall verkauft und welche Nachweise dafür nötig sind.

Der Mietvertrag läuft weiter: Eintritt, Sonderkündigung und Miete

Mit dem Tod endet der Mietvertrag nicht automatisch – er läuft weiter, und mit ihm die Mietzahlungen. Wer in den Vertrag eintritt und wer kündigen darf, regelt das Gesetz genau.

  • Ehegatte, Lebenspartner und im Haushalt lebende Angehörige treten nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein und führen ihn fort. Wer nicht in der Wohnung weiterleben will, kann den Eintritt innerhalb eines Monats ablehnen.
  • Ist niemand nach § 563 BGB eingetreten, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt. Die Erben werden damit zu Mietern – mit allen Pflichten, auch der Mietzahlung.

Damit niemand dauerhaft an einer nicht mehr benötigten Wohnung hängen bleibt, gibt es ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht: Sowohl die Erben als auch der Vermieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich kündigen – mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 573d i. V. m. § 573c BGB). So lässt sich ein Vertrag mit langer Kündigungsfrist deutlich schneller beenden.

Wichtig für die Kostenfrage: Bis zum wirksamen Vertragsende ist die Miete weiterzuzahlen – als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass, andernfalls von den eingetretenen Mietern bzw. Erben. Es lohnt sich deshalb, die Sonderkündigung zügig auszusprechen, statt Monat für Monat Miete für eine leerstehende Wohnung zu tragen. Wer welche Verträge des Verstorbenen kündigen darf und wie das praktisch abläuft, lesen Sie unter Wer darf im Todesfall Verträge kündigen?.

Wie lange hat man Zeit, die Wohnung zu räumen?

Eine feste gesetzliche „Räumungsfrist” nach dem Tod gibt es nicht. Maßgeblich ist allein der Mietvertrag: Die Wohnung muss bis zum Ende des Mietverhältnisses besenrein geräumt und übergeben sein.

In der Praxis heißt das: Ab der Sonderkündigung bleiben in der Regel rund drei Monate Zeit, um die Wohnung aufzulösen und zu übergeben. Diese Zeit sollte man nutzen, denn für jeden Monat, den die Wohnung noch angemietet ist, läuft die Miete weiter. Eine schnelle Räumung ist also nicht nur eine Frage der Pietät, sondern auch des Geldes. Wie lange die Zahlungspflicht im Detail besteht und ab wann die Frist läuft, lesen Sie unter wie lange man die Miete bei einem Todesfall zahlen muss.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, der Vermieter könne eine sofortige Räumung verlangen oder die Wohnung nach kurzer Zeit selbst leerräumen. Beides stimmt nicht. Der Vermieter muss den ordentlichen Ablauf des – gegebenenfalls sondergekündigten – Mietverhältnisses abwarten. Erst danach besteht ein Anspruch auf die geräumte Wohnung, den er notfalls gerichtlich durchsetzen muss.

Sinnvoll ist folgende Reihenfolge: erst die Erbenlage klären (nehme ich an oder schlage ich aus?), dann wichtige Unterlagen und Wertsachen sichern, dann kündigen, und erst danach räumen. Wer die Wohnung ausräumt, bevor die Ausschlagungsfrage geklärt ist, schafft womöglich Fakten, die sich nicht mehr zurücknehmen lassen (siehe unten).

Wer darf in die Wohnung? Zutritt, Schlüssel und die Grenzen des Vermieters

Nach dem Tod darf nicht jeder in die Wohnung – Zutritt und Besitz stehen den Erben zu. Der Vermieter hat trotz seines Eigentums an der Wohnung kein Recht, eigenmächtig zu räumen.

Mit dem Erbfall geht der Besitz an der Wohnung und am Hausrat auf die Erben über. Sie – oder ausdrücklich bevollmächtigte Personen – dürfen die Wohnung betreten, Gegenstände sichten und entnehmen. Solange die Erbenlage ungeklärt ist, sollte man sich auf das Sichern (Post, Dokumente, Wertsachen, Haustiere, verderbliche Lebensmittel) beschränken und nichts verteilen oder wegwerfen.

Der Vermieter dagegen bleibt außen vor: Räumt er die Wohnung eigenmächtig oder tauscht das Schloss aus, begeht er verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Er verletzt damit den Besitz der Erben und kann zur Wiederherstellung und zum Schadenersatz verpflichtet werden – auch dann, wenn er die Miete schon lange nicht mehr bekommt. Auch ein Vermieterpfandrecht erlaubt keine Selbsträumung. Wer nach dem Tod also plötzlich vor einem ausgetauschten Schloss steht, ist im Recht, wenn er auf Zutritt besteht.

