Wenn ein pflegebedürftiger Mensch stirbt, stellt sich für die Angehörigen schnell eine praktische Frage: Wie lange fließt das Pflegegeld eigentlich noch – und ab wann muss vielleicht etwas zurück? Die gute Nachricht vorweg: Beim Pflegegeld ist die Regel großzügiger, als viele befürchten – und großzügiger als bei der gesetzlichen Rente, mit der es oft verwechselt wird.
Dieser Ratgeber klärt für jede Leistung der Pflegeversicherung genau, wie lange sie nach dem Tod noch gezahlt wird: vom Pflegegeld über den Entlastungsbetrag bis zu den Pflegehilfsmitteln. Er zeigt außerdem, wann Angehörige etwas zurückzahlen müssen, was zu melden ist und welche Besonderheit in Bayern gilt.

Die Antwort in Kürze
Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist – der volle Sterbemonat bleibt erhalten, unabhängig vom Sterbetag, und wird nicht zurückgefordert. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Pflegegeld: läuft bis zum Ende des Sterbemonats (voller Monat, egal ob der Tod am 1. oder am 31. eintrat) – § 37 Abs. 2 SGB XI. Es wird nicht anteilig auf die gelebten Tage gekürzt.
- Voraussetzung: an mindestens einem Tag des Monats bestand noch ein Pflegegeld-Anspruch.
- Keine Rückforderung für den Sterbemonat – selbst wenn das Geld schon überwiesen war.
- Ab dem Folgemonat ist weitergezahltes Pflegegeld eine Überzahlung und muss zurück; dafür haften die Erben. Deshalb den Tod der Pflegekasse zügig melden.
- Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst) werden nur bis zum Todestag abgerechnet.
- Entlastungsbetrag (131 € / Monat): keine Barauszahlung; Erben können offene Rechnungen für zu Lebzeiten erbrachte Leistungen noch einreichen.
- Pflegehilfsmittel: geliehene Geräte (Pflegebett, Rollstuhl) gehen an das Sanitätshaus zurück, gekaufte gehören zum Nachlass.
- Bayern: das bundesweite Pflegegeld ist überall gleich; das zusätzliche bayerische Landespflegegeld ist dagegen nicht vererbbar und erlischt mit dem Tod.
Pflegegeld: bis zum Ende des Sterbemonats
Das Pflegegeld wird für den vollen Kalendermonat gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist – und endet dann. Ob der Tod am Monatsanfang oder erst am letzten Tag eintritt, spielt keine Rolle: Der Sterbemonat steht immer vollständig zu, es wird nichts tageweise heruntergerechnet. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 SGB XI, wonach das Pflegegeld „bis zum Ende des Kalendermonats geleistet wird, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist”. Einzige Bedingung: An mindestens einem Tag dieses Monats bestand noch ein Anspruch auf Pflegegeld.
Genau hier liegt der wichtige Unterschied zur Rente. Die gesetzliche Rente endet ebenfalls mit dem Sterbemonat, doch dort werden im Voraus gezahlte Beträge für Folgemonate konsequent zurückgefordert – und schon der Sterbemonat wird bei manchen Konstellationen taggenau betrachtet. Beim Pflegegeld dagegen bleibt der volle Sterbemonat unangetastet und wird ausdrücklich nicht zurückverlangt. Wer die Renten-Seite dieser Frage sucht, findet sie in unserem Ratgeber Wie lange wird die Rente im Todesfall gezahlt?. Für die schweizerische Entsprechung gilt eine eigene Regelung – wie lange die AHV im Todesfall gezahlt wird, erklären wir gesondert.
Zur Orientierung die aktuellen monatlichen Pflegegeld-Sätze, die im Sterbemonat noch in voller Höhe fließen:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Der Pflegegrad selbst endet mit dem Tod – er kann nicht auf den überlebenden Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied „übertragen” werden. Wer selbst pflegebedürftig wird, muss einen eigenen Antrag stellen und neu eingestuft werden.
Wer bekommt das Pflegegeld des Sterbemonats?
War das Pflegegeld für den Sterbemonat beim Tod noch nicht ausgezahlt, steht es nicht einfach „dem Nachlass” zu, sondern zunächst den nächsten Angehörigen im Rahmen der sogenannten Sonderrechtsnachfolge. Pflegegeld ist eine laufende Geldleistung des Sozialrechts, und für solche Leistungen regelt § 56 SGB I, wer sie nach dem Tod des Berechtigten erhält.
Anspruch haben – in dieser Reihenfolge – der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern oder eine Person, die den Haushalt geführt hat, sofern sie mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde. Diese Sonderrechtsnachfolger können das noch offene Pflegegeld formlos bei der Pflegekasse anfordern. Gibt es keinen solchen Angehörigen, fällt der Betrag in den Nachlass und geht an die Erben. Wer im Einzelfall erbt, erklärt unser Ratgeber Wer erbt im Todesfall?.