Praktische Punkte zu Schlüssel und Übergabe:

  • Schlüssel gehören zum Nachlass. Vorhandene Schlüssel des Verstorbenen bleiben bei den Erben, bis die Wohnung übergeben wird; erst zur Übergabe werden sie dem Vermieter ausgehändigt.
  • Bei der Wohnungsübergabe sollten die zur Räumung berechtigten Erben (oder Bevollmächtigte) und der Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll anfertigen und den Zustand festhalten – das schützt beide Seiten vor späterem Streit über Schäden oder ausstehende Renovierung.

Mehrere Erben: Wer räumt und wer zahlt in der Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft – und die kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Das betrifft auch die Wohnungsauflösung.

Nach § 2038 BGB verwalten die Miterben den Nachlass zusammen. Kein Einzelner darf im Alleingang den Hausrat verteilen oder verkaufen; Entscheidungen über die Räumung sollten abgestimmt werden. Für die Kosten haften die Miterben gemeinsam. Streckt ein Miterbe die Auflösung allein vor, kann er von den anderen deren Anteil verlangen (Ausgleich nach § 426 BGB) – im Zweifel notfalls gerichtlich.

Das führt in der Praxis oft zu Reibung: Einer wohnt weit weg, einer will alles behalten, einer möchte schnell entrümpeln lassen. Hilfreich ist, früh eine klare Aufgabenteilung zu vereinbaren, den Hausrat vor der Räumung gemeinsam zu sichten und die wichtigsten Werte zu dokumentieren. Wer sich um Konten, Rechnungen und den finanziellen Teil des Nachlasses kümmert, findet Orientierung unter Wer darf das Konto nach dem Tod auflösen?.

Wohnungsauflösung ohne Erben oder bei Erbausschlagung

Wenn es keine Erben gibt, alle ausschlagen oder niemand auffindbar ist, bleibt die Wohnung nicht einfach dem Vermieter überlassen. Dann springt das Nachlassgericht mit einer Nachlasspflegschaft ein.

  • Nachlasspfleger (§ 1960 BGB): Ist der Erbe unbekannt oder ungewiss, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Er sichert den Nachlass, kündigt den Mietvertrag, lässt die Wohnung räumen und begleicht offene Forderungen – aus dem Nachlass.
  • Der Vermieter kann die Nachlasspflegschaft selbst anregen (§ 1961 BGB), wenn er einen Anspruch – etwa auf Miete oder Räumung – durchsetzen will. Für ihn ist der Antrag beim Nachlassgericht kostenfrei; die Kosten der Pflegschaft trägt der Nachlass.
  • Fiskus als Erbe (§ 1936 BGB): Findet sich überhaupt kein Erbe, wird das jeweilige Bundesland gesetzlicher Erbe. Der Fiskus haftet allerdings nur mit dem Nachlass (§ 2011 BGB), nicht mit Steuergeld. Ist der Nachlass leer oder überschuldet, bleibt der Vermieter faktisch auf einem Teil der Räumungskosten sitzen.

Wichtig: Niemand ist verpflichtet, eine überschuldete Erbschaft anzunehmen. Wer ausschlägt, muss die Wohnungsauflösung nicht bezahlen. Reicht ein angenommener Nachlass nicht für alle Verbindlichkeiten, können Erben ihre Haftung zudem auf den Nachlass beschränken (etwa über die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB oder eine Nachlassverwaltung). Wie die Haftung für offene Verbindlichkeiten genau funktioniert, erklären wir unter Wer zahlt Schulden im Todesfall ohne Erbe?.

Zahlt das Sozialamt die Wohnungsauflösung?

In aller Regel nein. Anders als bei der Bestattung gibt es für die Wohnungsauflösung kein gesetzliches Auffangnetz. Das ist eine der häufigsten Fehlannahmen rund um das Thema.

Der § 74 SGB XII, auf den sich viele berufen, übernimmt ausdrücklich nur die erforderlichen Bestattungskosten, wenn sie dem Verpflichteten nicht zuzumuten sind. Die Räumung und Entrümpelung der Wohnung ist davon nicht erfasst. Sie bleibt eine reine Nachlassangelegenheit.

Eine Übernahme durch das Sozialamt kommt allenfalls in seltenen Einzelfällen aus eigenem Interesse des Trägers in Betracht – etwa wenn der Verstorbene zuletzt in einer vom Amt finanzierten Unterbringung lebte und der Träger selbst ein Interesse an der Rückgabe der Wohnung hat. Darauf verlassen kann man sich nicht; das ist Ermessen im Einzelfall. Wer bedürftig ist und die Kosten nicht tragen kann, sollte im Zweifel die Erbausschlagung prüfen, statt auf eine Kostenübernahme zu hoffen.