Ab dem Folgemonat: Rückzahlung und Meldepflicht
Pflegegeld, das für Monate nach dem Sterbemonat weitergezahlt wird, ist eine Überzahlung und muss zurück – dafür haften die Erben. Weil die Pflegekasse vom Tod häufig erst mit Verzögerung erfährt, läuft die Zahlung manchmal noch ein, zwei Monate weiter. Diese Beträge gehören der Pflegeversicherung und sind zu erstatten; sie fallen als Verbindlichkeit in die Nachlassmasse.
In der Praxis holt sich die Kasse zu viel gezahltes Geld oft direkt über die Bank zurück: Ähnlich wie bei der Rente (§ 118 Abs. 3 SGB VI als Vorbild) kann sie den überzahlten Betrag beim Geldinstitut zurückfordern, solange das Konto noch nicht aufgelöst ist. Deshalb sollte das Konto des Verstorbenen nicht vorschnell geschlossen werden – wie eine Kontoauflösung nach einem Todesfall abläuft, lesen Sie unter Wie lange dauert die Kontoauflösung nach einem Todesfall?. Ob das Konto zwischenzeitlich überhaupt eingefroren wird, klärt der Ratgeber dazu, wer das Konto im Todesfall sperrt.
Am wichtigsten ist die Meldung: Angehörige oder Erben müssen den Tod der Pflegekasse – das ist die zuständige Krankenkasse – zügig mitteilen, in der Regel unter Vorlage der Sterbeurkunde. Wann Sie diese erhalten, erklärt Wann bekommt man die Sterbeurkunde vom Bestatter?. Je früher die Meldung erfolgt, desto weniger Überzahlungen entstehen, die später mühsam zurückabgewickelt werden müssen. Welche Stellen sonst noch zu informieren sind, fasst Welche Behörden bei einem Todesfall informieren? zusammen.
Pflegesachleistungen: nur bis zum Todestag
Anders als das Pflegegeld werden Pflegesachleistungen – also die Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes – nur bis zum Todestag abgerechnet, nicht für den vollen Monat. Sachleistungen nach § 36 SGB XI sind kein pauschaler Geldbetrag, sondern die Erstattung tatsächlich erbrachter Pflegeeinsätze. Nach dem Tod finden keine Einsätze mehr statt, also endet die Abrechnung mit dem letzten geleisteten Tag.
Offene Rechnungen des Pflegedienstes für Leistungen bis zum Tod können aber noch bei der Pflegekasse eingereicht und erstattet werden. Wer Pflegegeld und Sachleistung kombiniert hatte (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), erhält den Pflegegeld-Anteil weiterhin für den vollen Sterbemonat, während der Sachleistungs-Anteil taggenau bis zum Tod abgerechnet wird.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag nach dem Todesfall?
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird nie bar ausgezahlt – nach dem Tod können nur noch offene Rechnungen für zu Lebzeiten in Anspruch genommene Leistungen erstattet werden. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist ein zweckgebundener Erstattungsanspruch: Er steht für Angebote wie Betreuung, Haushaltshilfe oder Tagespflege zur Verfügung, muss aber immer über eine Rechnung abgerufen werden. Ein „Guthaben”, das sich ansammelt und im Todesfall in bar an die Familie ausgezahlt würde, gibt es nicht.
Wurden vor dem Tod entsprechende Leistungen genutzt, aber noch nicht abgerechnet, dürfen die Erben die offenen Rechnungen einreichen. Dieses Recht der Erben besteht seit dem 1. Juli 2021; die Rechnungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistung bzw. dem Tod bei der Pflegekasse geltend zu machen. Angesparte, aber nicht durch Leistungen belegte Beträge – auch der Übertrag ins erste Halbjahr des Folgejahres – verfallen dagegen und lassen sich nicht als Geld auszahlen. Für Angehörige heißt das praktisch: Rechnungen sammeln und rechtzeitig einreichen, statt auf eine Barauszahlung zu hoffen.
Was passiert mit Pflegehilfsmitteln im Todesfall?
Ob ein Pflegehilfsmittel nach dem Tod zurückgegeben werden muss, hängt davon ab, ob es geliehen oder gekauft war. Die Pflegeversicherung unterscheidet drei Gruppen, die im Todesfall völlig unterschiedlich behandelt werden:
- Technische Hilfsmittel zur Leihe (Pflegebett, Rollstuhl, Patientenlifter, Hausnotruf u. Ä.): Diese Geräte werden meist nur leihweise überlassen und bleiben Eigentum der Pflege- oder Krankenkasse (§ 33 Abs. 5 SGB V). Nach dem Tod besteht eine Rückgabepflicht: Die Erben melden das Gerät der Kasse oder dem Sanitätshaus, von dem es geliefert wurde, und geben es zurück. Wichtig – die Rückgabe nicht eigenmächtig entsorgen; das kostet sonst unnötig Geld.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel), für die es eine monatliche Pauschale von rund 40 Euro gibt (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Die Pauschale ist kein Barbetrag und entfällt mit dem Tod. Bereits geliefertes Verbrauchsmaterial muss nicht zurückgegeben werden.
- Gekaufte oder mit Eigenanteil erworbene Hilfsmittel: Sie gehören der pflegebedürftigen Person – und damit nach dem Tod zum Nachlass. Die Erben können frei darüber verfügen.
Im Zweifel lohnt ein kurzer Anruf beim Sanitätshaus oder bei der Pflegekasse, um zu klären, welche Geräte als Leihgabe geführt werden und zurückmüssen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bereits erbrachte Leistungen
Bereits vor dem Tod in Anspruch genommene Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege können Angehörige noch abrechnen lassen; nicht genutztes Budget verfällt dagegen mit dem Tod. Wurde also eine Ersatzpflege oder ein Kurzzeitpflege-Aufenthalt zu Lebzeiten organisiert und noch nicht mit der Pflegekasse abgerechnet, dürfen Erben oder Hinterbliebene die offenen Rechnungen einreichen und den Betrag erstattet bekommen.
Restliche, ungenutzte Budgets werden hingegen nicht in bar ausgezahlt. Sie sind an die weitere Pflege gebunden, die es nach dem Tod nicht mehr gibt. (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt; an der Grundregel im Todesfall – erbrachte Leistungen erstattbar, ungenutztes Budget verfällt – ändert das nichts.)
Wie lange erhält man Pflegegeld im Todesfall in Bayern?
Das bundesweite Pflegegeld ist in Bayern genauso geregelt wie überall – bis zum Ende des Sterbemonats. Der Unterschied liegt allein im zusätzlichen bayerischen Landespflegegeld, und dieses ist nicht vererbbar. Wer „Pflegegeld Todesfall Bayern” sucht, meint fast immer diese Landesleistung, denn beim gesetzlichen Pflegegeld nach dem SGB XI gibt es keine regionalen Abweichungen.
Das bayerische Landespflegegeld ist eine eigenständige Leistung des Freistaats, die zusätzlich zum Bundes-Pflegegeld gezahlt wird – als jährliche Pauschale (zuletzt auf 500 Euro pro Pflegegeldjahr angepasst, zuvor 1.000 Euro) für Menschen mit Hauptwohnsitz in Bayern ab Pflegegrad 2. Anders als das laufende Pflegegeld ist es an das Pflegegeldjahr gebunden und wird nur einmal jährlich ausgezahlt.
Für den Todesfall ist entscheidend: Das Landespflegegeld ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht vererbbar. Stirbt die pflegebedürftige Person, bevor die Jahresleistung ausgezahlt wurde, geht der Anspruch grundsätzlich nicht auf die Erben über; bereits ausgezahlte Beträge können in bestimmten Konstellationen sogar zurückgefordert werden. Da der Freistaat die Bedingungen zuletzt mehrfach angepasst hat, sollten Angehörige den aktuellen Stand direkt beim Landesamt für Pflege prüfen.
Zahlt die Pflegeversicherung ein Sterbegeld?
Nein. Weder die soziale Pflegeversicherung noch die gesetzliche Krankenkasse zahlen ein Sterbegeld oder übernehmen Bestattungskosten. Das frühere gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen wurde zum 1. Januar 2004 ersatzlos abgeschafft. Wer hier auf eine Leistung hofft, verwechselt die gesetzliche Versicherung meist mit einer privaten Sterbegeldversicherung, die freiwillig abgeschlossen wird und mit der Pflegekasse nichts zu tun hat.
Wer für die Bestattung aufkommen muss und welche Kosten anfallen, klärt unser Ratgeber Wer zahlt die Bestattungskosten?. Was andere Kassen im Todesfall leisten, erläutert Was zahlt die Krankenkasse im Todesfall?.
Alle Leistungen auf einen Blick
Die folgende Tabelle bündelt, wie lange nach einem Todesfall welche Leistung der Pflegeversicherung noch fließt und was mit ihr geschieht. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber die verlässlichste Orientierung:
| Leistung | Wie lange / was gilt | Was Angehörige tun sollten |
|---|---|---|
| Pflegegeld | bis Ende des Sterbemonats, voll | Tod melden; Sterbemonat bleibt |
| Pflegegeld ab Folgemonat | Überzahlung → zurück | Konto nicht vorschnell auflösen |
| Pflegesachleistung | nur bis Todestag | offene Rechnungen einreichen |
| Entlastungsbetrag (131 €) | keine Barauszahlung | Rechnungen binnen 12 Monaten einreichen |
| Verbrauchs-Hilfsmittel | Pauschale entfällt | Material darf bleiben |
| Leih-Hilfsmittel | Eigentum der Kasse | an Sanitätshaus zurückgeben |
| Verhinderungs-/Kurzzeitpflege | erbrachte Leistungen erstattbar | Rechnungen einreichen |
| Bayer. Landespflegegeld | nicht vererbbar | Stand beim Landesamt prüfen |
| Sterbegeld der Kasse | gibt es nicht | ggf. private Vorsorge prüfen |
Der Pflegegeld-Bezug ist ohnehin nur einer von vielen Punkten nach einem Sterbefall – einen geordneten Gesamtüberblick gibt Was ist im Todesfall zu tun?.