Erbe ausschlagen – aber die Wohnung nicht vorher ausräumen

Wer die Kosten und Schulden nicht übernehmen will, kann das Erbe ausschlagen – muss dabei aber eine gefährliche Falle kennen: eigenmächtiges Ausräumen kann als Annahme der Erbschaft gelten.

Die Ausschlagung ist an Form und Frist gebunden: Sie muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung beim Nachlassgericht oder notariell erklärt werden (§§ 1942–1944 BGB). Wer fristgerecht ausschlägt, gilt rückwirkend, als wäre er nie Erbe gewesen – und zahlt weder Schulden noch Wohnungsauflösung.

Die Falle: Wer sich vor der Ausschlagung wie ein Erbe verhält – Möbel verkauft, Wertsachen mitnimmt, die Wohnung ausräumt oder entrümpeln lässt –, nimmt die Erbschaft unter Umständen stillschweigend an (sogenanntes pro-herede-Geschäft, § 1943 BGB). Eine spätere Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Deshalb gilt: Solange die Ausschlagung nicht entschieden ist, die Wohnung nicht ausräumen. Erlaubt ist nur das Sichern eindeutig eigener Gegenstände (am besten dokumentiert) sowie das Abwenden akuter Gefahren (verderbliche Lebensmittel, Haustiere, Wasserschaden).

Was kostet eine Wohnungsauflösung?

Eine professionelle Wohnungsauflösung kostet je nach Umfang meist zwischen rund 800 und 3.500 Euro – der genaue Preis hängt vor allem von der Menge, der Verwertbarkeit und der Zugänglichkeit ab.

Grobe Orientierung, keine festen Preise:

  • Kleine Wohnung, wenig Hausrat: ab etwa 800–1.500 Euro.
  • Durchschnittliche Wohnung: grob 1.500–3.000 Euro.
  • Große, volle Wohnung oder schwieriger Zugang (hohe Etage ohne Aufzug, Messie-Situation, Sondermüll): auch deutlich mehr.

Als grober Anhaltspunkt kursieren etwa 20 bis 50 Euro pro Quadratmeter – diese Werte schwanken jedoch stark und taugen nur zur ersten Einordnung. Preismindernd wirkt es, wenn verwertbare Möbel oder Wertgegenstände verrechnet werden können; preistreibend sind Entsorgungsaufwand, Etage und Zeitdruck.

Wer Kosten sparen will, kann in Eigenleistung räumen (allein oder in der Familie) und nur die Entsorgung beauftragen. Das ist günstiger, aber zeit- und kräftezehrend – gerade in der Trauer. Bei einer Fachfirma lohnt es sich, mehrere schriftliche Angebote einzuholen, auf einen Festpreis und einen Entsorgungsnachweis zu achten und Wertanrechnungen transparent aufführen zu lassen.

Kosten der Wohnungsauflösung steuerlich absetzen

Räumungs- und Auflösungskosten lassen sich in vielen Fällen bei der Erbschaftsteuer abziehen – als sogenannte Nachlassregelungskosten. Das ist der praktisch wichtigste Steuervorteil beim Thema.

  • Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG): Kosten für die Auflösung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen zählen zu den abziehbaren Nachlassregelungskosten und mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Der Bundesfinanzhof hat diese Kosten ausdrücklich anerkannt (BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19). Die Finanzverwaltung erkennt Kosten, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall anfallen, in der Regel vereinfacht an. Voraussetzung ist eine ordentliche Rechnung; unbare Zahlung erleichtert den Nachweis.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): Wer die geerbte Wohnung selbst weiternutzt und dort räumen lässt, kann unter Umständen 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (nicht der Entsorgung selbst) geltend machen – bis zu 4.000 Euro im Jahr. Denselben Betrag doppelt (bei ErbStG und EStG) abzuziehen, ist nicht möglich.
  • Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): Ein Abzug ist hier nur ausnahmsweise möglich – im Kern nur, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Kosten die Bereicherung übersteigen. In der Praxis ist das schwer durchzusetzen.

Ob Stiftung Warentest oder ein Steuerberater: Bei größeren Beträgen lohnt der fachliche Rat, denn welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wohin mit Möbeln und Hausrat?

Nicht alles muss auf den Sperrmüll. Für den Hausrat gibt es mehrere Wege – nur eines gilt immer: Wertgegenstände gehören zum Nachlass und dürfen bei ungeklärter Erbenlage nicht eigenmächtig verwertet werden.

  • Behalten & verteilen: Erinnerungsstücke und brauchbare Möbel innerhalb der (Erben-)Familie. Bei mehreren Erben nur einvernehmlich.
  • Verkaufen: gut erhaltene Möbel, Schmuck, Sammlungen, Fahrzeuge – der Erlös fließt in den Nachlass. Bei erkennbaren Werten lohnt eine Schätzung, bevor etwas weggegeben wird.
  • Spenden: brauchbare Kleidung, Hausrat und Möbel an soziale Einrichtungen, Sozialkaufhäuser oder karitative Verbände.
  • Entsorgen: Unbrauchbares über Sperrmüll, Wertstoffhof oder die beauftragte Fachfirma – mit Entsorgungsnachweis.

Sichten Sie vor der Räumung gründlich: Zwischen alten Papieren und in Schubladen finden sich häufig Bargeld, Sparbücher, Versicherungspolicen, Testamente oder wichtige Verträge. Einen ruhigen Überblick über alle ersten Schritte nach einem Sterbefall – von der Sterbeurkunde bis zu den Behördengängen – gibt unser Ratgeber Was ist im Todesfall zu tun?.

Häufige Fragen zur Wohnungsauflösung im Todesfall

Wer zahlt die Wohnungsauflösung im Todesfall? Grundsätzlich die Erben. Die Räumungs- und Entrümpelungskosten sind eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) und werden aus dem Nachlass beglichen; reicht dieser nicht, haften die Erben grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen, sofern sie die Erbschaft angenommen haben. Anders als die Bestattungskosten fällt die Wohnungsauflösung nicht unter § 1968 BGB.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung, wenn es keine Erben gibt? Dann bestellt das Nachlassgericht auf Antrag – auch des Vermieters – einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB), der die Wohnung aus dem Nachlass räumen lässt. Findet sich gar kein Erbe, wird der Fiskus gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB), haftet aber nur mit dem Nachlass. Ist dieser leer, bleibt der Vermieter oft auf einem Teil der Kosten sitzen.

Übernimmt das Sozialamt die Wohnungsauflösung? In der Regel nicht. § 74 SGB XII deckt nur die Bestattungskosten, nicht die Räumung der Wohnung. Eine Übernahme kommt nur in seltenen Einzelfällen aus eigenem Interesse des Trägers in Betracht.

Wie lange hat man Zeit, die Wohnung nach dem Tod zu räumen? Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Die Wohnung muss bis zum Ende des Mietverhältnisses besenrein übergeben werden. Nach einer Sonderkündigung bleiben in der Regel rund drei Monate – bis dahin läuft die Miete weiter.

Wer darf nach dem Todesfall in die Wohnung? Die Erben und von ihnen bevollmächtigte Personen. Mit dem Erbfall geht der Besitz an der Wohnung auf die Erben über. Der Vermieter darf trotz seines Eigentums nicht eigenmächtig räumen oder das Schloss austauschen – das wäre verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).

Wer bekommt die Schlüssel nach dem Tod? Die Schlüssel des Verstorbenen gehören zum Nachlass und bleiben bei den Erben, bis die Wohnung übergeben wird. Erst zur Übergabe werden sie dem Vermieter ausgehändigt.

Muss man die Miete nach dem Tod weiterzahlen? Ja. Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod, sondern läuft bis zur wirksamen Kündigung weiter. Die Miete ist bis zum Vertragsende aus dem Nachlass bzw. von den eingetretenen Mietern oder Erben zu zahlen. Ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist verkürzt die Laufzeit.

Kann ich die Kosten übernehmen, ohne Erbe zu sein – und mir das Geld zurückholen? Wer ohne Erbenstellung räumt oder eine Firma beauftragt, haftet dieser gegenüber vertraglich. Erstattung aus dem Nachlass ist möglich, aber nur, soweit dort etwas zu holen ist. Vorsicht: Eigenmächtiges Ausräumen vor einer geplanten Ausschlagung kann als Annahme der Erbschaft gelten (§ 1943 BGB).

Sind die Kosten der Wohnungsauflösung steuerlich absetzbar? Bei der Erbschaftsteuer ja: als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (BFH II R 30/19), Kosten innerhalb von sechs Monaten werden meist vereinfacht anerkannt. Bei Eigennutzung kommt § 35a EStG in Betracht. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) ist nur bei überschuldetem Nachlass denkbar.

Kann der Vermieter die Räumungskosten an die Erben weitergeben? Ja. Räumt der Vermieter selbst – etwa über einen Nachlasspfleger oder nach gerichtlicher Räumung –, kann er die Kosten als Forderung gegen den Nachlass bzw. die Erben geltend machen. Eigenmächtig räumen darf er die Wohnung aber nicht.

Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Zuständigkeiten, Kündigungsfristen und die steuerliche Behandlung unterscheiden sich je nach Bundesland, Mietvertrag und Einzelfall – im Zweifel helfen das zuständige Nachlassgericht, der Mieterbund oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Erb- oder Mietrecht weiter.