Häufige Irrtümer zum Pflegegeld im Todesfall
Rund um das Pflegegeld nach einem Todesfall halten sich hartnäckige Fehlannahmen:
- „Das Pflegegeld endet am Todestag.” Falsch. Es wird für den vollen Sterbemonat gezahlt, unabhängig vom Sterbetag (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
- „Der Sterbemonat muss anteilig zurückgezahlt werden.” Falsch. Für den Sterbemonat gibt es keine Rückforderung, selbst wenn schon überwiesen wurde.
- „Beim Pflegegeld gilt dasselbe wie bei der Rente.” Nur teilweise. Beide enden mit dem Sterbemonat, aber die Rente fordert Vorschüsse strenger zurück – das Pflegegeld belässt den vollen Sterbemonat.
- „Der angesparte Entlastungsbetrag wird bar ausgezahlt.” Falsch. Erstattet werden nur belegte, zu Lebzeiten erbrachte Leistungen – nichts wird bar überwiesen.
- „Das geliehene Pflegebett darf man behalten oder entsorgen.” Falsch. Leih-Hilfsmittel gehören der Kasse und müssen ans Sanitätshaus zurück.
- „Die Pflegekasse zahlt ein Sterbegeld für die Beerdigung.” Falsch. Ein Sterbegeld der gesetzlichen Kassen gibt es seit 2004 nicht mehr.
Häufige Fragen zum Pflegegeld im Todesfall
Wie lange wird Pflegegeld nach dem Tod gezahlt? Bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist. Der Sterbemonat wird in voller Höhe gezahlt, unabhängig vom Sterbetag, und nicht zurückgefordert (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Muss man Pflegegeld für den Sterbemonat zurückzahlen? Nein. Der volle Sterbemonat bleibt erhalten, auch wenn der Tod schon am Monatsanfang eintrat und das Geld bereits überwiesen war. Voraussetzung ist nur, dass an mindestens einem Tag des Monats ein Anspruch bestand.
Was passiert mit Pflegegeld, das nach dem Sterbemonat weiterläuft? Zahlungen für Folgemonate sind Überzahlungen und müssen zurück. Die Erben haften dafür; die Pflegekasse holt sich das Geld oft direkt über die Bank zurück, solange das Konto noch besteht.
Wer bekommt das noch nicht ausgezahlte Pflegegeld des Sterbemonats? Zunächst die nächsten Angehörigen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I): Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Haushaltsführer, sofern sie mit dem Verstorbenen zusammenlebten. Gibt es niemanden, fällt der Betrag in den Nachlass.
Muss man den Tod der Pflegekasse melden? Ja. Angehörige oder Erben sollten den Tod der zuständigen Pflege-/Krankenkasse zügig mitteilen, meist mit der Sterbeurkunde. Eine schnelle Meldung vermeidet Überzahlungen, die später zurückgezahlt werden müssen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag nach dem Todesfall? Er wird nicht bar ausgezahlt. Erben können aber offene Rechnungen für zu Lebzeiten in Anspruch genommene Leistungen innerhalb von zwölf Monaten bei der Pflegekasse einreichen und erstattet bekommen.
Was passiert mit Pflegehilfsmitteln im Todesfall? Geliehene Geräte wie Pflegebett oder Rollstuhl bleiben Eigentum der Kasse und müssen ans Sanitätshaus zurückgegeben werden. Verbrauchsmaterial darf bleiben, gekaufte Hilfsmittel gehören zum Nachlass.
Wie lange erhält man Pflegegeld im Todesfall in Bayern? Das bundesweite Pflegegeld endet auch in Bayern mit dem Sterbemonat – ohne regionale Abweichung. Das zusätzliche bayerische Landespflegegeld ist dagegen nicht vererbbar und erlischt mit dem Tod; den aktuellen Stand nennt das Landesamt für Pflege.
Dieser Text bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Beträge, Fristen und Voraussetzungen ändern sich durch laufende Pflegereformen und richten sich nach dem Einzelfall; verbindlich Auskunft geben die zuständige Pflegekasse, das Bayerische Landesamt für Pflege oder eine Rechtsberatung.